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BVerfG 23.10.2018 - 2 BvR 2153/18
BVerfG 23.10.2018 - 2 BvR 2153/18 - Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 250 Euro bei Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde und beleidigendem Inhalt der Schriftsätze
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.
Gründe
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Die als Verfassungsbeschwerde auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers betrifft einen Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Er benennt bereits kein Grundrecht, das verletzt sein soll. Zudem wird der das Beschwerdebegehren stützende Lebenssachverhalt nicht in einer die verfassungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise dargelegt.
- 3
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer war daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 Euro aufzuerlegen.
- 5
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Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3).
- 6
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Die Verfassungsbeschwerde des gerichtsbekannten Beschwerdeführers ist aus den genannten Gründen offensichtlich unzulässig. Die Ausführungen in den Schriftsätzen erschöpfen sich zudem über weite Teile in persönlichen Angriffen auf Angehörige der Justiz; sie sind weit überwiegend obszöner, vulgärer und beleidigender Natur.
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III.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 167 Rn. 10>).
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