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BVerfG 08.08.2018 - 2 BvR 1342/18
BVerfG 08.08.2018 - 2 BvR 1342/18 - Nichtannahmebeschluss: Vorwirkung der Einlegungsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG auf nicht befristeten fachgerichtlichen Rechtsbehelf - Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung sowie unzureichender Begründung offensichtlich unzulässig - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1500 Euro bei wiederholter Einlegung mehrerer hundert substanzloser Verfassungsbeschwerden
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend AG Bamberg, 5. Juni 2018, Az: 155 UR II 1290/16, Beschluss
vorgehend AG Bamberg, 6. April 2018, Az: 155 UR II 1290/16, Beschluss
vorgehend AG Bamberg, 16. November 2016, Az: 0155 UR II 1290/16, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 Euro (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
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Der Beschwerdeführer wendet sich, wie bereits in zahlreichen Verfahren zuvor, gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg, durch die Anträge auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe abgelehnt und Erinnerungen zurückgewiesen wurden. Zugleich begehrt er Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
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I.
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
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a) Sie ist nicht fristgerecht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) erhoben worden.
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Durch Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst nach Zugang des über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens entscheidenden Beschlusses vom 5. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt.
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Zwar ging die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses ein. Jedoch begann die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits mit der Bekanntgabe des den ursprünglichen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe ablehnenden Beschlusses vom 16. November 2016 zu laufen. Durch die Erhebung der dagegen gerichteten - für sich genommen unbefristeten - Erinnerung hätte die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde nur offengehalten werden können, wenn dieser Rechtsbehelf selbst innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, gerechnet ab Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. November 2016, erhoben worden wäre; auch ein nicht befristeter fachgerichtlicher Rechtsbehelf muss innerhalb der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist erhoben werden (sog. Vorwirkung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde; vgl. BVerfGE 19, 198 200>; 76, 107 115 f.>; BVerfGK 3, 159 163>). Dies ist nicht nachweislich erfolgt.
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Gründe, die Anlass geben, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sind nicht ersichtlich.
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b) Das Beschwerdevorbringen genügt ferner nicht den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht in einer den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Weder der das Beschwerdebegehren stützende Lebenssachverhalt noch die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind in einer die verfassungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise dargelegt.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 Euro aufzuerlegen.
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Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Der Beschwerdeführer hat mehrere hundert, im Wesentlichen gleichlautende Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg erhoben, durch die seine offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellten Anträge auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden sind. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch solche erkennbar substanzlosen Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3).
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Die Erhebung der weiteren offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde stellt sich als (erneuter) Missbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG dar. Bereits mit Beschlüssen der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2018 - 2 BvR 412/18 - und vom 26. Juni 2018 - 2 BvR 1032/18 - wurden dem Beschwerdeführer unter Darlegung der maßgeblichen Gründe Missbrauchsgebühren in Höhe von 500 Euro und 1.000 Euro auferlegt, nachdem er erfolglos hunderte im Wesentlichen wortgleiche Verfassungsbeschwerden erhoben hatte. Im hiesigen Verfahren hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er die Berechtigung einer Missbrauchsgebühr in Abrede stellt und trotz deren Verhängung daran festhält, in allen von ihm angestrengten Beratungshilfeverfahren verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu wollen, nicht zuletzt, weil das Bundesverfassungsgericht die von ihm dargelegten Grundrechtsverletzungen zu Lasten seiner Person offensichtlich verkenne. Vor diesem Hintergrund ist eine erneute Missbrauchsgebühr zu verhängen, die, um ihr Nachdruck zu verleihen, mit 1.500 Euro zu bemessen ist.
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III.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Aus-spruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 167 Rn. 10>).
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