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BVerfG 23.05.2019 - 2 BvR 886/19
BVerfG 23.05.2019 - 2 BvR 886/19 - Erlass einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung der Auswertung von Gegenständen und Sichtung Daten, die im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden waren - Folgenabwägung
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 110 StPO
Vorinstanz
vorgehend LG Frankfurt, 10. April 2019, Az: 5/27 Qs 13/19, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 27. März 2019, Az: 5/27 Qs 13/19, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 17. Dezember 2018, Az: 4863 Js 250612/17 - 931 Gs, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 13. März 2018, Az: 4863 Js 250612/17 - 931 Gs, Beschluss
nachgehend BVerfG, 20. November 2019, Az: 2 BvR 31/19, Stattgebender Kammerbeschluss
nachgehend LG Frankfurt, 14. Januar 2021, Az: 5/27 Qs 47/18, Beschluss
Tenor
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Der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, die im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers in Frankfurt am Main am 16. August 2018 sichergestellten Gegenstände und Daten auszuwerten oder sonst zu verwerten.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Sicherstellung und Auswertung von bei ihm im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Datenträgern.
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1. Im Rahmen der Auswertung sichergestellter Speichermedien in einem gegen zwei andere Personen geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) wurden auf einer der sichergestellten Festplatten E-Mail-Nachrichten festgestellt, in welchen kinderpornographische Bild- und Videodateien verschafft und verschickt worden sein sollen. Eine der Absenderadressen konnte im Rahmen einer Provideranfrage dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Daraufhin erstattete die zuständige Kriminalbeamtin im Oktober 2017 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, in der er beschuldigt wurde, im September 2009 über die ihm zugeordnete E-Mail-Adresse mindestens zwei Mal Bildmaterial mit möglicherweise kinderpornographischem Inhalt versendet zu haben.
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2. Im Rahmen weiterer Ermittlungen wurde Anfang November 2017 einer der gesondert Verfolgten vernommen, der in Bezug auf den Kontakt mit der dem Beschwerdeführer zugeordneten E-Mail-Adresse angab, dass er die Adresse "schon mal irgendwann" gesehen habe, aber nicht mehr sagen könne, was genau gelaufen beziehungsweise transferiert worden sei. Er kenne den Nutzer der E-Mail-Adresse nicht persönlich. Auf die Frage, ob er sich noch daran erinnern könne, ob er mit dem Nutzer der E-Mail-Adresse kinderpornographische Dateien getauscht habe, gab er an, grundsätzlich müsse über diesen Account "irgendwas gelaufen" sein; er wisse aber nicht mehr genau, was.
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3. Mit Beschluss vom 13. März 2018 ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main auf der Grundlage von § 102 StPO wegen Verdachts einer Straftat nach § 184b StGB die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Auffindung von Computern, Speichermedien, internetfähigen Mobiltelefonen, Multimediaplayern sowie von Unterlagen beziehungsweise Notizzetteln mit Passwörtern und Hinweisen auf externe Datenspeicher im Internet oder E-Mail-Postfächer an. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, am 8. September 2009 an einen der namentlich benannten, gesondert Verfolgten via E-Mail "jugendpornographische Schriften" verschickt zu haben. Trotz der Tatsache, dass diese Tat verjährt sei, stehe zu vermuten, dass er auch heute noch im Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften sei. Der Anfangsverdacht beruhe auf den Angaben des gesondert Verfolgten, der auf die Frage, ob er mit dem Nutzer der oben genannten E-Mail-Adresse kinderpornographische Dateien ausgetauscht habe, angegeben habe, dass über den Account "irgendwas gelaufen" sei, er wisse aber nicht mehr was. Auf den sichergestellten Datenträgern des gesondert Verfolgten habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2009 zwei Bilddateien verschickt habe, die jeweils dasselbe männliche erigierte Glied eines Jugendlichen zeigten. Die leicht erkennbare Beinbehaarung lasse vermuten, dass es sich um einen Jungen in der Pubertät handele.
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4. Die Durchsuchungsanordnung wurde am 16. August 2018 vollzogen. Dabei wurden mehrere Computer, Festplatten und ein Smartphone sichergestellt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Durchsuchung an, das abgebildete Glied auf den 2009 versendeten Bilddateien könnte sein eigenes darstellen. Er habe früher solche Bilder verschickt, jedoch nie kinder- oder jugendpornographische Schriften besessen. Er kenne überdies weder die E-Mail-Adresse, von der die beiden Bilddateien 2009 versandt wurden, noch den gesondert Verfolgten, der diese erhalten hatte.
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5. Gegen den Durchsuchungsbeschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und stellte hinsichtlich der Sicherstellung der Datenträger zugleich Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Ferner beantragte er, die "Beschlagnahme" aufzuheben und die Gegenstände an den Beschwerdeführer zurückzugeben. Zur Begründung der Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, dass kein Anfangsverdacht gegen ihn bestehe. Die getroffene Vermutung, dass es sich bei den angeblich durch ihn 2009 versandten Bilddateien um jugendpornographische handele, sei äußerst vage und ungenügend. Eine differenzierte, nachvollziehbare Darlegung, warum nach Ansicht der Ermittlungsbehörden auf dem Bild eine jugendliche und keine erwachsene Person zu sehen sei, fehle vollständig. Im Zweifel sei in einem solchen Fall von der Volljährigkeit der dargestellten Person auszugehen. Abgesehen davon hätten sich die Ermittlungsbehörden nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der Versendende selbst abgebildet sein könnte. Die Angaben des gesondert Verfolgten, dass "irgendwas gelaufen" sei, ließen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass darunter der Austausch von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verstehen sei, zumal die Angaben kaum vager sein und damit einen Anfangsverdacht ganz offensichtlich nicht rechtfertigen könnten. Im Übrigen stünde der Verfolgung von im Jahr 2009 versandten Bilddateien jedenfalls die Verjährung entgegen. Des Weiteren habe es das Amtsgericht vollständig unterlassen, sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit auseinanderzusetzen.
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6. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 verwarf das Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerde aus den fortgeltenden Gründen der angegriffenen Entscheidung als unbegründet, nachdem das Amtsgericht ihr nicht abgeholfen hatte. Ergänzend führte es an, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat in dem Durchsuchungsbeschluss noch ausreichend konkretisiert sei. Zwar begründe die Strafverfolgungsverjährung grundsätzlich ein Verfahrenshindernis, so dass wegen dieser Tat allein eine Durchsuchung gemäß § 102 StPO unzulässig sei. Da allerdings auch verjährte Taten bei der Aburteilung einer neuen Straftat im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden dürften, könnten - wenn auch in eingeschränktem Maße - Maßnahmen zum Zweck der Ermittlungen strafzumessungsrelevanter Umstände zulässig sein. Jedenfalls ein solcher Fall liege hier vor. Zwar dürfte die Tat vom 8. September 2009 als solche gemäß § 184b StGB a.F. in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt sein. Dem angegriffenen Beschluss lasse sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dargestellten Beweismittel verdächtig sei, über seine E-Mail-Adresse oder andere digitale Kommunikationswege in nicht rechtsverjährter Zeit weitere kinderpornographische Dateien anderen Nutzern zur Verfügung gestellt zu haben. Der gesondert Verfolgte habe die Funktionsweise der genannten Tauschbörsen beschrieben. Es handele sich danach um besondere, nicht leicht zugängliche Plattformen, die auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhten. Bereits dies belege den Tatverdacht. Es liege nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung auch fern, dass es sich bei der beschriebenen Tat um einen Einzelfall gehandelt haben könnte, da dies untypisch sei. Auch für die Einlassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem auf den Lichtbildern abgebildeten Geschlechtsteil um sein eigenes handele, von welchem er früher Lichtbilder verschickt habe, spreche wenig. Eine nachvollziehbare Motivation für ein derartiges Verhalten sei bei Zugrundelegung des Zuschnitts der Tauschbörsen derzeit nicht erkennbar.
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7. Gegen den Beschluss erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, die er im Wesentlichen mit der fehlenden Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begründete. Diese wies das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23. November 2018 zurück. Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 31/19.
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8. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 bestätigte das Amtsgericht Frankfurt am Main gemäß §§ 102, 110 StPO die vorläufige Sicherstellung der anlässlich der Durchsuchung in Verwahrung genommenen Datenträger zum Zwecke der Durchsicht. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei des Besitzes und des Verbreitens kinder- und jugendpornographischer Schriften verdächtig; wegen der Einzelheiten werde auf den Durchsuchungsbeschluss und den Beschluss des Landgerichts über die Beschwerde verwiesen. Die vorläufige Sicherstellung sei zu bestätigen gewesen, da die Datenträger der Durchsicht bedürften, um entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie als Beweismittel für das Verfahren in Betracht kämen. Insbesondere bedürfe der Klärung, ob auf den vorläufig sichergestellten Datenträgern kinder- und jugendpornographische Schriften und Hinweise auf deren Verbreitung vorhanden seien.
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9. Im Januar 2019 bestätigte eine Auswertungsfirma den entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sowie die Übernahme der Asservate und stellte die Fertigstellung eines Gutachtens bis Ende April 2019 in Aussicht.
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10. Gegen den die Sicherstellung bestätigenden Beschluss vom 17. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer im März 2019 einen Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO und legte Beschwerde ein, mit der er die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung rügte, die durch die richterliche Bestätigung der Sicherstellung noch weiter vertieft werde. Im Übrigen nahm er auf seinen bisherigen Vortrag Bezug. Mit Beschluss vom 27. März 2019 verwarf das Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerde als unbegründet, nachdem es zuvor den Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO zurückgewiesen hatte. Gegen den Beschwerdeführer bestehe Tatverdacht. Zur Begründung werde auf den die Durchsuchung bestätigenden Beschluss verwiesen. Die Fortsetzung der Durchsicht sei geboten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gingen insoweit von einem fehlerhaften Ausgangspunkt aus, wenn ausgeführt werde, das Zuwarten auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 31/19 führe zu keinen Nachteilen. Zwar seien Unterbrechungsmaßnahmen im Sinne des § 78c StGB durch die Staatsanwaltschaft jedenfalls ab dem Jahr 2015 ausgebracht worden; aufgrund des Zeitablaufs, der kurzen absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 StGB und "den derzeit noch unbekannten Tatzeiträumen" drohe - je nach Ergebnis der Auswertung - Verfolgungsverjährung. Die Durchsicht sei daher nicht nur rechtmäßig, sondern dringend geboten.
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11. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, mit der er unter anderem rügte, dass das Landgericht sich zum wiederholten Male nicht mit der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung auseinandergesetzt habe. Diese verwarf das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10. April 2019, der der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 16. April 2019 zugegangen ist.
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II.
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Mit seiner hiesigen Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer neben dem Durchsuchungsbeschluss den die Sicherstellung bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main sowie die die Beschwerde hiergegen und die Anhörungsrüge verwerfenden Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main an. Die Sicherstellung und Auswertung verletzten ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Daneben rügt er die Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, ebenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, sowie seines Rechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG.
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Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung darauf, dass das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung bilde und es daher für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht darauf ankomme, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorlägen. Hier habe bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der erforderliche Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht bestanden, sondern es hätten lediglich bloße Vermutungen existiert. Weitergehende, ergänzende oder anderslautende Ausführungen hätten Amts- und Landgericht auch im Rahmen der Bestätigung der Sicherstellung nicht vorgenommen. Des Weiteren sei bereits die Anordnung der Durchsuchung offensichtlich unverhältnismäßig gewesen. Auch das Landgericht habe es in all seinen Entscheidungen und trotz entsprechender Rügen des Beschwerdeführers vollständig unterlassen, sich zu der Frage der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung zu verhalten, obwohl dies bei nur vagem Verdacht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich sei.
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Soweit das Landgericht im Beschluss vom 27. März 2019 aufgrund drohender Verjährung eine Fortsetzung der Auswertung für dringend geboten erachte, verfingen dessen Ausführungen nicht. Die kürzeste, hier in Betracht kommende absolute Verjährungsdauer liege gemäß § 184b StGB in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78c Abs. 3 StGB bei zehn Jahren. Im Übrigen enthalte der Beschluss des Landgerichts vom 27. März 2019 völlig vage Spekulationen im Hinblick auf angeblich begangene Taten, die die Annahme einer drohenden Verjährung nicht rechtfertigen könnten.
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Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, da das Landgericht es versäumt habe, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Insbesondere eine Auseinandersetzung mit der gerügten Verhältnismäßigkeit sei vorliegend nicht entbehrlich gewesen.
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Im Übrigen stünde der Durchsicht ein Beweisverwertungsverbot entgegen. Zwar folge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der bloßen Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung nicht ohne Weiteres ein Verwertungsverbot. Jedoch sei vorliegend durch die willkürliche Annahme, dass die Durchsuchungs- beziehungsweise Durchsichtsvoraussetzungen vorlägen, spezifisches Verfassungsrecht schwerwiegend verletzt worden. Dafür spreche insbesondere, dass die betreffenden Beweismittel bei einem hypothetisch rechtmäßigen Ermittlungsverlauf nicht hätten gewonnen werden können, da es sich vorliegend nicht um einen lediglich formalen Mangel handele.
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Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG, durch die den Strafverfolgungsbehörden die Sichtung und Auswertung der sichergestellten Gegenstände und Daten einstweilen bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt werden soll.
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III.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 371>; 103, 41 42>; 121, 1 15>; 134, 138 140 Rn. 6 m.w.N.>; stRspr).
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Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 105, 365 371>; 106, 351 355>; 121, 1 17>; 125, 385 393>; 126, 158 168>; 129, 284 298>; 132, 195 232 f. Rn. 87>; stRspr). Die Folgenabwägung gemäß § 32 BVerfGG stützt sich mithin auf eine bloße Einschätzung der Entscheidungswirkungen (vgl. nur BVerfGE 94, 166 217>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist hier weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Auswertung der sichergestellten technischen Geräte und Datenträger im Rahmen des Sichtungsverfahrens nach § 110 StPO den Beschwerdeführer insbesondere in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
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3. Bei der somit erforderlichen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit eine Auswertung der sichergestellten Gegenstände und Daten vornehmen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Darin läge ein irreparabler Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung. Denn dieses Recht gewährleistet gerade die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 142, 234 251 Rn. 30> m.w.N.; stRspr).
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Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, würde damit lediglich eine Verzögerung der staatsanwaltlichen Ermittlungen für eine begrenzte Zeitspanne einhergehen. Ein Beweisverlust hinsichtlich der Informationen aus den sichergestellten Gegenständen und Daten wäre nicht zu befürchten. Auch der Eintritt von Verfolgungsverjährung droht gegenwärtig konkret nicht. Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für den Beschwerdeführer im Ergebnis schwerer als die durch den Erlass der einstweiligen Anordnung eintretende vorübergehende Beschränkung der staatlichen Strafverfolgung.
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