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BVerfG 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19
BVerfG 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19 - Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage - Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Normen
§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 93a Abs 2 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Köln, 15. Oktober 2019, Az: 2 Wx 303/19, Beschluss
vorgehend AG Brühl, 19. Juni 2019, Az: 76 VI 151/18, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.
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II.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.
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a) Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gerecht. Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 325>; 81, 22 27>; 95, 163 171>).
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b) Eine derartige Möglichkeit besteht hier. Die Beschwerdeführer könnten vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg ohne Weiteres noch ihr eigentliches Ziel - die Feststellung der Erbenstellung - erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8). Unabhängig von dem entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe vor dem Prozessgericht jederzeit gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08 -, FamRZ 2010, S. 1068 1069 Rn. 13>). In diesem Rahmen können die Beschwerdeführer dem Vorrang der Auslegung der letztwilligen Verfügung nochmals Ausdruck verleihen und so der gerügten Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG Abhilfe verschaffen.
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2. Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer wird für künftige Verstöße die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.
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a) Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 3 m.w.N.). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt beziehungsweise angedroht werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 220>; 10, 94 97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5).
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b) Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat bereits mit begründetem Beschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 - (Rn. 8) entschieden, dass der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die im Erbscheinsverfahren ergangene letztinstanzliche Entscheidung entgegensteht, wenn der Beschwerdeführer sein Ziel vor den Fachgerichten durch Klage auf Feststellung des Erbrechts erreichen kann. Dies wurde seitens der 4. Kammer des Ersten Senats in der Folgezeit bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4) und ist in der Literatur hinlänglich bekannt (vgl. Adamus, in: Friederici/Volpp/Linnartz, jurisPR-FamR 8/2017 Anm. 5; Bracken, ErbR 2017, S. 378; Grziwotz, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352e Rn. 85;Krätzschel, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, § 256 ZPO Rn. 36; Zimmermann, ZEV 2010, S. 457). Die Unzulässigkeit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführer letztlich das Ziel verfolgen, als Erben anerkannt zu werden, hätte sich den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer daher förmlich aufdrängen müssen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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