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BVerfG 25.04.2022 - 2 BvR 2255/21
BVerfG 25.04.2022 - 2 BvR 2255/21 - Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend VG Bayreuth, 7. Dezember 2021, Az: B 9 E 21.30854, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
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1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Eilverfahren mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022 für erledigt erklärt hat.
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2. Der gestellte Antrag auf Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist nicht begründet.
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Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 114 ff.>; 87, 394 397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).
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3. In Anwendung dieser Maßgaben entspricht es nicht der Billigkeit, in Ausnahme zu dem Grundsatz des Selbstbehalts gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers anzuordnen. Dass die öffentliche Gewalt das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hätte, ist weder irgendwie dargetan noch sonst ersichtlich. Dem vom Beschwerdeführer übermittelten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2022, mit dem dem Beschwerdeführer unter Aufhebung des zuvor ergangenen und mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem angegriffenen Bescheids vom 21. Oktober 2021 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, lassen sich mangels einer inhaltlichen Begründung keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, weshalb nunmehr eine für den Beschwerdeführer positive Entscheidung ergehen konnte. Auch der Beschwerdeführer selbst hat dazu keinerlei Ausführungen gemacht.
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4. Hinsichtlich des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entspricht die Anordnung der Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers auch deshalb nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde bis zur Zustellung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (Beschluss vom 17. Januar 2022) wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs unzulässig war (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2019 - 2 BvR 1890/19 -, Rn. 6; Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2020, § 34a Rn. 39).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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