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BVerfG 21.09.2016 - 1 BvR 1825/16
BVerfG 21.09.2016 - 1 BvR 1825/16 - Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bzgl Versagung sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes bei Fehlen eines Anordnungsgrundes
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 86b Abs 2 S 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 13. Juli 2016, Az: L 5 KR 107/16 B ER, Beschluss
vorgehend SG Lübeck, 6. Juni 2016, Az: S 8 KR 112/16 ER, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es ihr an einer substantiierten Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) mangelt. Nach diesen Vorschriften ist ein Beschwerdeführer gehalten, innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorzutragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 108, 370 386>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, so muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 345>; 105, 252 264>).
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Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte; das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts durch die Fachgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 9 f.>; 99, 145 160>).
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Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, Art. 2 Abs. 2 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG durch die Auslegung und Anwendung der Vorschrift über den gerichtlichen Eilrechtsschutz (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) nicht erkennen.
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Auf der Grundlage des vorliegend anzuwendenden § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG haben die Gerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen, ob dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zuzumuten ist, oder ob eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Einzelfall notwendig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln - oder mit zumutbarer Hilfe Dritter - überbrücken kann (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2015 - L 4 AS 137/15 B ER -, juris, Rn. 25; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. März 2011 - L 5 KR 20/11 B ER -, juris, Rn. 10; zu den verfassungsrechtlichen Grenzen ihrer Sichtweise vgl. allerdings BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 -, juris, Rn. 12).
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Vor diesem Hintergrund greift die Argumentation des Beschwerdeführers, er selbst verfüge als Minderjähriger über keinerlei Vermögen, zu kurz. Es ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ist ersichtlich, inwieweit die Berücksichtigung auch des Vermögens der nach § 1601 BGB unterhaltspflichtigen Eltern durch die Sozialgerichte im Rahmen des Eilverfahrens verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre und die Eltern die Kosten der beantragten Versorgung nicht vorzuleisten in der Lage wären. Im Übrigen hat die Krankenkasse ihm die vorläufige Kostenübernahme für den beantragten Kindersitz bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens angeboten. Er hat dieses Angebot aber abgelehnt.
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Die Ausführungen zum krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch gehen ins Leere, da die Fachgerichte keine Feststellungen zum Bestehen eines Anordnungsanspruchs getroffen, sondern ihre Entscheidungen auf das Nichtvorliegen eines Anordnungsgrundes gestützt haben.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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