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BVerfG 16.06.2022 - 2 BvR 784/21
BVerfG 16.06.2022 - 2 BvR 784/21 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung eines Besuchs des inhaftierten Beschwerdeführers zum Zwecke eines Interviews erfolgreich
Normen
Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 25 Nr 2 StVollzG, § 25 Nr 2 StVollzG NW
Vorinstanz
vorgehend OLG Hamm, 29. März 2021, Az: III - 1 Vollz (Ws) 57/21, Beschluss
vorgehend LG Arnsberg, 4. Dezember 2020, Az: IV - 2 StVK 187/20, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 2020 - IV-2 StVK 187/20 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2021 - III - 1 Vollz (Ws) 57/21 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz; die Entscheidungen werden aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.
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3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Untersagung eines Besuchs des inhaftierten Beschwerdeführers durch einen Journalisten zum Zwecke eines Interviews.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen schwerer räuberischer Erpressung in der Justizvollzugsanstalt Werl, Nordrhein-Westfalen. Für das Ende seiner Haft ist Sicherungsverwahrung notiert.
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2. Nach der Anfrage eines Journalisten, der mit dem Beschwerdeführer ein Interview zum Thema "Alternativen zur Strafhaft" führen wollte, erstellte der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt am 23. April 2020 folgende Stellungnahme:
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"Mit E-Mail vom 20.04.2020 fragt ein Journalist vom WDR 5 an, ob er im Rahmen eines Radiofeatures ein Interview mit Herrn (…) führen dürfe. Herr (…) hat sich seit einiger Zeit aktiv gegen das Behandlungsangebot entschieden. Gespräche mit seiner zuständigen Psychologin lehnt er konsequent ab. Zudem bewegt er sich ausschließlich auf juristischer Ebene und lässt jegliche Entscheidung gerichtlich überprüfen. Dies ist sein gutes Recht, jedoch lässt es eben auch keinen Einblick in sein Innenleben zu. Dies wiederum hat zur Folge, dass eine verlässliche Einschätzung seines Handelns nicht möglich ist. Aufgrund der bereits in der Vergangenheit festgestellten Persönlichkeitsdiagnosen ist es aus psychologischer Sicht nicht zu empfehlen, ein derartiges Interview stattfinden zu lassen.
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Zur Begründung kann die Unterzeichnerin auf die bereits dargelegte Feststellung in einer Stellungnahme vom 23.12.2019 verweisen. Hier heißt es: Darüber hinaus soll zur Verdeutlichung der Schwierigkeit der Behandlung von insbesondere Persönlichkeitsproblematiken bzw. -störungen Folgendes ergänzend ausgeführt werden. Behandlung und insbesondere ein Behandlungsprozess ist in erster Linie abhängig von der Veränderungsbereitschaft eines Klienten bzw. der Motivation, sich selbstkritisch mit sich zu beschäftigen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht bzw. nicht ausreichend der Fall. Aufgrund der narzisstischen und dissozialen Persönlichkeit ist es Herrn (…) nicht möglich, sein Handeln als abnorm zu betrachten. Gerade für Narzissten bedeutet dies einen enorm schmerzhaften Weg, da sie ihr gesamtes Lebenskonzept auf den Kopf stellen müssten. Dies wiederum würde zu einer derart unsicheren Situation führen, die unaushaltbar wäre. Daher verbleibt Herr (…) aus Schutz weiterhin in seinen alt bekannten sicheren Strukturen und umgibt sich nur mit Personen, die sein System stützen. Hier ergibt sich eine Interaktion, die eben die hohen Manipulationsfähigkeiten des Insassen deutlich werden lassen. […].
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Auch im vorliegenden Fall wäre ein Interview eine narzisstische Gratifikation für Herrn (…), die ihn noch weiter vom Behandlungssetting entfernen würde. Zudem würden zusätzliche Spaltungsmechanismen aktiviert, die dann seine negative Haltung der Behandlungs- und Motivationsabteilung gegenüber noch verstärken würden. Die Unterzeichnerin unterstellt dabei keine bewusste Vorgehensweise, sondern ein seiner Störung notwendiges Handlungsmuster. Ein bedauerlicher Kreislauf, den aber nur Herr (…) selbst zu durchbrechen vermag, wenn Einsicht in seine Störung entstehen sollte. Vor diesem Hintergrund ist die Versagung eines Interviews als Schutz des Insassen zu betrachten, welches Herr (…) so nicht wahrnehmen kann und für Nicht-Fachleute auch wenig nachvollziehbar erscheint."
- 4
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3. Am 27. April 2020 lehnte die Justizvollzugsanstalt die Anfrage des Journalisten mit der Begründung ab, dass aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, auf die nicht näher eingegangen werden dürfe, die Voraussetzungen einer Besuchsuntersagung nach § 25 Nr. 2 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift kann ein Besuch untersagt werden, wenn "zu befürchten ist, dass der Kontakt mit Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen … sind, einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder ihre Eingliederung behindert".
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4. Der Beschwerdeführer bat die Justizvollzugsanstalt mit Schreiben vom 6. Mai 2020 um Auskunft, inwieweit die Voraussetzungen des § 25 Nr. 2 StVollzG NRW erfüllt seien, sowie um Auskunft über die rechtliche Abwägung zum Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere seine Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und seine Persönlichkeitsrechte. Der Begriff des schädlichen Einflusses in § 25 Nr. 2 StVollzG NRW umfasse nur die Gefahr weiterer Straftaten (unter Bezugnahme auf Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, § 25 Rn. 8; und Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, E Rn. 35).
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5. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 erklärte die Justizvollzugsanstalt, dass ein schädlicher Einfluss unter anderem dann anzunehmen sei, wenn der Besucher den Gefangenen in seiner vollzugsfeindlichen Haltung bestärken könne. Es sei unerheblich, ob der Besucher einen solchen Zweck verfolge oder der Gefangene überhaupt noch in diese Richtung zu beeinflussen sei (unter Bezugnahme auf Arloth, in: Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze, 5. Aufl. 2021, § 25 StVollzG NRW Rn. 4). Der Begriff der Behinderung der Eingliederung sei noch weiter und umfasse alle Einwirkungen, die den Bemühungen entgegenstünden, dass sich der Gefangene nach seiner Entlassung in seinen sozialen Lebensbereich wieder einordne. Eine solche Einwirkung könne auch die Ermöglichung eines Presseinterviews beinhalten, die zu einer negativen Persönlichkeitsentwicklung führen könne (unter Bezugnahme auf Arloth, in: Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze, 5. Aufl. 2021, § 25 StVollzG NRW Rn. 4). Beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund seiner Persönlichkeit die Gefahr, dass durch die Ermöglichung des Interviews seine negative Haltung gegenüber der Behandlungs- und Motivationsabteilung der Justizvollzugsanstalt noch verstärkt werde und er sich noch weiter vom Behandlungssetting entferne. Das gelte erst recht vor dem Hintergrund des Interviewthemas. Dadurch bestehe die Gefahr, dass sich die individuelle, intensive und therapiegerichtete Betreuung des Beschwerdeführers zunehmend schwieriger gestalten würde. Zu dieser Gefahr verhalte sich die psychologische Stellungnahme vom 23. April 2020.
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6. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 2. Juni 2020 eine gerichtliche Entscheidung. Es sei festzustellen, dass die Besuchsuntersagung vom 27. April 2020 sowie der ergänzende Bescheid vom 12. Mai 2020 aufgrund der Eingriffe in den Wesensgehalt der Grundrechte des Art. 5 GG rechtswidrig gewesen seien. Art. 19 Abs. 1 GG sei verletzt, da § 109 StVollzG NRW eine Einschränkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur hinsichtlich der Informationsfreiheit zulasse. Die Justizvollzugsanstalt habe seine Grundrechte, insbesondere seine Meinungsfreiheit, nicht berücksichtigt, und es sei auch keine weniger eingreifende Maßnahme, wie ein überwachter Besuch, erwogen worden. Die Bezugnahme im Bescheid vom 12. Mai 2020 auf die Stellungnahme der Psychologin habe nur dazu gedient, von den "wahren" Gründen für die Ablehnung des Besuchs abzulenken. Außerdem habe die fachlich nicht geeignete Psychologin keine wahrheitsgemäßen und fachlich fundierten Angaben gemacht. Die Stellungnahme vom 23. April 2020 beinhalte nur eine oberflächliche Formulierung von Behauptungen "ohne Angabe der konkreten Grundlagen".
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7. Am 30. Juni 2020 entgegnete die Justizvollzugsanstalt unter wörtlicher Wiedergabe der Begründung im Schreiben vom 12. Mai 2020, dass der Besuch des Journalisten zu untersagen gewesen sei, da im Einzelfall zu befürchten gewesen sei, dass der Kontakt einen schädlichen Einfluss auf den Beschwerdeführer haben und dessen Eingliederung nicht unerheblich behindern könne.
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8. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2020 erwiderte der Beschwerdeführer, dass nicht im Einzelfall entschieden und nicht berücksichtigt worden sei, dass es sich um eine Interviewanfrage einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gehandelt habe. Es sei nicht begründet worden, weshalb gerade diese Interviewanfrage einen schädlichen Einfluss auf ihn haben oder seine Eingliederung behindern könne. Seine Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG seien nicht berücksichtigt worden. Die Justizvollzugsanstalt habe keine Nachweise für ihre Ausführungen vorgelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Oktober 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der anstehenden Sicherungsverwahrung ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu bejahen sei. Insbesondere sei zu befürchten, dass sich die rechtswidrige Untersagung eines Besuchs zu Interviewzwecken wiederholen könne. Es liege zudem ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor.
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9. Mit angegriffenem Beschluss vom 4. Dezember 2020 wies das Landgericht den Antrag als unbegründet zurück. Der Antrag sei zwar zulässig, da insoweit ein Feststellungsinteresse vorliege, als die Besuchsuntersagung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darstelle und der Beschwerdeführer ein Rehabilitationsinteresse habe. Die Besuchsuntersagung sei aber nach § 25 Nr. 2 StVollzG NRW rechtmäßig gewesen. Die unbestimmten Rechtsbegriffe in dieser Vorschrift unterlägen der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Der Rechtsbegriff der Behinderung der Eingliederung umfasse nach der Vorstellung des Gesetzgebers alle Einflussnahmen, die den Bemühungen entgegenstünden, dass der Gefangene sich nach der Entlassung in seine Familie, seinen Beruf, seine wirtschaftlichen Beziehungen und weitere in Betracht kommende Bereiche wieder einordne. So könne es etwa die Eingliederung eines politischen beziehungsweise extremistischen Überzeugungstäters behindern, wenn ihm Gelegenheit gegeben werde, sich gegenüber einem Besucher, der eine Veröffentlichung plane, zu äußern und so an die Öffentlichkeit zu treten, weil er sich dadurch in der Richtigkeit seiner Anschauung und Überzeugung bestätigt fühlen könne. Im Übrigen komme es insbesondere auf die Person des Besuchers, den Zweck des Besuchs und die persönlichen Eigenschaften des zu besuchenden Gefangenen an (unter Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 - III-1 Vollz (Ws) 95/20 -, Rn. 24). Die weite Fassung des Begriffs der Behinderung der Eingliederung in § 25 StVollzG und die aus der Norm folgenden Einschränkungen des Besuchsrechts machten es aus rechtsstaatlichen Gründen unabdingbar, dass konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte die Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung begründeten, weil andernfalls die Entscheidung der Anstaltsleitung einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr in dem gebotenen Maße zugänglich wäre (unter Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 - III-1 Vollz (Ws) 95/20 -, Rn. 25).
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Gemessen an diesem Maßstab stoße die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nicht auf rechtliche Bedenken. Es lägen objektive Anhaltspunkte vor, die geeignet seien, die Versagung der Besuchserlaubnis ausreichend zu stützen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Stellungnahme der zuständigen Psychologin, wobei es nicht zu beanstanden sei, dass sie ihre Einschätzung auf einen Befund aus der Vergangenheit gestützt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Einschätzung nicht mehr aktuell sei. Der Beschwerdeführer verweigere Gespräche mit der Psychologin und es seien keinerlei positive Veränderungen in seinem vollzuglichen Verhalten ersichtlich, die auf eine erhebliche Entwicklung oder Veränderung schließen lassen könnten. Das Gericht sei auch nicht gehalten gewesen, die gesamten Akten beizuziehen. Es habe dem Beschwerdeführer freigestanden, die für ihn wichtigen und maßgeblichen Punkte selbst zu schildern. Er habe aber lediglich pauschale Vorwürfe gegen die Bediensteten und die Station erhoben sowie "nebulöse" Andeutungen geäußert. Ermessensfehler bestünden nicht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass mildere Mittel wie eine akustische oder visuelle Überwachung des Interviews gleich geeignet gewesen wären, um eine Beeinträchtigung der Eingliederung des Beschwerdeführers zu verhindern. Die Behinderung der Eingliederung folge nicht daraus, dass im Verlauf des Interviews einzelne Punkte erörtert werden könnten, die hinderlich seien, oder dass das Interview einen irgendwie gearteten Verlauf nehmen könnte, durch den es dann zu einer Behinderung der Eingliederung komme. Es sei vielmehr bereits das Interview an sich, das die Eingliederung behindere.
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10. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Rechtsbeschwerde. Die Entscheidung des Landgerichts weiche von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm und des Bundesverfassungsgerichts ab, denn bei der Auslegung und Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Behinderung der Eingliederung seien auch die Grundrechte der Strafgefangenen zu berücksichtigen (unter Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 - III-1 Vollz (Ws) 95/20 -, und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -). Das Landgericht habe lediglich die Argumentation der Justizvollzugsanstalt unbeanstandet übernommen. Die Besuchsuntersagung sei rechtswidrig und verletze insbesondere Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Voraussetzungen des § 25 Nr. 2 StVollzG NRW hätten nicht vorgelegen oder jedenfalls hätten auch mildere Mittel als das generelle Besuchsverbot in Betracht gezogen werden müssen.
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Insbesondere habe das Landgericht verkannt, dass die Justizvollzugsanstalt aufgrund von § 25 StVollzG NRW nur im Einzelfall Besuch untersagen könne, während die Argumentation der Psychologin ersichtlich dazu geeignet sei, sämtliche Besuche zu Interviewzwecken abzulehnen. Es sei somit keine Erwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Anfrage erfolgt. Die objektiven Anhaltspunkte für eine Behinderung der Eingliederung beschränkten sich darauf, dass er jede Mitarbeit verweigere und das Interview eine narzisstische Gratifikation sei. In welchen konkreten Punkten das Interview die Eingliederung behindern würde, sei hingegen nicht ersichtlich. Es sei nicht berücksichtigt worden, welche Person das Interview führen werde und welches genaue Thema das Interview haben solle. Eine pauschale, generelle und letztlich auch zeitlich unbegrenzte Einschränkung seiner Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dürfe nicht erfolgen. Weiterhin habe es das Gericht versäumt, hinsichtlich der Grundrechtseingriffe den nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geltenden Prüfungsmaßstab anzulegen. Bei der Überprüfung der Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite sei die besondere Schwere des Grundrechtseingriffs, der aufgrund der generellen Untersagung von Besuchen zu Interviewzwecken umso schwerer wiege, verkannt worden. Es verletze Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ein Interview für einen Gefangenen nur dann in Betracht komme, wenn er sich nach der Einschätzung der Justizvollzugsanstalt vollzugskonform und angepasst verhalte und bestenfalls keine kritische Einschätzung des Strafvollzugs erfolge. Formelhaft formulierte Gründe, die sich allein auf die Person des Beschwerdeführers bezögen und keinen Bezug zum konkreten Interview im Einzelfall aufwiesen, seien nicht ausreichend.
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11. Am 24. Februar 2021 entgegnete das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, dass die Rechtsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen sei.
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12. Mit angegriffenem Beschluss vom 29. März 2021, dem Beschwerdeführer am 12. April 2021 zugestellt, verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Als "Zusatz" führte der Senat aus, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig gewesen sei, da dieser nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben der Justizvollzuganstalt vom 12. Mai 2020 bereits am 13. Mai 2020 erhalten. Da es sich um keine termingebundene Besuchsanfrage gehandelt habe, hätte er einen Verpflichtungsantrag stellen müssen. Für die Erhebung eines insoweit subsidiären Feststellungsantrags sei daneben kein Raum gewesen. Jedenfalls sei die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen gewesen. Der Senat habe zuletzt durch Beschluss vom 17. Juni 2020 die Grundsätze der Besuchsuntersagung nach § 25 Nr. 2 StVollzG NRW sowie dessen Struktur als Mischtatbestand klargestellt, der der Justizvollzugsanstalt auf Tatsachenebene in Bezug auf das objektive Vorliegen eines Versagungsgrundes keinen Beurteilungsspielraum eröffne, sondern ihr erst bei Vorliegen des gerichtlich voll überprüfbaren Versagungsgrundes auf der Rechtsfolgenseite ein rechtlich überprüfbares Ermessen einräume. Diese Grundsätze habe das Landgericht in der angefochtenen Einzelfallentscheidung vollumfänglich beachtet.
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II.
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1. Mit der am 5. Mai 2021 fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 GG.
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Unter Wiederholung seines fachgerichtlichen Vorbringens trägt er vor, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht den Eingriff in den Wesensgehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und die Verletzung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 GG unbeachtet gelassen hätten. Entgegen bestehenden prozessualen Fürsorgepflichten sei kein effektiver Rechtsschutz gewährt worden. Das Oberlandesgericht sei sowohl von seiner eigenen Rechtsprechung als auch von der des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Insbesondere sei keine Auslegung der Rechtsbegriffe im Lichte der Grundrechte des Beschwerdeführers erfolgt. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, dass sein Feststellungsantrag vom 2. Juni 2020 unzulässig gewesen sei, sei willkürlich und fehlerhaft. Der Journalist habe am 27. April 2020 mitgeteilt, dass von dem geplanten Interview abgesehen werden solle, da zu erwarten sei, dass es sich zeitlich zu sehr verzögern werde.
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2. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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3. Die Akte des fachgerichtlichen Verfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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III.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die insoweit für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
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2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 4. Dezember 2020 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 54, 129 138 f.>; 61, 1 7 f.>; 93, 266 289 f.>; aus jüngerer Zeit BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 30; stRspr). Grundsätzlich unterliegt auch die gewählte Form einer Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (vgl. BVerfGE 7, 198 212>; 54, 129 138>; 60, 234 241>; 76, 171 192>; 90, 241 247>; 128, 226 264>; in Bezug auf ein Interview eines Häftlings in Auslieferungshaft BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, juris, Rn. 13).
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Die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 25 Nr. 2 StVollzG NRW gehört. Die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung ist in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachgerichtliche Anwendung und Auslegung des einfachen Gesetzesrechts grundsätzlich nur daraufhin, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen. Bei Eingriffen in die Meinungsfreiheit kann sich die Überprüfung aber nicht allein auf die Frage beschränken, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 93>; 30, 173 196 f.>; 57, 250 272>; 74, 102 127>; BVerfGK 15, 577 580>). Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr auch im Einzelnen zu prüfen, ob jene Entscheidungen bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt haben (BVerfGE 43, 130 136>; 82, 43 51>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 43).
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bb) Die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 2020 genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
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Das Landgericht hat zwar im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung betont, dass ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers anzunehmen sei, weil ihm durch die Besuchsuntersagung die Möglichkeit genommen werde, seine Meinung in der von ihm gewählten Form zu verbreiten, was unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG falle. Angesichts des hohen Stellenwerts der Meinungsfreiheit in einer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung sei die Versagung ein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Den Ausführungen des Gerichts im Rahmen der Begründetheit kann indes nicht entnommen werden, dass es bei Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale des § 25 Nr. 2 StVollzG NRW beziehungsweise bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt auf der Rechtsfolgenseite den Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt und gewichtet hat.
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Das Landgericht hat es versäumt, die Tatbestandsmerkmale des § 25 Nr. 2 StVollzG NRW im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen. Die allgemeinen Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG müssen so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen führt, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die "allgemeinen Gesetze" zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 208 f.>; 94, 1 8>; 107, 299 331 f.>; 124, 300 342>; 128, 226 266>; stRspr).
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Das Gericht stellt bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "… zu befürchten ist, dass der Kontakt … [die] Eingliederung behindern kann" maßgeblich darauf ab, dass nach der Stellungnahme der zuständigen Psychologin das Interview nicht zu befürworten sei, weil es die narzisstische und dissoziale Persönlichkeit des Beschwerdeführers bestärken, ihn weiter vom Behandlungssetting entfernen sowie seine negative Haltung gegenüber der Behandlungs- und Motivationsabteilung noch weiter verstärken würde. Die Untersagung des Besuchs zu Interviewzwecken soll demnach zum Schutz seiner Eingliederung in die Gesellschaft und damit zur Förderung seiner Resozialisierung erfolgen. Unter Beachtung von Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit kann aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Presseinterview mit einem Strafgefangenen regelmäßig dessen Eingliederung behindert (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 - III-1 Vollz (Ws) 95/20, 1 Vollz (Ws) 95/20 -, Rn. 25; OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 202/12 (R) -, Rn. 50 f.; Matthes, Presse-Interviews im Haftvollzug, 2005, 230 ff.; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015 E Rn. 35; Feest/Wegner, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2017, Teil II § 27 LandesR Rn. 6; Tolmein, ZRP 1997, S. 246; a.A. Arloth, in: Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze, 5. Aufl. 2021, § 25 StVollzG Rn. 5). Vielmehr müssen konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte für die Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung des Strafgefangenen dargelegt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 - III-1 Vollz (Ws) 95/20, 1 Vollz (Ws) 95/20 -, Rn. 25 m.w.N.).
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Es kann offen bleiben, ob im Einzelfall aufgrund der Gefahr einer schädlichen Persönlichkeitsentwicklung durch ein einzelnes Interview die Untersagung der Meinungsäußerung in der gewählten Form zum Schutz der Resozialisierung des Strafgefangenen in Betracht kommen kann. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist dies etwa anerkannt worden, wenn der Strafgefangene sich durch die Situation des konkreten Interviews dazu veranlasst oder herausgefordert fühlt, seine Straftat zu erklären oder zu rechtfertigen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, Rn. 9 und OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 202/12 (R) -, Rn. 51; so auch bezogen auf Untersuchungshäftlinge Nehm, NStZ 1997, S. 311; zu einem geplanten Interview mit einem politischen bzw. extremistischen Überzeugungstäter vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Oktober 1989 - 1 Ws 294/89 -, NStE Nr. 2 zu § 25 StVollzG).
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Das Landgericht befasst sich nicht mit dem konkret angefragten Interview zum Thema "Alternativen zur Strafhaft", sondern stellt unter Verweis auf die Stellungnahme des psychologischen Dienstes fest, dass bereits das Interview an sich die Eingliederung des Beschwerdeführers behindere. Auch die Justizvollzugsanstalt hat ihre Annahme, die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch die Ermöglichung des Interviews seine negative Haltung gegenüber der Behandlungs- und Motivationsabteilung verstärken und sich noch weiter vom Behandlungssetting entfernen werde, gelte erst recht vor dem Hintergrund des Themas des Interviews, nicht näher begründet. Objektiv fassbare Anhaltspunkte für die Feststellung des Gerichts, dass das Tatbestandsmerkmal der Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung des Beschwerdeführers erfüllt sei, lassen sich weder der psychologischen Stellungnahme noch den Ausführungen der Justizvollzugsanstalt entnehmen. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, warum und in welcher Weise die Durchführung des konkret angefragten Interviews die Resozialisierung des Beschwerdeführers, der sich - wie es in der Stellungnahme des psychologischen Dienstes heißt - "seit einiger Zeit aktiv gegen das Behandlungsangebot entschieden" habe und Gespräche mit der zuständigen Psychologin "konsequent" ablehne, gefährden könnte. Mit Blick auf den hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn das Gericht für die Untersagung des Interviews generell auf Persönlichkeitsproblematiken beziehungsweise -störungen des Beschwerdeführers sowie darauf abstellt, dass er derzeit nicht bereit sei, an dem für ihn im Strafvollzug vorgesehenen Behandlungssetting teilzunehmen, und eine verlässliche Einschätzung seines Handelns deshalb nicht möglich sei.
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Selbst wenn das Tatbestandsmerkmal einer Behinderung der Eingliederung gemäß § 25 Nr. 2 StVollzG NRW vorläge, hätte das Gericht auf der Rechtsfolgenseite sorgfältig überprüfen müssen, ob die Abwägung der Justizvollzugsanstalt zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und der von ihr befürchteten negativen Auswirkung auf dessen Resozialisierung ermessensfehlerhaft war. Weshalb unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit deren Einschränkung durch die Untersagung eines Interviews mit dem Thema "Alternativen zur Strafhaft" im Fall des Beschwerdeführers geeignet und erforderlich ist, um seine angestrebte Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht zu gefährden, und der Erfolg, der damit erreicht werden kann, auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Einbußen steht, welche diese Beschränkung für die Meinungsfreiheit mit sich bringt (vgl. BVerfGE 59, 231 265>; 71, 162 181>; 74, 297 337>), lässt sich dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts nicht entnehmen. Eine Abwägung zwischen der Intensität des Eingriffs in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers - das Gericht geht hier zu Recht von einem "schwerwiegenden Grundrechtseingriff" aus - und dem mit der Untersagung des Interviews verfolgten Zweck, seine Eingliederung nicht zu behindern, fehlt.
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b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. März 2021 verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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Zwar hat das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG weitgehend von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abgesehen. Allerdings hat es seinem Beschluss als "Zusatz" bezeichnete ergänzende Bemerkungen hinzugefügt, die es ermöglichen, ihn an dem oben dargelegten Maßstab zu messen. Indem das Oberlandesgericht ausführt, dass das Landgericht die Grundsätze der Voraussetzungen für die Untersagung eines Besuchs zu Interviewzwecken nach § 25 Nr. 2 StVollzG vollumfänglich berücksichtigt habe, hat es sich die landgerichtliche Entscheidung mit den verfassungsrechtlich zu beanstandenden Erwägungen zu eigen gemacht. Darin liegt eine eigenständige Verkennung der Bedeutung und Tragweise des Grundrechts der Meinungsfreiheit.
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3. Da die angegriffenen Entscheidungen schon wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungswidrig sind, kann offenbleiben, ob sie auch weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzen.
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IV.
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Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 2020 - IV-2 StVK 187/20 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2021 - III - 1 Vollz (Ws) 57/21 - werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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