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BVerfG 25.09.2018 - 1 BvR 453/17
BVerfG 25.09.2018 - 1 BvR 453/17 - Stattgebender Kammerbeschluss: Aussicht auf Klärung einer Rechtsfrage in einem anderen zivilprozessualen Revisionsverfahren lässt das Allgemeininteresse an der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzw zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr nicht entfallen - Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz in Zivilsachen (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Versagung des Zugangs zur Revisionsinstanz bei fehlender Sicherheit der höchstrichterlichen Klärung entscheidungserheblicher Fragen in anderem Revisionsverfahren
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 19. Januar 2017, Az: 4 U 91/15, Urteil
Tenor
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1. Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2017 - 4 U 91/15 -, berichtigt durch Beschluss vom 1. März 2017, verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil und der (Berichtigungs-)Beschluss werden aufgehoben. Die Sache wird an das Saarländische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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2. Das Saarland hat der Beschwerdeführerin deren notwendige Auslagen zu erstatten.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilgerichtliche Entscheidung auf dem Gebiet des Darlehensrechts, durch welche die Beschwerdeführerin zur Freistellung von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde (Ausgangsverfahren).
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1. Die Beschwerdeführerin, Beklagte des Ausgangsverfahrens, schloss am 18./22. Oktober 2007 mit den beiden Klägern des Ausgangsverfahrens einen Immobiliendarlehensvertrag mit einem Darlehensnennbetrag von 170.000,00 €, dem eine Widerrufsbelehrung beigefügt war. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 wandte sich deren am 24. Januar 2014 mit Vollmacht ausgestatteter Bevollmächtigter erstmals an die Beschwerdeführerin und vertrat die Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Mit Schreiben vom 14. oder 19. März 2014 belehrte die Beschwerdeführerin die Kläger mittels einer neuen Widerrufsbelehrung nach. Die Kläger des Ausgangsverfahrens veräußerten das durch das Darlehen finanzierte Hausgrundstück und lösten das Darlehen vorzeitig ab. Am 30. September 2014 zahlten sie eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 17.610,07 € unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beschwerdeführerin. Diese Vorfälligkeitsentschädigung verlangten sie dann im Weiteren von der Beschwerdeführerin zurück, nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt hatten.
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Mit am 3. Juli 2015 verkündetem Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 18/15 - wurde ihre auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 17.610,07 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.514,63 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil legten sie zunächst umfassend Berufung ein. Das Saarländische Oberlandesgericht hielt die ursprüngliche Widerrufsbelehrung für fehlerhaft und die im März 2014 erfolgte Nachbelehrung für wirksam. In der mündlichen Verhandlung vor dem Saarländischen Oberlandesgericht am 15. Dezember 2016 nahmen die Kläger des Ausgangsverfahrens den auf Verurteilung zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gerichteten Klageantrag daraufhin zurück; der auf Freistellung von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten gerichtete (Neben-)Antrag wurde zum Hauptantrag erhoben.
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Mit angegriffenem Urteil vom 19. Januar 2017, berichtigt durch Beschluss vom 1. März 2017, verurteilte das Saarländische Oberlandesgericht - auf die Berufung der Kläger und unter Zurückweisung derselben im Übrigen - die Beschwerdeführerin, die Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.348,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2014 an deren Prozessbevollmächtigte freizustellen; im Übrigen wies es die Klage ab. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließ es nicht zu. Insoweit begründete es seine Entscheidung unter anderem wie folgt:
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Eine Zulassung der Revision komme auch bezüglich der Frage des Anspruchs auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht. Insoweit sei zwar in Gestalt des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2016 - 5 U 72/16 - (veröffentlicht in juris) eine von der vorliegend vertretenen Auffassung abweichende Rechtsauffassung eines anderen Oberlandesgerichts gegeben, ohne dass der Bundesgerichtshof die Frage bislang höchstrichterlich entschieden habe. Jedoch sei gleichwohl die Zulassung der Revision nicht erforderlich, weil das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in dem zitierten Urteil die Revision zugelassen habe, so dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits geschaffen seien. Die Gründe für die Zulassung der Revision verfolgten indes nicht das Interesse einer Partei, im Einzelfall eine erneute Überprüfung der Entscheidung herbeiführen zu können, sondern über den Einzelfall hinausgehende Interessen an der Klärung grundsätzlicher Fragen, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Urteil. Die Nichtzulassung verletze sie in ihrer grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgarantie nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Saarländische Oberlandesgericht schränke durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar ein.
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Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Dem Ministerium der Justiz des Saarlandes und den Klägern des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Ministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben sich nicht geäußert.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 85, 337 345>; 97, 169 185>; BVerfGK 17, 196 199>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 2405/14 -, juris, Rn. 12). Effektiver Rechtsschutz in diesem Sinne umfasst nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337 345>; 97, 169 185>). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 291>; 107, 395 401 f.>). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 385>; 77, 275 284>). Wird die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu den Revisionszulassungsgründen von den Fachgerichten also willkürlich, das heißt in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise falsch angewendet, kann der im Berufungsrechtszug unterlegenen Partei der Zugang zur Revision unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG versperrt sein (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG BVerfGE 125, 104 137>; 134, 242 319 Rn. 238>). Dies gilt sowohl für die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht als auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts selbst, mit dem es eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14 -, juris, Rn. 12). Hingegen genügt nicht bereits die nur einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften (vgl. BVerfGE 101, 331 359 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 2405/14 -, a.a.O.).
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Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so muss auch in diesem Rahmen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein (vgl. BVerfGE 96, 27 39>; BVerfGK 6, 79 81>; 18, 105 111>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 98 f.>; 96, 27 39>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittel der Revision auch nach der Zivilprozessreform im Jahr 2002 sowohl Individualbelange der Einzelfallgerechtigkeit als auch Allgemeinbelange verfolgt (vgl. BVerfGK 2, 213 217>; 6, 79 81>; 18, 105 111>). Zwar weist § 543 Abs. 2 ZPO der Verfolgung von Allgemeinbelangen weichenstellende Bedeutung zu. Dies rechtfertigt aber nicht eine Auslegung dieser Norm, nach der die erfolgreiche Durchsetzung der Individualbelange dadurch vereitelt werden kann, dass die im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden Allgemeinbelange zwischenzeitlich in Folge einer gerichtlichen Entscheidung in anderer Sache entfallen. Dadurch würde das im Justizgewährungsanspruch enthaltene Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt (vgl. BVerfGK 6, 79 81 f.>; 18, 105 111>). Folglich muss von dem Grundsatz, dass maßgebend für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist, dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Zulassungsgrund - die grundsätzliche Bedeutung - vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt wurde, die Revision aber in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGK 6, 79 < 82 f.>; 18, 105 111 f.>).
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b) Ausgehend davon hat das Saarländische Oberlandesgericht im angegriffenen Urteil vom 19. Januar 2017 § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise fehlerhaft angewendet, wenn es maßgeblich darauf abstellt, eine Zulassung der Revision im Berufungsurteil (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung komme in solchen Fällen nicht in Betracht, in denen in einem anderen Verfahren die Revision bereits wegen derselben Rechtsfrage zugelassen wurde. Zwar geht es bei der Zulassung der Revision im Berufungsurteil nicht um eine durch Einlegung einer aussichtsreichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) erworbene, durch den Justizgewährungsanspruch geschützte Position, die auch dann Bestand hat, wenn das Allgemeininteresse an der Zulassung der Revision nachträglich entfallen ist, weil die maßgebliche Rechtsfrage bereits in einem anderen Verfahren geklärt wurde (vgl. BVerfGK 6, 79 82>; 18, 105 112>). Nach der Rechtsauffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts entfiele das individuelle Interesse der Einzelfallgerechtigkeit allerdings schon in einem Zeitpunkt, in dem die Rechtsfrage noch nicht in einem anderen Verfahren geklärt wurde, sondern nur eine Aussicht hierauf besteht. Die Aussicht auf eine Klärung der Rechtsfrage in einem anderen Verfahren lässt das Allgemeininteresse an der Zulassung der Revision aber nicht entfallen. Eine solche Aussicht ist nicht gesichert, weil das andere Verfahren anderweitig etwa durch Nichteinlegung der Revision oder durch Rücknahme- oder Vergleichserklärungen beendet werden kann, oder weil nicht auszuschließen ist, dass die Revisionsentscheidung letztlich auf andere rechtliche Aspekte gestützt wird. Bei noch fortbestehendem Allgemeininteresse ist es in jedem Fall sachwidrig, die erfolgreiche Durchsetzung der Individualinteressen durch eine Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil zu vereiteln.
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2. Es ist auch nicht deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Zurückverweisung der Sache ihr vor dem Saarländischen Oberlandesgericht verfolgtes Begehren nicht erreichen könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>).
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Soweit die Zulassung der Revision unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Sache unterblieb, ist anzunehmen, dass das Saarländische Oberlandesgericht die Revision der Beschwerdeführerin wegen der Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten - mindestens möglicherweise - zugelassen hätte, wenn ihm die von ihm zur Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vertretene, sachlich in keiner Weise mehr zu rechtfertigende Rechtsansicht nicht den Blick dafür verstellt hätte. Die Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten bei wirksamem Widerruf von vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensverträgen war zum Zeitpunkt der Verkündung des angegriffenen Urteils am 19. Januar 2017 höchstrichterlich noch nicht entschieden; der Bundesgerichtshof entschied diese Rechtsfrage nämlich erstmals mit Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, juris, Rn. 23 ff. und 34 ff.), und zwar - wie auch in späteren Entscheidungen (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 -, juris, Rn. 29 f., vom 25. April 2017 - XI ZR 212/16 -, juris, Rn. 14 f., vom 25. April 2017 - XI ZR 314/16 -, juris, Rn. 14 f., vom 9. Mai 2017 - XI ZR 314/15 -, juris, Rn. 14 f., vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, juris, Rn. 29, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16 -, juris, Rn. 30 f., vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 450/16 -, juris, Rn. 24 f., vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 549/16 -, juris, Rn. 19, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16 -, juris, Rn. 23, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16 -, juris, Rn. 19 und vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16 -, juris, Rn. 16) - jeweils zugunsten des Kreditinstituts. Dass sich diese Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Verfahren stellen würde und deswegen auch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt war, war in Anbetracht der damals zahlreich streitigen Darlehenswiderrufsfälle aus jener Zeit ohne Weiteres anzunehmen.
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III.
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1. Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2017 in der Fassung des (Berichtigungs-)Beschlusses vom 1. März 2017 ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Saarländische Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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