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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 07.01.2017 - 1 BvR 2395/16
BVerfG 07.01.2017 - 1 BvR 2395/16 - Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör und Ablehnung eines gegen einen Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren - vorliegend keine Anhaltspunkt für ein Übergehen von Parteivorbringen dargelegt
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 60 Abs 1 SGG, § 118 Abs 1 SGG, § 406 Abs 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 1. September 2016, Az: S 161 VG 115/10, Beschluss
vorgehend SG Berlin, 15. Februar 2016, Az: S 161 VG 115/10, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer zeigt nicht entsprechend den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG auf.
- 2
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Im Kern macht der Beschwerdeführer geltend, das Sozialgericht habe sein Vorbringen in dem gegen den Sachverständigen gerichteten Befangenheitsgesuch ignoriert, während das Gericht erkennbar nur die von ihm vorgebrachten Umstände nicht als Grund angesehen hat, der es rechtfertigen könnte, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den vom Beschwerdeführer kritisierten Ausführungen des Sachverständigen angesichts des Kontextes, in dem sie stehen, keinesfalls zwingend ein Beleg dafür zu entnehmen ist, dieser sei generell für neue Befunde nicht offen gewesen. In der Konsequenz hat die Einschätzung des Sozialgerichts, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in der Sache als bloße Kritik an der fachlichen Qualifikation des Gutachters, seiner Befunderhebung und Befundauswertung und seinem Schreibstil einzuordnen, nachvollziehbare Gründe für sich und bietet jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, das Gericht könnte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen haben.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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