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BVerfG 11.05.2020 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20
BVerfG 11.05.2020 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 - Ablehnung eines Eilantrags gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer Masernschutzimpfung (§§ 20 Abs 8, Abs 9, Abs 12, Abs 3 IfSG idF vom 10.02.2020) - Folgenabwägung
Normen
Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 20 Abs 8 S 1 Nr 1 IfSG, § 20 Abs 8 S 2 IfSG, § 20 Abs 8 S 3 IfSG, § 20 Abs 8 S 4 IfSG, § 20 Abs 9 S 1 IfSG, § 20 Abs 9 S 6 IfSG, § 20 Abs 12 S 1 IfSG, § 20 Abs 12 S 3 IfSG, § 20 Abs 13 S 1 IfSG, MasernSchG
Vorinstanz
nachgehend BVerfG, 21. Juli 2022, Az: 1 BvR 469/20, Beschluss
Tenor
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Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt
Gründe
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Die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 BVerfGG für den Erlass der jeweils begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
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I.
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1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerden gegen § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12 Satz 1 und 3 und Abs. 13 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl I S. 148), in Kraft getreten am 1. März 2020.
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Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffene Regelung sieht unter anderem vor, dass Kinder, die in einer Kindertagesstätte oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen (§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 IfSG), sofern sie nicht aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG). Ferner muss vor Beginn ihrer Betreuung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG).
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2. In beiden Verfahren sind die Beschwerdeführer zu 1 und 2 jeweils gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die Beschwerdeführer zu 3 jeweils ihre einjährigen Kinder, die zeitnah in einer kommunalen Kindertagesstätte beziehungsweise von einer Tagesmutter, die die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII besitzt, betreut werden sollen. Die Kinder sind nicht gegen Masern geimpft. Es besteht weder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung noch verfügen sie über eine entsprechende Immunität.
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3. Die minderjährigen Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, deren Eltern eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 GG und sämtliche Beschwerdeführer zudem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
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Ohne Nachweis einer Masernschutzimpfung trete kraft Gesetzes ein Verbot ein, die Beschwerdeführer zu 3 in einer Kindertagesstätte oder einer Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII zu betreuen und aufzunehmen. Um dies zu vermeiden, müssten die Eltern, in Ausübung ihrer Gesundheitssorge für ihre Kinder, die Impfungen herbeiführen. Die Masernschutzimpfungen griffen aber in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht der Beschwerdeführer zu 3 auf körperliche Unversehrtheit ein. Außerdem werde ebenfalls unverhältnismäßig in das Elternrecht der jeweiligen Beschwerdeführer zu 1 und 2 eingegriffen. Diese könnten die nach ihrem Erziehungsplan vorgesehene Betreuung in einer Kindertagesstätte beziehungsweise der Kindertagespflege nicht verwirklichen, ohne eine nicht verhältnismäßige medizinische Maßnahme zu Lasten ihres jeweiligen Kindes zu dulden. Auf ihre - mithilfe ärztlicher Beratung gebildete - elterliche Entscheidung über die Durchführung der Impfung käme es dann überhaupt nicht an.
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4. Die Notwendigkeit der begehrten einstweiligen Anordnungen begründen die Beschwerdeführer im Rahmen der erforderlichen Folgenabwägung unter anderem damit, dass die Beschwerdeführer zu 3 bei Ausbleiben einstweiligen Rechtsschutzes zur Realisierung der von ihren Eltern fest eingeplanten Betreuung in einer Kindertagesstätte beziehungsweise einer Kindertagespflege die üblichen, nicht mehr reversiblen Impfreaktionen hinnehmen müssten und den Gefahren unerwünschter Nebenwirkungen ausgesetzt würden. Deren Eintritt würde zu massiven dauerhaften Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes führen. Bei den jeweiligen Beschwerdeführern zu 1 und 2 bliebe das ebenfalls irreversible Verantwortungs- und Schuldgefühl, eine gesellschaftlich anerkannte Betreuung in einer Kindertagesstätte um den Preis einer von ihnen nicht gewollten Impfung gewählt und dabei eine mögliche - wenn auch entgegen aller Wahrscheinlichkeit - "aus dem Ruder gelaufene" Impfung in Kauf genommen zu haben.
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II.
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Der zulässige Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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1. Da eine Entscheidung des Senats über die Annahme der Verfassungsbeschwerden bislang nicht ergangen ist, ist die Kammer für alle die Verfassungsbeschwerden betreffenden Entscheidungen zuständig (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Das gilt auch - mit der Einschränkung des § 93d Abs. 2 Satz 2 BVerfGG - für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 371>; 134, 138 140 Rn. 6>; stRspr). Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 55>; 132, 195 232>; stRspr). Dabei müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Wird - wie hier - die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 121, 1 17 f.>; 122, 342 361>; 131, 47 61>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers darstellt. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 112, 284 292>; 121, 1 17 f.>; 122, 342 361>; 131, 47 61>). Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 292>; 121, 1 17 f.>; 122, 342 361>; 131, 47 61>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, Rn. 10).
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3. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Dies bedarf einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist.
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b) Die danach gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil der Beschwerdeführer aus.
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aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden Erfolg, wäre das gesetzliche Betreuungsverbot zu Unrecht erfolgt. Dies führte dazu, dass zwischenzeitlich die minderjährigen Beschwerdeführer mangels Masernschutzimpfung nicht wie beabsichtigt betreut werden könnten und sich deren Eltern um eine anderweitige Kinderbetreuung kümmern müssten, was mitunter nachteilige wirtschaftliche Folgen nach sich zöge. Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist dies zum Teil derzeit ohnehin erforderlich.
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bb) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätten die Verfassungsbeschwerden keinen Erfolg, wären durch die beantragte einstweilige Außervollzugsetzung von § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12 Satz 1 und 3 und Abs. 13 Satz 1 IfSG grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen. Die grundsätzliche Pflicht, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern vor der Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung (§ 33 Nr. 1 IfSG) nach § 20 Abs. 8, Abs. 9 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG auf- und nachzuweisen, deren Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG im Eilverfahren offenbleiben muss, dient dem besseren Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen (vgl. BTDrucks 19/13452, S. 16). Impfungen gegen Masern in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen sollen nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern, wenn mit Hilfe der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug ist. Auf diese Weise könnten auch Personen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere klinische Verläufe bei einer Infektion drohen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist (vgl. BVerfGE 77, 170 214>; 85, 191 212>; 115, 25 44 f.>).
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cc) Bei Gegenüberstellung der danach jeweils zu erwartenden Folgen muss das Interesse der Antragsteller, ihre Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen beziehungsweise selbst dort betreut zu werden, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten. Die Nachteile, die mit Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen des Masernschutzgesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, überwiegen in Ausmaß und Schwere nicht - und schon gar nicht deutlich - die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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