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BVerfG 20.12.2017 - 1 BvR 2754/17
BVerfG 20.12.2017 - 1 BvR 2754/17 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet gegen die Anordnung einer Sonderprüfung gem § 142 Abs 2 AktG bei einem Kraftfahrzeughersteller bzgl der sog Abgasthematik - Unzulässigkeit des eA-Antrags mangels Darlegung eines Nachteils iSd § 32 Abs 1 BVerfGG sowie der Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 142 Abs 2 AktG, § 145 Abs 4 AktG
Vorinstanz
vorgehend OLG Celle, 23. November 2017, Az: 9 W 86/17, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 8. November 2017, Az: 9 W 86/17, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die auf § 142 Abs. 2 AktG gestützte Bestellung eines Sonderprüfers. Dieser soll prüfen, ob ihre Organe im Zusammenhang mit der sogenannten "Abgasthematik" Pflichten verletzt und insbesondere gegen die ad-hoc-Publizitätspflicht verstoßen haben.
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1. Die Beschwerdeführerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren satzungsgemäßer Unternehmensgegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen und Motoren aller Art, deren Zubehör sowie aller Anlagen, Maschinen und Werkzeuge und sonstigen technischen Erzeugnisse ist. Die Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens geben an, Aktionärinnen der Beschwerdeführerin zu sein.
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Nachdem im Mai 2014 bei Abgastests in den USA Unregelmäßigkeiten bei Messungen der Stickoxidwerte zwischen dem Prüfstand und dem normalen Fahrbetrieb bemerkt worden waren, leiteten die zuständigen U.S.-amerikanischen Behörden Ermittlungen ein, die im Januar 2017 in einen Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und dem U.S. Department of Justice mündeten.
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Zur internen Aufarbeitung der Dieselthematik beauftragte die Beschwerdeführerin mehrere Rechtsanwaltskanzleien.
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Im Zusammenhang mit der Dieselthematik führen die Staatsanwaltschaften B. und M. gegenwärtig Ermittlungsverfahren durch.
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In der ordentlichen Hauptversammlung der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2016 wurden Anträge der Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens auf Durchführung einer Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG jeweils durch die Mehrheit der Aktionäre abgelehnt. Die anschließend von diesen gestellten Anträge auf Anordnung einer Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 2 AktG wies das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 23. Juni 2017 zurück. Auf ihre hiergegen eingelegte Beschwerde hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 8. November 2017 teilweise auf und ordnete die Durchführung einer Sonderprüfung unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen an. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23. November 2017 zurück.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der Sonderprüfung sowie die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge. Durch die Anordnung der Sonderprüfung sieht sie sich in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Im Wesentlichen beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, das Oberlandesgericht habe bei der Auslegung von § 142 Abs. 2 AktG, namentlich bei der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung, die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Berufsfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt. Darüber hinaus rügt sie die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Beschwerdeführerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 2017 - 9 W 86/17 - einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen und die Durchführung der Sonderprüfung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu untersagen.
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II.
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Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) sind nicht gegeben. Zwar ist die erhobene Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat aber keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. Denn die Beschwerdeführerin hat einen Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG und im Übrigen teilweise die Dringlichkeit einer sofortigen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt.
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1. Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris). Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gelten, selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung strenge Maßstäbe (vgl. BVerfGE 71, 158 161>; 88, 185 186>; 91, 252 257 f.>; 111, 147 152 f.>; stRspr; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Erstens Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, juris, Rn. 9).
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2. Ausgehend hiervon hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (a). Teilweise fehlt es außerdem an der Darlegung eines dringenden Regelungsbedarfs (b).
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a) Zwar sind mit dem Beginn der Prüfung bereits Beeinträchtigungen verbunden, die nicht reversibel sind. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug einer hoheitlichen Maßnahme in der Regel mit Nachteilen für den Grundrechtsträger verbunden ist. Auch irreversible Nachteile führen nicht stets zu der Annahme, es liege ein schwerer Nachteil im Sinne von § 32 BVerfGG vor. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch, wie schwer die tatsächlichen Beeinträchtigungen wiegen, die die Grundrechtsverletzung mit sich bringt (BVerfGE 77, 130 136>).
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aa) Die Beschwerdeführerin trägt vor, im Zusammenhang mit der Dieselthematik würden weltweit tausende Prozesse geführt, wobei allein Anleger derzeit Ansprüche in Höhe von rund 9 Milliarden € geltend machten. Die Aufnahme der Sonderprüfung löse Prozessrisiken in außerordentlicher Höhe aus, weil die Kläger auf Informationen aus einem möglichen späteren Sonderprüfungsbericht spekulierten und deshalb während der Dauer der Prüfung nur zu deutlich schlechteren Bedingungen für die Beschwerdeführerin zum Abschluss von Prozessvergleichen bereit seien. Damit ist ein schwerwiegender Nachteil nicht ausreichend substantiiert dargetan. Die Beschwerdeführerin legt bereits nicht dar, was Gegenstand dieser Klagen ist und ob und inwiefern die im Rahmen der Sonderprüfung relevanten Umstände in den bereits anhängigen Verfahren von einer solchen Bedeutung sind, dass allein das Verfahren der Sonderprüfung geeignet ist, die Kläger zu einer günstigeren Einschätzung ihrer Prozessrisiken zu veranlassen. Die Behauptung, es ergäben sich Prozessrisiken in "außerordentlicher" Höhe, bleibt insgesamt vage. Im Hinblick darauf, dass durch die Staatsanwaltschaften B. und M. bereits Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Dieselthematik eingeleitet wurden, hätte außerdem näher dargelegt werden müssen, weshalb allein die Bestellung eines Sonderprüfers die Möglichkeit zum Abschluss von Prozessvergleichen wesentlich erschweren soll.
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Die Beschwerdeführerin behauptet ferner, jedes nach dem angelsächsischen Rechtskreis dem Schutz des Anwalts-Mandanten-Verhältnisses ("legal privilege") unterfallende Dokument, das dem Sonderprüfer zur Verfügung gestellt werden müsse, verliere "potenziell" diesen Schutz und müsse somit im Rahmen des U.S.-amerikanischen Beweisverfahrens offengelegt werden. Dadurch drohten ihr Risiken und Verschlechterungen in laufenden, nicht nur auf die Dieselthematik bezogenen Klageverfahren in Milliardenhöhe. Damit ist die Gefahr schwerer Nachteile infolge der Durchführung der Sonderprüfung nicht genügend bezeichnet. Die Beschwerdeführerin legt schon nicht nachvollziehbar dar, dass nach den ausländischen Rechtsordnungen gerade die Einsichtnahme von Dokumenten durch den Sonderprüfer im Rahmen eines gerichtlich angeordneten Verfahrens den Verlust des Anwaltsprivilegs auslöst. Auch werden die hierdurch drohenden finanziellen Risiken nur pauschal mit "Klagerisiken oder Verschlechterungen in laufenden Klageverfahren in Milliardenhöhe" angegeben. Soweit Risiken im Zusammenhang mit Zivilklagen in den USA behauptet werden, verhält sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht zu der Frage, ob nicht die bereits abgeschlossenen Vergleiche weitere Klagen ausschließen mit der Folge, dass der Beschwerdeführerin durch den Verlust des Anwaltsprivilegs insoweit kein Schaden mehr entstehen könnte. Die Beschwerdeführerin hätte außerdem darlegen müssen, ob und in welchem Umfang die bereits durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen den behaupteten Schutz durch das Anwaltsprivileg verloren haben. Dasselbe gilt hinsichtlich von Unterlagen, die auf der Grundlage des im Vergleich der Beschwerdeführerin mit dem U.S. Departement of Justice vereinbarten Verfahren zur Überwachung der Regeltreue (Compliance) eingesehen werden. Schließlich finden sich keine konkreten Ausführungen zu der Behauptung, der Verlust des Anwaltsprivilegs beschränke sich nicht auf die Dieselthematik, sondern betreffe möglicherweise das "gesamte Geschäft" der Beschwerdeführerin. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Prüfungsrecht des Sonderprüfers Unterlagen ausschließt, die bei objektiver Betrachtung keinen auch nur mittelbaren Bezug zu dem Prüfungsgegenstand aufweisen (Rieckers/Vetter, in: Kölner Komm AktG, 3. Aufl. 2015, § 145 Rn. 50; Arnold, in: MüKo AktG, 4. Aufl. 2018, § 145 Rn. 17).
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Soweit die Beschwerdeführerin schließlich meint, durch die Bestellung eines Sonderprüfers könnten sich weitere Kläger zur verjährungshemmenden Klageerhebung veranlasst sehen, handelt es sich bei dieser Annahme bereits nach der Formulierung der Beschwerdeschrift ("könnten sich veranlasst sehen") um eine reine Vermutung. Darüber hinaus werden die finanziellen und sonstigen Auswirkungen entsprechender Klageerhebungen nicht konkret dargelegt. Abgesehen davon handelt es sich bei dem Risiko, mit unberechtigten Klagen konfrontiert zu werden, um ein hinzunehmendes allgemeines Lebensrisiko. Allein durch die Erhebung von Klagen entstehen der Beschwerdeführerin auch keine irreversiblen Nachteile, da im Falle der Unbegründetheit der Klageforderung ein Kostenerstattungsanspruch besteht.
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Im Übrigen fehlt es hinsichtlich der behaupteten Nachteile bei Zivil- und Anlegerprozessen insgesamt an Ausführungen dazu, ob und in welchem Umfang diese Nachteile durch etwaige Vorteile der Beschwerdeführerin aus der Sonderprüfung insbesondere in Gestalt von Schadenersatzansprüchen gegenüber ihren Organen oder gegenüber Versicherungen für den Fall des Nachweises von Pflichtverletzungen kompensiert werden könnten.
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bb) Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, ein schwerer Nachteil bestehe in der Belastung ihrer materiellen und personellen Ressourcen durch die Prüfungsmaßnahmen des Sonderprüfers, genügt dies ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG.
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Die mit einer Sonderprüfung typischerweise verbundenen Kosten und Belastungen begründen keine eine einstweilige Anordnung rechtfertigenden schweren Nachteile. Die Ursache für solche typischen Nebeneffekte liegen letztlich nicht in der Sonderprüfung selbst, sondern in dem Verdacht des Vorliegens von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung der Aktiengesellschaft, der gemäß § 142 Abs. 2 AktG Voraussetzung für die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers auf Antrag einer Aktionärsminderheit ist (Mock, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 142 Rn. 134). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, dass die von ihr geltend gemachten Kosten und Belastungen der Sonderprüfung gemessen an der Größe der Gesellschaft über den insoweit üblichen Rahmen hinausgehen.
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Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin unabhängig von diesem Aspekt nicht hinreichend dargelegt, dass die aus der gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers resultierenden Belastungen tatsächlich besonders schwerwiegend sind. Sie verweist insoweit lediglich auf die bereits durch die internen Ermittlungsmaßnahmen entstandenen Kosten im "Umfang eines mittleren dreistelligen Millionenbetrages". Zwar handelt es sich hierbei in absoluten Zahlen betrachtet um einen erheblichen Betrag. Für die Frage, ob ein schwerer Nachteil im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegt, kommt es hierauf jedoch nicht an. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, warum die befürchteten Kosten auch unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse und der Größe des Unternehmens eine "erhebliche Beeinträchtigung" darstellen. Außerdem fehlt es an Ausführungen zu der naheliegenden Frage, ob der befürchtete Nachteil nicht dadurch gemindert werden kann, dass dem Sonderprüfer die bisherigen internen Prüfergebnisse zur Verfügung gestellt werden.
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Hinsichtlich des geltend gemachten irreversiblen prüfungsbedingten Nachteils durch Einsichtnahme in potenziell sensible Unterlagen ist zu berücksichtigen, dass der Sonderprüfer und seine Hilfspersonen nach § 144 AktG in Verbindung mit § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Annahme eines - nie gänzlich auszuschließenden - Verstoßes gegen diese Pflicht ist rein spekulativer Natur.
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Die Bindung personeller Ressourcen etwa wegen der Durchführung von Interviews ist typische Folge des Sonderprüfungsverfahrens. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt nicht erkennen, dass ihr insoweit ungewöhnlich große Belastungen drohen, zumal sie vergleichbare Belastungen im Rahmen der von ihr veranlassten internen Prüfung offenbar für zumutbar gehalten hatte.
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cc) Soweit die Beschwerdeführerin meint, ein schwerer Nachteil liege in dem Umstand begründet, dass bei der Auswertung interner Daten von Mitarbeitern wie etwa E-Mails private und intime Inhalte durch den Sonderermittler und dessen Hilfspersonen eingesehen werden könnten, kann dies nicht überzeugen. Ziel ist allein die Sichtung geschäftlicher Unterlagen, mit deren Einsichtnahme durch Dritte aus geschäftlichen Gründen die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin grundsätzlich rechnen müssen.
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b) Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin entgegen ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Obliegenheit auch die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 20, 363 365>; 29, 179 183>; 34, 211 216>; 132, 287 293 Rn. 13>), soweit es um Nachteile aus einer Veröffentlichung des Prüfungsberichts geht.
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Steht ein Nachteil nicht unmittelbar bevor, ist der sofortige Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann "dringlich" im Sinne des § 32 BVerfGG, wenn dessen späterer Eintritt ansonsten nicht zuverlässig abgewehrt werden könnte (Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, Neuausgabe 2015, § 32 Rn. 241 m.w.N.). Eine solche Dringlichkeit ist bezogen auf etwaige Nachteile einer Veröffentlichung des Prüfberichts des Sonderprüfers mit bestimmten Inhalten weder dargetan noch ersichtlich.
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Die Beschwerdeführerin geht selbst von einer monatelangen oder sogar jahrelangen Prüftätigkeit des Sonderprüfers aus. Der Prüfungsbericht und dessen Veröffentlichung stehen erst am Ende dieses langwierigen Verfahrens. Erst zu diesem Zeitpunkt besteht auch Klarheit über den Inhalt des Berichts und sich daraus möglicherweise ergebende Nachteile für die Beschwerdeführerin. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass schwere Nachteile möglicherweise nicht durch einen Schutzantrag nach § 145 Abs. 4 AktG abgewehrt werden können, da in den im Handelsregister zu veröffentlichenden Prüfungsbericht zwingend die Tatsachen aufzunehmen sind, die zur Darlegung von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 AktG unerlässlich sind. Die Aufnahme solcher Tatsachen kann selbst dann nicht verhindert werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten würden (vgl. § 145 Abs. 4 AktG). Allerdings sind keine Gründe ersichtlich, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, die Veröffentlichung des Prüfungsberichts zu einem Zeitpunkt, zu dem dessen Inhalt und die sich daraus ergebenden Folgen für die Beschwerdeführerin erkennbar sind, durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verhindern. Nach § 145 Abs. 4 AktG kann ein Gericht auf Antrag des Vorstands gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 AktG nicht unerlässlich sind. Damit der Schutz des § 145 Abs. 4 AktG nicht ins Leere läuft, muss dem Vorstand die Antragstellung vor der Veröffentlichung des Prüfungsberichts möglich sein, was zwingend die vorherige Kenntnisnahme des Prüfungsberichts und der bevorstehenden Veröffentlichung voraussetzt. Damit fehlt es derzeit an einem dringenden Regelungsbedürfnis.
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Somit kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin aus der Veröffentlichung des Prüfungsberichts folgende schwere Nachteile hinreichend dargetan hat. Solche Nachteile sind auf Grundlage ihres Vortrags im Übrigen auch nicht ersichtlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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