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BVerfG 14.11.2023 - 1 BvR 1498/23
BVerfG 14.11.2023 - 1 BvR 1498/23 - Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Durchsuchung einer Motoryacht - Zuordnung der Motoryacht zur räumlichen Privatsphäre nicht dargelegt - bloße schuldrechtliche Besitzberechtigung aufgrund Miete nicht hinreichend
Normen
Art 13 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 215 AEUV, § 18 Abs 5b AWG 2013, § 23a AWG 2013 vom 23.05.2022, EUBes 145/2014, EUBes 2022/337, EUV 2022/336, EUV 269/2014, § 102 StPO
Vorinstanz
vorgehend LG München I, 17. Juli 2023, Az: 5 Qs 3/23, Beschluss
vorgehend LG München I, 8. Mai 2023, Az: 5 Qs 3/23, Beschluss
vorgehend AG München, 26. September 2022, Az: ER VII Gs 11111/22, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Durchsuchung einer Motoryacht. Mittelbar rügt die Verfassungsbeschwerde die Grundrechtswidrigkeit der Individualsanktionen der Europäischen Union gegen russische Einzelpersonen in Reaktion auf die Invasion der Ukraine sowie eines zu deren Durchsetzung erlassenen deutschen Straftatbestands.
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I.
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Der Beschwerdeführer ist usbekischer und russischer Staatsangehöriger und war zumindest in der Vergangenheit in erheblichem Umfang in Russland geschäftlich tätig. In Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine setzte der Rat der Europäischen Union den Beschwerdeführer durch Beschluss (GASP) 2022/337 vom 28. Februar 2022 (ABl. L 59 vom 28. Februar 2022, S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 vom 28. Februar 2022 (ABl. L 58 vom 28. Februar 2022) mit veröffentlichter Begründung auf die Sanktionsliste der Europäischen Union gegen Einzelpersonen. Rechtsgrundlage der Sanktionen sind der auf Art. 29 EUV und damit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) beruhende Beschluss des Rates 2014/145/GASP vom 17. März 2014 (ABl. L 78 vom 17. März 2014, S. 16) sowie die auf Grundlage dieses Beschlusses und Art. 215 AEUV erlassene Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 (ABl. L 78 vom 17. März 2014, S. 6). Gegen seine Listung auf der Sanktionsliste hat der Beschwerdeführer Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gericht (EuG) erhoben.
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Am 26. September 2022 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung einer Motoryacht an, die dem Beschwerdeführer nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wirtschaftlich zuzurechnen sei. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Anzeige von Wertgegenständen nach § 23a des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in der damals geltenden, mittlerweile aufgehobenen Fassung (eingeführt mit Wirkung vom 28. Mai 2022 durch Gesetz vom 23. Mai 2022 <BGBl I S. 754> und aufgehoben mit Wirkung vom 28. Dezember 2022 durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 <BGBl I S. 2606>) nicht nachgekommen sei, was gemäß § 18 Abs. 5b AWG strafbar sei. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung der Motoryacht zum Auffinden nicht angezeigter Wertgegenstände führen werde. Die Durchsuchung wurde am 27. September 2022 vollzogen.
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Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. September 2022 gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2023 als unbegründet. Der für die Anordnung einer Durchsuchung erforderliche Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung liege vor. Eine Aussetzung zur Vorlage der § 18 Abs. 5b, § 23a AWG a.F. nach Art. 100 GG komme mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht, da unter "Entscheidung" insoweit erst die abschließende Sachentscheidung zu verstehen sei. Bei der Beschwerdeentscheidung handele es sich nicht um eine solche, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Auch eine Vorlage nach Art. 267 AEUV sei nicht veranlasst. Das Gericht halte die unionsrechtliche Listung des Beschwerdeführers nicht für ungültig und sehe sich auch sonst nicht zu einer Vorlage verpflichtet. Die Interessenlage sei hier mit der in einem summarischen Verfahren vergleichbar. In solchen Verfahren sei auch ein letztinstanzliches Gericht nicht gehalten, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten. Eine dagegen angebrachte Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.
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II.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Mittelbar rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsgebot) hinsichtlich der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit von § 18 Abs. 5b, § 23a AWG a.F. sowie von Art. 1, Art. 7 in Verbindung mit Art. 1 und 17 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) hinsichtlich der gerügten Unionsrechtswidrigkeit der VO (EU) Nr. 269/2014.
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Der Beschwerdeführer sei als Adressat des Durchsuchungsbeschlusses in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Der Verdacht einer Straftat gegen ihn habe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht bestanden, denn die dem Vorwurf zugrundeliegenden Vorschriften § 18 Abs. 5b, § 23a AWG a.F. seien verfassungswidrig. Die in § 23a AWG a.F. geregelte uneingeschränkte Anzeigepflicht verstoße gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur"), da sie potentiell auch Vermögenswerte umfasse, deren Offenlegung Straftaten des Beschwerdeführers offenbaren könnten. Zudem verstoße Art. 3 VO (EU) Nr. 269/2014 nicht nur gegen die Unionsgrundrechte, sondern auch gegen die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland.
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Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil spätestens das Landgericht die Frage der Gültigkeit der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Europäischen Gerichtshof hätte vorlegen müssen. Schließlich habe das Landgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zu Art. 13 Abs. 1 GG nicht beachtet und so den Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die tatsächlich durchgeführte Durchsuchung verletze den Beschwerdeführer in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil die Presse über diese umfangreich berichtet habe, wodurch der Ruf des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt worden sei.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie offensichtlich unzulässig ist.
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1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die nach Durchführung der Durchsuchung erfolgte Medienberichterstattung wendet und eine Verletzung von Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Persönlichkeitsrecht rügt, fehlt es bereits an der formellen Erschöpfung des Rechtswegs. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist insoweit allein die Art und Weise der Durchsuchung, gegen die als Rechtsweg der Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 1 ARs 3/20 -, Rn. 14 ff.). Dass der Beschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt hat, hat er weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
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2. Die gegen die Durchsuchungsanordnung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Soweit er eine Verletzung des Art. 13 Abs. 1 GG rügt, genügt seine Verfassungsbeschwerde weder den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Darlegungsanforderungen an eine mögliche Grundrechtsverletzung (a) noch den Anforderungen der materiellen Subsidiarität (b). Im Hinblick auf seine weiteren Grundrechtsrügen hat er ein Rechtsschutzbedürfnis nicht aufgezeigt (c).
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a) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass er durch die Durchsuchungsanordnung und die daraufhin ergangene Beschwerdeentscheidung in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Danach muss deutlich werden, inwieweit er selbst durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 329>; 99, 84 87>; 115, 166 179 f.>). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, in Hinblick auf die Motoryacht überhaupt Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG zu sein. Denn er hat nicht dargelegt, dass diese seiner räumlichen Privatsphäre zuzurechnen ist.
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aa) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 42, 212 219 f.>; 96, 27 40>; 103, 142 151 f.>). Geschützt ist nicht das Besitzrecht an einer Wohnung, sondern deren Privatheit. Schutzgut ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (vgl. BVerfGE 32, 54 75>; 89, 1 12>; 109, 279 313 f.>). Art. 13 Abs. 1 GG verbürgt dem Einzelnen mit Blick auf die Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum (vgl. BVerfGE 42, 212 219>; 51, 97 110>). Damit fallen unter den Tatbestand der Wohnung alle der räumlichen Privatsphäre zuzuordnenden Räume (vgl. BVerfGE 32, 54 75>), also privaten Wohnzwecken gewidmete Räumlichkeiten, in denen der Mensch das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97 107>; 75, 318 328>; 109, 279 313>).
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Wer Träger des Grundrechts des Art. 13 Abs. 1 GG ist, entscheidet sich daher nicht nach der Eigentumslage, sondern grundsätzlich danach, wer Nutzungsberechtigter der Wohnung ist (vgl. insoweit BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1562/17-, Rn. 38, und vom 3. März 2021 - 2 BvR 1746/18 -, Rn. 50) und diese auch tatsächlich zu privaten Wohnzwecken selbst nutzt (vgl. Kunig/Berger, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 20 m.w.N.). Nicht geschützt ist demgegenüber der nur mittelbare Besitzer, also der den Wohnraum selbst nicht innehabende Eigentümer, Vermieter oder auch Untervermieter (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 1119/05 u.a. -, Rn. 28 m.w.N.; Papier, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 13 Rn. 12 (Mai 2023); Kluckert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 13 Rn. 4 (August 2023); Krings, Der Grundrechtsberechtigte des Grundrechts aus Art. 13 GG, 2009, S. 37).
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Jedenfalls bei nicht eindeutigen Besitzverhältnissen bedarf es substantiierten Vortrags dazu, warum die persönliche Privatsphäre einer natürlichen Person von der Durchsuchung berührt und sie in ihrem eigenen Wohnungsgrundrecht betroffen sein soll (vgl. zu Diensträumen BVerfGE 103, 142 150>; vgl. zu Geschäftsräumen BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 -, Rn. 39, und vom 3. März 2021 - 2 BvR 1746/18 -, Rn. 50).
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bb) Danach hat der Beschwerdeführer seine Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dargelegt.
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(1) Soweit der Beschwerdeführer seine Betroffenheit allein damit begründet, dass er Adressat der Durchsuchungsanordnung gewesen sei, vermag dies seine Grundrechtsträgerschaft für sich genommen nicht zu begründen. Denn auch bei einem durchsuchten Objekt, das sachlich in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG fällt, ist der persönliche Schutzbereich nicht berührt, wenn keine erkennbare Verbindung zum Adressaten des Beschlusses besteht, weil es sich etwa um eine fremde Wohnung handelt oder aber die eigene Privatsphäre des Adressaten aus anderen Gründen nicht betroffen sein kann.
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(2) Eine mögliche Grundrechtsträgerschaft ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen Sachvortrag des Beschwerdeführers. Zwar trägt er vor, die Motoryacht als Mieter genutzt zu haben. Zu den tatsächlichen Umständen seines Besitzes macht er allerdings keine Angaben. Die bloße schuldrechtliche Besitzberechtigung von Räumen aufgrund eines Mietvertrags genügt aber allein nicht, um den persönlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG für diese Räume zu eröffnen. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit diese Räume auch tatsächlich der räumlichen Privatsphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen sind. Zur tatsächlichen Nutzung verhält sich die Verfassungsbeschwerde aber auch in einer Gesamtschau nicht. Weder spezifiziert der Beschwerdeführer, ob er die Motoryacht für persönliche oder gewerbliche Zwecke für sich selbst oder andere tatsächlich genutzt oder besessen hat, noch, in welchem Zeitraum eine tatsächliche Nutzung oder ein Besitz des Beschwerdeführers vorlag und ob er überhaupt jemals selbst an Bord der Motoryacht war. Der Beschwerdeführer nimmt lediglich auf ein Schreiben vom 20. August 2022 Bezug, wonach all die persönlichen Gegenstände, die er im Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes besitzt, sich in einer Liegenschaft in (...) befänden.
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b) Jedenfalls aber genügt die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rüge des Art. 13 Abs. 1 GG nicht den Anforderungen der materiellen Subsidiarität.
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aa) Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer über die bloße formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 60>; stRspr). Einem Beschwerdeführer obliegt es daher im Ausgangsverfahren einer Verfassungsbeschwerde, den Sachverhalt so darzulegen, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist (vgl. BVerfGE 129, 78 92 f.>). Ein grundsätzlich neuer Tatsachenvortrag im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 112, 50 62>; 140, 229 233 f. Rn. 10>; stRspr). Hat ein Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren die Tatsachen dort nicht vollständig vorgebracht, hat er nicht alles ihm Zumutbare getan, um eine fachgerichtliche Entscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 140, 229 233 f. Rn. 10>).
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bb) Der Beschwerdeführer hat in seinem Vorbringen vor den Fachgerichten keine hinreichenden tatsächlichen Umstände dafür vorgetragen, dass die Durchsuchung der Motoryacht den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG berühren könnte. Das Landgericht war dementsprechend nicht gehalten, die Durchsuchungsanordnung am Maßstab des Art. 13 Abs. 1 GG auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Eine solche Prüfung mit seinem Vortrag zu den tatsächlichen Umständen zu ermöglichen, war jedoch Aufgabe des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 112, 50 61>; 140, 229 233 f. Rn. 10>).
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So hat der Beschwerdeführer auch im fachgerichtlichen Verfahren seine Betroffenheit in Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 GG allein damit begründet, dass er Adressat der Maßnahme gewesen sei. Daneben hat er keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die auf eine Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs schließen ließen, sondern hat lediglich mitgeteilt, dass er nicht Eigentümer der Motoryacht sei, auch sonst keinerlei Kontrolle über diese habe und darüber hinaus auf das Schreiben von 20. August 2022 verwiesen, in dem es heißt, der Beschwerdeführer besitze lediglich Mobiliar, Haushaltsgegenstände und persönliche Effekte, die sich in einer Liegenschaft in (...) befänden. Auch hat er ausdrücklich nicht bestätigt, dass all die auf der Yacht gefundenen Gegenstände ihm gehörten. Dass der Beschwerdeführer die Motoryacht als Mieter genutzt habe, weshalb der Schutzbereich grundsätzlich eröffnet sein könnte, trägt er erstmals mit seiner Verfassungsbeschwerde vor.
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c)Der Beschwerdeführer hat schließlich im Hinblick auf seine weiteren Grundrechtsrügen kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt.
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aa) Nach der Erledigung einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme muss von Verfassungs wegen grundsätzlich kein lückenloser voraussetzungsloser Rechtsschutz gewährt werden. Vielmehr ist mit deren Erledigung anzunehmen, dass das Rechtsschutzbedürfnis mangels fortbestehender Beschwer entfällt und damit einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache die Grundlage entzogen ist. Lediglich in besonderen Fällen kann das Rechtsschutzbedürfnis trotz einer solchen Erledigung fortbestehen. Hierunter fallen neben einer weiterhin von der aufgehobenen oder gegenstandslos gewordenen Maßnahme ausgehenden Beeinträchtigung Fälle der Wiederholungsgefahr und von tiefgreifenden und folgenschweren, sich typischerweise schnell erledigenden Grundrechtseingriffen (vgl. BVerfGE 81, 138 140 f.>; 116, 69 79 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1998 - 2 BvR 446/98 -, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2008 - 2 BvR 683/08 -, Rn. 15). Ein solcher Grundrechtseingriff kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 96, 27 40>; 104, 220 233>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2008 - 2 BvR 683/08 -, Rn. 15). Hierzu zählen etwa Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen (vgl. Art. 13 Abs. 2 GG; hierzu auch BVerfGE 104, 220 233>). Im Übrigen entfällt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis mit Erledigung einer Maßnahme (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 34). Es obliegt dann einem Beschwerdeführenden anhand der Umstände des Einzelfalls näher vorzutragen, warum etwa ein besonders belastender Grundrechtseingriff vorliegt, der trotz Erledigung ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse begründen soll (vgl. BVerfGE 107, 299 338>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 -, Rn. 18 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 1119/05 u.a. -, Rn. 32 m.w.N.).
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bb) Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis hat der Beschwerdeführer nicht anhand dieser Maßstäbe dargelegt. Mit Vollziehung der Durchsuchung hat sich diese Zwangsmaßnahme erledigt. Ein gleichwohl fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis an der verfassungsgerichtlichen Überprüfung der die Durchsuchungsanordnungen betreffenden Gerichtsentscheidungen ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass ein tiefgreifender und folgenschwerer, sich typischerweise schnell erledigender Grundrechtseingriff vorliegt. Ein solcher folgt auch nicht aus der Betroffenheit von Art. 13 Abs. 1 GG, wenn - wie hier - der Beschwerdeführer die Unverletzlichkeit der Wohnung gerade nicht substantiiert rügt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17 u.a. -, Rn. 59). Soweit der Beschwerdeführer hilfsweise eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG rügt, stehen Anordnungen, die in die genannten Grundrechte eingreifen, weder unter einem verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt, noch erfolgt ein einzelfallbezogener Vortrag, in dessen Lichte auf einen besonders belastenden Grundrechtseingriff zu schließen sein könnte (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2023 - 1 BvR 58/23 -, Rn. 11). Auch inwieweit mögliche Eingriffe in die gerügten Verfahrensgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG) einen besonders tiefgreifenden Grundrechtseingriff begründen können, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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