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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 04.10.2016 - 1 BvR 1704/16
BVerfG 04.10.2016 - 1 BvR 1704/16 - Nichtannahmebeschluss: Auch bei Verwendung einer im Internet bereitgestellten "Vorlage" für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde muss individuelle Beschwerdebefugnis (unmittelbare und gegenwärtige Selbstbetroffenheit) dargelegt werden - zudem Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz - hier: "formularmäßige" Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz
Normen
§ 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, InsoAntrAussG/SGB2ÄndG 9
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die unmittelbar gegen das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl I S. 1824) gerichtete Verfassungsbeschwerde, die im Wesentlichen auf einer im Internet verbreiteten "Vorlage" beruht, die das öffentliche Interesse an gesetzgeberischen Entscheidungen und der Kritik an diesen herstellen soll, ist unzulässig.
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1. Der Zulässigkeit steht zwar nicht entgegen, sich mit Blick auf die Pflicht zur hinreichend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) an einer im Rahmen politischer Diskussionen um ein Gesetz erstellten "Vorlage" für Rechtssatzverfassungsbeschwerden zu orientieren. Jedoch muss auch dann konkret dargelegt werden, inwiefern die Möglichkeit besteht, dass Beschwerdeführende durch die angegriffene Maßnahme in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 108, 370 386 f.>; 130, 1 21>; 131, 66 79 ff.>). Schon daran fehlt es hier.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Danach müssen vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 123, 148 172>; 134, 242 285 Rn. 150>; stRspr). Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Dies ist sogar dann zu verlangen, wenn das Gesetz keinen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offen lässt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden (vgl. BVerfGE 123, 148 173>). Obwohl dann die fachgerichtliche Prüfung für die Beschwerdeführenden günstigstenfalls dazu führen kann, dass die ihnen nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist sie regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 123, 148 173> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, www.bverfg.de, Rn. 23). Hier sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, Rechtsschutz durch die Anrufung der Sozialgerichte zu erlangen. Ein verlorener Rechtsstreit in der Vergangenheit, auf den der Beschwerdeführer auch nur pauschal verweist, ist kein Grund, die Gerichte nicht in anderer Sache zu einem anderen Zeitpunkt erneut in Anspruch zu nehmen.
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3. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, der Gesetzgeber habe mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfassungsrechtlich gebotene Rechtsänderungen unterlassen, greift der Beschwerdeführer Normen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in unverändert gebliebener Fassung an und wahrt damit nicht die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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