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BSG 18.01.2011 - B 2 U 15/10 R
BSG 18.01.2011 - B 2 U 15/10 R - Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Tatbestandsvoraussetzung - persönliches Merkmal - Kind - Kindergarten - Einrichtung - Lebensalter - behinderter Mensch - Tageseinrichtung
Normen
§ 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB 7 vom 07.08.1996, § 7 Abs 1 Nr 1 SGB 8, § 7 Abs 1 Nr 2 SGB 8, § 7 Abs 1 Nr 3 SGB 8, § 7 Abs 2 SGB 8, § 7 Abs 4 SGB 8, § 22 SGB 8, § 35a SGB 8, § 41 Abs 2 SGB 8, § 45 Abs 1 S 1 SGB 8, § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO vom 18.03.1971
Vorinstanz
vorgehend SG Würzburg, 19. Dezember 2007, Az: S 11 U 242/06, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 30. September 2009, Az: L 18 U 58/08, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. September 2009 und des Sozialgerichts Würzburg vom 19. Dezember 2007 insoweit geändert, dass der "Widerspruchsbescheid" der Beklagten vom 28. Juli 2006 aufgehoben wird.
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Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 10.8.1998 ein Arbeitsunfall war.
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Die am 27.9.1978 geborene behinderte Klägerin nahm an einer von einer Tageseinrichtung des Vereins L. veranstalteten und organisierten Ferienfreizeit teil. Am 10.8.1998 sollte ein Grillabend stattfinden. Auf dem Weg zum Grillplatz stolperte die Klägerin und fiel zwei Stufen hinunter. Dabei erlitt sie einen Kreuzbandriss am rechten Knie.
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Am 11.2.2005 richtete die Klägerin ein Schreiben an die Beklagte, mit dem sie um Auskunft und Überprüfung bat, ob das Ereignis vom 10.8.1998 dort bekannt sei. Die Beklagte teilte ihr daraufhin am 7.3.2005 mit, dass der Unfall nicht als Schul- bzw Tagesstättenunfall anerkannt worden und das Heilverfahren mit Schreiben vom 7.9.1998 abgebrochen worden sei. Die Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt 19 Jahre alt und damit kein Kind iS von § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII gewesen.
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Mit weiteren Schreiben an die Beklagte vom 15.4.2005 und 20.10.2005 erfragte die Klägerin den Sachstand und wies ua darauf hin, dass sie behindert sei, weshalb Schulpflicht für sie bis zum 21. Lebensjahr bestanden habe. Die Beklagte teilte der Klägerin am 22.6.2006 mit, dass sie das Schreiben der Klägerin vom 20.10.2005 als Widerspruch gegen das Schreiben vom 7.3.2005 werte. Sodann wies die Beklagte diesen "Widerspruch" mit Widerspruchsbescheid vom 28.7.2006 zurück.
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Das SG Würzburg hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2007 abgewiesen, das LSG hat mit Urteil vom 30.9.2009 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Ereignis vom 10.8.1998 habe keinen Arbeitsunfall dargestellt, denn die Verrichtung sei nicht in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erfolgt. Insbesondere sei die Klägerin mit 19 Jahren kein Kind iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII gewesen.
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Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 2 SGB VII. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Kind" in § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII müsse die Systematik des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) berücksichtigen, sodass eine feste Altersgrenze nicht angenommen werden könne. Sie habe die Schule und die Tageseinrichtung der L. besucht. Eingliederungshilfe für junge Volljährige sei "ohne weitere Altersbegrenzung" nach § 41 Abs 2 SGB VIII iVm § 35a SGB VIII auch in Tageseinrichtungen für Kinder vorgesehen. Für den Begriff des Kindes in § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII sei auf den Stand der persönlichen und geistigen Entwicklung im konkreten Einzelfall abzustellen, weil der Besuch einer Tageseinrichtung auch für junge Erwachsene eine geeignete Hilfe darstelle. § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a bis c SGB VII spiegelten in ihren drei Stufen den gewöhnlichen Entwicklungsablauf eines jungen Menschen vom Kindergarten bis zur Universität wider. Wenn dieser gewöhnliche Entwicklungsablauf durch behinderungsbedingte Verzögerungen gestört sei, könne dies nicht dazu führen, dass behinderte Menschen nur wegen Überschreitens einer Altersgrenze aus dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung herausfielen.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30.9.2009 und das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.12.2007 sowie die Ablehnungsentscheidung im Bescheid der Beklagten vom 7.3.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall der Klägerin vom 10.8.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Auf die zulässige Revision der Klägerin ist der von der Beklagten so bezeichnete "Widerspruchsbescheid" vom 28.7.2006 aufzuheben, weil ihr Schreiben vom 7.3.2005 kein Verwaltungsakt war und daher insoweit auch kein statthafter Widerspruch vorlag. Im Übrigen hatte die Revision keinen Erfolg, weil bereits die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin nicht statthaft war.
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1. Die Klägerin hat eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG auf Aufhebung der Bescheide und Verpflichtung der Beklagten, das Ereignis vom 10.8.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen, erhoben (zur Zulässigkeit dieses Begehrens vgl Urteil des Senats vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - RdNr 9; sowie BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 8). Die Anfechtungsklage war jedoch nur statthaft, soweit sie auf die Aufhebung des "Widerspruchsbescheides" gerichtet war. Im Übrigen waren die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nicht statthaft. Denn die Beklagte hat bisher keinen Verwaltungsakt erlassen, in dem die Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt worden wäre.
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Die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage setzt voraus, dass der Kläger vom Gericht die Aufhebung eines Verwaltungsakts iS des § 54 Abs 1 Satz 1 SGG begehrt, die der Verpflichtungsklage, dass er vom Gericht die Verurteilung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne dieser Vorschrift verlangt. Das Schreiben der Beklagten vom 7.3.2005 kann nach seinem Inhalt nicht als Verwaltungsakt iS des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 31 SGB X ausgelegt werden. Die Beklagte hat in diesem Schreiben lediglich auf die Sachstandsanfrage der Klägerin vom 11.2.2005 geantwortet, mit der diese Auskunft darüber erbeten hatte, ob der Beklagten der Vorgang aus dem Jahre 1998 bereits bekannt sei bzw ob dieser geprüft werde. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin in dem Schreiben vom 7.3.2005 lediglich mit, ein Heilverfahren, das 1998 begonnen habe, sei zu ihren Lasten wieder abgebrochen und die Kosten der ärztlichen Behandlung seien von der AOK getragen worden. Die Beklagte hat auf das Informationsbegehren der Klägerin hin auch nicht das gemäß § 19 Satz 2 SGB IV von Amts wegen zu betreibende Verwaltungsverfahren aus dem Jahre 1998 wieder aufgegriffen bzw gemäß § 8 SGB X zu einem ordnungsgemäßen Abschluss gebracht. Vielmehr hat die Beklagte im Juni 2006 - also 15 Monate später - ihre eigene Mitteilung vom 7.3.2005 zum Verwaltungsakt erklärt und zugleich ein weiteres Schreiben der Klägerin aus dem Oktober 2005, in dem ua um "Überprüfung des Versicherungsschutzes" gebeten worden war, als "Widerspruch" betrachtet. Ein solches Vorgehen entspricht nicht den Vorgaben eines Verwaltungsverfahrens iS des § 8 SGB X und des SGB VII.
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Das Schreiben der Beklagten vom 7.3.2005 ist auch kein "bloß formeller Verwaltungsakt", der zwar die Kriterien des § 31 SGB X nicht erfüllt und daher materiell-rechtlich kein Verwaltungsakt ist, der aber als Verwaltungsakt nur im prozessrechtlichen Sinn des § 54 Abs 1 Satz 1 SGG, aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG; Art 6 Abs 1 EMRK) gleichfalls mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Die Beklagte hat jedoch das formlose Schreiben weder als förmlichen "Bescheid" ausgestaltet noch auch nur eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt.
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Die Beklagte durfte daher am 28.7.2006 keinen "Widerspruchsbescheid" erlassen, weil mit diesem nur über die Recht- und Zweckmäßigkeit eines ergangenen Verwaltungsakts hätte befunden werden dürfen. Ein solcher Verwaltungsakt lag aber nicht vor, demgemäß auch kein "Widerspruch" dagegen. Der "Widerspruchsbescheid" der Beklagten vom 28.7.2006 war daher aufzuheben. Im Übrigen konnte die Revision aber keinen Erfolg haben, weil die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, wie ausgeführt, mangels eines das Feststellungsbegehren ablehnenden Verwaltungsakts der Beklagten nicht statthaft waren.
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2. Im Hinblick auf den Zeitablauf und die durch das verwaltungsverfahrensrechtlich problematische Vorgehen der Beklagten bedingte Verfahrensdauer sieht sich der Senat auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) verpflichtet, sich in den folgenden nicht tragenden Entscheidungsgründen (obiter dicta) zum Kindbegriff iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII iS des § 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII zu äußern. "Kind" im Sinne dieser Vorschrift ist jede Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist. Damit wird über die in § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII beginnende Verweisung letztlich der Kindbegriff des § 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII maßgeblich.
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Nach der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Fassung des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII sind versichert "Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen".
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a) Das SGB VII selbst enthält keine gesetzliche Definition des Begriffs "Kind" und auch die übrigen Bücher des SGB (außer § 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII) weisen keine, jedenfalls keine auf § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII übertragbare rechtliche Festlegung eines Kindbegriffs oder eines Höchstalters für Kinder auf. Der Bedeutungsgehalt des unfallversicherungsrechtlich hier gemeinten Begriffs "Kind" ist damit bereichsspezifisch nach dem Gesetzeskontext unter Berücksichtigung von Systematik, Gesetzeszweck und Historie zu bestimmen. Eine Abgrenzung nach einem Verwandtschaftsgrad (sog Kindschaftsverhältnis) enthält § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII nicht, denn es wird im Wortlaut keine Bezugsperson für eine Verwandtschaft genannt (zB Kind des Versicherten, Kind des Berechtigten).
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b) Aus der Gesetzgebungsgeschichte (historischen Entwicklung) ergibt sich hingegen der gesetzliche Zweck des Kindbegriffs des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII und derjenige der darin ausgesprochenen Verweisung auf ua § 45 SGB VIII. Danach sollen als Kind nur Personen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen sein, die als Kind iS von § 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Tageseinrichtungen für Kinder besuchen. Wie die Vorgängerregelung (vgl BT-Drucks 13/2204 S 74 zu § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO in der bis 31.12.1996 geltenden Fassung) enthält der Begriff des Kindes in § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII eine Alterskomponente und grenzt den versicherten Personenkreis nach dem Lebensalter ab.
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aa) Nach § 539 Abs 1 Nr 14 RVO in der ab 1.4.1971 bis 31.12.1996 geltenden Fassung (des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18.3.1971 - BGBl I 237 - im Folgenden: RVO) waren ua versichert a) Kinder während des Besuchs von Kindergärten, b) Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen. Der Versicherungsschutz für Kinder während des Besuchs von Kindergärten nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO bezog sich nur auf Einrichtungen, die vom durchschnittlichen Alter der Kinder her auf eine vorschulische Erziehung gerichtet waren, wie sie in der Regel drei- bis sechsjährige Kinder in Kindergärten erhalten (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 150 Nr 9 = BSGE 44, 203 - 207; BSG SozR 2200 § 1511 Nr 1 = BSGE 47, 281 - 285; BSG vom 12.5.1981 - 2 RU 49/79 -). Die Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes auf Kinder während des Besuchs von Kindergärten war mit der Begründung (s BT-Drucks VI/1333, S 7 zu § 1) erfolgt, dass Reform und Ausbau der vorschulischen Erziehung als erste Stufe des Bildungswesens eine vordringliche bildungspolitische Aufgabe seien. Deswegen fielen jedenfalls solche Einrichtungen nicht unter den Kindergartenbegriff des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO, die vom durchschnittlichen Alter der aufzunehmenden Kinder her keine vorschulische Erziehung bieten konnten (vgl BSG SozR § 105 Nr 9 = BSGE 44, 203 - 207 - JURIS RdNr 20; BSG SozR 2200 § 1511 Nr 1 = BSGE 47, 281 - 285 - JURIS RdNr 20). Dazu gehörten etwa Einrichtungen für Säuglinge und Kleinkinder (zB sog Kinderkrippen) sowie Betreuungsstätten für schulpflichtige Kinder wie zB sog Kinderhorte (vgl BSG aaO). Maßgebend für den Begriff des Kindergartens war folglich, dass die vorschulische Erziehung der Kinder den Charakter der Einrichtung bestimmte (vgl BSG SozR 2200 § 1511 Nr 1 = BSGE 47, 281 - 285 - JURIS RdNr 20).
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Erfasste mithin § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO Kinder während des Besuchs von Einrichtungen zur vorschulischen Erziehung und damit Kinder im "Vorschulalter", so waren Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO in den Unfallversicherungsschutz einbezogen. Kinder, die bereits schulische Erziehung erhielten, konnten folglich keinen Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO genießen.
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bb) § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII idF des UVEG vom 7.8.1996 erweiterte den Kindbegriff über Kinder im Vorschulalter hinaus auf Kinder im Alter von bis zu 13 Jahren (§ 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII) - allerdings nicht auf Jugendliche bzw Kinder bis zur Volljährigkeit (§ 7 Abs 2 SGB VIII) - und auch nicht auf volljährige Personen.
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In dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum UVEG sollte in § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII der Unfallversicherungsschutz "auf alle Tageseinrichtungen im Sinne des § 22 SGB VIII" erstreckt werden. Dabei war vorgesehen, wie bei den Kindergärten auch bei diesen Einrichtungen (Krippen, Horte, altersgemischte Gruppen, kindergartenähnliche Einrichtungen) "zur Abgrenzung die zum SGB VIII erlassenen landesgesetzlichen Regelungen zugrunde zu legen" (vgl BR-Drucks 265/95 S 213; BT-Drucks 13/2204 S 74). Dies wurde ua damit begründet (vgl BR-Drucks 263/95 S 213 und BT-Drucks 13/2204 S 74), dass sich seit dem Inkrafttreten des § 539 Abs 1 Nr 14 RVO im Jahre 1971 die Funktion von Kindertageseinrichtungen erheblich geändert habe. Unter Verweis auf Aussagen des 8. Jugendberichts 1990 und die seit 1991 geltenden Regelungen des SGB VIII wurde nunmehr darauf abgestellt, dass die Aufgabe aller Tageseinrichtungen nach § 22 SGB VIII die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes sei. Der Hort habe inzwischen einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag und arbeite häufig eng mit der Schule zusammen. Außerdem wurde auf die Möglichkeit altersgemischter Gruppen und die organisatorische Einheit von Krippe, Kindergarten und Hort hingewiesen, was eine eindeutige Abgrenzung der genannten Einrichtungen nicht mehr zulasse.
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§ 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII idF des Gesetzentwurfs vom 24.8.1995 sah Versicherungsschutz vor für "Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen im Sinne des § 22 des Achten Buches". Dabei war nach § 22 Abs 1 Nr 1 SGB VIII in der damals (seit 1.1.1991 bis 31.12.2004) geltenden Fassung (durch Art 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26.06.1990 <BGBl I 1163>) unter Hort eine Tageseinrichtung für Kinder im schulpflichtigen Alter zu verstehen (vgl BT-Drucks 11/5948 S 64 zu § 21 <entspricht dem später Gesetz gewordenen § 22 SGB VIII> zu Absatz 1). Die geplante Erweiterung des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII durch das UVEG sollte entsprechend der Gesetzesbegründung nicht nur vorschulische Tageseinrichtungen, sondern mit den Horten gerade auch Tageseinrichtungen für Schüler und damit für schulpflichtige Kinder erfassen. Dies wird unterstrichen durch einen Gesetzentwurf über eine Neufassung des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO, den der Bundesrat auf Initiative Sachsens eingebracht hatte (vgl Gesetz zur Ergänzung der Unfallversicherung für Kinder in Horten und Krippen und den übrigen Tageseinrichtungen für Kinder <Kita-UVERgG> vom 2.2.1995 - BT-Drucks 13/373 S 4; vgl Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen vom 14.12.1994 - BR-Drucks 248/94 vom 22.3.1994 und BR-Drucks 1124/94 vom 14.12.1994). Hintergrund für diesen Neuregelungsentwurf war, dass übergangsrechtliche Regelungen des Einigungsvertrags in den neuen Bundesländern (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr 1 des Einigungsvertrags vom 31.8.1990 iVm Einigungsvertragsgesetz vom 23.9.1990 <BGBl II 885>) zum 31.12.1991 außer Kraft getreten waren, nach der Schüler bei Teilnahme an der sog "Tageserziehung" gegen Arbeitsunfall versichert waren. Deshalb sollten Kinder in den Tageseinrichtungen iS des § 22 Abs 1 SGB VIII einheitlich unter den Schutz der GUV gestellt werden (vgl BT-Drucks 13/373 S 1). Genannt wurden neben Kindergärten Einrichtungen für Säuglinge und Kleinkinder (Tagesheime, Kinderkrippen, Krabbelstuben) Kinderspielkreise, die an einigen Stunden in der Woche stattfinden, sowie Einrichtungen, in denen Schüler betreut werden, wie Kinderhorte und Kinderheime (vgl BT-Drucks 13/373 S 5).
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Durch den Verweis auf Tageseinrichtungen iS des § 22 SGB VIII in § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII in der Entwurfsfassung vom 24.8.1995 sollten also gerade auch Tageseinrichtungen für Schüler und damit für schulpflichtige Kinder erfasst werden. Allerdings waren als Kinder nach dieser Gesetzesfassung nur Kinder iS von § 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII, also Personen unter 14 Jahren, in den Schutz der GUV einbezogen. Kinder iS des § 22 SGB VIII sind nur Kinder nach § 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII (vgl so Struck in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl 2006 zu § 22 SGB VIII RdNr 4 und 5; Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl 2009 zu § 22 RdNr 5; Mrozynski, Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl 2009 zu § 22 RdNr 9), nicht hingegen Kinder iS von § 7 Abs 2 oder Abs 4 SGB VIII. Denn § 22 SGB VIII trifft weder Regelungen über das elterliche Erziehungsrecht oder das staatliche Wächteramt iS des § 1 Abs 2 SGB VIII noch über die Annahme als Kind iS von § 7 Abs 4 SGB VIII.
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Damit war auch der Begriff "Kinder" in § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII in der Entwurfsfassung des UVEG als "Kinder" iS von § 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII zu verstehen. Denn da § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII in dieser Fassung Kinder einbeziehen will, die in bestimmten Einrichtungen für Kinder entsprechend betreut, gebildet und erzogen werden, wäre es sinnwidrig, auch Personen in den Versicherungsschutz einzubeziehen, die gerade nicht zum Adressatenkreis der Verweisungsnorm des § 22 SGB VIII gehören. Anhaltspunkte dafür, dass Versicherungsschutz als "Kinder" im Rechtssinne auch Jugendlichen oder Erwachsenen während des Besuchs von Tageseinrichtungen von Kindern eingeräumt werden sollte, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Insoweit wäre ein möglicher gesetzgeberischer Wille zur Erweiterung des Versicherungsschutzes über den aufgezeigten Kinderbegriff hinaus jedenfalls nicht im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommen.
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cc) Zwar ist § 2 Abs 1 Nr 8 SGB VII in der soeben dargestellten Fassung des Regierungsentwurfs nicht Gesetz geworden. Die Änderung des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII im weiteren Gesetzgebungsverfahren betraf aber lediglich die von der Norm erfassten Tageseinrichtungen und hat keine Änderung des soeben herausgearbeiteten Kindbegriffs beinhaltet, insbesondere keine Erweiterung der erfassten Altersgruppe über diejenige des § 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII hinaus. Nach der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Fassung des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII sind versichert "Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen". Versichert sind folglich Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, in denen Kinder (zu ergänzen: iS von § 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII) oder Jugendliche (zu ergänzen: iS von § 7 Abs 1 Nr 2 SGB VIII) ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden.
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Auch bei Auslegung dieser Norm gebietet es der Grundsatz der Normklarheit, zur Vermeidung von Widersprüchen den in § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII verwandten Begriff "Kinder" nicht anders auszulegen als den Kinderbegriff in § 45 Abs 1 Satz 1 SGB VIII. Insbesondere ist weder aus den Materialien noch aus den Änderungen des Gesetzeswortlautes ersichtlich, dass der in den Versicherungsschutz der GUV einbezogene Personenkreis der Entwurfsfassung - Kinder iS von § 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII - durch eine Änderung der Bezeichnung der erfassten Tageseinrichtungen erweitert werden sollte. Denn die abweichende Bestimmung der Tageseinrichtungen sollte lediglich die Abgrenzung der erfassten Einrichtungen sicherstellen (vgl Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drucks 13/2333 Anlage 1 S 4; Zustimmung der BReg in Anlage 2 S 18; ebenso Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung BT-Drucks 13/4853 S 16 zu § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a SGB VII). Der nunmehr im Gesetzestext enthaltene Verweis auf Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII bedarf, wurde vom Gesetzgeber deshalb gewählt, weil Sonderkindergärten für Behinderte, die etwa im BSHG (inzwischen: §§ 53 ff SGB XII) ihre Rechtsgrundlage fanden, ansonsten nicht vom Versicherungsschutz erfasst worden wären (vgl hierzu Ausschussprotokoll des Ausschusses für Frauen und Jugend vom 28.6.1995 S 12; Ausschussprotokoll des Ausschusses Arbeit und Sozialpolitik sowie Familie und Soziales vom 20.6.1996 S 44). So erfolgt etwa auch die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit seelischer Behinderung in Kindertagesbetreuung nicht nach den §§ 22 ff SGB VIII, sondern § 35a SGB VIII (vgl so Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl 2009 zu § 35a RdNr 56; Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, zu § 35a RdNr 121). Die Erstreckung der Versicherung auf Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen im Sinne landesrechtlicher Regelungen sollte vorrangig der landesrechtlichen Zuordnung des Kindergartenwesens zum Bildungsbereich (vgl § 26 Satz 2 SGB VIII) in Bayern Rechnung tragen. Andernfalls wären dort sämtliche Regelkindergärten und schulvorbereitenden Einrichtungen für behinderte Kinder dem Schutzbereich des SGB VII entzogen gewesen (vgl hierzu Ausschussprotokoll des Ausschusses für Frauen und Jugend vom 28.6.1995 S 12 f; Ausschussprotokoll des Ausschusses AS FS vom 20.6.1996 S 44). Diese Einrichtungen für Kinder entsprachen zwar grundsätzlich den Anforderungen an Tageseinrichtungen iS von § 22 SGB VIII, waren aber nicht von § 22 SGB VIII umfasst. Nicht beabsichtigt war dagegen eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über die Altersgruppe der Kinder iS des § 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII hinaus.
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c) Auch wenn junge Volljährige iS von § 7 Abs 1 Nr 3 SGB VIII Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gemäß § 41 SGB VIII erhalten, deren Ausgestaltung gemäß § 41 Abs 2 SGB VIII iVm § 35a Abs 2 Nr 2 SGB VIII "in Tageseinrichtungen für Kinder" als teilstationäre Einrichtung erfolgt, sind sie keine "Kinder" iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII. Dabei erscheint schon fraglich, ob die jungen Volljährigen tatsächlich in Tageseinrichtungen für Kinder aufgenommen werden oder ob es sich insoweit um eine Tageseinrichtung für junge Volljährige handelt, weil § 41 Abs 2 SGB VIII die entsprechende Anwendung des § 35a SGB VIII unter der Maßgabe vorsieht, dass an die Stelle des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Ebenso kann offenbleiben, ob besondere Gruppen der Tageseinrichtung zur Förderung junger Volljähriger (sofern solche gebildet werden) rechtlich als Teil der Tageseinrichtung für Kinder zu sehen sind.
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Eine Einbeziehung dieser Personengruppe in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VIII idF des UVEG vom 7.8.1996 findet weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien eine Stütze. Zudem legen die Normen des § 2 Abs 1 Nr 8 SGB VII, worauf bereits das LSG hingewiesen hat, als erste Tatbestandsvoraussetzungen die für die Versicherung infrage kommenden Personengruppen nach persönlichen Merkmalen fest, Schüler oder Student oder eben "Kind" zu sein. Erst dann werden jeweils die versicherten Tätigkeiten jeder einzelnen Gruppe umschrieben (zB Besuch der allgemeinbildenden Schule oder einer bestimmten Tageseinrichtung). Insoweit unterscheiden sich die Tatbestände des § 2 Abs 1 Nr 8 SGB VII gerade von denen, welche die versicherten Personen allein durch die versicherten Tätigkeiten umschreiben, wie zB § 2 Abs 1 Nr 3, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (jeweils: Personen, die …), Nr 1 (Beschäftigte als Personen, die eine Beschäftigung verrichten) oder Nr 2 (Lernende als Personen, die lernen während …). Der Besuch einer (erlaubten) Einrichtung, die als Tageseinrichtung iS von § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII zu sehen ist, begründet Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung daher nicht unabhängig von der Eigenschaft als "Kind", sondern nur, sofern und solange die Person, die die Tageseinrichtung besucht, ein "Kind" im Sinne dieser Vorschrift ist.
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d) Es verstößt schließlich auch nicht gegen Verfassungsrecht, dass das Gesetz als Kinder iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB VII nur Personen bis zu einer bestimmten Altersgrenze und nur während des Besuchs bestimmter Tageseinrichtungen in den Schutz der GUV einbezieht. Die Altersgrenze gilt für behinderte wie nichtbehinderte Kinder gleichermaßen und knüpft daher nicht verbotenerweise an die Behinderung an (vgl Art 3 Abs 3 Satz 2 GG). So entfällt der Unfallversicherungsschutz, sofern nicht § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII eingreift, auch für einen Jugendlichen mit Vollendung des 14. Lebensjahres während des Hortbesuchs, unabhängig davon, ob der (nicht behinderte) Jugendliche den üblichen Reifegrad eines 14-jährigen erreicht und damit diese Entwicklungsstufe abgeschlossen hat.
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Junge geistig behinderte Volljährige fallen auch nicht aus einem "gewöhnlichen" (gleichsam lückenlos) unter Schutz der GUV stehenden Entwicklungsablauf (als Folge einer "sachwidrigen Ungleichbehandlung") heraus. Entgegen der von der Revision geäußerten Auffassung spiegelt § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a bis Buchst c SGB VII schon nicht "den" oder einen gewöhnlichen Entwicklungsablauf eines jungen Menschen wider. Denn weder ist ein Hochschulstudium die Regel, noch ist der Besuch von Tageseinrichtungen bzw Kindergärten stets zu erwarten. Überschneidungen sind gerade mit Blick auf § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a und Buchst b SGB VII denkbar, etwa bei Besuch eines Kinderhorts neben dem Schulbesuch. Dass der Gesetzgeber bei (jüngeren) Kindern bzw Kindern iS des § 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII einen größeren Schutzbedarf (im Sinne einer Typisierung) im Rahmen der außerschulischen Betreuung und Erziehung in bestimmten Einrichtungen gesehen hat als bei älteren Kindern, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Gegenteil erscheint eine Differenzierung des Unfallversicherungsschutzes je nach erreichtem individuellen Entwicklungsstand oder Reifegrad nicht praktikabel und müsste einer gesetzgeberischen Regelung vorbehalten bleiben.
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Dass der Gesetzgeber im Übrigen die Frage des Unfallversicherungsschutzes von behinderten Menschen in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen Tageseinrichtungen übersehen hätte, kann nicht angenommen werden. Dagegen spricht schon, dass Anregungen im Gesetzgebungsverfahren zum UVEG nicht aufgegriffen wurden, behinderte Menschen in Tagesförderstätten bzw Tageseinrichtungen sowie in Tageseinrichtungen für psychisch kranke bzw seelisch behinderte Personen umfassend in den Schutz der GUV einzubeziehen (vgl Bericht zu den Beratungen im Ausschuss BT-Drucks 13/4853 S 16 unter A 4.).
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Bei der Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG hat der Senat den verwaltungsverfahrensrechtlichen Fehler der Beklagten im Sinne des Verursacherprinzips berücksichtigt.
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