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BVerfG 26.01.2017 - 1 BvQ 4/17
BVerfG 26.01.2017 - 1 BvQ 4/17 - Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA-Ablehnung: Zuständigkeit der Kammer für Verwerfung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit - Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gem § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG auch bei isoliertem eA-Antrag, wenn in der Hauptsache nur eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre
Normen
§ 32 Abs 3 S 2 BVerfGG, § 93d Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 2 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 13. Januar 2017, Az: 3 B 7/17, Beschluss
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 13. Januar 2017, Az: 3 A 13/17, Beschluss
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 11. Januar 2017, Az: 3 B 4/17, Beschluss
vorgehend BVerfG, 17. Januar 2017, Az: 1 BvQ 4/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
-
Der Widerspruch wird verworfen.
Gründe
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1. Der Widerspruch gegen die Ablehnung des gesondert gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.
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a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Kammer erfolgen, da dieser offensichtlich unzulässig ist. Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 120>), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 50 f.>). Dies ist hier nicht der Fall.
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b) aa) Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG im Verfassungsbeschwerdeverfahren unstatthaft. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin zwar bislang in der Hauptsache kein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Allerdings kommt für die Antragstellerin, die die Verfassungswidrigkeit gegen sie ergangener behördlicher und gerichtlicher Entscheidung rügt, in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG). Da ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur im Hinblick auf eine mögliche Verfassungsbeschwerde zulässig war (vgl. BVerfGE 66, 39 56>; 113, 113 120>), steht ihr ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG kein Widerspruchsrecht zu.
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bb) Aus dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, ob sie nach dem zwischenzeitlich verstrichenen Termin für die Umsetzung in eine andere kommunale Ersatzwohnung noch über das für das Antragsverfahren nach § 32 BVerfGG erforderliche Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl. hierzu BVerfGE 134, 202 203>).
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2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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