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BVerfG 21.09.2021 - 2 BvR 220/21
BVerfG 21.09.2021 - 2 BvR 220/21 - Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung wegen Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache vor einem Landesverfassungsgericht - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend VG Dresden, 6. Januar 2021, Az: 4 L 510/20.A, Beschluss
Tenor
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Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend) und für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend) festgesetzt.
Gründe
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Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 24. Juni 2021 für erledigt erklärt hat.
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Der als solcher auszulegende Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.
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Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen der beschwerdeführenden Person erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 114 ff.>; 87, 394 397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).
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Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen.
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Der Beschwerdeführer hat neben der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht zeitgleich Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen erhoben und dort ebenfalls einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Allein die Tatsache, dass durch dieses Vorgehen zweimal Kosten entstanden sind, führt noch nicht dazu, dass die Auslagenerstattung in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht als unbillig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, juris).
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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 16-IV-21 (HS) -, juris, wegen eines Verstoßes gegen Art. 78 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren und das Recht auf Verteidigung) stattgegeben. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsens inhaltsgleich (auch) mit der des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 25-IV-01 -, S. 4 d. U.). Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen stützt sich auch im Verfahren des Beschwerdeführers bei der Auslegung des Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerfG auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 16-IV-21 (HS) -, juris, Rn. 11 m.w.N.).
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Der Freistaat Sachsen als Kostenschuldner des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht muss sich an der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen festhalten lassen. Durch den Beschluss vom 31. Mai 2021, mit dem der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Januar 2021 (Az. 4 L 510/20.A) aufgehoben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen als Teil der öffentlichen Gewalt dieses Freistaates zu verstehen gegeben, dass er das verfassungsrechtliche Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 114 ff.>; 87, 394 397 f.>).
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Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprechen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, juris), sind nicht ersichtlich. Einer eigenständigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bedarf es nicht.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG) ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro und für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro festzusetzen.
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