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BVerfG 30.09.2024 - 2 BvR 150/24
BVerfG 30.09.2024 - 2 BvR 150/24 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch fehlende Interessenabwägung bei Entscheidung über strafvollzugsrechtlichen Eilrechtsschutz - hier: Verlegung eines Strafgefangenen gegen dessen Willen in eine andere JVA - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 114 Abs 2 S 1 StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG
Vorinstanz
vorgehend LG Dortmund, 21. Dezember 2023, Az: 68 StVK 1030/23, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Dortmund - Nebenstelle Amtsgericht Castrop-Rauxel - vom 21. Dezember 2023 - 68 StVK 1030/23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro festgesetzt.
Gründe
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Der inhaftierte Beschwerdeführer wendet sich gegen einen in einem Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss betreffend seine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Mai 2013 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe befand er sich seit dem 25. Januar 2023 im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel. Dort wurde er in einem anstaltsinternen Kammerbetrieb beschäftigt, wo er eine Vergütung von rund 400 Euro monatlich erhielt. Zudem ist er Student der Rechtswissenschaft an einer Fernuniversität.
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2. Mit Schreiben vom 10. November 2023 wandte sich die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel offenbar wegen einer möglichen Verlegung des Beschwerdeführers an die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne. Hierauf antwortete Letztere mit Schreiben vom 16. November 2023, sie könne einen Verlegungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) nicht erkennen. Gleichwohl solle auch nach ihrer Ansicht eine Verlegung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug vorerst vermieden werden. Er könne daher, zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten, in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne verlegt werden. Gegebenenfalls könne er sich dort ausreichend konsolidieren und bewähren, sodass er in Zukunft wieder besser durch den Vollzug erreichbar sein werde. Ob eine dauerhafte Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne möglich sei, werde deren Leiterin kurz vor Ablauf der drei Monate entscheiden. Es werde gebeten, den Beschwerdeführer zu informieren, dass er für das Zugangsverfahren zunächst im Hafthaus Ummeln und im Anschluss voraussichtlich in der Außenstelle Pavenstädt untergebracht werde.
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3. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge eröffnete ihm die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel am 27. November 2023 gegen 8:15 Uhr, dass er in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne verlegt werde. Hierzu sei ihm deren Schreiben vom 16. November 2023 übergeben worden. Ein Telefonat sei ihm verweigert worden, ebenso die Mitnahme seines Telefons und seines Bargelds. Lediglich ein kleines Handgepäckstück habe er mitnehmen dürfen. Gegen 9:00 Uhr sei er per Einzeltransport in das Hafthaus Ummeln der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne und von dort aus am 28. November 2023 in die Außenstelle Pavenstädt gebracht worden.
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4. Mit Schreiben vom 29. November 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund einen „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die JVA Castrop-Rauxel“. Wörtlich beantragte er, die Justizvollzugsanstalt im Wege einer einstweiligen Anordnung anzuweisen, ihn „unverzüglich wieder in der JVA [Castrop-Rauxel] aufzunehmen, bis die StVK in der Hauptsache über die Verlegung entschieden hat“. Die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel habe ihm keine Gründe für die Verlegung mitgeteilt. Er sei hierdurch erheblich beschwert, weil er die Zulassung für vollzugsöffnende Maßnahmen verloren habe. Die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne werde erst in vier bis acht Wochen darüber entscheiden, ob und welche Lockerungen er künftig erhalte. Sein Fernstudium könne er durch die Verlegung auf unbestimmte Zeit nicht fortsetzen. Außerdem sei kein persönlicher Kontakt zu seinen Eltern und Bekannten, den er durch die vollzugsöffnenden Maßnahmen gehalten habe, möglich, weil diese Personen ihn wegen der Entfernung und der Bindung an den öffentlichen Personennahverkehr nicht besuchen könnten. Zudem sei er zum Sachverhalt, der die Verlegung rechtfertigen müsste, nicht angehört worden. Durch die sofortige Durchführung der Verlegung und die Verweigerung eines Telefonats sei ihm die Möglichkeit sofortigen Rechtsschutzes verwehrt worden. Die Justizvollzugsanstalt müsse an der sofortigen Umsetzung der Maßnahme ein Interesse haben, das seinem Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgehe. Es sei nicht erkennbar, ob sie solche Erwägungen angestellt habe. Gegen eine Eilbedürftigkeit spreche, dass die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel ihr Ersuchen schon am 10. November 2023 an die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne gerichtet und am 16. November 2023 die Zusage erhalten habe. Der die Verlegung begründende Sachverhalt liege somit mindestens drei Wochen zurück.
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5. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2023 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG, der am 6. Dezember 2023 bei Gericht einging. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Antrag vom 29. November 2023. Ergänzend führte er bezüglich seines Fernstudiums aus, in Pavenstädt gebe es keinen Online-Zugang; Ausgänge für das Studium habe er nicht mehr. Seine Studienunterlagen befänden sich in der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel und würden erfahrungsgemäß erst in acht bis zwölf Wochen nachgeliefert. Seinen 81- und 84-jährigen Eltern sei es nicht möglich, nach Pavenstädt zu kommen. Bis zu seiner Verlegung habe er 35 Begleitausgänge und 25 Ausgänge beanstandungsfrei absolviert. Infolge der Verlegung gingen die vollzugsöffnenden Maßnahmen jedoch verloren.
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6. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2023 zeigte die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers dessen Vertretung in den beiden fachgerichtlichen Verfahren an. Mit Blick auf den Eilantrag „nach § 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG“ werde beantragt, sämtliche gegebenenfalls vorliegenden Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt umgehend zu übersenden. Bisher sei keine Begründung für die Verlegung ersichtlich. Eine rechtsgrundlose Verlegung sei rechtswidrig. Sie greife zudem in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Resozialisierung ein. Er sei von seinem Lebensumfeld, insbesondere seinen in Dortmund lebenden Eltern, die aufgrund ihres Lebensalters über eine eingeschränkte Mobilität verfügten, „wegverlegt“ worden. Außerdem könne er sein Fernstudium nicht weiterbetreiben; insoweit werde auf die eigenen Schriftsätze des Beschwerdeführers im Eil- und Hauptsacheverfahren verwiesen. Infolge der Verlegung drohe ihm ein irreparabler Schaden betreffend sein Studium, seinen Resozialisierungsprozess und seine familiären Beziehungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse ihm umgehend Eilrechtsschutz gewährt werden (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2023 - 2 BvR 116/23 -, Rn. 17 ff.). Eine entsprechende Abwägung könne derzeit nur zu seinen Gunsten ausfallen.
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7. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 teilte das Landgericht der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, außer dessen Schriftsätzen liege bislang nichts vor. Die Stellungnahmefrist für die Justizvollzugsanstalt laufe noch bis zum 20. Dezember 2023. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ohne Stellungnahme der Antragsgegnerin komme nicht in Betracht. Am 20. Dezember 2023 informierte das Landgericht die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers außerdem darüber, die Justizvollzugsanstalt kontaktiert zu haben, da eine Stellungnahme von dort bislang nicht eingegangen sei. Das Gericht habe mitgeteilt, spätestens am 22. Dezember 2023 über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden; bis dahin werde zumindest eine summarische Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt erwartet.
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8. Am 21. Dezember 2023 gab die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel eine Stellungnahme ab und beantragte, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
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Der Antrag sei unzulässig. Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO könne das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderem Grund nötig erscheine. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren der einstweiligen Anordnung sei dabei jedoch grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gelte bei besonders schweren, nicht anders abwendbaren Nachteilen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Dies sei hier nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei von der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne und damit in eine andere Anstalt des offenen Vollzugs verlegt worden. Seine Eignung für die Unterbringung im offenen Vollzug gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW sei nicht widerrufen worden. Eine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel bleibe zudem auch faktisch grundsätzlich möglich. Seine Unterbringung in einer anderen Anstalt des offenen Vollzugs stelle keinen besonders schweren, nicht anders abwendbaren Nachteil dar, welcher eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache zu unterbleiben habe, rechtfertigen könnte.
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Der Antrag sei zudem unbegründet. Es fehle zumindest an einem Anordnungsanspruch, weil die Verlegung rechtmäßig gewesen sei und den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletze. Er sei in der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel mehrfach negativ in Erscheinung getreten. Konkret stehe er im Verdacht, Informationen über den privaten Lebensbereich von Bediensteten zu sammeln, dabei unzutreffende Sachverhalte zu behaupten und auf dieser Grundlage diskreditierende Gerüchte über Bedienstete unter den Gefangenen zu verbreiten. Obgleich ein disziplinarwürdiges Verhalten bislang nicht habe nachgewiesen werden können, habe sein Verhalten die Ordnung der Anstalt spürbar beeinträchtigt. Er habe zudem das Vertrauensverhältnis zu seinen Betreuern, das für eine erfolgreiche Behandlung und die Resozialisierung des Gefangenen von wichtiger Bedeutung sei, nachhaltig beschädigt. Nach Abwägung aller Umstände sei seine Verlegung in eine andere Anstalt des offenen Vollzugs als milderes Mittel im Vergleich zu einem möglichen Widerruf der Eignung für den offenen Vollzug gewählt worden.
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Eine Anhörung sei durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei am 27. November 2023 über die bevorstehende Verlegung in Kenntnis gesetzt worden. Die Begründung sei ihm hierbei eröffnet worden und er habe Gelegenheit erhalten, sich zu äußern.
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9. Mit angegriffenem Beschluss vom 21. Dezember 2023 wies das Landgericht Dortmund den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 29. November 2023 zurück. Der Beschwerdeführer vermöge mit seinem Antrag nicht durchzudringen, weil dies einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme, die grundsätzlich unzulässig sei. Zudem sei die Verlegung im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel erfolgt. Unter Berücksichtigung von deren Stellungnahme vom selben Tag liege kein Fall einer Ermessensreduktion auf Null vor, sodass sich auch aus diesem Grund eine einstweilige Anordnung verbiete. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich von einer Anstalt des offenen Vollzugs in eine andere verlegt worden sei, wobei zwischen beiden Anstalten weniger als 100 Kilometer lägen. Seine Eltern lebten in Dortmund, weshalb die Wegstrecke insoweit sogar noch kürzer sei. Sein Vorbringen, er könne sein Fernstudium aufgrund der Verlegung nicht fortführen, erschließe sich der Kammer nicht. Nach alledem habe er keine irreparablen Nachteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu befürchten.
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Der Beschluss schließt einerseits mit einem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG, andererseits mit dem Zusatz, gegen die Entscheidung sei das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde „nach Maßgabe des beigefügten Formblatts“ statthaft.
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10. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2023.
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Zum einen habe das Landgericht den Antrag fehlerhaft als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ausgelegt, obwohl seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es sich bei dem Eilantrag um einen solchen nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG handele. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar. Ferner könne in der mangelnden Kenntnisnahme vom ausdrücklich gestellten Antrag ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gesehen werden. Auch im Fall einer bereits vollzogenen Verlegung sei ein Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG der statthafte Antrag. Das von der Strafvollstreckungskammer angeführte Argument einer Vorwegnahme der Hauptsache habe vorliegend schon deshalb nicht greifen können, weil Prüfungsgegenstand im Verfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG die Aussetzung des Vollzugs der Maßnahme für die Dauer des Verfahrens sei. In diesem Rahmen sei zu prüfen gewesen, ob bei sofortiger Vollziehung die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werde und ein höher zu bewertendes Interesse am sofortigen Vollzug nicht entgegenstehe. In diese Prüfung sei zu seinen Gunsten die weitere Entfernung von Dortmund nach Pavenstädt einzustellen, die für seine betagten Eltern nicht zu schaffen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht insoweit zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er in Pavenstädt sein Studium nicht fortsetzen könne. Er verfüge dort nicht über die notwendigen Computerzugänge, weshalb er keinen Zugriff auf das Online-Portal habe und keine Prüfung mehr ablegen könne. Schließlich sei von Relevanz, dass er durch die Verlegung seine Anstellung verloren habe. Vor der Verlegung habe er monatlich rund 400 Euro verdient, derzeit verdiene er überhaupt nichts mehr. Ein etwaiges entgegenstehendes Interesse am sofortigen Vollzug mache der angefochtene Beschluss überhaupt nicht geltend, weil er aufgrund der falschen Auslegung des Antrags von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgehe. Ungeachtet dessen sei ein Interesse am Sofortvollzug aber auch nicht zu erkennen.
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Zum anderen habe es die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerhaft unterlassen, den Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel vom 21. Dezember 2023 anzuhören. Stattdessen habe sie deren Vorbringen als Tatsache zugrunde gelegt. Es sei bereits unzutreffend, dass er zu den in dieser Stellungnahme benannten Verlegungsgründen angehört worden sei. Vielmehr seien ihm keine Gründe für die Verlegung benannt worden, erst recht habe er dazu nicht Stellung nehmen können. Weiterhin behaupte die Justizvollzugsanstalt noch nicht einmal das Vorliegen eines gesetzlichen Verlegungsgrundes, sondern ergehe sich in Andeutungen zu seinem angeblichen Verhalten. Entgegen diesen Behauptungen habe er keinerlei Verhalten an den Tag gelegt, das nicht eine schlichte Ausübung seiner Rechte darstelle. Ein sofortiges Vollzugsinteresse für eine Verlegung lasse sich aus dem in Rede stehenden Sachverhalt nicht ableiten.
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11. Mit Beschluss vom 23. Januar 2024 wies das Landgericht die Anhörungsrüge zurück. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Schriftsatz der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel vom 21. Dezember 2023 sei nicht erforderlich gewesen, weil die Entscheidung der Kammer auf prozessualen Erwägungen beruht habe. Die nunmehr erfolgte Stellungnahme werde im Hauptsacheverfahren Berücksichtigung finden.
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II.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten verbunden ist, macht der Beschwerdeführer Verletzungen seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 (Recht auf Resozialisierung), Art. 3 Abs. 1 (Willkürverbot), Art. 19 Abs. 4 (Rechtsschutzgarantie) und Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf rechtliches Gehör) geltend.
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a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere sei der Rechtsweg erschöpft, obwohl die Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss vom 21. Dezember 2023 die Rechtsbeschwerde „nach Maßgabe des beigefügten Formblatts“ für statthaft erklärt habe. Es habe nicht nur an der Beifügung des entsprechenden Formblatts gefehlt, sondern die Rechtsmittelbelehrung sei insoweit offensichtlich fehlerhaft, da sie der eindeutigen Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG widerspreche. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung ergebe sich auch aus der vorherigen Erwähnung der Unanfechtbarkeit durch das Gericht selbst. Die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache sei ebenfalls nicht geboten, weil er Grundrechtsverletzungen geltend mache, die gerade in der Behandlung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz lägen und im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden könnten.
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b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch offensichtlich begründet.
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Eine Verlegung greife in sein Grundrecht auf Resozialisierung ein. Vorliegend habe er nicht nur sämtliche in der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel aufgebauten sozialen Bindungen eingebüßt, sondern auch die Möglichkeit, zu seinen betagten Eltern persönlichen Kontakt zu halten. Über die Dauer von mehr als zwei Monaten habe er keine vollzugsöffnenden Maßnahmen erfahren. Sein Studium habe er seit seiner Verlegung nicht fortsetzen können, sodass er im laufenden Semester nicht zur Prüfung antreten könne. Zudem habe er seinen Arbeitsplatz verloren.
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Die angegriffene Entscheidung sei außerdem nicht frei von Willkür ergangen. Hierfür spreche, dass die Strafvollstreckungskammer die ihrer Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen in Bezug auf das Bestehen eines Verlegungsgrundes nicht benannt habe. Der Annahme eines Verlegungsgrundes stehe die Einschätzung der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne entgegen, es seien keine gesetzlichen Verlegungsgründe zu erkennen. Soweit die Strafvollstreckungskammer eigene Erwägungen angestellt habe, nämlich zur Entfernung der jeweiligen Anstalten vom Wohnort seiner Eltern und hinsichtlich der Fortsetzung des Fernstudiums, liege eine nicht mehr nachvollziehbare Rechtsanwendung vor. Wenngleich die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel nur 20 Kilometer, die Außenstelle Pavenstädt der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne jedoch 93 Kilometer von Dortmund entfernt sei, behaupte die Strafvollstreckungskammer, Pavenstädt liege näher an Dortmund als Castrop-Rauxel. Diese Fehleinschätzung habe sie auch im Anhörungsrügeverfahren nicht korrigiert. Obwohl er in seinem Antrag vorgetragen habe, weshalb er das Fernstudium in Pavenstädt nicht fortsetzen könne, weise die Strafvollstreckungskammer dieses Argument unter Hinweis darauf zurück, dass es sich ihr nicht erschließe. Dabei habe sie keinerlei Versuch der Erschließung unternommen und sich mit seinem Vorbringen nicht befasst. Die schlichte Zugrundelegung der gegenteiligen Annahme sowie auch hier deren Nichtkorrektur auf die Anhörungsrüge hin stellten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Möglichkeit gehabt, mit sachlichen Argumenten und auch nur offenkundig vorliegenden Tatsachen zur Meinungsbildung des Gerichts durchzudringen.
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Der angegriffene Beschluss verletze ihn überdies in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Die Strafvollstreckungskammer habe seinen Antrag als einen solchen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG verstanden und beschieden. Zwar habe er seinen Antrag in der Antragsschrift zunächst allgemein als Antrag „nach § 114 Abs. 2 StVollzG“ bezeichnet sowie von einer „einstweiligen Anordnung“ gesprochen. Allerdings habe seine Bevollmächtigte die Konkretisierung des Antrags ausdrücklich auf § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG gestützt und auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen. Indem die Strafvollstreckungskammer den Antrag dennoch am Maßstab des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gemessen und anstelle einer Abwägung seines Interesses an einer Aussetzung mit dem staatlichen Interesse am Sofortvollzug der Verlegungsentscheidung die grundsätzliche Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache als Ablehnungsgrund herangezogen habe, sei sie seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht gerecht geworden.
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Schließlich sei die Strafvollstreckungskammer dem im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gehörsverstoß, wonach ihm die Gründe für die Verlegung nicht mitgeteilt worden seien und er keine Möglichkeit gehabt habe, hierzu Stellung zu nehmen, nicht nachgegangen und habe sich implizit der Behauptung der Justizvollzugsanstalt angeschlossen. Damit habe sie den geltend gemachten Gehörsverstoß vertieft. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liege in der unterlassenen Möglichkeit zur Stellungnahme zu derjenigen der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel vor Ergehen des angegriffenen Beschlusses. Diese Stellungnahme habe er zusammen mit dem in Rede stehenden Beschluss vom 21. Dezember 2023 erhalten. Auch dieser Gehörsverstoß sei durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge vertieft worden, indem er schlicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen worden sei. Ein dritter Gehörsverstoß liege – wie bereits im Rahmen der Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geltend gemacht – im Übergehen seines Vortrags in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
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2. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen.
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3. Die Akte des fachgerichtlichen Verfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Über den Hauptsacheantrag des Beschwerdeführers hat das Landgericht Dortmund, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.
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III.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Nach Maßgabe dieser Entscheidungen ist die Verfassungsbeschwerde überwiegend zulässig (1.) und insoweit in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet (2.).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht.
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Der Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der angegriffene Beschluss des Landgerichts ist gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG unanfechtbar. Hieran vermag auch die widersprüchliche Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern.
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Die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ist bezüglich der gerügten Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht geboten, da der Beschwerdeführer insoweit Grundrechtsverletzungen geltend macht, die gerade in der Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegen und im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden können (vgl. BVerfGE 69, 315 340>; 80, 40 45>; 104, 65 70 f.>). Soweit er eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, hat er zudem eine Anhörungsrüge erhoben und damit auch insoweit den Rechtsweg erschöpft (vgl. BVerfGE 122, 190 198>; 126, 1 17>).
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Lediglich soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Resozialisierung geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Diese begründet er der Sache nach mit den Beeinträchtigungen, die sich aus seiner Verlegung ergäben. Damit handelt es sich um die Rüge einer Grundrechtsverletzung, die nicht spezifisch auf die Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bezogen ist und im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren grundsätzlich ausgeräumt werden kann.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 153>; 65, 1 70>). Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. BVerfGE 65, 1 70>), sodass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs – im Gegensatz etwa zu der für die Anfechtung von Verwaltungsakten im Verwaltungsprozess geltenden Regelung (vgl. § 80 VwGO) – die sofortige Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzugs als Ausnahme vorsieht, weil er grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für geboten hält. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung des Vollzugs bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt. Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch der Betroffenen umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 382 402>; 37, 150 153>).
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Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen auch für den vorläufigen Rechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 49, 220 226>; 77, 275 284>; BVerfGK 1, 201 204 f.>; 11, 54 60>).
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b) Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG durch das Landgericht wird den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei belastenden Maßnahmen nicht gerecht.
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aa) Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann das Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht (Satz 1). Das Gericht kann auch unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen (Satz 2). Mit dieser Regelung differenziert der Gesetzgeber bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug – ähnlich wie bei §§ 80, 123 VwGO – nach dem Gegenstand der Hauptsache. Wendet sich der Antragsteller gegen eine ihn belastende Maßnahme, so kann das Gericht den Vollzug dieser Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG aussetzen. Begehrt der Antragsteller dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht.
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Begehrt ein Gefangener Eilrechtsschutz gegen eine Verlegung, so geht es um die vorläufige Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Dies gilt auch dann, wenn die Verlegung – wie hier – bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfGK 8, 64 65 f.>; 11, 54 61>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2015 - 2 BvR 48/15 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2023 - 2 BVR 1936/22 -, Rn. 33) und der Antragsteller im Eilverfahren zugleich die Rückgängigmachung des Vollzugs dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2007 - 2 BvR 203/07 -, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2023 - 2 BvR 116/23 -, Rn. 23).
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bb) Die Strafvollstreckungskammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung verneint, ohne zwischen den Voraussetzungen einer Aussetzungsanordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und den Voraussetzungen einer Vornahmeanordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO klar zu unterscheiden und ohne erkennen zu lassen, nach welcher dieser beiden Alternativen entschieden wurde (vgl. zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, juris, Rn. 12 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, juris, Rn. 17 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, Rn. 13). Der Umstand, dass das Gericht seine ablehnende Entscheidung auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gestützt hat – das typischerweise in Verpflichtungskonstellationen zum Tragen kommt –, legt den Schluss nahe, dass es rechtsfehlerhaft von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statt von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme ausgegangen ist.
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Jedenfalls ist die Annahme des Gerichts, dass eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde, nicht haltbar. Eine – allein in Ausnahmefällen zulässige – Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht der Fall, wenn die einstweilige Aussetzung einer Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Geltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfGK 1, 201 206>; 7, 403 409>; 8, 64 65 f.>; 11, 54 61>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2023 - 2 BvR 116/23 -, Rn. 24).
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Die Strafvollstreckungskammer hätte daher, ohne insoweit durch den Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ob der Aussetzung ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob nach einer summarischen Prüfung der Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. Arloth, in: Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 114 Rn. 3; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl. 2024, Kapitel P Rn. 60). Indem das Gericht die danach erforderliche Interessenabwägung unterlassen hat, ist es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden. Das Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme wird im angegriffenen Beschluss überhaupt nicht dargelegt. Stattdessen verweist die Strafvollstreckungskammer lediglich darauf, der Beschwerdeführer habe keine irreparablen Nachteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu befürchten.
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c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es bei der Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinreichend beachtet hätte.
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d) Vor dem Hintergrund des festgestellten Verfassungsverstoßes kann offenbleiben, ob die Entscheidung des Landgerichts den Beschwerdeführer auch in weiteren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Gleichwohl liegt es nahe, dass die Strafvollstreckungskammer jedenfalls mit der – auch im Rahmen der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht korrigierten – Annahme, es erschließe sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer sein Fernstudium aufgrund der Verlegung nicht fortführen könne, einen Gehörsverstoß begangen hat. Hierfür spricht, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. Dezember 2023, auf den seine Bevollmächtigte in ihrem im Eilrechtsschutzverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 8. Dezember 2023 hinsichtlich der bestehenden Rechtsbeeinträchtigungen ausdrücklich verwiesen hat, im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen er sein Fernstudium gegenwärtig nicht fortsetzen könne. Indem das Gericht sich hierzu überhaupt nicht verhalten hat, dürfte es das Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen den sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 21, 191 194>; 96, 205 216>; stRspr) nicht erwogen haben.
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IV.
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1. Gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen.
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten (vgl. BVerfGE 62, 392 397>; 69, 248 257>; 71, 122 136 f.>; 105, 239 252>; 135, 259 299 Rn. 83>; 151, 67 97 Rn. 80> – Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters).
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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