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BVerfG 10.04.2019 - 1 BvR 2036/17
BVerfG 10.04.2019 - 1 BvR 2036/17 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 27. Juli 2017, Az: BVerWG 6 B 45.17, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 31. Mai 2017, Az: 7 BV 16.262, Beschluss
vorgehend VG Ansbach, 1. Oktober 2015, Az: AN 6 K 15.00969, Urteil
Tenor
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1. Der Bescheid des Bayerischen Rundfunks vom 3. Januar 2014 - … -, der Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks vom 20. Mai 2014 - … - und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Oktober 2015 - AN 6 K 15.00969 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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2. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Oktober 2015 - AN 6 K 15.00969 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2017 - 7 BV 16.262 - und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2017 - BVerwG 6 B 45.17 - sind dadurch gegenstandslos.
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3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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4. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.
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Dem Bayerischen Rundfunk, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesfinanzministerium und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bescheide der Rundfunkanstalt und das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Die Bescheide der Rundfunkanstalt und das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 106).
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IV.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts werden der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos.
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Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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