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BVerfG 22.02.2024 - 1 BvR 317/24
BVerfG 22.02.2024 - 1 BvR 317/24 - Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 13 BRAO
Vorinstanz
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 21. Dezember 2023, Az: OVG 12 S 39/23, Beschluss
vorgehend VG Berlin, 2. März 2023, Az: VG 12 L 125/23, Beschluss
Tenor
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Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Christ und Wolff und die Richterin Meßling wird als unzulässig verworfen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 159, 26 39 Rn. 35>). In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 73 Rn. 2>; 159, 135 147 Rn. 37>; stRspr).
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Der Umstand, dass in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen, kann die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvR 10/22, 2 BvR 11/22 -, Rn. 6).
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Auch die vom Beschwerdeführer angeführte verhältnismäßig kurze Bearbeitungsdauer seiner vorangegangenen Verfassungsbeschwerde von ungefähr neun Tagen stellt kein Indiz für eine Voreingenommenheit dar. Sie ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass er im vorangegangenen Verfahren auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte (vgl. entsprechend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2021 - 2 BvR 28/21 -, Rn. 6).
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2. Soweit er sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wendet, hat der Beschwerdeführer schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Annahme fehlender Postulationsfähigkeit ihn in seinen Grundrechten - insbesondere der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - verletzt.
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Eine Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 89, 155 171>; 98, 169 196>). Es bedarf dazu einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 140, 229 232>).
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Der Beschwerdeführer hätte sich hiernach eingehend mit der Vorschrift des § 13 BRAO auseinandersetzen müssen. Er konnte sich insoweit nicht auf das Vorbringen beschränken, dass ein nichtiger Verwaltungsakt nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts nicht der materiellen Bestandskraft fähig ist. Der Anwaltsgerichtshof Hessen hat die Klage gegen den Widerrufsbescheid rechtskräftig abgewiesen, weil er den Widerrufsbescheid für rechtmäßig hielt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids in Rechtskraft erwachsen ist und selbst eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nunmehr unzulässig wäre (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2008 - 11 S 759/06 -, VBIBW 2009, S. 32 34>; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2013 - 15 A 2421/12 -, KStZ 2013, S. 135 135>).
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3. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk begehrt, fehlt es an einer Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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4. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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