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BVerfG 23.01.2024 - 2 BvQ 5/24
BVerfG 23.01.2024 - 2 BvQ 5/24 - Erfolgloser Eilantrag in einer Auslieferungssache (Informierung der panamaischen Behörden über die Einstellung der inländischen, gegen den Antragsteller geführten Ermittlungs- und Auslieferungsverfahren zwecks Beendigung der gegen den Antragsteller in Panama vollzogenen Auslieferungshaft) - mangelnde Darlegungen zur Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, IRG
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist − unabhängig davon, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind − jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Antragsteller den Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt hat. Er hat nicht dargelegt, dass er bereits um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat.
- 2
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 238>; 113, 113 119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller darlegt, bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft zu haben. Denn das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2016 - 2 BvQ 24/16 - m.w.N.).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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