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BSG 19.10.2011 - B 13 R 135/11 B
BSG 19.10.2011 - B 13 R 135/11 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz - ohne hinreichende Begründung unterlassene Beweiserhebung - Erwerbsminderungsrente - berufskundliches Sachverständigengutachten - Zurückverweisung
Normen
§ 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 43 SGB 6
Vorinstanz
vorgehend SG Potsdam, 25. Juni 2009, Az: S 10 R 671/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 28. Januar 2011, Az: L 17 R 865/09, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2011 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung.
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Die im Jahre 1962 geborene Klägerin erkrankte im Jahre 2003 an einem Ovarial-Karzinom. Nach einer Anschlussheilbehandlung Ende 2003 mit den weiteren Diagnosen eines psychovegetativen Erschöpfungssyndroms und einer Adipositas war die Klägerin unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen in der Lage, leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten (Rehabilitationsbericht vom 15.10.2003).
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Der im Februar 2004 gestellte Rentenantrag blieb nach Einholung weiterer medizinischer Gutachten (gynäkologisches Gutachten Dr. D. vom 22.10.2004; orthopädisches Gutachten Dr. Z. vom 14.3.2005 und neurologisches Gutachten Dr. S. vom 25.5.2005) erfolglos (Bescheid vom 5.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.6.2005). Das SG Potsdam hat die Klage nach Aufklärung des medizinischen Sachverhalts (Beiziehung des im Schwerbehindertenverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Dr. Z. vom 29.6.2006; nervenärztliches Gutachten Dr. M. vom 1.2.2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 24.4.2007; neurologisches Gutachten <§ 109 SGG> Prof. Dr. M. vom 22.8.2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 6.5.2009; internistisch-kardiologisches Gutachten Dr. R. vom 3.8.2008 mit ergänzender Stellungnahme vom 6.2.2009) abgewiesen (Urteil vom 25.6.2009). Demnach sei die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert; auch ihre rentenrechtliche Wegefähigkeit sei noch erhalten.
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Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung nach weiterer Aufklärung des medizinischen Sachverhalts (ua orthopädisch-chirurgisches Gutachten Dr. T. vom 22.8.2010 mit ergänzender Stellungnahme vom 24.10.2010 und Beiziehung des im Schwerbehindertenverfahren eingeholten orthopädischen Gutachtens Prof. Dr. S. vom 23.7.2010) zurückgewiesen (Urteil vom 28.1.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei weder voll oder teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Abs 1 und 2 SGB VI) noch erfülle sie die persönlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Unter Berücksichtigung der umfangreichen medizinischen Ermittlungen habe sie zwar ein qualitativ eingeschränktes, aber immer noch vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen für körperlich leichte bis sogar gelegentlich mittelschwere Arbeiten. Auch fehle es an einer "schweren spezifischen Leistungseinschränkung" bzw einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" iS der Rechtsprechung des BSG. Der Senat folge der Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen Dr. T. Die im Schwerbehindertenverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten stünden dem nicht entgegen. Der Senat habe sich nicht gedrängt sehen müssen, ein "Obergutachten" zur weiteren Sachverhaltsermittlung einzuholen, da ein fachübergreifendes Gutachten der Sachverständigen Dr. . bereits vorliege. Der Senat habe ausschließen können, dass sich die festgestellten Leistungsbeurteilungen aus Sicht der jeweiligen medizinischen Fachgebiete überschnitten bzw sogar potenzierten (Hinweis auf BSG vom 10.12.2003 - B 5 RJ 24/03 R - SozR 4-1500 § 128 Nr 3 und BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 48/08 B - Juris). Ebenso wenig habe er sich gedrängt gefühlt, weitere medizinische Sachverhaltsermittlungen aufgrund der ärztlichen Entlassungsberichte der Charité (zuletzt vom 16.10.2010) durchzuführen, weil die bekannte Befundlage lediglich bestätigt worden sei.
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Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin die Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Das LSG habe sein Urteil nicht hinreichend begründet. Insbesondere fehlten genaue Feststellungen zu den Gesundheitsstörungen der Klägerin. Der wesentliche Streitpunkt der Wegefähigkeit sei nicht ansatzweise erwähnt worden. Ferner rügt sie die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG), weil das LSG ihren hilfsweise gestellten Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei.
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1. Soweit die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die fehlende Einholung eines Gutachtens zur medizinischen Gesamteinschätzung rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet.
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Soweit die Klägerin geltend macht, das LSG hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten hilfsweisen Beweisantrag,
"1) zur fachübergreifenden zusammenfassenden Gesamteinschätzung ihrer quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der auf orthopädischem, internistischem, neurologischem und psychiatrischem Gebiet in dem Rechtsstreit erstellten Gutachten von Frau Dr. med. ., Dr. med. T., Dr. med. M. und Prof. Dr. M., und ihren dort festgestellten Defiziten in körperlicher und seelischer Hinsicht, deren wechselseitige Verstärkung und Potenzierung und der differierenden Beurteilung der qualitativen Leistungsbeeinträchtigungen ein neurologisches Gutachten gemäß §§ 103, 106 SGG - unter Übernahme der alleinigen fachlichen Verantwortung - hilfsweise eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von dem Neurologen und Psychiater Prof. Dr. M. gemäß § 109 SGG, einzuholen"
nachgehen müssen, liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Das LSG hat die beantragte Beweiserhebung zu Recht abgelehnt; zu weiteren Ermittlungen musste es sich nicht gedrängt fühlen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag (vgl § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402, 403 ZPO) vorlag.
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Das LSG durfte mit der von ihm gegebenen Begründung die Einholung eines neurologischen Gutachtens zur fachübergreifenden, zusammenfassenden Gesamteinschätzung der quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der auf orthopädischem, internistischem, neurologischem und psychiatrischem Gebiet bereits eingeholten Gutachten ablehnen.
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Nach der Rechtsprechung des BSG besteht allenfalls dann eine Pflicht, einen Gutachter mit der fachübergreifenden zusammenfassenden Einschätzung der quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit zu beauftragen, falls nicht auszuschließen ist, dass sich die festgestellten Leistungseinschränkungen aus der Sicht der jeweiligen Fachgebiete überschneiden und ggf potenzieren können (vgl BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 3 RdNr 22; BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 48/08 B - Juris RdNr 9). Einen solchen Grenzfall hat das LSG aber mit zutreffender Begründung ausgeschlossen, weil sich aus der Zusammenschau aller Gutachten keine Anhaltspunkte für eine Potenzierung oder Überschneidung der festgestellten Leistungseinschränkungen ergaben. Dies berücksichtigt die Klägerin nicht hinreichend.
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Auch wenn das LSG die gerichtliche Sachverständige Dr. T. in seiner Beweisanordnung nicht ausdrücklich mit der Erstellung eines fachübergreifenden medizinischen Gutachtens beauftragt hatte, so hat die Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie in ihrem Gutachten vom 22.8.2010 nebst ergänzender Stellungnahme vom 24.10.2010 sämtliche in diesem Rechtsstreit eingeholten und beigezogenen Sachverständigengutachten einer Prüfung und Beurteilung unterzogen und die jeweiligen Ergebnisse wertend ihrer eigenen Leistungsbeurteilung gegenübergestellt. Zudem hat sie die aktuellen Untersuchungsbefunde aus der Charité Berlin (vom 10.3.2010 und 16.10.2010) ausgewertet und eine weitere Begutachtung für nicht erforderlich gehalten.
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Wie das LSG zutreffend festgestellt hat, sind die Sachverständigen Dr. M., Prof. Dr. M., Dr. R. und Dr. T. übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin noch in der Lage ist, unter Berücksichtigung von qualitativen Leistungseinschränkungen arbeitstäglich mindestens sechs Stunden einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Bei der Beurteilung ihres Leistungsvermögens auf orthopädisch-chirurgischem, neurologisch-psychiatrischem, gynäkologischem und internistischem Fachgebiet ergaben sich weder widersprüchliche Leistungseinschätzungen noch Anhaltspunkte für Überschneidungen bzw Wechselwirkungen, die eine Potenzierung in der Einschränkung des Leistungsvermögens zur Folge hätten haben können. Hierauf hat die Sachverständige Dr. T. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24.10.2010 überzeugend hingewiesen.
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Das LSG musste auch nicht der beantragten neurologischen Begutachtung zur Gesamtbeurteilung der Wegefähigkeit der Klägerin nachgehen. Es lagen keine Anhaltspunkte für eine widersprüchliche Einschätzung der Wegefähigkeit seitens der Sachverständigen vor. Insbesondere der von der Klägerin beauftragte Gutachter Prof. Dr. M. hat - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - seine Einschätzung der Gehfähigkeit korrigiert, nachdem er unter Auswertung des auf seinen Vorschlag eingeholten internistisch-kardiologischen Gutachtens von Dr. R. konstatierte, dass "auf neurologischem Gebiet Wegefähigkeit" bestand (ergänzende Stellungnahme vom 6.5.2009). Die Sachverständige Dr. T. hat diese Einschätzung unter Berücksichtigung der von ihr bestätigten neurologischen Gangstörung (spastische Paraparese der Beine) geteilt. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. T. als Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie das Gehvermögen der Klägerin aufgrund eigener Sachkompetenz nicht einzuschätzen vermochte. Die Beurteilung der ausreichenden Wegefähigkeit hat sie schließlich anhand der ausgeprägten Beinmuskulatur und der signifikanten Fußbeschwielung geschlussfolgert; Befunde, die bei mangelnder Gehfähigkeit nicht vorgelegen hätten. Zusammenfassend hat das LSG herausgestellt, dass keine Diskrepanzen in der Beurteilung des Leistungsvermögens seitens der Sachverständigen vorlagen, allenfalls zwischen den von der Klägerin subjektiv geschilderten Leistungseinschränkungen und dem medizinisch objektivierten Leistungsvermögen.
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Soweit die Klägerin meint, das LSG hätte erneut eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. M. gemäß § 109 SGG einholen müssen, kann diese Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensfehler nicht auf die Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) gestützt werden. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung von § 109 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (BSG SozR 1500 § 160 Nr 34 S 31; BSG vom 21.4.1995 - 2 BU 35/95 - Juris RdNr 7; BSG vom 15.12.2005 - B 9a V 14/05 B - Juris RdNr 9; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 9 RdNr 4; Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 8; ebenso BVerfG <Kammer> vom 12.4.1989 - SozR 1500 § 160 Nr 69 S 76).
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2. Soweit die Klägerin mit ihrem weiteren, hilfsweise gestellten Beweisantrag Ermittlungen in berufskundlicher Sicht beantragt hat, ist die Beschwerde zulässig und begründet. Der gerügte Verfahrensverstoß liegt vor.
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Die Klägerin hat die Verletzung von § 103 SGG hinreichend bezeichnet; die Rüge trifft auch zu. Das LSG ist dem von der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht nicht gefolgt. Die Klägerin hat beantragt,
"2) zu ihrer betrieblichen Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere für Tätigkeiten wie Packen, Sortieren, Montieren, im Hinblick auf die Vielzahl, Besonderheiten und Schwere der krankheitsbedingten qualitativen Leistungsbeschränkungen, die die Sachverständigen Dr. T., Dr. R., Dr. M. und Prof. Dr. M. in ihren Gutachten in körperlicher und psychomentaler Hinsicht festgestellt haben, ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen."
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Hierbei handelt es sich um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, der den Beweisgegenstand bzw das Beweisthema ausreichend bezeichnet hat. Die Klägerin hat dem LSG damit in der mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass sie die gerichtliche Aufklärungspflicht in diesem Punkt noch nicht als erfüllt angesehen hat (sog Warnfunktion, vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21).
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Das LSG ist dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Es hätte sich gedrängt sehen müssen aufzuklären, ob das qualitative Restleistungsvermögen die genannten körperlichen Verrichtungen (insbesondere Packen, Sortieren, Montieren) noch erlaubt, um ernste Zweifel auszuschließen, ob die Klägerin noch in einem Betrieb einsetzbar ist.
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Auf diesem Verfahrensmangel kann die Entscheidung des LSG beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach weiteren Ermittlungen und Feststellungen zur betrieblichen Einsetzbarkeit der Versicherten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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Das LSG durfte den Beweisantrag der Klägerin nicht mit der Begründung übergehen, dass die qualitativen Einschränkungen, denen bei der Auswahl der in Betracht kommenden Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begegnet werden könne, noch nicht als "schwere spezifische Leistungseinschränkungen" bzw als "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" (Hinweis auf BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 und Senatsurteil vom 23.5.2006 - SozR 4-2600 § 43 Nr 9) die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderten; die Klägerin verkenne den Begriff "der üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes" iS von § 43 SGB VI; die Frage der betrieblichen Einsetzbarkeit der Klägerin betreffe angesichts des weiten Feldes der Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes allein die - hier noch nicht relevanten - Fragestellungen der notwendigen Benennung von Verweisungstätigkeiten (S 8 Abs 2 Entscheidungsgründe LSG).
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Worauf die Klägerin zu Recht hinweist, fehlt dem angefochtenen Berufungsurteil jede Feststellung der qualitativen Leistungseinschränkungen. Obwohl die jeweiligen Sachverständigen hierzu ausführlich Stellung bezogen haben, hat das LSG nicht festgestellt, welche qualitativen Leistungseinschränkungen aus den im Tatbestand aufgezählten Gesundheitsstörungen abzuleiten sind. Hierfür reicht es nicht aus, sich allgemein der Gesamtleistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. T. anzuschließen, weil nicht deutlich wird, von welcher Anzahl, Art und Schwere der qualitativen Leistungseinschränkungen das LSG ausgeht.
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Dr. T. hat in ihrem Gutachten ausgeführt, bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit seien bei der Klägerin im Detail folgende qualitative Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen: Keine häufigen Überkopfarbeiten; bis zu etwa 5 bis 10 Minuten seien Arbeiten mit angehobenen Armen ca 4 bis 5 Mal pro Arbeitsschicht zumutbar, kein häufiges Bücken, keine Tätigkeiten mit Rüttlungen und Stauchungen der Wirbelsäule, keine Tätigkeiten mit einseitigen körperlichen Belastungen, kein häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg aus der Vorbeuge heraus, keine Arbeiten in Rumpfzwangshaltungen, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; das gelegentliche Ersteigen einer Leiter mit 3 bis 5 Stufen sei zumutbar, keine Arbeiten mit häufigem Hocken und Knien, keine Tätigkeiten mit wiederholten kräftigen Unterarmumwendebewegungen rechts. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, wie Akkord- und Fließbandarbeit, bzw Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastbarkeit sowie an laufenden/gefährlichen Maschinen seien nicht zuzumuten. Anhaltender Einfluss von Staub, Gas, Dampf, Rauch, Hitze, Kälte, starken Temperaturschwankungen, Nässe und Zugluft könnten nicht zugemutet werden. Arbeiten unter Lärmeinwirkungen seien unter Berücksichtigung der verminderten Stressbelastbarkeit nicht zu empfehlen.
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Auch eine Mehrzahl von qualitativen Leistungseinschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, können zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen. Es ist aber Aufgabe des Tatsachengerichts bei der Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die im Einzelfall vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen insgesamt in ihrer konkreten Bedeutung für die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt abzuklären und zu bewerten (vgl Senatsurteil vom 19.8.1997 - BSGE 81, 15, 18 f = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 S 68 f sowie ergänzend BSG vom 14.12.1998 - SozR 3-2600 § 43 Nr 19 S 67 f).
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Eine derartige Prüfung fehlt im angefochtenen Berufungsurteil völlig. Sie lässt sich nicht durch die reine Behauptung des LSG (S 8 Abs 2 Entscheidungsgründe LSG) ersetzen, die qualitativen Einschränkungen der Klägerin seien "noch nicht dergestalt, dass sie als 'schwere spezifische Leistungseinschränkungen' bzw als 'Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen' … die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erfordern".
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Zweifel an der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann das LSG dadurch ausräumen, wenn es die von der Klägerin hilfsweise beantragten berufskundlichen Ermittlungen durchführt. Bislang sind lediglich medizinische Sachverständige zur Beurteilung des Restleistungsvermögens herangezogen worden; Ermittlungen zur tatsächlichen betrieblichen Einsetzbarkeit der Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sind hingegen nicht erfolgt. Nach dem von der Klägerin zutreffend zitierten Senatsurteil (stRspr, BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 21 S 73 f) können Zweifel an der oben beschriebenen Einsatzfähigkeit von Versicherten als Folge von qualitativen Leistungseinschränkungen beseitigt werden, indem zunächst geprüft und festgestellt wird, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen wie zB Verpacken, Sortieren, Zusammensetzen von Teilen usw erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden (BSGE 80, 24, 32 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 25). In einem solchen Fall genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern", von "Tätigkeiten der Art nach" oder von "geeigneten Tätigkeitsfeldern", die der Versicherte ausfüllen könnte (vgl ausführlich Senatsurteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen - unter Hinweis auf: BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24; Senatsurteil vom 19.8.1997 - 13 RJ 29/95 - SozSich 1998, 111 - Juris RdNr 30; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 62 f; vom 9.9.1998 - B 13 RJ 35/97 R - Juris RdNr 24; vom 14.7.1999 - B 13 RJ 65/97 R - Juris RdNr 32; BSG 5. Senat vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr 12 S 43; vom 10.12.2003 - SozR 4-2600 § 44 Nr 1 RdNr 23).
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Im zurückverwiesenen Verfahren wird das LSG solche Feststellungen nachzuholen haben, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob der Klägerin im Fall des Fortbestehens von ernsten Zweifeln an ihrer Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung ihrer individuellen qualitativen Leistungseinschränkungen mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zum Ausschluss der Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung zu benennen ist (vgl BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 27).
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Ob das LSG hierzu eine berufskundliche Stellungnahme bzw ein Sachverständigengutachten oder ggf Ermittlungen anderer Art durchführen wird, steht in seinem Ermessen (vgl Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 R 104/06 B - Juris RdNr 7 f; vom 10.5.2001 - B 13 RJ 273/00 B - Juris; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29 und Nr 33).
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Der Senat musste nicht mehr entscheiden, ob der von der Klägerin behauptete weitere Verfahrensmangel (Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) zutreffend bezeichnet worden ist.
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Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung hat der Senat die Sache im Beschlusswege nach § 160a Abs 5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
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Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
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