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BVerfG 23.07.2024 - 2 BvR 141/22
BVerfG 23.07.2024 - 2 BvR 141/22 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - mangelnde Darlegung der Beschwerdebefugnis - teilweise Parallelentscheidung zu 2 BvR 557/19
Normen
GII210003, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 4 Abs 2 EUInvSchutzEndÜbk
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 23. März 2020, Az: 2 BvQ 6/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 3. Februar 2021, Az: 2 BvQ 97/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist ein Zustimmungsgesetz des Deutschen Bundestages zu einem Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit welchem jeweils zwischen ihnen geschlossene bilaterale Investitionsschutzabkommen beendet werden.
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I.
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1. Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik und das Königreich der Niederlande schlossen am 29. April 1991 das Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen („Bilateral Investment Treaty“, im Folgenden: BIT). Dieses Abkommen enthält neben Regelungen zur Durchführung von Investitionen in den jeweiligen Staaten (Art. 3, Art. 4 BIT) auch eine Schiedsgerichtsklausel, die alle Rechtsstreitigkeiten aus dem BIT einem Schiedsgericht zuweist (Art. 8 BIT). Das Abkommen wurde zum 1. Oktober 1992 in Kraft gesetzt. Am 1. Januar 1993 trat die Slowakische Republik als Rechtsnachfolgerin der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik in deren Rechte und Pflichten aus dem BIT ein. Mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wurde die Slowakische Republik Mitglied der Europäischen Union.
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2. Im Zuge einer Reform des Gesundheitswesens öffnete die Slowakische Republik im Jahr 2004 den Markt für in- und ausländische Anbieter von privaten Krankenversicherungen. Die Beschwerdeführerin, eine niederländische Versicherungsgruppe, wurde nach dem Betritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union als Krankenversicherer zugelassen und gründete eine Tochtergesellschaft, über die sie private Krankenversicherungen anbot. Mit Gesetz vom 25. Oktober 2007 wurde in der Slowakischen Republik der Krankenversicherungsmarkt reguliert, unter anderem die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft verboten. Das slowakische Verfassungsgericht erklärte das Verbot mit Urteil vom 26. Januar 2011 für verfassungswidrig. Ab dem 1. August 2011 waren Gewinnausschüttungen wieder zulässig.
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3. Im Oktober 2008 leitete die Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 8 BIT ein Schiedsverfahren ein, in welchem sie von der Slowakischen Republik Schadensersatz wegen der Folgen der beschriebenen gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen begehrte. Das im Jahr 2009 in Frankfurt am Main konstituierte Schiedsgericht erklärte sich mit Teilschiedsspruch vom 26. Oktober 2010 (PCA Fall-Nr. 2008-13, www.pca-cpa.org) für zuständig und verurteilte die Slowakische Republik mit Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 (PCA Fall-Nr. 2008-13, www.pca-cpa.org) zur Zahlung von 22,1 Millionen Euro nebst Zinsen an die Beschwerdeführerin, weil die Slowakische Republik durch ihre gesetzlichen Restriktionen des Krankenversicherungsmarktes verschiedene Bestimmungen des BIT verletzt habe.
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4. Die Slowakische Republik beantragte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Aufhebung des Schiedsspruchs. Dieses wies den Antrag mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 (26 Sch 3/13, juris) zurück. Hiergegen legte die Slowakische Republik Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Mit Beschluss vom 3. März 2016 (I ZB 2/15, juris) setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV sinngemäß die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob das BIT mit Art. 344, 267 und Art. 18 Abs. 1 AEUV vereinbar sei.
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5. Mit Urteil vom 6. März 2018 (Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158; im Folgenden: Achmea-Urteil) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Art. 267, 344 AEUV einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie der Schiedsgerichtsklausel in Art. 8 BIT entgegenstehen. Zur Begründung führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, Schiedsstreitigkeiten unter dem BIT könnten sich auf die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beziehen. Der Umstand, dass diese Auslegungs- beziehungsweise Anwendungsfragen von Schiedsgerichten entschieden würden, die keine staatlichen Gerichte eines Mitgliedstaates und daher nicht vorlageberechtigt gemäß Art. 267 AEUV seien, führe dazu, dass die Schiedsklausel mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit unvereinbar sei.
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6. Daraufhin hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 (I ZB 2/15, juris) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2014 sowie den Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 auf. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde ein, die Gegenstand des gesonderten Verfahrens 2 BvR 557/19 ist.
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7. Vor dem Hintergrund des Achmea-Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union unterzeichneten insgesamt 23 EU-Mitgliedstaaten – darunter auch die Bundesrepublik Deutschland – am 5. Mai 2020 das Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl EU Nr. L 169 vom 29. Mai 2020, S. 1; im Folgenden: Beendigungsübereinkommen). Zu den Vertragsparteien gehören auch das Königreich der Niederlande und die Slowakische Republik. Das Beendigungsübereinkommen sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
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Artikel 2
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Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge
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(1) Die in Anhang A genannten bilateralen Investitionsschutzverträge werden gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens beendet.
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[…]
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Artikel 4
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Gemeinsame Bestimmungen
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(1) Hiermit bestätigen die Vertragsparteien, dass Schiedsklauseln im Widerspruch zu den EU-Verträgen stehen und daher nicht anwendbar sind. Aufgrund dieser Unvereinbarkeit zwischen Schiedsklauseln und den EU-Verträgen kann eine Schiedsklausel in einem bilateralen Investitionsschutzvertrag ab dem Zeitpunkt, zu dem der letzte Vertragsstaat dieses bilateralen Investitionsschutzvertrags ein Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist, nicht als Rechtsgrundlage für ein Schiedsverfahren dienen.
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(2) Die Beendigung der in Anhang A genannten bilateralen Investitionsschutzverträge gemäß Artikel 2 […] werden bei jedem dieser Verträge wirksam, sobald das vorliegende Übereinkommen gemäß Artikel 16 für die betreffenden Vertragsparteien in Kraft tritt.
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Artikel 16
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Inkrafttreten
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(1) Dieses Übereinkommen tritt 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer die zweite Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde erhält.
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(2) Dieses Übereinkommen tritt für jede Vertragspartei, die es nach seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 ratifiziert, annimmt oder genehmigt, 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft, an dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat.
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[…]
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Das zwischen der Slowakischen Republik und dem Königreich der Niederlande geschlossene BIT ist in Anhang A des Beendigungsübereinkommens aufgeführt. Die Ratifizierung des Beendigungsübereinkommens erfolgte seitens der Slowakischen Republik zum 14. Oktober 2020, seitens des Königreichs der Niederlande zum 1. März 2021.
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8. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einem Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegen die beabsichtigte Ratifizierung des Beendigungsübereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts verwarf den Antrag mit Beschluss vom 23. März 2020 (2 BvQ 6/20) und führte unter anderem aus, dass noch kein Ratifizierungsgesetz vorliege.
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9. Die Bundesregierung brachte am 19. Oktober 2020 den „Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ (BTDrucks 19/23485) in den Bundestag ein. Artikel 1 des Gesetzes lautet auszugsweise:
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Dem in Brüssel am 5. Mai 2020 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union […] wird zugestimmt. […]
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Der Bundesrat befasste sich am 6. November 2020 erstmals mit der Vorlage (PlenProt der 995. Sitzung, S. 402, 442). Der Deutsche Bundestag beschloss das Zustimmungsgesetz am 19. November 2020 in zweiter Lesung (PlenProt 19/192, S. 24245 f.). Der Bundesrat sah in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 davon ab, den Vermittlungsausschuss anzurufen (PlenProt der 998. Sitzung vom 18. Dezember 2020, S. 497, 519).
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10. Gegen das vom Bundestag verabschiedete Zustimmungsgesetz stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung unter anderem aufgegeben werden sollte, das Zustimmungsgesetz nicht durch Unterzeichnung, Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beziehungsweise Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft zu setzen. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts verwarf den Antrag mit Beschluss vom 3. Februar 2021 (2 BvQ 97/20). Die Kammer führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, inwieweit sie das Inkrafttreten des deutschen Zustimmungsgesetzes und die Ratifikation des Beendigungsübereinkommens überhaupt betreffe.
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11. Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: Zustimmungsgesetz) wurde am 21. Januar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl II S. 3) und trat gemäß seines Art. 2 Abs. 1 am 22. Januar 2021 in Kraft.
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II.
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Mit ihrer fristgemäß am 21. Januar 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 23 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 und 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 16, 17, 20, 41, 47 GRCh. Sie hält die Vorschriften der Art. 4 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 des Beendigungsübereinkommens mit den genannten Gewährleistungen des Grundgesetzes und der Grundrechtecharta für unvereinbar.
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1. Sie werde durch das Zustimmungsgesetz selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Das Beendigungsübereinkommen sei selbstvollziehend und enthalte Regelungen, die unmittelbar in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingriffen. Das durch das Zustimmungsgesetz umgesetzte Übereinkommen entziehe und entwerte den von der Beschwerdeführerin erwirkten Schiedsspruch und die darin titulierten Forderungen einschließlich bestehender Vollstreckungsmöglichkeiten sowie die Rechtspositionen aus dem BIT. Das Übereinkommen verpflichte alle Vertragsstaaten einschließlich der deutschen Gerichte auf die grundrechts- und vertrauensschutzwidrigen Regelungen des Übereinkommens. Zustimmungsgesetz und Übereinkommen bewirkten auch eine selbstständige Grundrechtsverletzung. Wenn das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 557/19 stattgeben und das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverweisen würde, hätte der Bundesgerichtshof die Regelungen des Übereinkommens zu berücksichtigen und mithin den Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 erneut aufzuheben.
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a) Art. 4 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen drohe der Beschwerdeführerin den von ihr erwirkten Schiedsspruch völlig zu entziehen. Die Regelung greife nach Art. 6 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen rückwirkend auch bei abgeschlossenen Schiedsverfahren ein.
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b) Art. 6 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen entziehe der Beschwerdeführerin ferner wirksamen Grundrechtsschutz im Verfahren nach § 1059 ZPO. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Beendigungsübereinkommen sehe vor, dass abgeschlossene Schiedsverfahren nicht wiederaufgenommen werden sollten. Das könne dazu führen, dass eine Rückverweisung an den Bundesgerichtshof oder eine Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union als unzulässig angesehen werde. Es sei zu besorgen, dass der Gerichtshof und weitere Gerichte die Auseinandersetzung mit den sich aufdrängenden Rechtsfragen verweigerten, wenn sie von einem abgeschlossenen Schiedsverfahren ausgingen und die Rechtsfragen als nicht mehr entscheidungserheblich oder erledigt ansähen.
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c) Art. 5 Beendigungsübereinkommen entwerte die Rechtspositionen der Beschwerdeführerin aus dem BIT und nehme ihr die Möglichkeit, Fragen im Zusammenhang mit dem Schiedsspruch und dem Streitsachverhalt zum Gegenstand eines inländischen Schiedsverfahrens zu machen.
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d) Das Übereinkommen schreibe mit der Entscheidungskompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 14 Beendigungsübereinkommen schließlich die gravierenden Eingriffswirkungen des aus dem Unionsrecht ausbrechenden Achmea-Urteils vertragsrechtlich fest. Die neue Entscheidungskompetenz des Gerichtshofs habe deshalb weitreichende Wirkung, weil sie sich auch auf die aus dem Achmea-Urteil zu ziehenden Konsequenzen erstrecke. Das Achmea-Urteil habe entweder Art. 344 AEUV in nicht nachvollziehbarer Weise verändert oder eine implied-powers-Doktrin zugrunde gelegt, ohne die dafür geltenden engen Grenzen zu beachten. Die neue Entscheidungskompetenz des Gerichtshofs durchbreche die Rechtsprechungszuweisung in Art. 92 GG tiefgreifend.
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2. Das Zustimmungsgesetz versage der Beschwerdeführerin grundrechtlichen Vertrauensschutz und verletze den Grundsatz der Rechtssicherheit. Sie habe bei ihren Investitionen darauf vertraut, dass Schiedsklauseln in völkerrechtlichen Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Unionsrecht vereinbar und nach deutschem Recht wohlerworbene Rechte aus einem inländischen Schiedsspruch durchsetzbar seien. Das Übereinkommen verletze mit seinen rückwirkenden Regelungen das Prinzip der Rechtssicherheit. Es sei nicht geeignet, Grundrechts- und Vertrauensschutz zu gewähren.
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3. Das Zustimmungsgesetz entziehe der Beschwerdeführerin schließlich ersatzlos die Position aus dem bereits beendeten Schiedsverfahren und verletze sie daher in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 17 GRCh. Es greife auch in die Unternehmensfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 16 GRCh ein, da die Beschwerdeführerin ihre Dispositionsbefugnis über die ihr zugeordneten Rechtspositionen ausgeübt habe, indem sie im Vertrauen auf den Schutz des BIT und dessen Schiedsklausel Investitionen zum Marktantritt in der Slowakischen Republik getätigt habe. Das Zustimmungsgesetz greife zudem in die Vertrags- und Handlungsfreiheit im wirtschaftlichen Bereich als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein. Es nehme der Beschwerdeführerin auch das Recht auf wirksamen Rechtsschutz, weil das Übereinkommen gegen die Aufgabe und Pflicht verstoße, das Rechtsschutzsystem so zu gestalten, dass wirksamer Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit garantiert sei. Darüber hinaus verstoße das Zustimmungsgesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Beschwerdeführerin mit anderen Investoren gleichgesetzt werde, bei denen eine Fortführung des Schiedsverfahrenssachverhaltes deshalb ausscheide, weil der Schiedsspruch in der Vergangenheit aus anderen, nicht vertrauensbegründenden Umständen aufgehoben worden sei. Das Zustimmungsgesetz entziehe der Beschwerdeführerin auch den gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Weiter stelle das Zustimmungsgesetz einen Ultra-vires-Akt dar, weil es aufgrund der mangelnden Zustimmung des Bundesrates und der nicht erreichten Zwei-Drittel-Mehrheit nicht wirksam zustande gekommen sei. Schließlich begründe das Zustimmungsgesetz auch einen Verstoß gegen die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland. Dieser ergebe sich daraus, dass das Gesetz deutschen Organen und Stellen Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht abspreche.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht nachvollziehbar auf, dass sie durch das angegriffene Zustimmungsgesetz unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist.
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1. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 214>; 89, 155 171>; 99, 84 87>; 108, 370 386 f.>; 113, 29 44>; 115, 166 179 f.>; 130, 1 21>; 149, 86 108 f. Rn. 61>; 151, 67 84 f. Rn. 49>). Bei einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer in besonderem Maße darzulegen, inwieweit er durch den angegriffenen Rechtssatz selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert ist (BVerfGE 40, 141 156>; 79, 1 13>; 102, 197 206 f.>; 123, 267 329>). Hierbei muss die Norm zunächst überhaupt objektiv, das heißt nach Struktur und Inhalt geeignet sein, Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers unmittelbar zu dessen Nachteil zu verändern (BVerfGE 40, 141 156>; 79, 1 15>). Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus gerade die eigene unmittelbare Betroffenheit substantiiert darlegen (BVerfGE 79, 1 15>; 123, 267 329>). Dabei muss grundsätzlich auch die verfassungsrechtliche Rechtslage dargestellt werden. Hat das Bundesverfassungsgericht zu den von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits Maßstäbe entwickelt, muss die Verfassungsbeschwerde auch an diese anknüpfen, sich mit ihnen auseinandersetzen und auf dieser Grundlage darlegen, dass und aus welchen Gründen eine Verletzung in den geltend gemachten verfassungsbeschwerdefähigen Rechten vorliegen soll (vgl. BVerfGE 77, 170 214 ff.>; 99, 84 87>; 101, 331 345 f.>; 102, 147 164>; 123, 186 234>; 140, 229 232 Rn. 9>; 142, 234 251 Rn. 28>).
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2. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, inwieweit die Regelungen des deutschen Zustimmungsgesetzes ihre Rechtsstellung unmittelbar beeinträchtigen können.
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a) Eine unmittelbare Beschwer der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Zustimmungsgesetz Regelungen des Beendigungsübereinkommens ratifiziert, mit denen die vom Beendigungsübereinkommen erfassten bilateralen Investitionsschutzabkommen beendet werden. Es ist nicht hinreichend erkennbar, inwiefern das deutsche Zustimmungsgesetz Auswirkungen auf die Beendigung des hier maßgeblichen BIT haben sollte, dessen Vertragsparteien die Slowakische Republik und das Königreich der Niederlande gewesen sind. Nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Beendigungsübereinkommen wird ein vom Übereinkommen erfasstes bilaterales Investitionsschutzabkommen wirksam beendet, wenn „die jeweiligen Vertragsparteien“ das Beendigungsübereinkommen ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben (vgl. dazu Böse, Das Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2023, S. 154; van der Beck, Schiedsgerichtlicher Investitionsschutz innerhalb der Europäischen Union, 2022, S. 282). Das Beendigungsübereinkommen stellt eine rein formale Bündelung zahlreicher bilateraler Beendigungsverträge unter einem einzelnen koordinierenden Übereinkommen dar. Es handelt sich gerade nicht um ein multilaterales Übereinkommen, welches seine Wirksamkeit erst dann erlangt, wenn es alle Vertragsstaaten ratifiziert haben.
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Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet das, dass das hier maßgebliche BIT beendet wird, wenn das Königreich der Niederlande und die Slowakische Republik das Beendigungsübereinkommen ratifiziert haben (vgl. dazu Rn. 9). Die Ratifikation des Beendigungsübereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland berührt die Beendigung des BIT zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik demgegenüber nicht. Selbst wenn also die Bundesrepublik Deutschland das Beendigungsübereinkommen nicht ratifiziert hätte, hätte dies keine Auswirkung auf die Beendigung des BIT durch das Königreich der Niederlande und die Slowakische Republik. Nichts Anderes kann für den Fall gelten, dass das deutsche Zustimmungsgesetz verfassungs-, unionsrechts- oder konventionsrechtswidrig wäre und vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben würde. Insofern wird die Beschwerdeführerin durch das Zustimmungsgesetz nicht unmittelbar beschwert. Auf das Außerkrafttreten des BIT und die damit geltend gemachten grundrechtlichen Belastungen der Beschwerdeführerin haben allein die Zustimmungsakte der Slowakischen Republik und des Königreichs der Niederlande Einfluss. Diese sind allerdings keine Akte der deutschen öffentlichen Gewalt und folglich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 1, 10 11>).
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b) Die Beschwerdeführerin sieht sich des Weiteren durch das Zustimmungsgesetz deswegen unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt, weil die Regelung in Art. 4 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen den zu ihren Gunsten ergangenen Schiedsspruch entwerten soll. Sie ist der Auffassung, dass der Bundesgerichtshof den Schiedsspruch im Fall einer Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 (I ZB 2/15, juris) anhängig gemachten Verfassungsbeschwerde erneut gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO aufheben müsste, weil Art. 4 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen unmittelbar dazu führe, dass die hier maßgebliche Schiedsklausel im BIT rückwirkend aufgehoben werde.
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Mit diesem Vorbringen dringt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht durch. Vieles spricht dafür, dass dem deutschen Zustimmungsgesetz im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen nicht die von der Beschwerdeführerin beigemessene Wirkung zukommt. Die Beendigung der vom Beendigungsübereinkommen erfassten bilateralen Investitionsschutzabkommen wird nach Art. 4 Abs. 2 Beendigungsübereinkommen nur dann wirksam, wenn die Vertragsstaaten des jeweils betreffenden Investitionsschutzabkommens das Beendigungsübereinkommen ratifizieren. Die sich aus der wirksamen Beendigung ergebenden Rechtsfolgen sind dabei in den Art. 4 ff. Beendigungsübereinkommen geregelt. Hierbei nimmt Art. 4 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen die wesentlichen Grundsätze des Achmea-Urteils ausdrücklich in das Übereinkommen auf und macht deutlich, dass die Beendigung der betreffenden Investitionsschutzabkommen rückwirkend erfolgen soll mit der Folge, dass dort vereinbarte Schiedsklauseln ab dem Zeitpunkt, zu dem der letzte Vertragsstaat des jeweiligen Investitionsschutzabkommens der Europäischen Union beigetreten ist, keine Anwendung mehr finden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 46; Böse, a.a.O., S. 189 f.; a.A. Köster, Investitionsschutz in Europa, 2022, S. 161 ff.; van der Beck, a.a.O., S. 283, 320 f., 330 f., 333 ff.). Naheliegend folgt daraus, dass die Ratifizierung des Beendigungsübereinkommens von Seiten der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Folge hat, dass deutsche Gerichte die Regelung des Art. 4 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen in Bezug auf zwischen anderen Mitgliedstaaten geschlossene Investitionsschutzabkommen berücksichtigen und den zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Schiedsspruch schon deshalb aufheben müssten. Der einen Aufhebungstatbestand erfüllende Umstand läge bei dieser Lesart des Beendigungsübereinkommens vielmehr nur darin, dass das Königreich der Niederlande und die Slowakische Republik das Beendigungsübereinkommen ratifiziert (vgl. oben Rn. 9, 26) und deshalb das vorliegend fragliche BIT, auf dessen Grundlage der hier in Rede stehende Schiedsspruch ergangen ist, gemäß Art. 4 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen rückwirkend aufgehoben haben. Das deutsche Zustimmungsgesetz zum Beendigungsabkommen ist hierfür nicht maßgeblich, sodass die Beschwerdeführerin bei diesem Verständnis des Beendigungsübereinkommens durch das deutsche Zustimmungsgesetz auch nicht unmittelbar beschwert ist. Da sich die Beschwerdeführerin mit dieser naheliegenden Auslegung des Übereinkommens nicht befasst und damit auch nicht darlegt, warum ihre abweichende, aus Sicht der Kammer fernliegende Auslegung vorzugswürdig ist, wird sie auch insoweit jedenfalls den Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht gerecht.
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c) Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin sich durch die vermeintlichen Rechtsfolgen unmittelbar beschwert sieht, die das Beendigungsübereinkommen für abgeschlossene Verfahren (vgl. Art. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Beendigungsübereinkommen) und für neue Verfahren (vgl. Art. 5 Beendigungsübereinkommen) vorsieht. Die Anwendung der im Beendigungsabkommen vorgesehenen Regelungen für neue, anhängige oder abgeschlossene Schiedsverfahren hängt – wie bereits oben dargelegt – allein davon ab, dass das Beendigungsabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik in Kraft und damit das zwischen ihnen geltende BIT außer Kraft getreten ist. Das deutsche Zustimmungsgesetz hat hierauf keinen Einfluss.
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d) Die Relevanz des Verweises der Beschwerdeführerin auf die Streitbeilegungskompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 14 Beendigungsübereinkommen erschließt sich nicht. Warum es die Rechte der Beschwerdeführerin berühren soll, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten unmittelbar aus dem Beendigungsübereinkommen verbindlich auslegt, legt sie nicht nachvollziehbar dar.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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