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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 14.05.2020 - 2 BvR 243/15, 2 BvR 244/15, 2 BvR 2322/15, 2 BvR 2323/15
BVerfG 14.05.2020 - 2 BvR 243/15, 2 BvR 244/15, 2 BvR 2322/15, 2 BvR 2323/15 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beitragspflicht zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) nach dem Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) - kein über Senatsbeschluss vom 24.11.2009 (BVerfGE 124, 348) hinausgehender Klärungsbedarf - Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend substantiiert dargelegt
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8 Abs 2 EAEG, § 8 Abs 3 EAEG, § 8 Abs 4 EAEG, § 8 Abs 5 EAEG, § 8 Abs 6 EAEG, §§ 1ff KredAnstWiAWPHEV, § 1 KredAnstWiAWPHEV, § 2 KredAnstWiAWPHEV, § 2a KredAnstWiAWPHEV, § 2b KredAnstWiAWPHEV, § 2c KredAnstWiAWPHEV, § 2d KredAnstWiAWPHEV, § 5 KredAnstWiAWPHEV, § 133 Abs 3 S 3 VwGO
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 26. November 2014, Az: 10 B 50/14, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6. März 2014, Az: OVG 1 B 24.12, Urteil
vorgehend VG Berlin, 24. August 2012, Az: 4 K 55.11, Urteil
vorgehend BVerwG, 26. November 2014, Az: 10 B 49/14, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6. März 2014, Az: OVG 1 B 18.12, Urteil
vorgehend VG Berlin, 11. Mai 2012, Az: 4 K 411.10, Urteil
vorgehend BVerwG, 29. April 2015, Az: 10 B 64/14, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Mai 2014, Az: OVG 1 B 19.12, Urteil
vorgehend VG Berlin, 11. Mai 2010, Az: 4 K 309.11, Urteil
vorgehend BVerwG, 29. April 2015, Az: 10 B 65/14, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Mai 2014, Az: OVG 1 B 20.12, Urteil
vorgehend VG Berlin, 11. Mai 2012, Az: 4 K 310.11, Urteil
Tenor
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Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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A.
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Die Beschwerdeführerinnen sind Aktiengesellschaften. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zu Jahresbeiträgen und Sonderzahlungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl I S. 1528 1682>) in Verbindung mit der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1999 (EdW-BeitragsVO) in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 17. August 2009 (BGBl I S. 2881).
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Gegen die Beitragsbescheide der EdW in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhoben die Beschwerdeführerinnen Anfechtungsklagen, die durch Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin abgewiesen wurden. Die hiergegen gerichteten Berufungen wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück und ließ dabei die Revision nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen gerichteten Beschwerden zurück.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 243/15 und 2 BvR 244/15 betreffen die Jahresbeiträge 2009 (§ 8 Abs. 2 EAEG i.V.m. §§ 1-2d EdW-BeitragsVO). Die Beschwerdeführerinnen rügen die Höhe der Jahresbeiträge zur EdW im Vergleich zu den Entschädigungseinrichtungen der Einlagenkreditinstitute, der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ). Außerdem rügen sie die unterschiedliche Beitragshöhe der einzelnen EdW-Mitglieder. Hierin sehen sie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).
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Die mit den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen knüpfen an den Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348) an, der die Jahresbeitragspflicht zur EdW für die Jahre 1999 bis 2001 betraf. Der Senat hat die Erhebung der Jahresbeiträge nach dem EAEG in Verbindung mit der EdW-BeitragsVO grundsätzlich als verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion gebilligt (vgl. BVerfGE 124, 348 366 ff.>). Er hat dabei allerdings die Frage offengelassen, ob es gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist, dass es also mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt. Es erscheine zumindest problematisch, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen durch eine Ausfallhaftung jeweils für ihre eigenen Gruppenangehörigen mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede aufweist (BVerfGE 124, 348 377 f.>).
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Die Beschwerdeführerinnen tragen vor, die Situation und die Risikoverteilung der Wertpapierunternehmen und Banken hätten sich in den Jahren ab 2001, insbesondere infolge des P.-Entschädigungsfalls (vgl. hierzu BVerfGE 124, 348 376 ff.>; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, BGHZ 191, 95) erheblich verändert. Es seien mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede entstanden. Das EAEG und die ihm zugeordneten Beitragsverordnungen seien Erprobungsregelungen; die ihnen zugrundeliegende Prognose habe sich jedoch als evident unzutreffend erwiesen, weshalb der Gesetzgeber zu einer Nachbesserung verpflichtet sei. Die Beschwerdeführerinnen müssten Jahresbeiträge zur Anlegerentschädigung leisten, die die Jahresbeiträge selbst großer Banken für die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung zusammen überschritten. Die Wahrscheinlichkeit eines Entschädigungsfalls liege für Kunden der EdB- und EdÖ-Mitglieder jedoch bedeutend höher als für diejenigen der EdW-Mitglieder. Die Auszahlungsansprüche der Kunden der EdB- und EdÖ-Mitglieder seien bereits mit Eintritt der Insolvenz gefährdet. Da die EdW-Mitglieder keinen Zugriff auf Kundengelder hätten, bestehe hier eine Gefahr erst durch Unterschlagung der Wertpapiere. Wären die Banken EdW-Mitglied, müssten sie jährlich Milliardenbeträge alleine für die Anlegerentschädigung leisten, während die Beschwerdeführerinnen - wären sie EdB- oder EdÖ-Mitglieder - nur den Mindestbeitrag erbringen müssten. Die Beschwerdeführerinnen hätten jeweils Jahresbeiträge zu leisten, die rund 5 % des EdW-Gesamtjahresbeitragsaufkommens der rund 750 EdW-Mitglieder ausmachten, während demgegenüber nahezu alle anderen EdW-Mitglieder nur den Mindestbeitrag leisteten.
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Zu diesem Zweck hätten EdW-Mitglieder zwei Strategien gewählt: zum einen die Flucht in die EdB durch Beantragung eines Status als Einlagenkreditinstitut, zum anderen die gewinnmindernde Rückstellungsbildung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) wegen künftiger EdW-Sonderbeiträge oder -Sonderzahlungen und die Bildung eines Sonderpostens wegen allgemeiner Bankrisiken nach § 340g HGB, die zu einer niedrigen Jahresbeitragskappungsgrenze von 10 % des Gewinns (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EdW-BeitragsVO) und damit zu einer niedrigen künftigen Beitragslast wegen der Kappungsgrenze für Sonderbeiträge und Sonderzahlungen auf das Fünffache des Jahresbeitrags (§ 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG) geführt hätten. Das Motiv der größten Beitragszahler - Börsenmaklerunternehmen mit hohem Eigenhandelsumsatz und Provisionseinnahmen - für das Verlassen der EdW und die Zuordnung zur EdB im Wege der Lizenzerweiterung sei der Unterschied des Umfangs der Jahresbeiträge zwischen diesen beiden Gruppen gewesen, auf dem auch die EdW-Sonderzahlungen aufbauten.
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Die Beschwerdeführerinnen treten der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entgegen, wonach es für die Ermittlung des Belastungsniveaus nicht auf den Vergleich allein der Jahresbeiträge, sondern auf die endgültige Gesamtbelastung der Mitglieder der Entschädigungsinstitute durch Jahresbeiträge und Sonderzahlungen ankomme. Sie sind der Ansicht, ausschlaggebend sei nach § 8 EAEG die Gruppenzugehörigkeit, so dass auch die jeweilige Gruppenbelastung dem Vergleich zugänglich sein müsse. Bereits die ex ante-Belastung durch die Jahresbeiträge sei als Belastung eindeutig feststellbar. Es handele sich entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht um eine wenig aussagekräftige Zwischenbelastung oder eine "Belastung auf Verdacht". Das Oberverwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, das Bundesverfassungsgericht habe die Segmentierung des Systems der Ausfallhaftung gebilligt. Diese Billigung sei nur unter der Prämisse erfolgt, dass keine mittel- oder langfristigen gravierenden Niveauunterschiede entstünden.
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Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verstießen gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil es die Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden überspannt habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten deutlich dargelegt, dass es ihnen in erster Linie um die Frage gegangen sei, ob von einer Gesamtbelastung ausgegangen werden müsse oder ob eine isolierte Würdigung der Jahresbeiträge geboten sei. Das Bundesverwaltungsgericht halte dies nicht für ausreichend, da die Niveauunterschiede nicht feststünden und im Übrigen verfassungsrechtlich gedeckt seien. Der Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG sei auch entscheidungserheblich, da es aufgrund des im Rahmen der Rüge der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG dargestellten Sachverhalts nicht ausgeschlossen sei, dass eine für sie günstigere Entscheidung ergangen wäre.
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II.
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Die Verfahren 2 BvR 2323/15 und 2 BvR 2322/15 derselben Beschwerdeführerinnen betreffen die Erhebung von Sonderzahlungen (§ 8 Abs. 3-6 EAEG i.V.m. § 5 EdW-BeitragsVO).
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Aufgrund des angegriffenen Bescheids hätten die Beschwerdeführerinnen Sonderzahlungen zu leisten, die rund 5 % beziehungsweise 2,5 % des Gesamtsonderzahlungsaufkommens der rund 750 EdW-Mitglieder ausmachten, während demgegenüber nahezu alle anderen Mitglieder von der Sonderzahlungspflicht faktisch entbunden seien und bestimmte Finanzdienstleister nicht EdW-Mitglieder seien und mithin nichts zur Finanzierung der P.-Anlegerentschädigung beitragen müssten. Im Geschäftsjahr 2010 sei die EdW-Last bezogen auf das Jahresergebnis knapp unterhalb beziehungsweise knapp oberhalb der Steuerlast der Beschwerdeführerinnen gelegen.
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Insoweit rügen die Beschwerdeführerinnen lediglich einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wobei sie auf ihre beiden anderen Verfassungsbeschwerden im Rahmen der Entscheidungserheblichkeit Bezug nehmen.
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III.
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Dem Bundesverfassungsgericht liegen Stellungnahmen insbesondere der Bundesregierung (zugleich für die EdW und die BaFin), der Deutschen Kreditwirtschaft (übergreifend für mehrere Bankenverbände), des Verbands unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V., des Verbands der Finanzdienstleistungsinstitute e.V., des Bundesverbands Investment und Asset Management e.V. und des Bundesverbands der Wertpapierfirmen e.V. vor.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihnen kommt im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Denn die grundsätzlichen Fragen zur Zulässigkeit der Jahresbeitragspflicht zur EdW nach dem EAEG sind durch den Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348) bereits geklärt; darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigen die Verfassungsbeschwerden nicht auf (I.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist im Übrigen auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig sind (II.).
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I.
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1. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 2 BvR 243/15 und 2 BvR 244/15 gegen ihre Heranziehung zu den Jahresbeiträgen 2009 wenden, ist kein über den Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348) hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf erkennbar.
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Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten gewesen wären, das umfangreiche Zahlenmaterial bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzutragen, damit dem Bundesverfassungsgericht ein in tatsächlicher Hinsicht umfassend aufbereiteter Fall vorliegt (vgl. BVerfGE 72, 84 88>; 77, 381 401>; 79, 1 20>; 86, 15 27>; 114, 258 279 f.>; 120, 274 300>; 123, 148 172>; BVerfGK 7, 124 129 f.>; 7, 357 360>), bietet das Vorbringen in den Verfassungsbeschwerden jedenfalls keine hinreichende Grundlage, um festzustellen, ob entscheidungserhebliche mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede vorliegen, aufgrund derer es an einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Verteilung der Kostenbelastung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen fehlen könnte (vgl. BVerfGE 124, 348 377 f.>).
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Dabei kann offenbleiben, ob (auch) insoweit Jahresbeiträge und Sonderzahlungen getrennt zu beurteilen sind, weil es sich um verschiedene Belastungstatbestände handelt (vgl. BVerfGE 124, 348 360 f.>) und weil Jahresbeiträge regelmäßig, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dagegen nur aus Anlass eines konkreten Entschädigungsfalls erhoben werden, oder ob - wie die Ausgangsgerichte annehmen - zu gegebener Zeit das gesicherte, endgültige Gesamtbelastungsniveau in den Blick zu nehmen ist. Jedenfalls lässt das Vorbringen in den Verfassungsbeschwerden keine konkreten Rückschlüsse auf die Vorschriften über die Bemessung der Jahresbeiträge und deren verfassungsrechtliche Beurteilung zu.
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Die Verfassungsbeschwerden behaupten insoweit, es liege eine exorbitant höhere Belastung der EdW-Institute (wie die Beschwerdeführerinnen) gegenüber anderen (Gruppen von) Beitragspflichtigen vor, und verweisen zum Beleg insbesondere auf hypothetische Vergleichsbetrachtungen, nach denen EdB-Institute um ein Vielfaches höhere Jahresbeiträge zu zahlen hätten, falls sie Mitglied der EdW wären, und EdW-Institute (wie die Beschwerdeführerinnen) wesentlich geringere Jahresbeiträge zu leisten hätten, falls sie der EdB angehörten. Zudem beanstanden sie die Höhe der von ihnen zu zahlenden Jahresbeiträge im Vergleich zu anderen EdW-Instituten, insbesondere jenen, die nur den Mindestbeitrag zu zahlen hätten. Dabei beziehen sich die Beschwerdeführerinnen wiederholt auf den außergewöhnlichen hohen Finanzierungsbedarf aufgrund des P.-Entschädigungsfalls.
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Die Beschwerdeführerinnen rügen somit die Belastung im Ergebnis, also die Höhe der jeweils erhobenen Jahresbeiträge, insbesondere im Vergleich zu anderen Beitragspflichtigen innerhalb der EdW oder aus der EdB, anhand von Durchschnittswerten und nicht näher ins Verhältnis gesetzten Kennzahlen anderer Beitragspflichtiger. Hierdurch werden zwar implizit auch die Beitragsbemessungsgrundlagen angegriffen; die Beschwerdeführerinnen begründen aber nicht näher, inwieweit diese im Einzelnen nicht sachgerecht oder nicht fair und verhältnismäßig gleich (vgl. BVerfGE 124, 348 377>) gewählt oder ausgestaltet seien.
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a) Auf Ebene der Beitragsbemessung beanstanden die Beschwerdeführerinnen zunächst nicht, dass die allgemeinen Maßstäbe der Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG zur näheren Ausgestaltung der Beiträge (nach Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, des Geschäftsvolumens und der Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und des Risikos, einen Entschädigungsfall zu verursachen) verfassungsrechtlich zu beanstanden wären. Auch legen sie nicht dar, inwieweit die umfangreichen Abzugstatbestände (§ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EdW-BeitragsVO), die gestaffelten Beitragssätze (§ 2a Abs. 1 EdW-BeitragsVO), die Vorschriften über die Erhöhung und Ermäßigung des Jahresbeitrags (§§ 2c, 2d EdW-BeitragsVO) und die Kappungsgrenze (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EdW-BeitragsVO) diesen - unbeanstandeten - Maßstäben jeweils nicht gerecht würden oder widersprächen. Sie setzen sich mit diesen Regelungen vielmehr nur sporadisch und zudem selektiv, nicht aber im Rahmen einer nachvollziehbaren, verfassungsrechtlich substantiierten Gesamtwürdigung auseinander.
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Zudem ziehen die Beschwerdeführerinnen die Grundentscheidung des Gesetzgebers nicht substantiiert in Zweifel, die Gruppe der Abgabepflichtigen in verschiedene Entschädigungseinrichtungen zu segmentieren und dabei typisierend nicht auf die konkrete Tätigkeit an sich, sondern auf den nach der Zulassung möglichen Tätigkeitskreis abzustellen (vgl. BVerfGE 124, 348 379>). Die Beschwerdeführerinnen stellen ferner nicht in Abrede, dass mit dieser zulässigen Segmentierung grundsätzlich auch die Befugnis einhergeht, bei der Beitragsbemessung an segmentspezifische Beitragsbemessungsfaktoren (Bemessungsgrundlage, Höhe des Beitragssatzes) anzuknüpfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, Rn. 71).
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b) Soweit die Beschwerdeführerinnen vielmehr die Höhe ihrer Jahresbeiträge mit jenen anderer Abgabepflichtiger vergleichen und hierin mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede erblicken, legen sie nicht näher dar, auf welchen konkreten Parametern die unterschiedliche Höhe der Jahresbeiträge beruht und inwieweit gerade deshalb die Ausgestaltung der Beitragsbemessungsgrundlagen verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. Es ist auch nicht erkennbar, nach welchen Gesichtspunkten die Beschwerdeführerinnen die Vergleichsinstitute gewählt haben und ob diese repräsentativ oder aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit mit den Beschwerdeführerinnen vergleichbar sind. Die bloße Gegenüberstellung der jeweils - tatsächlich oder fiktiv - zu zahlenden Jahresbeiträge ist insoweit nicht aussagekräftig, da hieraus die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht im Einzelnen hervorgehen.
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Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen einen vergleichsweise großen Anteil am Gesamtbeitragsaufkommen der EdW tragen und höhere Beiträge zahlen als andere Abgabepflichtige, insbesondere bestimmte der EdB angehörige Banken, belegt jedenfalls noch keine verfassungswidrige Beitragsbemessung im Sinne mittel- und langfristiger Niveauunterschiede, die auf das Fehlen einer fairen und verhältnismäßig gleichen Kostenverteilung hindeuten und den Gesetz- oder Verordnungsgeber zum Handeln verpflichten könnten. Die Kostenbelastung der Beschwerdeführerinnen könnte vielmehr auch einer zutreffenden Berücksichtigung der Maßstäbe des § 8 Abs. 8 EAEG geschuldet sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 81). So könnte etwa die tendenzielle Steigerung der Höhe der Jahresbeiträge in den Jahren ab 2001 im Fall der Beschwerdeführerin des Verfahrens 2 BvR 244/15 auch auf eine Zunahme des Umfangs ihrer erst im Jahr 1999 begonnenen beitragspflichtigen Tätigkeit zurückzuführen sein. Ebenso könnte eine hohe Kostenbelastung im Einzelfall auf einer mit Typisierungen unvermeidlich verbundenen Härte beruhen, die aber noch keinen Gleichheitsverstoß der typisierenden Regelung selbst begründet (vgl. BVerfGE 84, 348 359 f.>; 122, 210 232>; stRspr).
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c) Schließlich lassen die Beschwerdeführerinnen die Frage unbeantwortet, ob allein die Auswirkungen des "spektakulären P.-Falls" (BVerfGE 124, 348 378>) mit seinem ganz außergewöhnlichen, in seiner Größenordnung bislang einmaligen Entschädigungsvolumen von rund 261 Milliarden Euro geeignet sein können, mittel- und langfristige Niveauunterschiede und damit die fehlende Sachgerechtigkeit der Ausgestaltung des Entschädigungssystems zu begründen. Insoweit hätte es einer vertieften Auseinandersetzung bedurft, ob bereits die Erhöhung der Jahresbeitragssätze und die (erstmalige) Erhebung von Sonderzahlungen aus Anlass dieses Entschädigungsfalls derartige Niveauunterschiede begründen können oder ob es sich hierbei nicht nur um in diesem Sinne vergleichsweise kurzfristige, weil konkret anlassbezogene Sondereffekte handelt, gleichsam um eine "erste ernsthafte Bewährungsprobe" für das Entschädigungssystem (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 64). Es bedürfte dann eines längeren Betrachtungszeitraums, um festzustellen, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit in der Praxis der Entschädigungseinrichtung mit erheblichen Entschädigungsansprüchen zu rechnen ist, die sich signifikant auf die Abgabenbelastung auswirken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 63; vgl. auch BVerfGE 108, 186 218>).
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Insoweit ergibt sich etwa aus den von der Beschwerdeführerin im Verfahren 2 BvR 243/15 vorgetragenen Zahlen, dass ihre Jahresbeiträge in den Jahren 2002 bis 2008 stetig gesunken sind, bis sie nur noch rund ein Drittel des Jahresbeitrags 2001 betrugen. Auch nach dem P.-Entschädigungsfall und der Erhöhung der Jahresbeiträge im Jahr 2009 weisen die von der Beschwerdeführerin bis einschließlich des Jahres 2014 mitgeteilten Daten Jahresbeiträge aus, die durchweg unter dem Jahresbeitrag 2001 lagen.
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2. Die vorstehenden Erwägungen gelten auch hinsichtlich der Sonderzahlungen, gegen die sich die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 2322/15 und 2 BvR 2323/15 wenden. Denn die Höhe der Sonderzahlungen bemisst sich im Wesentlichen nach der Höhe der Jahresbeiträge (§ 8 Abs. 6 EAEG i.V.m. § 5 EdW-BeitragsVO). Hinzu tritt - was auch die Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede stellen -, dass die endgültige Belastung durch Sonderzahlungen vor Abschluss des Insolvenzverfahrens über die P. GmbH nicht gesichert feststand (vgl. § 5 Abs. 5 EAEG). Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht insoweit (noch) keinen über den Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2009 hinausgehenden entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedarf gesehen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 2015 - BVerwG 10 B 64.14 -, Rn. 12).
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II.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt. Denn es fehlt den Verfassungsbeschwerden aus den vorgenannten Gründen an einer substantiierten Darlegung eines Verstoßes der Beitragsbemessungsgrundlagen gegen verfassungsrechtliche Vorgaben (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Dass die Erhebung der Jahresbeiträge und Sonderzahlungen absolute Grenzen überschritte, insbesondere eine erdrosselnde Wirkung gegenüber den Beschwerdeführerinnen entfaltete, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Auch soweit die Verfassungsbeschwerden darüber hinaus in allen Fällen einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG rügen, weil das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überspannt habe und so die Rechtsschutzmöglichkeiten des Verfahrensrechts habe leerlaufen lassen, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den hierfür geltenden Begründungsanforderungen.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden durchweg aufgrund von Begründungsmängeln als unzulässig angesehen, weil die Beschwerdeführerinnen keine klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfragen des revisiblen Rechts dargelegt beziehungsweise inhaltlich bestimmte, die angefochtene Entscheidung tragende abstrakte Rechtssätze, von denen die Vorinstanz abgewichen sei, nicht konkret herausgearbeitet hätten (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht keinen über seine eigene Rechtsprechung und den Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2009 hinausgehenden entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedarf gesehen.
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Vor diesem Hintergrund wären die Beschwerdeführerinnen gehalten gewesen, sich in ihren Verfassungsbeschwerden mit allen tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 105, 252 264>; 130, 1 21>; BVerfGK 14, 402 417>) und dabei anhand der Urteile des Oberverwaltungsgerichts und ihrer Nichtzulassungsbeschwerden im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht jeweils die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert habe (vgl. BVerfGE 84, 366 369 f.>; 104, 220 232>; 125, 104 137>; 134, 106 117 f. Rn. 34>), etwa indem es für die - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerinnen unzumutbare Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe in der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt hätte (vgl. BVerfGE 134, 106 117 f. Rn. 34>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, Rn. 10).
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Die Verfassungsbeschwerden beschränken sich jedoch darauf, eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG pauschal zu behaupten, ohne sich mit den spezifischen, auf die jeweiligen Rügen der Beschwerdeführerinnen bezogenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts anhand der Berufungsurteile und der Unterlagen aus dem Beschwerdeverfahren selbst auf mögliche konkrete Verfassungsverstöße zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 263>; 83, 216 228>; BVerfGK 19, 362 363>). Soweit die Beschwerdeführerinnen allgemein rügen, es sei ihnen im Revisionsverfahren in erster Linie um die Frage gegangen, ob von einer Gesamtbelastung ausgegangen werden müsse oder die isolierte Würdigung der Jahresbeitragsbelastung geboten sei, kam es hierauf überdies nicht entscheidungserheblich an (siehe oben I. 1.).
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Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerinnen insoweit auch dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht genügt haben, der verlangt, Grundrechtsverstöße schon im fachgerichtlichen Verfahren so zu rügen, dass das Revisionsgericht in eine sachliche Prüfung der Rüge eintreten und nach Möglichkeit eine Grundrechtsverletzung bereits hier beseitigen kann (vgl. BVerfGE 62, 347 352>; 67, 157 170>; 83, 216 228 ff.>; 84, 203 208>; BVerfGK 4, 298 300 f.>; 5, 65 66>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 -, Rn. 26; BVerfGK 13, 231 233>).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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