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BVerfG 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15
BVerfG 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von PKH unter Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen in das PKH-Verfahren - hier: beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen bei Unterbringung in Gemeinschaftshaft - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 3 MRK, § 18 StVollzG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend OLG München, 11. November 2015, Az: 1 U 3264/15, Beschluss
vorgehend LG München I, 29. Juli 2015, Az: 15 O 8704/14, Urteil
Tenor
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2015 - 1 U 3264/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und wird aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
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3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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4. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft und die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz.
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1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen und der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz war der Beschwerdeführer - soweit hier erheblich - vom 14. Mai 2012 bis zum 12. August 2012 in der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim im Haftraum A0 11 untergebracht. Bis auf einen Tag war der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum gemeinsam mit einem weiteren Häftling täglich bis zu 23 Stunden in diesem Haftraum untergebracht. Der Mithäftling rauchte im Haftraum und war, ohne dass dem Beschwerdeführer oder den Beschäftigten der Justizvollzugsanstalt dies bekannt war, an Hepatitis C erkrankt.
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Größe und sanitäre Ausstattung des Haftraums A0 11 waren im landgerichtlichen Verfahren streitig. Der Beschwerdeführer trug vor, der gesamte Haftraum A0 11 habe nur eine Gesamtgrundfläche von 6,4 m2 gehabt. Es habe zwar eine vom übrigen Haftraum durch einen Holzverschlag abgetrennte Toilette gegeben, die jedoch weder eine Abluftanlage noch einen Filter enthalten habe. Der beklagte Freistaat Bayern trug zunächst vor, der Haftraum habe eine Fläche von 11,52 m2, korrigierte diese Angabe jedoch im Laufe des Verfahrens auf eine Fläche von 9,35 m2; der Haftraum habe ferner über eine Sanitärkabine mit Aktivkohlefilter verfügt.
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2. Das Landgericht bewilligte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 14. Juli 2014 Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung. Mit Endurteil vom 29. Juli 2015 wies es die Klage jedoch ab. Dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG zu.
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Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts führte das Landgericht aus, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls keinen Schadensersatzanspruch rechtfertige. Denn bei der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Haftraum bei abgetrennter Toilette mit einem weiteren Häftling auf einer Fläche von 9,35 m2, die das Landgericht aufgrund der Angaben eines als Zeugen vernommenen Architekten der Haftanstalt zugrunde legte, habe dem Beschwerdeführer eine den Anforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung genügende Fläche von 4,65 m2 zur Verfügung gestanden. Von einer menschenunwürdigen Unterbringung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erst bei Hafträumen mit einer Größe von unter 4 m2 pro Häftling und dem Hinzutreten weiterer Umstände auszugehen. Die vom Oberlandesgericht Hamm angesetzte Mindestfläche von 5 m2 werde nur geringfügig unterschritten.
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Auch die Toilettensituation rechtfertige keine Entschädigung. Zwar habe nicht aufgeklärt werden können, ob die Toilettenkabine durch einen funktionsfähigen Aktivkohlefilter in der ansonsten optisch und akustisch abgetrennten Toilettenkabine entlüftet werden konnte. Allerdings werde der Beschwerdeführer durch die Gerüche beim Toilettengang selbst bei einem nicht funktionsfähigen Aktivkohlefilter nicht derart belastet, dass dies allein die Zuerkennung einer Entschädigung rechtfertigen würde. Der kurzfristigen Geruchsbelästigung könne durch Lüftung über das Haftraumfenster ausreichend begegnet werden.
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Da der Beschwerdeführer selbst rauche, rechtfertige die Unterbringung mit einem stark rauchenden Mithäftling keinen Schadensersatzanspruch. Die Erkrankung des Mithäftlings an Hepatitis C sei dem Beschwerdeführer erst nach der gemeinsamen Unterbringung bekannt geworden, weshalb es nicht ersichtlich sei, inwiefern sich dies auf eine menschenunwürdige Unterbringung ausgewirkt haben könnte.
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3. Mit Schriftsatz vom 3. September 2015 übersandte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nebst einem Entwurf der Berufungsschrift. Das Oberlandesgericht wies mit angegriffenem Beschluss vom 11. November 2015 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO habe.
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Die Grenze zur menschenunwürdigen Behandlung sei durch die Bedingungen der Haftunterbringung nicht überschritten gewesen. Es sei bei der gebotenen antizipierenden Betrachtung nicht davon auszugehen, dass die Erhebung der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel die Behauptung des beklagten Freistaats Bayern dahingehend widerlegen werde, der Haftraum A0 11 sei weniger als 9,35 m2 groß, denn die Behauptung des Beschwerdeführers, der Raum habe nur eine Fläche von 6,4 m2, sei nicht näher belegt. Die Fläche von 9,35 m2 bei Unterbringung mit einem Mithäftling sei ausreichend bemessen, auch wenn der Beschwerdeführer nicht habe arbeiten können und weitgehend eingesperrt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dem Vorbringen des beklagten Freistaats Bayern, die Sanitärkabine sei grundsätzlich mit einem funktionierenden Aktivkohlefilter versehen, nicht mehr näher entgegengetreten und habe sich nicht dazu geäußert, ob er wegen des Fehlens oder der Erschöpfung des Aktivkohlefilters einen Austausch angemahnt habe. Die Unterbringung mit einem starken Raucher rechtfertige nicht die Zuerkennung einer Entschädigung, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - selbst Raucher sei. Die Unterbringung mit dem an Hepatitis C erkrankten Mithäftling begründe in diesem Fall keinen Anspruch des Beschwerdeführers, denn die Erkrankung sei ihm selbst nicht bekannt gewesen.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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5. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, da die angegriffenen Entscheidungen zutreffend unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Rahmens nicht von einer menschenunwürdigen Unterbringung des Beschwerdeführers ausgegangen seien. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Soweit sie nicht zur Entscheidung angenommen wird, wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 356 ff.>; 92, 122 124>). Die Verfassungsbeschwerde ist danach hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Rechtsschutzgleichheit im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zulässig und offensichtlich begründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit.
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a) Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 130 f.>; stRspr). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 357>).
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Danach dürfen bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Dabei muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies jedoch nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 359>). Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen (vgl. BVerfGK 8, 213 217>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2017 - 1 BvR 2443/16 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 -, Rn. 14).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Oberlandesgerichts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat seine Einschätzung fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auf ein Verständnis der Menschenwürdegarantie in der Haftunterbringung gestützt, das in der bisherigen Rechtsprechung der Fachgerichte noch keine hinreichende Klärung gefunden hat. Die damit verbundenen Fragestellungen durften demnach nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden.
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aa) Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ist das Oberlandesgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Gefangenen von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängt, wobei als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1332/14 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 27) und als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung finden. Die Frage, wie diese Faktoren zu bewerten sind und insbesondere ob oder unter welchen Bedingungen auch eine anteilige Grundfläche unterhalb von 6 m2 pro Gefangenem den Anforderungen der Menschenwürdegarantie genügen kann, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt.
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Allerdings lässt sich die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Haftanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen dessen Menschenwürde verletzt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben (beispielsweise BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 -, BGHZ 198, 1). Danach kann es die Klärung eines verfassungsmäßigen Raummindestsolls im Sinne schematisch festgelegter allgemeiner Maßzahlen nicht geben (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, juris, Rn. 7). Dies stellt jedoch nicht in Frage, dass es für die Anforderungen an menschenwürdige Haftbedingungen der Herausbildung auch übergreifender Grundsätze und Unterscheidungsmerkmale bedarf, die sowohl den Betroffenen als auch den Behörden Kriterien an die Hand geben, die die Beurteilung der Menschenwürdigkeit der Unterbringung hinreichend vorhersehbar machen.
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bb) Diese Anforderungen sind nicht geklärt und werden von den Gerichten verschieden beurteilt. Die Rechtslage liegt hier nicht anders, als sie bereits den Beschlüssen der Kammer vom 20. Mai 2016 (1 BvR 3359/14), vom 13. Juli 2016 (1 BvR 183/12 und 1 BvR 826/13), vom 27. Juli 2016 (1 BvR 3403/14) und vom 28. Juli 2016 (1 BvR 3358/14, 1 BvR 1296/15, 1 BvR 1644/15 und 1 BvR 1695/15) zugrunde lag. Insbesondere fehlt es nach wie vor an klärenden Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs, dem insoweit die Aufgabe zukommt, durch gehärtete Parameter und für die Betroffenen wie für die Justizvollzugsanstalten vorhersehbar die Anforderungen an menschenwürdige Haftbedingungen rechtlich näher zu bestimmen. Dass die Fachgerichte wegen der Rechtsschutzgleichheit ungeklärte Rechtsfragen nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorziehen dürfen, dient zugleich auch dem Zweck, eine solche Klärung zu ermöglichen.
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(1) So setzt die obergerichtliche Rechtsprechung bei mehrfach belegten Hafträumen zum Teil Regelwerte von 6 m2, zum Teil auch von 7 m2 Bodenfläche pro Gefangenem an. Deren Unterschreitung wird zum Teil als Menschenwürdeverletzung beurteilt, wenn zugleich die Toilette nicht abgetrennt oder nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 [StVollz] -, juris, Rn. 23; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris, Rn. 42). In anderen Fällen haben Fachgerichte eine Verletzung der Menschenwürde unabhängig hiervon allein wegen der Unterschreitung eines gewissen Bodenflächenmaßes bejaht, da die räumliche Enge eine Bewegung und Entfaltung der Gefangenen nicht erlaube (so OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 3 Ws 1342/04 StVollz, 3 Ws 1343/04 StVollz -, NStZ-RR 2005, S. 155 156>: Menschenwürdeverletzung bei 3,84 m2 pro Gefangenem in Mehrfachbelegung bei abgetrennter Toilette; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19. Juni 2008 - 11 U 24/07 -, juris, Rn. 26: 3,75 m2 pro Gefangenem bei hinzukommender Erschwernis der nicht abgetrennten Toilette). Die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf setzen einen fixen Schwellenwert von 5 m2 Grundfläche pro Gefangenem an, dessen Unterschreitung ungeachtet anderer Parameter eine Menschenwürdeverletzung bedinge (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2011 - I-18 W 31/11, 18 W 31/11 -, juris, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 88/08, I-11 U 88/08 -, juris, Rn. 23; Urteil vom 18. März 2009 - 11 U 88/08 -, juris, Rn. 48; Beschluss vom 25. März 2009 - 11 W 106/08 -, juris, Rn. 38). Bezüglich der Unterbringung in einem Einzelhaftraum hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine längere Unterbringung in einem 5,25 m2 messenden Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette für menschenwürdewidrig befunden und das Hauptaugenmerk auf die beengte Haftsituation gelegt (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 -, LKV 2010, S. 26). Angesichts der Rechtsprechung (weitere Nachweise in BVerfGK 12, 417 420 f.> sowie BGHZ 198, 1 4 f.>) kann nicht als geklärt gelten, dass und unter welchen Umständen eine Haftraumfläche von weniger als 6 m2 pro Gefangenem bei der Unterbringung von zwei Gefangenen in einem Haftraum den Erfordernissen der Menschenwürdegarantie des gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 3358/14 -, Rn. 18).
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(2) Ungeklärt ist auch die Frage des Verhältnisses der Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 GG zu denen aus Art. 3 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist, bezogen auf das Verbot der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafungen oder Behandlung nach Art. 3 EMRK, von einem Richtwert von 4 m2 Grundfläche pro Gefangenem ausgegangen (EGMR, Testa v. Croatia, Urteil vom 12. Juli 2007, Nr. 20877/04, § 57, EuGRZ 2008, S. 21). Für erniedrigende Haftbedingungen spricht eine starke Vermutung, wenn ein Häftling nicht über 3 m2 Grundfläche verfügt (vgl. EGMR, Ananyev u.a. v. Russia [Piloturteil], Urteil vom 10. Januar 2012, Nr. 42525/07 u. 60800/08, NVwZ-RR 2013, S. 284 288>; EGMR [GK], Muršić v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 124). Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht geklärt, ob diese Standards den Anforderungen des Grundgesetzes genügen, sondern nur angenommen, dass deren Einhaltung nicht die fachrichterliche Würdigung hindert, dass bestimmte Haftbedingungen gegen das Grundgesetz verstoßen (vgl. BGHZ 198, 1 6 f.>; vgl. auch Art. 53 EMRK). Damit ist die hier zu entscheidende Rechtsfrage aber auch im Verhältnis zwischen Grundgesetz und EMRK fachgerichtlich ungeklärt.
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(3) In der Rechtsprechung der Fachgerichte weitgehend offen ist auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Beurteilung einer Haftsituation durch die gemeinschaftliche Unterbringung auf engem Raum. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in der bloßen Tatsache einer - auch rechtswidrigen - Gemeinschaftsunterbringung nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen die Menschenwürde liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, juris, Rn. 10; vgl. zur Gemeinschaftshaft auch EGMR, Kalashnikov v. Russia, Urteil vom 15. Juli 2002, Nr. 47095/99, NVwZ 2005, S. 303 304 f.>). Damit ist jedoch nicht geklärt, ob und unter welchen Umständen die Eigenheiten der Zwangsgemeinschaft im Einzelfall besondere Nachteile darstellen können. Offen ist, wie sich die bei höherer Belegzahl auf geringem Raum auftretenden Stress- und Konfliktsituationen und die Anforderungen an eine unabdingbare Privatsphäre auf den Raumbedarf auswirken und welches Gewicht - auch ausgleichend - weitere Faktoren, wie etwa Einschlusszeiten, haben.
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cc) Indem das Oberlandesgericht der beabsichtigten Berufung gegen das die Amtshaftungsklage abweisende Endurteil des Landgerichts ungeachtet dieser ungeklärten Rechtsfragen die Erfolgsaussicht von vornherein abgesprochen und Prozesskostenhilfe verweigert hat, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Die für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgeblichen Rechtsfragen durften nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.
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Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom Oberlandesgericht vorgenommene Beweisantizipation hinsichtlich der Größe des Haftraums verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dies gilt auch für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Geruchsbelästigungen bei Toilettengängen in einer abgeschlossenen Sanitärkabine.
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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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