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BVerfG 13.04.2022 - 1 BvR 1021/17
BVerfG 13.04.2022 - 1 BvR 1021/17 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verstoß gegen das Willkürverbot durch Auslegung eines urheberrechtlichen Unterlassungstitels im Vollstreckungsverfahren (hier: Umfang des Verbots der gewerblichen Vervielfältigung von Client-Software für Online-Spiele)
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 16 UrhG, § 97 UrhG, § 890 ZPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Dresden, 20. März 2017, Az: 14 W 1025/16, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 29. Dezember 2016, Az: 14 W 1025/16, Beschluss
vorgehend BVerfG, 29. Juni 2017, Az: 1 BvR 1021/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
vorgehend BGH, 6. Oktober 2016, Az: I ZR 25/15, Urteil
Tenor
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Dezember 2016 - 14 W 1025/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.
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2. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2017 gegenstandslos.
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3. Das Land Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auslegung eines auf Urheberrecht beruhenden zivilgerichtlichen Verbotstitels durch einen Ordnungsgeldbeschluss.
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1. Die Vollstreckungsgläubigerin, die Klägerin des zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens, ist eine indirekte Tochtergesellschaft eines amerikanischen Unternehmens, das Computerspiele entwickelt und vertreibt. Dazu gehören auch die beiden verfahrensgegenständlichen Online-Rollenspiele, die über das Internet gespielt werden und bei denen zahlreiche Spieler mit ihren Figuren zugleich in der virtuellen Spielwelt aktiv werden und dabei verschiedenartige Aufgaben lösen und mit anderen Figuren interagieren. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer einer Gesellschaft, die Software als Zubehör für solche Online-Spiele entwickelte und vertrieb. Diese Software führt bestimmte Handlungen innerhalb eines Spiels automatisiert durch (sogenannte "Bot"-Software).
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2. In dem rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnisverfahren, das dem beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt, nahm die Klägerin den Beschwerdeführer erfolgreich auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch. Nach weitgehender Zurückweisung der Revision des Beschwerdeführers durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 -, GRUR 2017, S. 266 - World of Warcraft I) ist der Unterlassungstitel des Landgerichts dadurch in dem Umfang rechtskräftig geworden, dass es dem Beschwerdeführer unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt ist, "selbst oder durch Dritte (einschließlich einer von ihm vertretenen juristischen Person) die Client-Software für die Online-Spiele […] ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, insbesondere indem er selbst oder durch Dritte Teile der Client-Software für die Online-Spiele […] auf die Festplatte eines PC kopiert und/oder in den Arbeitsspeicher lädt […], um zu gewerblichen Zwecken eine Automatisierungssoftware für diese Spiele herzustellen und/oder zu bearbeiten".
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Der Beschwerdeführer habe das Urheberrecht an der Client-Software für die streitgegenständlichen Online-Spiele verletzt. Indem der Beschwerdeführer oder die Mitarbeiter der GmbH die Client-Software dauerhaft auf den Festplatten gespeichert und bei der Teilnahme an den Online-Spielen vorübergehend in die Arbeits- und Grafikspeicher des betroffenen Computers geladen hätten, sei es zu Vervielfältigungen der urheberrechtlich geschützten Spiele-Software im Sinne von § 69c Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG gekommen, was durch das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht lediglich zu privaten Zwecken nicht gedeckt sei. Der Beschwerdeführer hafte für eigene Verletzungen sowie als Geschäftsführer der GmbH für Verletzungshandlungen durch deren Mitarbeiter, weil er das Geschäftsmodell des Unternehmens entworfen und das rechtsverletzende Verhalten der Mitarbeiter veranlasst habe.
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3. Im Vollstreckungsverfahren, dem Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde, begehrte die Klägerin als Vollstreckungsgläubigerin gemäß § 890 ZPO die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das titulierte Unterlassungsgebot. Der Beschwerdeführer habe Veränderungen an der Bot-Software vorgenommen, die zwingend das Ablaufenlassen der Client-Software voraussetze. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass seine inländischen Mitarbeiter schriftlich angewiesen worden seien, die Client-Software des Spiele-Betreibers nicht weiter zu verwenden. Zudem hielten sich weitere Mitarbeiter, die in die Entwicklung der Bot-Software eingebunden seien, nicht in Deutschland, sondern im Ausland auf.
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a) Das Landgericht wies die Anträge auf Verhängung von Ordnungsmitteln zunächst zurück. Zwar kam es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer die Client-Software für die Online-Spiele zur Bearbeitung seiner Bot-Software vervielfältigen lasse. Es stehe aber nicht fest, dass die Vervielfältigungshandlungen auch im Inland begangen worden seien. Alleine die Anpassung der Bot-Software führe nicht zu einer Verletzungshandlung in Deutschland. Der urheberrechtliche Unterlassungstitel enthalte kein selbstständiges Verbot, die Bot-Software zu bearbeiten, sondern umschreibe nur den Zweck des Vervielfältigens. Die aus dem Unterlassungsgebot resultierende Handlungspflicht beziehe sich auch nur darauf, Urheberrechtsverletzungen im Inland zu unterbinden.
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b) Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin hat das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss ein Ordnungsgeld gegen den Beschwerdeführer festgesetzt.
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Zwar komme nach dem Territorialitätsprinzip die Verletzung eines inländischen Schutzrechts durch eine Auslandshandlung grundsätzlich nicht in Betracht. Hier liege aber keine reine Auslandshandlung vor. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens sei nicht auf eine Verletzungshandlung gegen das inländische Schutzrecht, sondern auf eine Zuwiderhandlung gegen das auf das Inland begrenzte Verbot des Titels abzustellen. Zudem genüge es, wenn ein Teil der Handlung im Inland begangen sei. Im Streitfall sei die Zuwiderhandlung gegen den Titel im Inland erfolgt. Der Umfang des Verbotstitels erstrecke sich auch auf eine im Inland begangene Beteiligung an einer Vervielfältigung durch Dritte. Dass die Vervielfältigung ihrerseits unterbunden werden könne, was im Ausland nicht der Fall sei, setze das Titelverbot einer Beteiligung nicht voraus. Der Titel verlange vom Schuldner nicht nur, im Inland alles zu unterlassen, sondern im Inland auch alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich war, um künftige Vervielfältigungen der Client-Software des Spiels durch Dritte - und sei es auch im Ausland - zu verhindern. Der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt sei, sondern müsse auch auf Dritte einwirken, soweit deren Handeln in seinem Einflussbereich liege und ihm wirtschaftlich zugutekomme. Dem habe der Beschwerdeführer nicht genügt. So sei bereits nicht ersichtlich, dass er vom Inland aus alle Mitarbeiter seines Unternehmens ausreichend belehrt und angewiesen habe. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer über eine im Inland registrierte und abrufbare Internetdomäne Daten und Informationen für die Weiterentwicklung seiner verfahrensgegenständlichen Bots im Falle von Softwareänderungen der Gläubigerin habe bereitstellen lassen, ohne hiergegen, wie vom Titel verlangt, einzuschreiten. Bei diesen Änderungen sei die Client-Software der Klägerin durch Dritte, die dem Einfluss des Beschwerdeführers unterlägen, vervielfältigt worden. Die Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.
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c) Die vom Beschwerdeführer eingelegte Gehörsrüge hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Unterlassungstenor verbiete Zuwiderhandlungen im Inland gegen den auf das Inland begrenzten Titel und nicht nur Vervielfältigungen im Inland. Eine solche sei keine Voraussetzung für einen Verstoß. Der Beschwerdeführer habe nicht vom Inland aus darauf hingewirkt, den von ihm herbeigeführten Störungszustand zu beseitigen und Vervielfältigungen auch durch Dritte im Ausland zu unterbinden.
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II.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG, seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG, hilfsweise aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Das Oberlandesgericht lege den Unterlassungstitel so aus, dass der Beschwerdeführer auch im Inland alles Erforderliche und Zumutbare tun müsse, um künftige Vervielfältigungen der Client-Software durch Dritte auch im Ausland zu verhindern. Aus der Begründung des angegriffenen Beschlusses betreffend die Gehörsrüge werde deutlich, dass es der Auffassung sei, sogar Änderungen der Bot-Software des Beschwerdeführers und die Verwertung von Informationen aus Vervielfältigungshandlungen im Ausland seien untersagt. Dadurch werde die Anpassung der Bot-Software - und damit die Berufsausübung des Beschwerdeführers - vollständig verhindert. Einen im Hinblick auf erfolgte Vervielfältigungen fortbestehenden Zustand lege das Oberlandesgericht nicht dar. Der Verweis auf das Geschäftsmodell der GmbH genüge dafür nicht, da dieses gerade nicht untersagt worden sei. Die angegriffenen Beschlüsse seien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich und nachvollziehbar, mithin willkürlich. Schließlich sei das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG durch die Auslegung des Oberlandesgerichts verletzt.
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Hilfsweise beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Den Gerichten sei es aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes untersagt, den Tenor eines Unterlassungstitels in einer Weise auszulegen, die für den Betroffenen nicht vorhersehbar sei. Einer Auslegung des Unterlassungstitels dahingehend, dass der Beschwerdeführer aktiv auf Dritte einzuwirken habe, dass diese Vervielfältigungshandlungen der Spiele-Software außerhalb von Deutschland unterlassen, stehe aber die Wortlautgrenze des Titels entgegen.
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III.
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Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Gegnerin des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, von der letztere Gebrauch gemacht hat. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen vor.
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IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Maßstäbe der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerfGE 89, 1 13 f.>; 96, 189 203>; stRspr). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
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a) Gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher - ohne dass es auf schuldhaftes Handeln ankäme - der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings noch nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 13 f.>; 96, 189 203>; stRspr).
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b) Nach diesem Maßstab verletzt die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Bedeutung als Willkürverbot.
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aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt insoweit einfachrechtlich davon ausgegangen, dass es durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln hatte, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11 -, GRUR 2013, S. 1071 1072 Rn. 14> - Umsatzangaben; Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 2/13 -, GRUR 2014, S. 605 <Rn. 18> - Flexitanks II; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14 -, GRUR 2015, S. 1248 1249 Rn. 20> - Tonerkartuschen; Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15 -, GRUR 2017, S. 208 210 Rn. 22> - Rückruf von RESCUE-Produkten; Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17 -, GRUR 2018, S. 1183 Rn. 8 - Wirbel um Bauschutt). Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08 -, NJW 2010, S. 2137 <Rn. 11>; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14 -, GRUR 2015, S. 1248 1249 Rn. 21> - Tonerkartuschen).
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bb) Die vorgenommene Auslegung des Unterlassungstitels durch das Oberlandesgericht ist indes rechtlich nicht begründbar und verlässt den durch den Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gezogenen Bereich zulässiger Auslegung des Verbotstitels (1) und gelangt so zu einer dem Beschwerdeführer als Schuldner nicht vorhersehbaren und daher insoweit von ihm nicht befolgbaren Auslegung des Unterlassungstitels, auf der die angegriffene Sanktionierung gemäß § 890 ZPO beruht (2).
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(1) Die vorgenommene Auslegung des Unterlassungstitels durch das Oberlandesgericht ist rechtlich nicht tragfähig und in sich widersprüchlich.
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(a) Zwar ist es unbedenklich, bei der Auslegung eines Unterlassungstitels die in ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung entwickelte "Kerntheorie" zur Anwendung zu bringen, wonach der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots dem Schuldner erkennbar nicht nur die Verletzungsfälle, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern auch solche kerngleichen Verletzungshandlungen umfassen kann, in denen ungeachtet etwaiger Abweichungen im Einzelnen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 1990 - 2 BvR 1353/90 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97-; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, NJW-RR 2007, S. 860 862 Rn. 20>).
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Grundsätzlich begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, einer Unterlassungsverpflichtung im Wege der Auslegung auch gewisse, dem Schuldner mögliche und zumutbare Handlungspflichten zu entnehmen, die erforderlich sind, um dem Unterlassungsgebot durch Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands zu genügen, der gleichbedeutend mit der Fortsetzung des Störungszustands ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. August 1989 - 1 BvR 1194/88 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1654/90 -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, NJW-RR 2007, S. 860 861 Rn. 14>; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, BGHZ 120, 73 76 f.>; Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 109/14 -, GRUR 2016, S. 720 723 Rn. 34 m.w.N.> - Hot Sox; Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 -, NJW-RR 2017, S. 382 Rn. 12 - Dügida).
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In diesem Rahmen können sich auch Handlungspflichten gegenüber Dritten ergeben. Allerdings haftet der Schuldner nicht für das selbstständige Handeln Dritter (vgl. BVerfGE 20, 323 332>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, NJW-RR 2007, S. 860 861 Rn. 11>; BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15 -, GRUR 2017, S. 208 211 Rn. 30> - Rückruf von RESCUE-Produkten). Eine im Wege der Auslegung zu ermittelnde Verpflichtung des Schuldners zur Einwirkung auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zu Gute kommt und auf die er Einfluss hat, ist indes grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit es sich um dem Schuldner mögliche und zumutbare Maßnahmen handelt und diese dem Vollstreckungsschuldner auch erkennbar und vorhersehbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1654/90 -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, NJW-RR 2007, S. 860 861 Rn. 14>).
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(b) Ungeachtet der Auswirkungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots findet eine Auslegung ihre Grenze aber jedenfalls dann, wenn dem Titel im Wege der Auslegung ein Umfang zugemessen wird, der nicht zumindest implizit Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 1990 - 2 BvR 1353/90 -; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11-, GRUR 2013, S. 1071 1072 Rn. 18> - Umsatzangaben; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 42/11 -, GRUR 2014, S. 706 707 Rn. 12 f.> - Reichweite des Unterlassungsgebots).
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Damit korrespondieren in der fachgerichtlichen Rechtsprechung an die Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit von Unterlassungstiteln und darauf gerichtete Klageanträge entwickelte Anforderungen. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09 -, GRUR 2011, S. 539 540 Rn. 13> - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19 -, GRUR 2021, S. 758 759 Rn. 16> - Rechtsberatung durch Architektin). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und in der Folge eine darauf beruhende Verurteilung - indes nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfung und Entscheidung des Gerichts auch unter Berücksichtigung gewisser im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes zulässiger Verallgemeinerungen, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt, nicht erkennbar abgegrenzt ist, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (stRspr; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00 -, BGHZ 156, 1 8 f.> - Paperboy; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20 -, GRUR 2021, S. 1400 1403 Rn. 19> - Influencer I).
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Stets muss im Vollstreckungsverfahren erkennbar sein, welche Verhaltensweisen vom Verbot erfasst und welche ausgenommen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19 -, GRUR 2021, S. 758 760 Rn. 20> - Rechtsberatung durch Architektin). Anderenfalls ist der Betroffene dem Druck ausgesetzt, zur Vermeidung einer Vollstreckungsmaßnahme nach § 890 ZPO auch Verhaltensweisen zu unterlassen, die unbedenklich sind (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2004 - 1 BvR 417/98 -, NJW 2004, S. 1942 1943>). Rechtsstaatliche Funktion der Rechtskraft richterlicher Entscheidungen ist es indes, durch die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit des Inhalts der Entscheidung über den Streitgegenstand die Rechtslage verbindlich zu klären und damit dem Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten zu dienen, ihnen insbesondere zu ermöglichen, ihr Verhalten gemäß dieser Rechtslage einzurichten (vgl. BVerfGE 47, 146 161>).
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Zweifel bei der Auslegung im Vollstreckungsverfahren gehen folglich zu Lasten des Titelinhabers, der durch entsprechende Antragsformulierung im Erkenntnisverfahren etwa notwendige Verallgemeinerungen oder Konkretisierungen des Verbots herbeiführen kann (vgl. Ehricke/Könen, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, Vorbem. vor §§ 12 ff. UWG, Rn. 155 m.w.N.).
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(c) Die vorgenommene Auslegung des Unterlassungstitels ist hiernach rechtlich nicht begründbar und verlässt den durch den Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gezogenen Bereich zulässiger Auslegung des Verbotstitels.
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Im Ergebnis untersagt das Oberlandesgericht die weltweite Herstellung der Bot-Software selbst sowie bereits das Unterlassen des Einwirkens im Inland darauf, dass diese nicht durch mit dem Beschwerdeführer verbundene Dritte im Ausland unter Nutzung der Computerspiele der Gläubigerin hergestellt werde. Ein solches Gebot ist von dem Unterlassungstitel indes offensichtlich nicht erfasst, weil es bereits nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war, das allein auf die Untersagung von Vervielfältigungshandlungen an der verfahrensgegenständlichen Spielesoftware der Gläubigerin selbst im Inland - durch den Beschwerdeführer oder ihm zurechenbare Dritte - und nicht darauf gerichtet war, die Herstellung der Bot-Software selbst als solches zu unterlassen.
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(aa) Der Wortlaut des Tenors verlangt vom Beschwerdeführer, es zu unterlassen, die Client-Software der Gläubigerin zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen. Der Verweis im Tenor auf die Herstellung und Bearbeitung der Bot-Software ist dabei lediglich eine Beschreibung des gewerblichen Zwecks der Vervielfältigung. Der Gläubigerin steht daher nach dem Titel gegen den Beschwerdeführer nur ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch in Bezug auf die gewerbliche Vervielfältigung der Client-Software zu.
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Der Unterlassungstenor umfasst demgegenüber nicht die Herstellung und Verbreitung der Bot-Software. Die Verwendung der für die Herstellung der Bot-Software notwendigen Informationen, die durch die Vervielfältigung und anschließende Analyse der Client-Software erlangt wurden, ist ebenfalls nicht vom Wortlaut des Titels umfasst. Auch aus den Entscheidungsgründen und den vorbereitenden Schriftsätzen ergibt sich nicht, dass die Herstellung der Bot-Software selbst Gegenstand des beim Landgericht verbliebenen Erkenntnisverfahrens war. Soweit die Klage ursprünglich diese Klageanträge umfasst hatte, hatte das Landgericht Leipzig das Verfahren an das Landgericht (…) verwiesen.
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(bb) Aus den im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigenden dazugehörigen Entscheidungsgründen aus dem Erkenntnisverfahren ergibt sich ferner, dass sich das titulierte Verbot allein auf in Deutschland vorgenommene Vervielfältigungshandlungen bezog, da es sich um einen auf § 97 UrhG gestützten Unterlassungsanspruch handelt.
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Als Folge des Territorialitätsprinzips besteht für Werke und für eine durch ein Leistungsschutzrecht geschützte Leistung in jedem Staat ein räumlich begrenztes Schutzrecht nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Urheberrechts. Ein inländisches Urheberrecht kann daher grundsätzlich nur durch eine zumindest teilweise im Inland begangene Handlung verletzt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 222>; BGH, Urteil vom 27. Februar 1981 - I ZR 186/78 -, BGHZ 80, 101, 104> - Schallplattenimport I; Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92 -, BGHZ 126, 252 256> - Folgerecht bei Auslandsbezug; Urteil vom 3. März 2004 - 2 StR 109/03 -, GRUR 2004, S. 421 - Tonträgerpiraterie durch CD-Export; Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16 -, GRUR 2017, S. 793 796 Rn. 34> - Mart-Stam-Stuhl; Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 StR 213/10 -, GRUR 2011, S. 227 228 Rn. 20> - Italienische Bauhausmöbel; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 -, GRUR 2007, S. 691 Rn. 18 - Staatsgeschenk; Urteil vom 3. März 2004 - 2 StR 109/03 -, GRUR 2004, S. 421 422> - Tonträgerpiraterie durch CD-Export; Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 175/00 -, GRUR 2003, S. 328 329> - Sender Felsberg; Katzenberger/Metzger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, Vorbem. vor §§ 120 ff. Rn. 112). Folglich ist im Wege der Auslegung in den Tenor auch dann eine entsprechende räumliche Begrenzung hineinzulesen, wenn sich eine solche daraus nicht ausdrücklich ergibt (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 2 W 211/01 -, GRUR Int 2002, S. 448 449> - Knoblauch-Kapseln).
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Das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG wird nach allgemeiner Auffassung an dem Ort verletzt, an dem das Vervielfältigungsexemplar entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2004 - 2 StR 109/03 -, GRUR 2004, S. 421 424> - Tonträgerpiraterie durch CD-Export). Zwar genügt, wenn Teilakte der grenzüberschreitenden Verwertungshandlung im Inland stattfinden, um eine Anwendbarkeit der inländischen Rechtsordnung zu bejahen. Auch bei im Ausland begangenen Handlungen eines mittelbaren Täters, Teilnehmers oder Störers, die als adäquate Veranlassung einer im Inland durch Dritte begangenen Rechtsverletzung zu werten sind, ist ein hinreichender Inlandsbezug zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11 -, GRUR 2015, S. 264 266 Rn. 34 ff.> - Hi Hotel II). Bloße Vorbereitungshandlungen genügen hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92 -, BGHZ 126, 252 256> - Folgerecht bei Auslandsbezug; Katzenberger/Metzger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, Vorbem. vor §§ 120 ff. Rn. 112).
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Eine Vervielfältigung der Client-Software im Inland hat das Oberlandesgericht allerdings nicht festgestellt. Bei einer solchen Ausgangslage sind dann aber weder Teilnahmehandlungen an Vervielfältigungen im Ausland noch die bloße Verwertung der dabei erlangten Informationen vom beschwerdegegenständlichen Unterlassungstenor umfasst. Auch auf der materiellen Ebene liegt eine Urheberrechtsverletzung nur bei einer zumindest teilweise im Inland begangenen Handlung vor und nicht bei einer inländischen Teilnahme an einer ausländischen Verletzungshandlung (vgl. Raue, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, Vorbem. vor § 120 Rn. 32). Ein hinreichender Inlandsbezug ist ebenfalls anzunehmen, wenn eine im Ausland begangene Handlung eines mittelbaren Täters, Teilnehmers oder Störers eine Rechtsverletzung eines Dritten im Inland adäquat veranlasst hat (vgl. Fezer/Koos, in: Staudinger, BGB, Internationales Wirtschaftsrecht, 2019, D. Internationales Immaterialgüterprivatrecht Rn. 1098). Eine solche Rechtsverletzung im Inland hat aber das Oberlandesgericht ebenfalls nicht festgestellt.
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Die Erweiterung des Umfangs des Unterlassungstitels durch die Auslegung des Unterlassungstitels im Streitfall etabliert damit im Ergebnis eine von einer konkreten Verletzungshandlung im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes losgelöste allgemeine Handlungspflicht.
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Zwar ist - wie dargestellt - fachgerichtlich anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich eine Unterlassungsverpflichtung dann nicht im bloßen Nichtstun erschöpft, wenn allein durch Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands einem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann. Hier fehlt es jedoch bereits an einem vergleichbaren fortdauernden Störungszustand. Soweit das Oberlandesgericht diesen darin sieht, dass der Beschwerdeführer das Geschäftsmodell der GmbH entworfen und das rechtsverletzende Verhalten der Mitarbeiter veranlasst habe, verkennt es, dass das Geschäftsmodell als solches gerade keinen urheberrechtlichen Störungszustand darstellt. Die vom Verbotstenor erfasste Rechtsverletzung bestand vielmehr ausschließlich in der Vervielfältigung der Client-Software als Erfolgsdelikt. Mit der Argumentation des Oberlandesgerichts lässt sich zwar mit dem Bundesgerichtshof im Erkenntnisverfahren die persönliche Haftung des Beschwerdeführers begründen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 -, GRUR 2017, S. 266 273 Rn. 68> - World of Warcraft I), nicht aber der Sinngehalt des Unterlassungstenors nachträglich ausweiten. Ein Störungszustand lässt sich auch nicht damit begründen, dass im Ausland Verletzungshandlungen vorgenommen werden, da Auslandsvervielfältigungen gerade nicht untersagt sind.
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Da eine dauerhafte Beeinträchtigung des Urheberrechts durch eine Vervielfältigung im Inland nicht vorliegt, kann auch ein Unterlassen des Einwirkens auf Dritte im Ausland nicht als inländischer Anknüpfungspunkt für einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel genommen werden. Was die Verletzung ausländischer Schutzrechte anbelangt, wäre es indes gegebenenfalls Sache der Gläubigerin gewesen, ihren Anspruch im Erkenntnisverfahren - vorbehaltlich der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts - auch auf im Ausland bestehende Schutzrechte zu stützen.
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(cc) Das Oberlandesgericht legt auch selbst zunächst dar, dass nach dem Territorialitätsprinzip eine Verletzung eines inländischen Schutzrechts durch eine Auslandshandlung nicht in Betracht kommt. Dann widerspricht es sich aber insoweit, dass der Unterlassungstenor auch die inländische Pflicht umfassen soll, alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Vervielfältigungen durch Dritte im Ausland zu verhindern. Ein Verstoß gegen diese Handlungspflicht soll dann eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung im Inland darstellen. Diese rechtliche Konstruktion einer täterschaftlichen Verletzung ist aufgrund der inkonsequenten Anwendung des Territorialitätsprinzips in sich widersprüchlich, weil selbst eine urheberrechtlich relevante Teilnahmehandlung eine rechtswidrige und damit zumindest teilweise inländische Haupttat voraussetzt. Dem Unterlassungstenor wird hierdurch eine Reichweite verliehen, die mit der rechtskräftigen Entscheidung nicht mehr vereinbar ist.
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(2) Das Oberlandesgericht gelangt so zu einer dem Beschwerdeführer als Schuldner auch bei gebotener Auslegung des Titels nicht vorhersehbaren und daher nicht befolgbaren Auslegung des Unterlassungsgebots, auf der die angegriffene Sanktionierung gemäß § 890 ZPO beruht.
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cc) Die Auslegung des Unterlassungstitels durch das Oberlandesgericht ist auch willkürlich im aufgezeigten Sinne.
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Die rechtliche Konstruktion der etablierten Handlungspflicht ist nach Maßgabe der obigen Ausführungen unter keinen denkbaren Gesichtspunkten tragfähig und zudem in sich widersprüchlich. Es drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass die angenommene Handlungspflicht auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Oberlandesgericht untersagt im Ergebnis die weltweite Herstellung der Bot-Software selbst, beziehungsweise bereits das mangelnde Einwirken darauf, dass diese nicht durch mit dem Beschwerdeführer verbundene Dritte im Ausland hergestellt werde. Das ist von dem Unterlassungstitel indes offensichtlich nicht erfasst, weil es bereits nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war, das allein auf die Untersagung von Vervielfältigungshandlungen an der verfahrensgegenständlichen Software der Gläubigerin gerichtet war.
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2. Der angegriffene Ordnungsgeldbeschluss des Oberlandesgerichts beruht auf dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Er ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos.
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V.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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