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BVerfG 05.05.2021 - 1 BvR 526/19
BVerfG 05.05.2021 - 1 BvR 526/19 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch unhaltbare Handhabung des Verfahrensrechts bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch in einer Zivilsache (Mitwirkung der abgelehnten Richter) - insb zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der pauschalen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers
Normen
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 42 Abs 2 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Berlin, 24. Januar 2019, Az: 67 S 157/18, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 26. Juli 2018, Az: 67 S 157/18, Beschluss
Tenor
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1. Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache an eine andere Zivilkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2019 - 67 S 157/18 - wird damit gegenstandslos.
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2. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Berufungszurückweisung sowie die Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Landgericht Berlin.
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I.
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Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die beim Kammergericht in Berlin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für Inkassodienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert ist. Auf der von ihr betriebenen Homepage können Mieter über einen sogenannten Mietpreisrechner berechnen lassen, ob sie eine in Hinblick auf die "Mietpreisbremse" in § 556d Abs. 1 BGB überhöhte Miete zahlen. Im Anschluss können sie die Beschwerdeführerin mit der Prüfung und Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Vermieter beauftragen.
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1. Im Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin von Mietern einer Wohnung in Berlin entsprechend gegen Vergütung beauftragt. Die Leistung dieser Vergütung durch die Mieter an die Beschwerdeführerin erfolgte durch Abtretung eines gegen den Vermieter bestehen sollenden Schadenersatz- bzw. Freistellungsanspruchs an Erfüllungs Statt.
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2. Die Beschwerdeführerin forderte nach der Beauftragung den Vermieter der Wohnung unter anderem auf, zu viel gezahlte Miete und eine Mietkaution zu erstatten und sich mit einer Herabsetzung der Monatskaltmiete einverstanden zu erklären. Im März 2017 teilte der Vermieter der Beschwerdeführerin die von den Vormietern gezahlte Miete mit und erklärte sich gemäß § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB mit einer Herabsetzung auf diesen Betrag einverstanden.
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3. Mit Klageschrift vom 24. August 2017 verlangte die Beschwerdeführerin vom Vermieter die Zahlung von 1.173,82 Euro aus abgetretenem Recht. Die Klage wurde vom Amtsgericht Berlin-Mitte mit Urteil vom 25. April 2018 abgewiesen.
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4. a) Auf die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung hin erging am 3. Juli 2018 ein Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin. Darin wurde die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Aussicht gestellt, weil sie aus näher ausgeführten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Landgericht räumte der Beschwerdeführerin in dem am 6. Juli 2018 zugestellten Beschluss eine Frist zur Stellungnahme bis zum 23. Juli 2018 ein.
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b) Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 lehnte die Beschwerdeführerin die erkennenden Richter am Landgericht Berlin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. In dem Hinweisbeschluss sei erstmals auf Gesichtspunkte hingewiesen worden, die bisher nicht Inhalt einer mündlichen Verhandlung gewesen seien. Die Richter seien daher offensichtlich in ihrer Rechtsauffassung vorentschieden und neuen Argumenten, die in einer Berufungsverhandlung vorgebracht werden könnten, nicht zugänglich. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Ausführungen im Indikativ statt im Konjunktiv gehalten seien sowie entgegenstehende Rechtsprechung anderer Gerichte außer Acht gelassen werde. Ferner hätten die Richter die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO in einer die Voreingenommenheit begründenden Weise missachtet. Insbesondere habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und mache die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Zum Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin gebe es diverse abweichende Urteile von Amtsgerichten. Eine andere Kammer des Landgerichts habe in Hinweisbeschlüssen bereits zu erkennen gegeben, dass sie der Ansicht der hiesigen Kammer nicht folge. Da die Rechtsauffassung des Landgerichts Auswirkungen auf sämtliche Verfahren der Beschwerdeführerin sowie anderer Mitbewerber habe, hätte das Gericht über eine mündliche Verhandlung und ein Berufungsurteil den Weg zu einer höchstrichterlichen Entscheidung eröffnen müssen. Für eine Voreingenommenheit spreche ferner die kurze Fristsetzung zur Stellungnahme von nur zwei Wochen, obwohl das Gericht im Hinweisbeschluss einen völlig neuen Begründungsansatz gewählt habe.
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c) Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 nahm die Beschwerdeführerin zum Hinweisbeschluss umfassend inhaltlich Stellung. Mit hier angegriffenem Beschluss vom 26. Juli 2018 wies das Landgericht die Berufung mit einer im Wesentlichen dem Inhalt des Hinweisbeschlusses entsprechenden Begründung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück.
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d) Mit Beschluss vom selben Tag verwarf die Kammer des Landgerichts in der Besetzung der abgelehnten Mitglieder auch das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin als unzulässig. Eine Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter sei abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO zulässig, weil das Gesuch offensichtlich unzulässig sei. Dies sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon deshalb der Fall, weil die Beschwerdeführerin die gesamte Kammer als befangen ablehne. Ferner sei die Begründung des Gesuchs zu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet und beruhe im Kern auf offensichtlich unzutreffendem Sachverhalt. Der Vorwurf, die Kammer habe den Hinweisbeschluss auf neue rechtliche und tatsächliche Aspekte gestützt und zu erkennen gegeben, dass seine Rechtsauffassung "in Stein gemeißelt" wäre, sei offensichtlich unwahr. Die angesprochenen Rechtsprobleme seien von der Beschwerdeführerin in deren erstinstanzlicher Replik ausführlich behandelt worden. Die Kammer habe gegensätzliche Rechtsprechung nicht missachtet, sondern ein entsprechendes amtsgerichtliches Urteil ausdrücklich erwähnt. Auch habe sie offensichtlich keine Verfahrensvorschriften verletzt. Ebenso offensichtlich sei die gesetzte Frist nicht unzureichend gewesen, es sei der Beschwerdeführerin auch gelungen, innerhalb der Frist einen 25-seitigen Schriftsatz einzureichen.
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e) Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung der Berufung blieb ausweislich des Beschlusses des Landgerichts vom 24. Januar 2019 erfolglos.
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II.
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1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Landgericht hätte über das Ablehnungsgesuch ohne Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden müssen, da es nicht offensichtlich unzulässig gewesen sei. So habe sich das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung inhaltlich mit den vorgebrachten Ablehnungsgründen auseinandersetzen müssen und daher die Voraussetzungen, unter denen eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig durch die abgelehnten Richter in Betracht komme, willkürlich überspannt.
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In Hinblick auf die Zurückweisung der Berufung rügt die Beschwerdeführerin über eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hinaus eine Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG sowie ihres Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesgerichtshof, der Deutsche Mieterbund e.V., Haus und Grund Deutschland e.V., der Deutsche Anwaltverein e.V. und die Bundesrechtsanwaltskammer Stellung genommen. Der Deutsche Anwaltverein hält die Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für begründet. Die Voraussetzungen, unter denen ein Befangenheitsgesuch für unzulässig erachtet werden könne, seien nicht gegeben gewesen, weil die Beurteilung eigenen Verhaltens der Berufungskammer angestanden habe und erfolgt sei.
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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
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III.
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin geboten ist. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin vom 26. Juli 2018 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 299>; 48, 246 254>; 82, 286 296>; 95, 322 327>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 11). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 327 m.w.N.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 11).
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Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 12).
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Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter stehen, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 21, 139 145 f.>; 30, 149 153>; 89, 28 36>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 13).
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Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amts auszuschließen (BVerfGK 5, 269 279 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 14). Für den Zivilprozess enthalten die §§ 44 ff. ZPO Regelungen über das Verfahren zur Behandlung eines Ablehnungsgesuchs und bestimmen, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen ist. Durch die Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 15). Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchem, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 44 Rn. 12 ff.).
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Ähnlich wie der Gesetzgeber im Strafprozessrecht, wo § 26a StPO ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren für unzulässige Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Verfügung stellt, während das Regelverfahren des § 27 StPO die Entscheidung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters garantiert, trägt die zivilgerichtliche Rechtsprechung mit der differenzierenden Zuständigkeitsregelung in den Fällen der Richterablehnung einerseits dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung: Ein Richter oder eine Richterin, deren Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vorneherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen sie selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das ihr eigenes richterliches Verhalten und die - ohnehin nicht einfach zu beantwortende - Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGK 5, 269 280 f.>; 7, 325 338>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, Rn. 29).
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Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 299>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 299>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 49>), beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfGK 5, 269 280>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, Rn. 26).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt der Beschluss des Landgerichts vom 26. Juli 2018 die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig durch die abgelehnten Richter selbst beruht auf grob fehlerhaften Erwägungen und zeigt, dass das Landgericht den Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat.
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aa) Soweit das Gericht davon ausgeht, dass es unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden konnte, weil sich das Ablehnungsgesuch gegen alle Richter der Kammer richtete, verkennt es die für einen solchen Fall geltenden Maßstäbe. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, welches sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts richtet, in der Regel eindeutig unzulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 -, unter 4.; Beschluss vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18 -, Rn. 7; Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19 -, Rn. 5 jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme von der demnach grundsätzlich anzunehmenden Unzulässigkeit einer solchen Pauschalablehnung gilt indes dann, wenn die Ablehnung namentlich nicht genannter, gleichwohl aber ohne Weiteres bestimmbarer Richter eines gesamten Gerichts nicht allein mit deren Zugehörigkeit zu diesem Gericht als solcher begründet, sondern in Bezug auf alle abgelehnten Richterinnen und Richter ein darüber hinausgehender Umstand geltend gemacht wird, aus dem sich die Befangenheit ergeben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13/13 -, Rn. 7; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. März 2020 - 1 AR 57/19 -, Rn. 8), und die abgelehnten Richterinnen und Richtern durch diesen identischen Ablehnungsgrund zweifelsfrei bestimmbar sind (siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 -, Rn. 8; Beschluss vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20 -, Rn. 19). Dieser Ausnahmefall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn alle Mitglieder eines Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit in Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung abgelehnt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Januar 1995 - I B 107/94 -, Rn. 21 m.w.N.).
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So liegt es hier. Eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kann nur durch einstimmigen Beschluss erfolgen. Da das Gericht eine solche Zurückweisung angekündigt hatte, konnte und musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass auch der Hinweisbeschluss, auf den das Ablehnungsgesuch maßgeblich Bezug nahm, einstimmig ergangen war. Jedenfalls aber war ihr wegen des Beratungsgeheimnisses nicht bekannt, welche Richter die Entscheidung mitgetragen hatten, so dass der geltend gemachte Befangenheitsgrund alle der Kammer angehörenden Richter und Richterinnen jeweils individuell betraf. Eine unzulässige Ablehnung des Spruchkörpers als solchen war daher gerade nicht gegeben. Dies war für das Gericht auch ohne Weiteres aus der Begründung des Ablehnungsgesuchs erkennbar.
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bb) Auch soweit das Gericht von einer offensichtlichen Unzulässigkeit ausgeht, weil die Begründung des Ablehnungsgesuchs zu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet sei und das Vorbringen auf offensichtlich unzutreffendem Sachverhalt beruhe, verkennt es die Voraussetzungen für eine Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter. Denn das Landgericht geht deutlich über eine ihm allein zustehende Formalprüfung hinaus. Es setzt sich vielmehr unter Heranziehung des Akteninhalts umfassend inhaltlich mit den Vorwürfen aus dem Ablehnungsgesuch auseinander. Dabei greift es sowohl auf den Inhalt der erstinstanzlichen Klageerwiderung als auch auf seinen eigenen Hinweisbeschluss vom 3. Juli 2018 zurück. Indem es zudem Erwägungen dazu anstellt, welcher Sachverhalt richtig sei, nämlich, dass es auch abweichende Rechtsprechung erwogen habe, prüft es deutlich erkennbar auch die Frage der Begründetheit. Das Landgericht gibt damit konkludent zu verstehen, dass es die zur Ablehnung vorgebrachten Gründe für schlüssig dargelegt, indes nicht für tatsächlich bestehend erachtet. Der Fall einer nach Auffassung des Gerichts offensichtlichen Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs ist von der restriktiv zu handhabenden Ausnahme von § 45 Abs. 1 ZPO aber gerade nicht erfasst (vgl. zu §§ 26a, 27 StPO: BVerfGK 5, 269 282>).
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Ferner beurteilt das Gericht in unzulässiger Weise sein eigenes Verhalten, wenn es feststellt, es habe entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine ausreichend lang bemessene Frist zur Stellungnahme gesetzt. Auch hiermit geht es über eine bloße Formalprüfung ohne jeglichen Bezug zum Verfahren hinaus. Dem Gericht ist bei der Setzung einer Frist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinsichtlich deren Länge Ermessen eingeräumt, dessen Ausübung - und damit das "Wie" des Tätigwerdens - die Beschwerdeführerin gerade beanstandet hatte. Das Ablehnungsgesuch war hingegen nicht auf das "Ob" einer Prozesshandlung gestützt, die in der Prozessordnung im Einzelnen vorgegeben ist und daher grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen kann.
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Das Landgericht hat somit unter Verkennung des Gewährleistungsgehalts von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unter Beteiligung der abgelehnten Richter über das Befangenheitsgesuch entschieden. Es hat sich damit zum Richter in eigener Sache gemacht und der Beschwerdeführerin so den gesetzlichen Richter entzogen.
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c) Der durch die fehlerhafte Behandlung des Ablehnungsgesuchs verursachte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst auch den angegriffenen Beschluss vom 26. Juli 2018, mit dem das Landgericht die Berufung zurückgewiesen hat.
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Die Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet es, auch die nach einem zu Unrecht als unzulässig verworfenen Ablehnungsgesuch ergangene Sachentscheidung aufzuheben. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Sache ist das Gericht nicht gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn der Befangenheitsantrag von anderen Richterinnen und Richtern hätte entschieden werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, Rn. 37 ff.). Daher stellt eine Entscheidung in der Sache durch die abgelehnten Richterinnen und Richter einen eigenständigen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters dar, was eine Aufhebung auch der Sachentscheidung rechtfertigt. Andernfalls hätte es ein die Grenzen der Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs verkennendes Gericht in der Hand, durch eine gleichzeitig mit der Verwerfung eines Befangenheitsantrags getroffene, nicht anfechtbare Sachentscheidung vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 -, Rn. 28).
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d) Die Beschlüsse des Landgerichts vom 26. Juli 2018 sind daher aufzuheben. Es schien angezeigt, das Verfahren gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an eine andere Zivilkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Beschluss des Landgerichts vom 24. Januar 2019 über die Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos.
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2. Ob das Landgericht mit der Zurückweisung der Berufung und der damit einhergehenden Nichtzulassung der Revision zugleich weitere verfassungsmäßige Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG verletzt hat, bedarf keiner Entscheidung mehr.
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3. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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