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BVerfG 05.09.2024 - 2 BvL 3/17
BVerfG 05.09.2024 - 2 BvL 3/17 - Unzulässige Richtervorlage zu der in § 32 Abs 6 EStG festgelegten Höhe des Kinderfreibetrages im Jahr 2014
Normen
Art 100 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 32 Abs 6 S 1 Halbs 1 EStG 2014, § 32 Abs 6 S 1 Halbs 2 EStG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 2. Dezember 2016, Az: 7 K 83/16, Vorlagebeschluss
Tenor
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Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
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A.
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Der Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Jahr 2014 der Höhe nach verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.
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I.
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1 a) Die Regelung zum Kinderfreibetrag ist Teil des sogenannten Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG). Anliegen des Familienleistungsausgleichs (vgl. § 31 Satz 1 EStG) ist die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich seiner Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. Zu diesem Zweck werden nach § 32 Abs. 6 EStG entweder der Kinderfreibetrag – dessen Höhe Gegenstand der Normenkontrolle ist – und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt oder es wird stattdessen Kindergeld als Steuervergütung gewährt.
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Ob Kindergeld gewährt wird oder die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG zu berücksichtigen sind, richtet sich gemäß § 31 Satz 4 EStG nach einer Vergleichsberechnung (sog. Günstigerprüfung): Mindert sich die Einkommensteuer durch die Berücksichtigung der Freibeträge in einer Höhe, die das Kindergeld übersteigt, werden die – sich im höheren Maße steuermindernd auswirkenden – Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG gewährt, wobei der Anspruch auf das Kindergeld die tarifliche Einkommensteuer erhöht. Andernfalls verbleibt es bei dem – für den Steuerpflichtigen dann vorteilhafteren – Kindergeld. In diesem Fall soll das Kindergeld, soweit es nach dieser Berechnung nicht der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes dient, eine Förderung der Familie bewirken (vgl. § 31 Satz 2 EStG).
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b) Ergibt sich nach der Günstigerprüfung eine Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, sind bei der Ermittlung der Einkommensteuer für jedes Kind die in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG niedergelegten Freibeträge zum Abzug zu bringen. Das Gesetz sieht insoweit zum einen den Abzug eines Kinderfreibetrags vor, durch den das sächliche Existenzminimum eines Kindes von der Einkommensteuer freigestellt werden soll (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Zum anderen ist für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes ein weiterer Freibetrag abzuziehen (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 EStG).
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Im gesetzlichen Regelfall sind hierbei zwei Steuerpflichtige unabhängig voneinander zum Abzug der Freibeträge berechtigt. Fehlt es hieran, weil die Eltern als Ehegatten zusammenveranlagt werden (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG) oder weil der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG), verdoppeln sich die Freibeträge beim allein verbleibenden Steuerpflichtigen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder es nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 EStG). Im Ergebnis führt die gesetzliche Konzeption dazu, dass für eine Betrachtung der für jedes Kind insgesamt gewährten Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf das Doppelte der im Gesetz genannten Beträge maßgebend ist.
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c) Ab dem Jahr 2009 waren so nach der Änderung durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums - Wachstumsbeschleunigungsgesetz - vom 22. Dezember 2009 (BGBl I S. 3950) jährlich ein Kinderfreibetrag in Höhe von 2.184 Euro (d.h. je Kind 4.368 Euro) und ein jährlicher Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.320 Euro (d.h. je Kind 2.640 Euro) zu berücksichtigen. Diese Freibeträge galten auch im hier maßgeblichen Jahr 2014, sodass je Kind Freibeträge in Höhe von insgesamt 7.008 Euro in Ansatz gebracht wurden. Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl I S. 1202) wurde mit Wirkung ab dem Jahr 2015 der Kinderfreibetrag – nicht jedoch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf – um 72 Euro auf jährlich 2.256 Euro angehoben, sodass sich die insgesamt je Kind zu berücksichtigenden Beträge um 144 Euro auf 7.152 Euro erhöhten.
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2. Rechtstatsächlich liegen der Ermittlung des Kinderfreibetrags – ebenso wie der Ermittlung des Grundfreibetrags – die Berichte über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern zugrunde (Existenzminimumberichte). Sie gehen zurück auf einen Beschluss des Deutschen Bundestages vom 2. Juni 1995, mit dem die Bundesregierung aufgefordert worden war, alle zwei Jahre einen Bericht über die Entwicklung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen (BT-Plenarprotokoll 13/42, S. 3410; BTDrucks 13/1558, S. 13).
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Entsprechend diesem Beschluss leitete die Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. November 2012 dem Deutschen Bundestag den Neunten Existenzminimumbericht betreffend die für das Jahr 2014 steuerfrei zu stellenden Existenzminima von Erwachsenen und Kindern zu. In diesem wurde für das Jahr 2014 – anknüpfend an den im Sozialhilferecht konkretisierten Mindestbedarf – prognostisch ein altersunabhängig steuerfrei zu stellendes sächliches Existenzminimum für Kinder in Höhe von 4.440 Euro ermittelt (BTDrucks 17/11425, S. 4 ff.). Eine altersabhängige Staffelung des zu berücksichtigenden Betrags nach dem Alter des Kindes sei verfassungsrechtlich nicht geboten (BTDrucks 17/11425, S. 2, 4). Soweit die bei der Ermittlung des sächlichen Existenzminimums zu berücksichtigenden sozialhilferechtlichen Regelbedarfe und die typischen Bedarfe für Leistungen für Bildung und Teilhabe altersabhängig ausgestaltet seien, werde unter Berücksichtigung der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehenden Bedarfe ein mit der Anzahl der Lebensjahre gewichteter Durchschnittsbetrag gebildet (BTDrucks 17/11425, S. 4 ff.). Dieses Vorgehen bei der Ermittlung des altersunabhängigen Betrags entspreche dem Vorgehen der Bund-/Länder-Kommission, deren Berechnungen Grundlage des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 - gewesen seien (BVerfGE 82, 60 94 ff.>). Das Vorgehen sei mit dem einfachen Recht vereinbar, da im Familienleistungsausgleich Kinder grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen seien. Es handele sich um eine typisierende Betrachtung (BTDrucks 17/11425, S. 5). Im Ergebnis sei – so der Bericht – für das Jahr 2014 eine Erhöhung des zu diesem Zeitpunkt gesetzlich vorgesehenen Freibetrags in Höhe von 4.368 Euro auf einen Betrag von 4.440 Euro erforderlich, was die Bundesregierung rechtzeitig gesetzgeberisch auf den Weg bringen werde (BTDrucks 17/11425, S. 7). Hierzu kam es jedoch nicht.
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II.
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1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist verwitwet und alleinerziehende Mutter zweier in den Jahren 1993 und 1998 geborener Töchter. Im Streitjahr 2014 ging die ältere Tochter der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte, einer erstmaligen Berufsausbildung nach und unterhielt einen eigenen Haushalt. Die jüngere Tochter der Klägerin, die im Streitjahr 2014 noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, lebte im Haushalt der Klägerin.
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2. Im Bescheid für 2014 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag berücksichtigte das Finanzamt bei der Festsetzung dieser Steuern für beide Kinder die Freibeträge des § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in Höhe von insgesamt jeweils 7.008 Euro und erhöhte dementsprechend die tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch der Klägerin auf Kindergeld. Für die ältere Tochter der Klägerin brachte das Finanzamt zudem zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 924 Euro in Abzug. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG.
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Die Klägerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein, den sie unter anderem – unter Beifügung eines von ihr mitverfassten Fachbeitrags – mit der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG begründete. Das Finanzamt wies den Einspruch der Klägerin insoweit mit Teil-Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.
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3. Im nachfolgenden Klageverfahren setzte der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts das Verfahren mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 32 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 Einkommensteuergesetz – die die Höhe der im Familienleistungsausgleich zu gewährenden Freibeträge bestimmen – in der für das Jahr 2014 geltenden Fassung verfassungswidrig sind. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen Folgendes aus:
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a) Das vorlegende Gericht sei davon überzeugt, die Höhe des Kinderfreibetrags in § 32 Abs. 6 EStG verstoße gegen das Gebot der horizontalen Steuergleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Art. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Außerdem gewährleiste die Vorschrift nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie und des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Die Höhe des Kinderfreibetrags sei im Veranlagungszeitraum 2014 (und auch in anderen Veranlagungszeiträumen) verfassungswidrig zu niedrig, weil die Bemessung des Freibetrags in einem nicht sachgerechten Verfahren erfolge, die Regelung in § 32 Abs. 6 EStG in vielfacher Weise nicht folgerichtig sei, zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung und strukturell in der überwiegenden Zahl der Steuerpflichtigen mit Kindern zu evident unzureichenden Freibeträgen führe. Der existenznotwendige Bedarf bilde die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer und sei in angemessener und realitätsgerechter Höhe von der Einkommen-steuer freizustellen.
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Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung sei, „ob der Gesetzgeber die existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen“ habe „und ob die sich daraus ergebenden Beträge nicht ‘offensichtlich unzureichend‘“ seien. Diesen Anforderungen genüge die Höhe des Kinderfreibetrags in § 32 Abs. 6 EStG nicht. Das Verfahren zur Ermittlung des Kinderfreibetrags nach dieser Vorschrift sei nicht folgerichtig, sondern willkürlich wegen der nicht näher begründeten Art und Weise der Errechnung eines nach Lebensaltern gewichteten Durchschnittssatzes und der dadurch strukturell bewirkten Überschreitung des sozialrechtlichen Existenzminimums in einer kleineren Anzahl von Fällen und Unterschreitung des sozialrechtlichen Existenzminimums in der Mehrzahl der Fälle. Das Verfahren sei nicht sachgerecht und führe strukturell in einer Vielzahl von Fällen zu evident zu niedrigen Freibeträgen und mit zunehmendem Alter der Kinder zu einer steigenden ungleichen und damit verfassungswidrigen Besteuerung von Steuerpflichtigen mit älteren beziehungsweise volljährigen Kindern gegenüber Steuerpflichtigen mit jüngeren Kindern oder ohne Kinder.
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aa) Der Kinderfreibetrag sei für alle Kinder ab dem sechsten Lebensjahr evident zu niedrig bemessen. Im Neunten Existenzminimumbericht würden Regelsätze und Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Kinder ab dem sechsten Lebensjahr festgestellt, die höher als die Durchschnittsbeträge seien, die Eingang in den Kinderfreibetrag fänden. Für die jüngere Tochter der Klägerin bedeute dies, dass die Freistellung ihres Existenzminimums im Steuerrecht hinter den sozialhilferechtlichen Bedarfen um jährlich insgesamt 472 Euro (Regelsatz 444 Euro, Bildung und Teilhabe 28 Euro) zurückbleibe.
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bb) Darüber hinaus werde der Kinderfreibetrag für volljährige Kinder nicht in einem sachgerechten Verfahren ermittelt und sei evident zu niedrig. In den Existenzminimumberichten unterbleibe eine Ermittlung des Bedarfs für volljährige Kinder. Vielmehr finde der für minderjährige Kinder ermittelte Durchschnittswert Anwendung. Eine zulässige Typisierung könne hierin nicht gesehen werden. Denn § 32 Abs. 4 EStG sehe ausdrücklich die Berücksichtigung volljähriger Kinder im Familienleistungsausgleich vor. Eine folgerichtige und sachgerechte Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung erfordere es unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - (BVerfGE 125, 175) zur Ermittlung der Regelsätze im Sozialhilferecht, auch den Bedarf volljähriger Kinder zu ermitteln. Die Klägerin trage zurecht vor, dass der für ihre volljährige Tochter angesetzte Durchschnittsbetrag offensichtlich unzureichend sei.
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Selbst wenn unterstellt würde, dass die im Existenzminimumbericht vorgenommene Ableitung eines Durchschnittswerts zur Berücksichtigung eines altersunabhängigen Kinderfreibetrags im Steuerrecht verfassungskonform sei, erfordere eine folgerichtige und sachgerechte Ermittlung des Kinderfreibetrags die Einbeziehung der Bedarfe von im Familienleistungsausgleich zu berücksichtigenden volljährigen Kindern. Deren Bedarfe seien mit dem im Existenzminimumbericht ausgewiesenen Regelsatz für alleinstehende Erwachsene zu bemessen, weil die überwiegende Mehrzahl der volljährigen Kinder alleinstehend sei. Dieses Vorgehen widerspreche auch nicht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. In dieser seien die konkrete Berechnung des Durchschnittsbetrags und das hiermit verbundene Ergebnis, dass der Durchschnittsbetrag für alle Kinder ab Vollendung ihres sechsten Lebensjahres unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liege, bisher nicht problematisiert worden.
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cc) Weiter sei es wertungswidersprüchlich und nicht folgerichtig, das Existenzminimum derselben Person mit unterschiedlichen Werten zu bemessen. So werde ein im Familienleistungsausgleich zu berücksichtigendes Kind bei der gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen steuerlichen Freistellung seines Existenzminimums bei den Eltern mit dem Kinderfreibetrag berücksichtigt. Verfüge ein Kind dagegen über ein eigenes Einkommen, so finde bei der Besteuerung dieses Einkommens der höhere Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG Anwendung. Ebenso sei für die Prüfung, ob eine Person als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu behandeln sei, weil sie sich wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht selbst unterhalten könne, der Grundfreibetrag heranzuziehen, obgleich dann im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nur der Kinderfreibetrag in Abzug gebracht werde. Schließlich könnten für volljährige Kinder, die nicht dem Familienleistungsausgleich unterfielen, nach § 33a Abs. 1 EStG tatsächliche Unterhaltsaufwendungen bis zur Höhe des höheren Grundfreibetrags abgezogen werden.
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dd) Es verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Kinderfreibetrags eine gewichtete Durchschnittsberechnung zugrunde lege, die weder den Bedarf volljähriger Kinder ermittle oder einbeziehe noch zu einer vollständigen Freistellung des sozialhilferechtlich definierten Existenzminimums im Steuerrecht führe, während er bei der Ermittlung des Grundfreibetrags den höchsten in Betracht kommenden Regelsatz für Alleinstehende zugrunde lege. Dieser werde im Falle der Zusammenveranlagung sogar verdoppelt, obgleich der Existenzminimumbericht für diesen Fall ein niedrigeres Existenzminimum feststelle. Dieses Vorgehen beinhalte „vielfache Ungleichheiten“ und sei nicht folgerichtig, ohne dass ein sachlicher Grund für diese unterschiedlichen Verfahren bei der Bemessung des Existenzminimums bestehe.
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ee) Auch sei die Begründung im Neunten Existenzminimumbericht zur Ermittlung der sozialhilferechtlichen Regelbedarfe der Kinder in sich widersprüchlich. Denn einerseits würden im Existenzminimumbericht für verschiedene Altersstufen unterschiedlich hohe sozialhilferechtliche Regelbedarfe festgestellt. Andererseits werde für steuerliche Zwecke aber trotz dieser Unterschiede ein nach Lebensjahren gewichteter durchschnittlicher Regelbedarf berücksichtigt.
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Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kinderfreibetrags 2011 – gemeint ist der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris – folge nichts Gegenteiliges. Zwar gehe der Bundesfinanzhof davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung die Berücksichtigung eines nach Lebensjahren gewichteten Durchschnittsbetrags bei der Bemessung des Kinderfreibetrags unter Berücksichtigung allein der Lebensjahre bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres inzident gebilligt habe. Der Bundesfinanzhof setze sich jedoch nicht damit auseinander, dass der Durchschnittsbetrag für Kinder ab der Vollendung ihres sechsten Lebensjahres und damit für die überwiegende Zahl der Kinder unterhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums liege.
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ff) Die Festlegung eines altersunabhängigen Kinderfreibetrags führe darüber hinaus zu einer gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie, Art. 6 Abs. 1 GG, und gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung zwischen Kindern vor und nach Vollendung ihres sechsten Lebensjahres. Während bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres über den Kinderfreibetrag ein höherer Betrag als das sozialhilferechtlich festgestellte Existenzminimum im Einkommensteuerrecht freigestellt werde, bleibe der Kinderfreibetrag bei Kindern nach Vollendung des sechsten Lebensjahres hinter dem sozialhilferechtlich festgestellten Existenzminimum zurück. Die hierin liegende Ungleichbehandlung könne nicht gerechtfertigt werden.
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(1) Soweit in den Existenzminimumberichten auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - (BVerfGE 91, 93 111 f.>) verwiesen werde, bleibe bereits unklar, weshalb eine Typisierung zulässig sei und sie in der gewählten Art und Weise erfolge. Der angeführte Beschluss trage die vorgenommene Typisierung auch nicht. Er sei zum einen zu einer anderen Rechtslage ergangen. Zum anderen liege ihm ein anderes Verfahren zur Ermittlung des Existenzminimums zugrunde. So habe man in dieser Entscheidung als Wohnbedarf nämlich nicht den zusätzlichen Wohnbedarf für ein Kind angesetzt, sondern den Wohnbedarf pro Kopf betrachtet, was zu höheren Werten geführt habe. Werde aber für den Wohnbedarf nur der Mehrbedarf und damit der existenznotwendige Mindestbedarf betrachtet, so handele es sich um statistische Mindestbeträge, die nach dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) nicht mehr unterschritten werden dürften. Das vorlegende Gericht teile diese Auffassung und sei deshalb auch im Hinblick auf diese im Neunten Existenzminimumbericht angeführte Entscheidung der Überzeugung, dass die mit der Festlegung eines altersunabhängigen Kinderfreibetrags verbundene Typisierung verfassungswidrig sei.
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(2) Die Typisierung genüge nicht den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Typisierung steuerlicher Freibeträge zwar zulässig und im Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung als Massenverfahren geboten. Allerdings sei das Existenzminimum die Untergrenze der Typisierung. Auch im Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 - (BVerfGE 82, 60 94 ff.>) habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass ein einheitlicher Betrag das Existenzminimum in möglichst allen Fällen abdecken müsse. Mit dem im Neunten Existenzminimumbericht ermittelten Durchschnittsbetrag werde das Existenzminimum jedoch für Kinder ab dem sechsten Lebensjahr unterschritten. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen verpflichtet, einen altersunabhängigen Kinderfreibetrag nach dem höheren Existenzminimum älterer Kinder festzusetzen, um zu verhindern, dass nicht in einer Vielzahl von Fällen das Existenzminimum unterschritten werde. Das vorlegende Gericht folge insoweit der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) vertretenen Auffassung, dass die sozialhilferechtlich festgestellten Bedarfssätze Mindestbeträge seien, die bei der steuerlich gebotenen Freistellung des Existenzminimums nicht unterschritten werden dürften. Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - (BVerfGE 120, 125) ergebe sich, dass eine Typisierung, die mehr als 10 % der Kinder nicht berücksichtige, nicht verfassungskonform sein könne.
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gg) Unabhängig von der Art und Weise der Ermittlung des Existenzminimums in den Existenzminimumberichten sei der Kinderfreibetrag 2014 jedenfalls um jährlich 72 Euro zu niedrig bemessen. Dass der Kinderfreibetrag 2014 zu niedrig angesetzt sei, sei nach dem Neunten Existenzminimumbericht evident. Auf den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf komme es hierbei nicht an. Eine Saldierung dieses Freibetrags mit dem Kinderfreibetrag 2014 sei nicht zulässig.
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(1) Der Abzug des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sei nicht beliebig. Er gehe zurück auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - (BVerfGE 99, 216). Aus dessen Erwägungen ergebe sich für das vorlegende Gericht, dass der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf anders geartete Teile des Existenzminimums eines Kindes beträfen. Für diese scheide eine Saldierung aus.
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(2) Selbst wenn man eine Saldierung für zulässig erachten sollte, werde die Verfassungswidrigkeit insbesondere für volljährige Kinder nicht beseitigt. Das Verfahren zur Ermittlung des Existenzminimums bleibe nicht sachgerecht und nicht folgerichtig und die saldierten Freibeträge blieben evident zu niedrig, weil sie hinter dem Grundfreibetrag zurückblieben und der Gesetzgeber den spezifischen Bedarf Volljähriger nicht ermittelt habe.
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(3) Etwas Anderes folge nicht daraus, dass im Neunten Existenzminimumbericht Aufwendungen für Bildung und Teilhabe in den Kinderfreibetrag einbezogen würden. Zum einen handele es sich auch hierbei um einen anders gearteten Aufwand, nämlich um konkrete Sachkosten. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erfasse dagegen eine nicht mit konkreten Aufwendungen und Kosten zu bemessende Minderung der Leistungsfähigkeit. Zum anderen sei dem Existenzminimumbericht nicht zu entnehmen, in welchem Umfang eine Saldierung der verschiedenen Freibeträge erfolgen müsse. Schließlich sei es – erst Recht bezogen auf das Jahr 2014 – nicht folgerichtig und nicht zulässig, von dem vom Gesetzgeber gewählten Verfahren, in dem eine Saldierung nicht vorgesehen sei, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung abzuweichen.
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(4) Durch andere Regelungen zur Berücksichtigung kindbedingter Lasten könne ein zu niedrig bemessener Kinderfreibetrag schließlich ebenfalls nicht kompensiert werden.
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b) Die Vorlage sei entscheidungserheblich. Insbesondere habe dem Einspruch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil die Festsetzung hinsichtlich der Höhe der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG vorläufig gewesen sei.
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B.
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Die Vorlage ist unzulässig.
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I.
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Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hat das vorlegende Gericht im Vorlagebeschluss darzulegen, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss müssen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht sowohl die Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 159, 149 170 Rn. 57> m.w.N. - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).
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Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 171 f.>; 86, 71 77 f.>; 88, 70 74>; 88, 198 201>; 93, 121 132>; 136, 127 142 Rn. 45>; 138, 1 13 f. Rn. 37>; 159, 149 171 Rn. 59>). Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern und sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 65, 308 316>; 76, 100 104>; 79, 240 243 f.>; 85, 329 333>; 86, 71 77>; 88, 198 201>; 105, 48 56>; 105, 61 67>; 136, 127 142 Rn. 45>; 145, 171 188 Rn. 50>; 159, 149 171 Rn. 59>). Sofern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 85, 329 333>; 121, 108 117>; 131, 88 118>; 159, 149 171 Rn. 60>).
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II.
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Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage unzulässig. Das vorlegende Gericht legt nicht in einer den Darlegungsanforderungen gerecht werdenden Weise dar, weshalb es von der Verfassungswidrigkeit der in § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Sätze 2 und 3 EStG festgelegten Höhe des Kinderfreibetrags 2014 überzeugt ist. Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts sind insgesamt nicht nachvollziehbar (1.) und lassen überdies nicht erkennen, dass es die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sorgfältig geprüft hat (2.). Demzufolge bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage hinreichend begründet hat.
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1. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss verfehlen bereits ihrer Struktur nach die Anforderungen, die an eine nachvollziehbare Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der betroffenen Rechtsnorm zu stellen sind. Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, zu den heranzuziehenden verfassungsrechtlichen Maßstäben und zu den von ihm angeführten Verfassungsverstößen im Fall des Kinderfreibetrags 2014 stehen weitgehend beziehungslos nebeneinander und erweisen sich als lückenhaft. Insbesondere wird weder der herangezogene verfassungsrechtliche Maßstab nachvollziehbar dargelegt (a)) noch werden die behaupteten Verfassungsverstöße ausgehend von diesem oder von einem anderen verfassungsrechtlichen Maßstab in sich stimmig hergeleitet (b)). Für keinen der vom vorlegenden Gericht angenommenen Verfassungsverstöße lässt sich dem Vorlagebeschluss eine in sich schlüssige, zusammenhängende und damit insgesamt nachvollziehbare Begründung entnehmen.
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a) Das vorlegende Gericht bleibt eine nähere Einordnung und Substantiierung des von ihm für maßgeblich erachteten verfassungsrechtlichen Maßstabs schuldig, demgemäß „der Gesetzgeber die existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen“ müsse und „die sich daraus ergebenden Beträge nicht ‘offensichtlich unzureichend‘“ sein dürften. Zwar stützt sich das vorlegende Gericht hierfür auf die unmittelbar zuvor wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG im Steuerrecht und den auszugsweise wörtlich zitierten Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2005 - X R 20/04 - (BFHE 211, 350). Hierzu steht der angelegte Maßstab jedoch in keinem erkennbaren Zusammenhang. Auch fehlt jeder Bezug zu der eingangs des Vorlagebeschlusses angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den bei der Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs und den bei der Bemessung des Existenzminimums im Steuerrecht zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben.
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Der vom vorlegenden Gericht zusammenhanglos angeführte Maßstab ist vielmehr – ohne entsprechende Offenlegung – dem allein eingangs des Vorlagebeschlusses wiedergegebenen und später nicht mehr in Bezug genommenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - (BVerfGE 125, 175) zur Bemessung des Hartz IV-Regelsatzes entlehnt (vgl. BVerfGE 125, 175 225 f.>). Dabei werden die dortigen Erwägungen nur verkürzt dargestellt und es bleibt auch unerwähnt, dass diese ausdrücklich nur den aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Leistungsanspruch betreffen (vgl. BVerfGE 125, 175 225 f.>). Den Grundrechten in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG vermochte das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang keine weitergehenden Anforderungen zu entnehmen (vgl. BVerfGE 125, 175 227>). Ohne dies kenntlich zu machen und ohne den Versuch einer nachvollziehbaren Begründung zu unternehmen, hat das vorlegende Gericht entscheidend den vom Bundesverfassungsgericht zur Bemessung des Hartz IV-Regelsatzes aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Maßstab herangezogen. Diesen hat es dann beziehungslos an die für eine steuerrechtliche Gleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG geltenden Maßstäbe angeschlossen. Demgemäß hat es sich mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG einerseits und des Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG andererseits nicht – wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten – getrennt befasst. Auch hat es sich nicht mit möglichen – in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegten – Unterschieden bezüglich der Gewährung von Sozialhilfeleistungen und der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums im Familienleistungsausgleich auseinandergesetzt.
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b) Diese Mängel in der Herausarbeitung der anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe setzen sich bei der Prüfung der Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags fort, die ohne nachvollziehbaren Zusammenhang mit den oben dargestellten, voneinander zu unterscheidenden verfassungsrechtlichen Maßstäben erfolgt. Dies gilt nicht nur, soweit das vorlegende Gericht es für wertungswidersprüchlich und nicht folgerichtig erachtet, das Existenzminimum derselben Person in verschiedenen Zusammenhängen mit unterschiedlichen Werten zu bemessen. Vielmehr trifft dies auch auf seine Erwägungen zu verschiedenen Ungleichheiten zu, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen seien, und gilt auch, soweit es weiter anführt, das im Einkommensteuerrecht freigestellte Existenzminimum dürfe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinter dem sozialhilferechtlich definierten Existenzminimum zurückbleiben. Denn das vorlegende Gericht leitet seine verfassungsrechtlichen Einwendungen nicht – wie es geboten wäre – substantiiert ausgehend von dem von ihm herangezogenen verfassungsrechtlichen Maßstab her. Ebenso wenig zieht es aber einen anderen verfassungsrechtlichen Maßstab nachvollziehbar heran. Insbesondere stellt es keinen Bezug zu der an verschiedenen Stellen des Vorlagebeschlusses wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den im Familienleistungsausgleich zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben oder zur Prüfung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG her. Auch die auszugsweise wörtlich zitierten Ausführungen des Bundesfinanzhofs in dessen Vorlagebeschluss vom 14. Dezember 2005 - X R 20/04 - (BFHE 211, 350) zieht es nicht heran. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung konkreter Vergleichsgruppen einschließlich naheliegender Gründe für eine Differenzierung (vgl. BVerfGK 17, 360 366>; 18, 328 332 f.>) arbeitet das vorlegende Gericht ebenfalls nicht hinreichend heraus, sondern begnügt sich letztlich mit der bloßen Behauptung verschiedener Ungleichheiten. Von der substantiierten Darlegung der Ungleichbehandlung konkreter Vergleichsgruppen entbindet auch der vom vorlegenden Gericht mehrfach bemühte schlagwortartige Verweis auf das Folgerichtigkeitsgebot nicht, sofern eine Ungleichbehandlung nicht offensichtlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2023 - 2 BvR 1140/21 -, Rn. 36 m.w.N.). In der Folge bleibt für die beschriebenen verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts unklar, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen konkret in den Blick genommen worden sind und weshalb diese verletzt seien.
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2. Jenseits dieser dem Vorlagebeschluss bereits anhaftenden strukturellen Mängel bezüglich einer nachvollziehbaren Darlegung der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit lassen die seitens des vorlegenden Gerichts im Kern erhobenen verfassungsrechtlichen Einwendungen im Zusammenhang mit den Erwägungen des Neunten Existenzminimumberichts (a)), dem Ansatz eines altersunabhängigen Durchschnittsbetrags (b)) und der Unzulässigkeit einer Saldierung der Unterdeckung des Kinderfreibetrags 2014 in Höhe von 72 Euro (c)) auch nicht erkennen, dass es die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift hinreichend sorgfältig geprüft hat.
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a) Das vorlegende Gericht befasst sich zwar wiederholt mit den im Neunten Existenzminimumbericht niedergelegten Erwägungen und versucht ausgehend von diesen, die Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags 2014 zu begründen. Ebenso nimmt es auf diese im Zusammenhang mit der Frage Bezug, ob die dort ermittelte Unterdeckung des Kinderfreibetrags 2014 durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf umfasst sein könne (weitergehend hierzu unter c)), und erachtet es für nicht folgerichtig und nicht zulässig, von dem vom Gesetzgeber im Neunten Existenzminimumbericht gewählten „Verfahren“ abzuweichen. Es erörtert jedoch bereits nicht, weshalb es überhaupt auf die dort niedergelegten Erwägungen ankommen sollte. Dergleichen ist auch nicht ersichtlich.
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Die Bedeutung der Existenzminimumberichte und auch des Neunten Existenzminimumberichts (vgl. Rn. 7 f.) liegt im Sinne einer Erkenntnisquelle darin, zum einen – vornehmlich – in tatsächlicher Hinsicht die Höhe der für die Bemessung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums maßgeblichen Teilbeträge aufzuzeigen, zum anderen – nachrangig – diese Beträge unter Beachtung der etablierten (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben hin zum Existenzminimum zusammenzufassen (vgl. BFHE 227, 99 129 Rn. 119>; BFH, Beschluss vom 5. August 2011 - III B 158/10 -, juris, Rn. 16; BFH, Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 21; BFHE 259, 279 283 Rn. 15 f. und 289 Rn. 37>). Die Existenzminimumberichte der Bundesregierung erlauben aber weder unbesehen einen Rückschluss darauf, welche Erwägungen der Festlegung des Kinderfreibetrags im parlamentarischen Verfahren zugrunde gelegen haben, noch begründen etwaige Mängel der Existenzminimumberichte bei der rechnerischen Konkretisierung des Existenzminimums einen Verfassungsverstoß. Denn es handelt sich allein um die Erwägungen der Bundesregierung, die sich als Organ der Exekutive außerhalb eines Gesetzgebungsverfahrens – zu dessen Initiierung sie nach Art. 76 Abs. 1 Var. 1 GG befugt wäre – äußert und die von ihr ermittelten tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung des Existenzminimums dem Deutschen Bundestag zur Kenntnisnahme zuleitet. Etwaige Mängel dieser Erkenntnisquelle – seien sie im tatsächlichen Bereich gelegen oder beträfen sie die bei der Zusammenfassung der tatsächlichen Grundlagen zum Existenzminimum angeführten (verfassungs-)rechtlichen Erwägungen – führten entsprechend nur dazu, dass der Existenzminimumbericht bei der Beantwortung der Frage, ob das Existenzminimum im Steuerrecht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Höhe verschont wird, insoweit außer Betracht bleiben müsste und die für die Bemessung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums in tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Beträge gegebenenfalls in anderer Weise zu ermitteln wären.
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b) Ebenso wenig lassen die in verschiedene Zusammenhänge gestellten, sich wiederholenden Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur angeblichen Verfassungswidrigkeit des Ansatzes eines nach der Anzahl der Altersjahrgänge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewichteten, altersunabhängigen Durchschnittsbetrags für den Kinderfreibetrag 2014 erkennen, dass es die verfassungsrechtliche (Un-)Bedenklichkeit dieser Regelung sorgfältig geprüft hätte. Denn es setzt sich in diesem Zuge nicht in einer den Darlegungsanforderungen gerecht werdenden Weise mit der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs auseinander. Vielmehr lässt es die dort angeführten, seiner Auffassung entgegenstehenden Argumente bereits deswegen nicht gelten, weil das Bundesverfassungsgericht die konkrete Berechnung des Durchschnittsbetrags angeblich nicht hinreichend problematisiert habe beziehungsweise die Entscheidungen zu einer anderen Rechtslage ergangen seien.
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aa) Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesfinanzhof haben sich wiederholt ausdrücklich zur Berechtigung des Ansatzes und der Berechnung eines altersunabhängigen Durchschnittsbetrags befasst.
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(1) Das Bundesverfassungsgericht betont seit seinem Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 - (BVerfGE 82, 60) fortwährend, dass der Gesetzgeber für den Kinderfreibetrag im Steuerrecht aus Gründen der Praktikabilität einen einheitlichen Betrag vorsehen könne (vgl. BVerfGE 82, 60 91>; vgl. auch BVerfGE 91, 93 111 f.>; 99, 246 261>). Dieser Betrag müsse allerdings so bemessen sein, dass er in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecke (vgl. BVerfGE 82, 60 91>).
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Mit Blick auf die Berechnung dieses einheitlichen Betrags nahm das Bundesverfassungsgericht zunächst in seinem Beschluss vom 29. Mai 1990 auf die in dem Bericht der Besoldungskommission Bund/Länder über besoldungsrechtliche Folgerungen aus der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen einkommensabhängigen Kürzung des Kindergeldes vom 30. Januar 1984 enthaltenen Berechnungen für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Bezug (vgl. BVerfGE 82, 60 94>). Das Bundesverfassungsgericht hob dabei hervor, dass gegen die Ergebnisse des Berichts keine Einwände erhoben worden und auch keine Bedenken ersichtlich seien (vgl. BVerfGE 82, 60 94>). Dem folgend legte es sie für alle Altersgruppen der verfassungsrechtlichen Prüfung zugrunde und stellte das sich hiernach ergebende, steuerfrei zu stellende Existenzminimum der Höhe der (nach damaliger Rechtslage durch das – einkommensabhängig zu kürzende – Kindergeld und den Kinderfreibetrag) insgesamt bewirkten steuerlichen Freistellung gegenüber (vgl. BVerfGE 82, 60 95 ff.>). Diese Form der Durchschnittswertberechnung liegt ausdrücklich auch dem Neunten Existenzminimumbericht zugrunde (BTDrucks 17/11425, S. 5).
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Der beschriebenen Berechnungsmethode folgte das Bundesverfassungsgericht auch in seinen Beschlüssen vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - (BVerfGE 91, 93) und vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246). In beiden Verfahren hatte zwar der Bundesfinanzhof (noch) die Auffassung vertreten, dass die Durchschnittswertberechnung auch Kinder im Alter von 18 bis 21 Jahren einbeziehen müsse (vgl. BVerfGE 91, 93 104, 114> unter Hinweis auf BFHE 171, 534 540> und BVerfGE 99, 246 252>). Das Bundesverfassungsgericht legte seiner verfassungsrechtlichen Beurteilung dagegen im Beschluss vom 14. Juni 1994 die Durchschnittswertberechnung des Bundesministers für Familie und Senioren als Richtwerte (vgl. BVerfGE 91, 93 103, 111 f., 114>) und im Beschluss vom 10. November 1998 die Durchschnittswertberechnung der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 99, 246 265>) zugrunde, in denen die Durchschnittswerte jeweils entsprechend dem Vorgehen im Bericht der Bund-/Länder-Kommission vom 30. Januar 1984 aus den Regelsätzen für die Altersgruppen bis unter 18 Jahren gebildet worden waren (vgl. BVerfGE 91, 93 103>; 99, 246 257, 265>).
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(2) An diese Ausführungen knüpfte der Bundesfinanzhof dann in nachfolgenden, vor dem hiesigen Vorlagebeschluss ergangenen Entscheidungen an, in denen er sich erneut Einwänden gegen den Ansatz eines altersunabhängigen Durchschnittsbetrags für den Kinderfreibetrag ausgesetzt sah. Er hielt es weder in einem Revisionsverfahren für klärungsbedürftig (vgl. BFH, Beschluss vom 5. August 2011 - III B 158/10 -, juris) noch für ernstlich zweifelhaft (vgl. BFH, Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris), ob beziehungsweise dass der Gesetzgeber den Kinderfreibetrag auch für volljährige Kinder nach einem nach der Anzahl der Altersjahrgänge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewichteten Durchschnittsbetrag bemessen könne. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses habe ebenfalls hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrags nicht danach unterschieden, ob das Kind das 18. Lebensjahr überschritten habe, und habe seinen Ausführungen entsprechende Berechnungen zugrunde gelegt (vgl. BFH, Beschluss vom 5. August 2011 - III B 158/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BFHE 192, 316 324 f.>; 259, 279 292 Rn. 51>).
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bb) All dies berücksichtigt das vorlegende Gericht nicht im gebotenen Umfang. Es macht im Kern geltend, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei zu einer anderen Rechtslage ergangen, zudem habe sie insgesamt die konkrete Berechnung des Durchschnittsbetrags nicht ausreichend problematisiert und sich nicht mit dem Umstand befasst, dass der Ansatz eines nach Altersjahrgängen gewichteten Durchschnittsbetrags zu einer Unterschreitung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums führe. Eine solche Unterschreitung sei aber sowohl nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) als auch vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - (BVerfGE 120, 125) nicht zulässig.
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(1) Das vorlegende Gericht lässt bereits eine nähere Begründung für seine Annahme vermissen, die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien nicht auf die gegenwärtige Rechtslage übertragbar. Dies erschließt sich nicht ohne Weiteres. Denn hier wie dort war und ist darüber zu befinden, ob die jeweiligen gesetzlichen Regelungen die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Familie bewirken. Dementsprechend ermittelte das Bundesverfassungsgericht im Fall der kumulativen Gewährung des Kinderfreibetrags und eines – etwaig einkommensabhängig gekürzten – Kindergeldes einen fiktiven Kinderfreibetrag, der die hierdurch insgesamt bewirkte steuerliche Freistellung widerspiegelt und der Höhe des steuerlich freizustellenden Existenzminimums gegenübergestellt werden kann (vgl. BVerfGE 82, 60 92>; 91, 93 110 f.>; 99, 246 263 f., 265 f.>). Nichts Anderes gilt aber letztlich auch für die gegenwärtige Rechtslage, in der das Kindergeld und der Kinderfreibetrag alternativ gewährt werden und daher der Kinderfreibetrag dem steuerlich freizustellenden Existenzminimum gegenüberzustellen ist. Hiervon geht – was das vorlegende Gericht ebenfalls nicht berücksichtigt – auch der Bundesfinanzhof aus, der im Zusammenhang mit den Kinderfreibeträgen 2002 und 2011 die sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe herangezogen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - VIII B 212/04 -, juris, Rn. 2 f.; Beschluss vom 15. Oktober 2004 - VIII B 213/04 -, juris, Rn. 3 f.; Beschluss vom 5. August 2011 - III B 158/10 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 20 ff.; BFHE 259, 279 282 Rn. 11 ff. und 289 Rn. 36>; vgl. auch BFHE 207, 471 490 ff.>).
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(2) Ausgehend von seiner nicht tragfähigen Annahme zur Unerheblichkeit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Ansatz eines Durchschnittsbetrags bei der Festlegung des Kinderfreibetrags 2014 berücksichtigt das vorlegende Gericht nur unzureichend, dass das Bundesverfassungsgericht – wie ausgeführt – stets den Ansatz eines solchen Betrags gebilligt und der Bundesfinanzhof in der Folge die Frage als geklärt angesehen hat.
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In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lag – was das vorlegende Gericht nicht erkennt – sowohl die von letztem bemängelte Unterschreitung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für Teilgruppen als auch die Frage des Einbezugs weiterer Altersjahrgänge auf der Hand. So wird im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) für den von ihm herangezogenen Durchschnittswert im Rahmen der Wiedergabe der zugrundeliegenden Stellungnahme der Bundesregierung ausdrücklich mitgeteilt, dass der für Kinder vorgesehene Regelsatz zwischen 45 % bis 90 % des Eckregelsatzes liege und der Durchschnittsregelsatz 63,6 % beziehungsweise 253 DM betrage (vgl. BVerfGE 99, 246 257, 265>). Auch in den seinen Beschlüssen vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - (BVerfGE 91, 93) und vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) zugrundeliegenden Fallkonstellationen war das Bundesverfassungsgericht ausgehend von der Rechtsansicht des Bundesfinanzhofs mit der Frage der Berücksichtigung weiterer Altersjahrgänge bei der Ermittlung des Durchschnittsbetrags befasst. Zu weitergehenden Klarstellungen der Ermittlung des Durchschnittswerts sah es sich gleichwohl nicht veranlasst. Deshalb sah der Bundesfinanzhof in der Folgezeit diese Frage – wie dargelegt – als geklärt an.
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(3) Soweit das vorlegende Gericht schließlich zur Substantiierung seiner Auffassung, die dem Kinderfreibetrag 2014 zugrundeliegende Durchschnittswertberechnung führe zu einer verfassungswidrigen Unterschreitung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für eine zu große Anzahl an Kindern, auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) zur Zurückweisung einer allgemeinen Toleranzgrenze von 15 % und vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - (BVerfGE 120, 125) zur Bemessung des Existenzminimums bei Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung Bezug nimmt, hätte es ebenfalls einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den dortigen Erwägungen bedurft.
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In seinem Beschluss vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - (BVerfGE 99, 246) hat das Bundesverfassungsgericht nämlich gerade – was das vorlegende Gericht unberücksichtigt gelassen hat – auf seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Typisierung verwiesen und ausdrücklich die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen zu Grund und Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums als geklärt angesehen (vgl. BVerfGE 99, 246 261>). Klarstellungsbedarf bestand aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich nur in Bezug auf die Methode der Ermittlung des Wohnbedarfs, die Annahme einer allgemeinen Toleranzgrenze von 15 % und die Überführung des Kindergeldes in einen fiktiven Freibetrag im damaligen dualen System des Familienleistungsausgleichs (vgl. BVerfGE 99, 246 261 f.>). Die vom vorlegenden Gericht in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts stehen allein in Zusammenhang mit einer Toleranzgrenze von 15 %. Insoweit führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass für eine Toleranzgrenze kein Raum sei, wenn lediglich – statistisch belegte – Mindestbeträge ermittelt würden; diese dürften nicht mehr unterschritten werden (vgl. BVerfGE 99, 246 263>). Dementsprechend hätte das vorlegende Gericht näher erörtern müssen, weshalb eine Übertragung der ausdrücklich in diesem Rahmen erfolgten, von ihm allerdings ohne nähere Begründung verallgemeinerten Ausführungen auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt der Bemessung des Kinderfreibetrags mit einem nach Altersjahrgängen gewichteten Durchschnittswert in Betracht kommen sollte.
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Nichts Anderes gilt mit Blick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - (BVerfGE 120, 125), mit dem es seine bisherige Rechtsprechung dahingehend ergänzt hat, dass das Existenzminimum neben dem in der bisherigen Rechtsprechung betrachteten sächlichen Existenzminimum auch Vorsorgeaufwendungen zur Erlangung einer Versicherung für den Krankheits- und Pflegefall umfasst (vgl. BVerfGE 120, 125 155 f.>). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht zwar angenommen, dass es nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, im Wege einer Typisierung von einem Abzug dieser Aufwendungen insgesamt abzusehen, weil circa 90 % aller Kinder in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei von der Familienversicherung umfasst seien (vgl. BVerfGE 120, 125 166>). Es hat jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Bemessung der im Rahmen des Existenzminimums zum Abzug zuzulassenden Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung als schwierig erweist und eine Übertragung der vom Bundesverfassungsgericht für die Bemessung des Kinderfreibetrags anerkannten Methoden auf solche Aufwendungen auf durchgreifende Bedenken stößt (vgl. BVerfGE 120, 125 160>). Soweit das vorlegende Gericht gleichwohl die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu einer anderweitigen Ermittlung der existenziellen Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung – nunmehr umgekehrt – auf die hiervon gerade unberührt bleibende Bemessung des Kinderfreibetrags übertragen und damit letztlich von der hierzu ergangenen und bestätigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abrücken will, hätte dies wiederum einer näheren Erörterung bedurft. Eine solche lässt das vorlegende Gericht jedoch auch an dieser Stelle vermissen.
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c) Auch soweit das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass der Kinderfreibetrag 2014 jedenfalls (ausgehend vom Neunten Existenzminimumbericht) um jährlich 72 Euro zu niedrig bemessen sei, befasst es sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Entsprechendes gilt hinsichtlich seiner Annahme, eine Saldierung des Kinderfreibetrags mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG komme nicht in Betracht, weil die Freibeträge ihrer Konzeption nach anders geartete Teile des Existenzminimums beträfen, für die auch nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang eine Saldierung statthaft sei.
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aa) Das vorlegende Gericht erkennt zwar noch, dass der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - (BVerfGE 99, 216) zurückgeht, mit dem dieses eine gleichheitswidrige und insgesamt unzureichende Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs von Kindern bemängelt hat (vgl. BTDrucks 14/6160, S. 8, 11; BFHE 227, 487 489 f. Rn. 15>; 231, 567 570 Rn. 12>; 238, 76 81 ff. Rn. 18 ff.>; 259, 279 293 Rn. 55>; vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Oktober 2010 - 2 BvR 2064/08 -). Es legt jedoch nicht hinreichend dar, weshalb den dortigen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen sei, dass der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf seiner Konzeption nach eine nicht mit konkreten Aufwendungen und Kosten zu bemessende Minderung der Leistungsfähigkeit erfasse, für die eine Saldierung mit dem – das sächliche Existenzminimum erfassenden – Kinderfreibetrag ausscheide.
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Insbesondere berücksichtigt das vorlegende Gericht im Zusammenhang mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Betreuungsbedarf nicht hinreichend, dass diese lediglich zum Ausdruck bringen, dass aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts eine Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs eines Kindes unabhängig davon erforderlich ist, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass das von Verfassungs wegen steuerlich zu verschonende Existenzminimum der Familie nach dem Bedarf und nicht nach einem tatsächlichen Aufwand bemessen wird (vgl. BVerfGE 99, 216 233>). Dieser Bedarf besteht aber unabhängig davon, ob die Eltern das Kind persönlich betreuen, sie eine zeitweilige Fremdbetreuung des Kindes, zum Beispiel im Kindergarten, pädagogisch für richtig halten oder sie sich für eine Erwerbstätigkeit entscheiden und deshalb eine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 99, 216 233 f.>). Daher kann und muss der Gesetzgeber – wie vom Bundesverfassungsgericht ausgeführt – den Betreuungsbedarf bei allen Eltern unabhängig von der Art der Betreuung und von konkreten Aufwendungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 99, 216 240 f.>; vgl. auch BFHE 231, 567 569 f. Rn. 11>; 238, 76 81 f. Rn. 18 ff.>).
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Weiter steht die Annahme des vorlegenden Gerichts, der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erfasse seiner Konzeption nach keine mit konkreten Aufwendungen verbundene Minderung der Leistungsfähigkeit, auch im Widerspruch dazu, dass das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Erziehungsbedarf ausdrücklich eine in konkrete Aufwendungen mündende Minderung der Leistungsfähigkeit in den Blick genommen hat. Es wies anknüpfend an die damals zur Beurteilung stehende Rechtslage darauf hin, dass bei der Bemessung des im Wesentlichen nur das sächliche Existenzminimum erfassenden Kinderfreibetrags zwar auch der besondere, vor allem durch die Entwicklung und das Heranwachsen eines Kindes bedingte Bedarf Berücksichtigung finde. Hierdurch würden aber die allgemeinen Kosten noch nicht hinreichend berücksichtigt, die Eltern aufzubringen haben, um dem Kind eine Entwicklung zu ermöglichen, die es zu einem verantwortlichen Leben in der Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 99, 216 241 f.>). Zu diesen allgemeinen Kosten zählte es sodann ausdrücklich beispielhaft die mit konkreten Aufwendungen verbundene Mitgliedschaft in Vereinen sowie sonstige Formen der Begegnung mit anderen Kindern oder Jugendlichen, das Erlernen und Erproben moderner Kommunikationstechniken, der Zugang zu Kultur- und Sprachfertigkeit, die verantwortliche Nutzung der Freizeit und die Gestaltung der Ferien (vgl. BVerfGE 99, 216 242>).
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Gerade diese beispielhaft genannten Aufwendungen für eine gesellschaftliche Teilhabe in Form der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen und der Mitgliedschaft in einem Verein haben Eingang in die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums im Neunten Existenzminimumbericht gefunden (vgl. BTDrucks 17/11425, S. 5). Damit wäre eine – vom vorlegenden Gericht unterlassene – vertiefte Erörterung der Möglichkeit einer Saldierung der vom Neunten Existenzminimumbericht angenommenen Unterdeckung des sächlichen Existenzminimums durch den Kinderfreibetrag 2014 in Höhe von 72 Euro mit dem gesondert gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu erwarten gewesen (vgl. auch FG München, Urteil vom 31. März 2017 - 8 K 2426/15 -, juris, Rn. 29 f.).
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bb) Weiter befasst sich das vorlegende Gericht nicht mit dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 17. Dezember 2009 - VI R 63/08 - (BFHE 227, 487) und vom 25. November 2010 - III R 111/07 - (BFHE 231, 567) eine isolierte Betrachtung der verschiedenen, der Verschonung des Existenzminimums eines Kindes dienenden Freibeträge abgelehnt hat. Aus Sicht des Bundesfinanzhofs sei bei der Frage, ob die im Einkommensteuerrecht bewirkte steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Familie den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, die durch die verschiedenen Freibeträge insgesamt bewirkte Entlastung in den Blick zu nehmen (vgl. BFHE 227, 487 491 Rn. 18>; 231, 567 570 Rn. 13>). Nach dieser auf eine Gesamtbetrachtung abstellenden Rechtsprechung ist unabhängig von der Frage der Saldierung der verschiedenen Freibeträge und ihres Umfangs eine Überprüfung der Einhaltung des Existenzminimums des Kindes allein auf der Grundlage des Kinderfreibetrags nicht zulässig.
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cc) Schließlich berücksichtigt das vorlegende Gericht nicht, dass der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 - (juris) im Rahmen der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags 2011 – vorgelagert zu einer möglichen Saldierung der verschiedenen Freibeträge – bereits die im Existenzminimumbericht vorgesehene Zuordnung der Bildungs- und Teilhabeleistungen zum sächlichen Existenzminimum, also zum Kinderfreibetrag, mit nachvollziehbarer Begründung in Frage gestellt hat. Aus Sicht des Bundesfinanzhofs erfassen die mit Wirkung ab dem Jahr 2011 in § 28 SGB II und § 34 SGB XII neu geregelten Bildungs- und Teilhabeleistungen „offenkundig auch“ einen Bedarf, der steuerlich durch den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf – und damit nicht durch den Kinderfreibetrag – abgegolten werde (vgl. BFH, Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 24). Eine Zuordnung der Leistungen zum sächlichen Existenzminimum und damit zum Kinderfreibetrag erschien dem Bundesfinanzhof damit gerade zweifelhaft (vgl. BFH, Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13 -, juris, Rn. 24). Folge einer solchen anderweitigen Zuordnung der Bildungs- und Teilhabeleistungen (hier insgesamt 228 Euro, vgl. BTDrucks 17/11425, S. 5) zum Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wäre aber für das Jahr 2014, dass der damalige Kinderfreibetrag nicht hinter dem – ausgehend von den Daten im Neunten Existenzminimumbericht ermittelten – sächlichen Existenzminimum zurückbliebe (in diesem Sinne FG München, Urteil vom 31. März 2017 - 8 K 2426/15 -, juris, Rn. 30). Dementsprechend hätte es dem vorlegenden Gericht oblegen, sich mit den Erwägungen des Bundesfinanzhofs und den Berechnungen des Neunten Existenzminimumberichts im Einzelnen zu befassen und auszuführen, weshalb die auf der Grundlage des Neunten Existenzminimumberichts angenommene Unterdeckung des Kinderfreibetrags 2014 gleichwohl bestehe und trotz allem nicht erkennbar sei, in welchem Umfang eine Saldierung beziehungsweise eine anderweitige Zuordnung der dort auch näher aufgeschlüsselten (vgl. BTDrucks 17/11425, S. 5) Leistungen erfolgen müsste.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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