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BVerfG 16.06.2016 - 1 BvL 9/14
BVerfG 16.06.2016 - 1 BvL 9/14 - Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit des § 312a BGB aF mit Art 3 Abs 1 GG - unzureichende Darlegungen des vorlegenden Gerichts zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 81a S 1 BVerfGG, § 312a BGB vom 15.12.2003, § 312 Abs 2 BGB vom 15.12.2003, § 355 BGB vom 02.01.2002, § 495 Abs 1 BGB vom 02.01.2002, § 501 Abs 1 BGB vom 02.01.2002, § 505 Abs 1 S 1 BGB vom 02.01.2002, InvestmModG
Vorinstanz
vorgehend AG Kerpen, 3. Juli 2014, Az: 104 C 340/13, Vorlagebeschluss
Tenor
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Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
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I.
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Die Vorlage betrifft § 312a BGB in der (bis zum 21. Juli 2013 gültigen) Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2676; nachfolgend: a.F.), der das Verhältnis kollidierender verbraucherschutzrechtlicher Widerrufsrechte regelte.
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Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsmodernisierung das bis dahin im Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) geregelte Widerrufsrecht zum 1. Januar 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch überführt und in § 312 BGB in der (bis zum 10. Juni 2010 gültigen) Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42; nachfolgend: § 312 BGB a.F.) geregelt. Bei Vorliegen der situativen Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift bestand demnach ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB in der (ebenfalls bis zum 10. Juni 2010 gültigen) Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3102; nachfolgend: § 355 BGB a.F.). § 312 Abs. 2 BGB a.F. stellte dabei insofern an die Belehrung hinsichtlich des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften über § 355 BGB a.F. hinausgehende Anforderungen, als danach zusätzlich auf "die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3" hingewiesen werden musste.
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Dem Verbraucher, der einen Ratenlieferungsvertrag abschloss, stand nach § 505 BGB in der (bis 10. Juni 2010 gültigen und ab dann inhaltsgleich in § 510 BGB enthaltenen) Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42; nachfolgend: § 505 BGB a.F.) ebenfalls ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB a.F. zu, allerdings ohne die bei Haustürgeschäften nach § 312 Abs. 2 BGB a.F. zusätzlich nötige Belehrungspflicht hinsichtlich der Rechtsfolgen nach § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. Gleiches galt für die in § 499 Abs. 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen) Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42; nachfolgend: § 499 BGB a.F.) legaldefinierten Teilzahlungsgeschäfte. Dort gewährte der Gesetzgeber nach § 501 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen) Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42; nachfolgend: § 501 BGB a.F.) über § 495 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen) Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2850; nachfolgend: § 495 Abs. 1 BGB a.F.) ebenfalls ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F.
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Der hier vom Amtsgericht vorgelegte § 312a BGB in der (bis zum 21. Juli 2013 - und nicht wie das vorlegende Gericht meint: 10. Juni 2010 - gültigen) Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2676; nachfolgend: § 312a BGB a.F.) regelte den Kollisionsfall, dass der Verbraucher nicht nur ein Haustürgeschäft, sondern gleichzeitig einen - wie das vorlegende Amtsgericht im Ausgangsrechtsstreit annimmt - Ratenlieferungsvertrag abschließt und ihm somit zwei Widerrufsrechte (mit unterschiedlich weit gehenden Belehrungspflichten) zustehen. Danach war das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 BGB a.F. ausgeschlossen, wenn dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 BGB oder nach § 126 des Investmentgesetzes zusteht. Das hatte zur Folge, dass beim Zusammentreffen anderer Widerrufsrechte mit dem Widerrufsrecht aus § 312 BGB a.F. nicht (mehr) zusätzlich auf "die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3" hingewiesen werden musste.
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1. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten um die seitens der Klägerin begehrte Abnahme der von der Beklagten gekauften Werke, einer "Brockhaus-Sammlung", sowie deren Bezahlung.
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Die Klägerin vertreibt multimediale Bildungssysteme und Nachschlagewerke. Im Rahmen eines Besuchs durch einen Verlagspartner bei der Beklagten unterzeichnete diese am 29. März 2010 eine Bestell-Urkunde für das Werk "Meilensteine" in 21 Bänden zu einem Gesamtpreis von 3.548 EUR. Die Parteien vereinbarten die Teilzahlung des Kaufpreises. Nach einer Anzahlung in Höhe von 100 EUR sollte der restliche Kaufpreis in insgesamt 73 Raten (Gesamtsumme: 4.707 EUR) getilgt werden. Das Formular enthielt folgende Widerrufsbelehrung:
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"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform oder - wenn Sie die Sache vor Fristablauf erhalten - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Erhalt einer Abschrift dieser Vertragsurkunde, auf der diese Belehrung abgedruckt ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder ggf. der Sache. Der Widerruf oder ggf. die Sache ist zu senden an: …" <Anm.: Es folgte die Anschrift.>
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Am 22. Juli 2011 wollte die Klägerin die Ware an die Beklagte ausliefern; die Beklagte verweigerte deren Annahme. Nach Kündigungsandrohung der Teilzahlungsvereinbarung samt erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung der rückständigen Raten und zur Benennung eines neuen Liefertermins kündigte die Klägerin die getroffene Teilzahlungsabrede außerordentlich im Dezember 2013. Mit der Klage macht die Klägerin neben dem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises anteilige Zinsen geltend.
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In der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 erklärte die Beklagte vorsorglich den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung und vertrat die Ansicht, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die ihr erteilte Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.
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2. Das Amtsgericht hat das Verfahren darauf mit Beschluss vom 3. Juli 2014 (104 C 340/13, juris) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG die Rechtsfrage vorgelegt,
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"ob § 312a BGB in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung als verfassungskonform anzusehen ist".
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Das Gericht sei überzeugt, dass § 312a BGB a.F. verfassungswidrig sei, weil die Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Es bestünden zwar keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften umfangreicher ausgestaltet habe als bei Ratenlieferungsverträgen. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Belehrungspflichten sei jedoch dann mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn beim Abschluss eines Ratenlieferungsvertrages zugleich ein Haustürgeschäft vorliege, gleichwohl aber - wegen der Kollisionsnorm des § 312a BGB a.F. - der Umfang der Belehrungspflichten gegenüber dem Verbraucher hinter dem zurückbleibe, was geschuldet sei, wenn nur ein Haustürgeschäft vorgenommen werde. Diese Ungleichbehandlung erweise sich unter systematischen Gesichtspunkten als nicht mehr hinnehmbar; für die vorgenommene Differenzierung lasse sich ein sachlicher Grund nicht finden.
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Die Entscheidung über die Klage hänge von der Verfassungsmäßigkeit von § 312a BGB a.F. ab (wird näher ausgeführt).
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II.
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Die Vorlage ist unzulässig, denn das vorlegende Gericht hat sie nicht hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Unzulässigkeit der Vorlage kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG).
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1. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 355 f.>; stRspr). Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 67>; stRspr).
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Hierzu muss das vorlegende Gericht seine für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 171 f.>; 86, 71 77 f.>; 88, 70 74>; 88, 198 201>; 93, 121 132>). Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 104>; 79, 240 243 f.>; 86, 52 57>; 86, 71 77 f.>; 88, 198 202>; 94, 315 325>). Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern (vgl. BVerfGE 85, 329 333 f.>; 124, 251 262>) und vertretbar begründen, dass es diese nicht für möglich hält (BVerfGE 121, 108 117> m.w.N.).
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Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 190 f.>; 105, 61 67>; 129, 186 203>; 133, 1 11>). Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm muss der Sachverhalt umfassend dargestellt werden. Die Schilderung des Sachverhalts muss aus sich heraus, also ohne Studium der beigefügten Verfahrensakten, verständlich sein (vgl. BVerfGE 88, 187 194>; 107, 59 85>). Es muss dargelegt sein, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle der Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 173 f.>; 79, 240 243>; 121, 108 117>). Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 316>; 94, 315 323>; 97, 49 60>; 105, 61 67>; 121, 233 237 f.>). Bei der Annahme eines Gleichheitsverstoßes gehört zur erschöpfenden Begründung durch das vorlegende Gericht auch die eindeutige Bezeichnung der Sachverhalte oder Personengruppen, die aus Sicht des Gerichts miteinander verglichen werden können und zu Unrecht ungleich behandelt werden (BVerfGK 17, 360 366>; vgl. auch BVerfGE 131, 66 82>).
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2. Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht ausreichend gerecht. Zwar wird die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt. Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm genügen jedoch nicht den Vorgaben des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Es fehlt insoweit an einer ausreichenden Auseinandersetzung sowohl mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab (a), als auch mit der einfachrechtlichen Rechtslage (b).
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a) Bereits die Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit dem Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG genügt nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 180>; 122, 210 230>). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 431>; 116, 164 180>; 122, 210 230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 291>; 112, 164 174>; 116, 164 180>; 122, 210 230>). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 174>; 122, 210 230>). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 111>; 107, 27 45 f.>; 112, 268 279>; 122, 210 230>; 126, 268 277>).
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Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 254>; 78, 214 227>; 84, 348 359>; 122, 210 232>; 126, 268 278>). Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 359>; 113, 167 236>; 126, 268 278 f.>; stRspr). Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 185 f.>; 122, 210 232>; 126, 268 279>). Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden (BVerfGE 111, 115 137>). Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 359>; 87, 234 255>; 96, 1 6>; 122, 210 232 f.>; 126, 268 279>). Eine typisierende Gruppenbildung liegt zudem nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind (vgl. BVerfGE 111, 115 137>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2012 - 1 BvR 2153/08 -, juris, Rn. 45).
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Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. zur steuerlichen Belastung BVerfGE 110, 274 292>; 117, 1 31>; 120, 1 30>; 123, 1 19>). Die Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 128>; 84, 348 360>; 126, 233 263 f.>). Der gesetzgeberische Spielraum für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind. Er endet dort, wo die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG betroffen sind (vgl. BVerfGE 39, 169 194 f.>; 121, 241 261 f.>; 133, 377 412 f.>).
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bb) Diesen zum Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab stellt das vorlegende Gericht weder dar noch setzt es sich mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinander. Es benennt lediglich eine primär die Berufsausübungsfreiheit betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz (BVerfGE 130, 131) und zitiert daraus eine Randnummer. Auf die umfangreiche weitere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Konkretisierung des Maßstabs des Art. 3 Abs. 1 GG bei gesetzgeberischen Typisierungen und Generalisierungen geht das vorlegende Gericht dagegen nicht ein. Stattdessen begnügt es sich damit zu konstatieren, dass sich ein sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Belehrungstiefe beim Haustürbargeschäft einerseits und beim in einer Haustürsituation geschlossenen Ratenlieferungsvertrag (richtig: Teilzahlungsgeschäft) anderseits nicht finden lasse.
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b) Darüber hinaus befasst sich das vorlegende Gericht weder eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage noch berücksichtigt es die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu § 312a BGB a.F.
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aa) Der durch § 312a BGB a.F. angeordnete Vorrang sowohl des - hier mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nicht einschlägigen - ratenlieferungsvertraglichen (§§ 505 Abs. 1 Satz 1, 355 BGB a.F.), als auch des im Ausgangsfall gegebenen teilzahlungsrechtlichen (§§ 501 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB a.F.) Widerrufsrechts vor demjenigen aus § 312 BGB a.F. wird in der Literatur
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(Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 312a Rn. 2; Weidenkaff, in: a.a.O., § 495 Rn. 7 und § 505 Rn. 16 - Anlage 19; Schmoeckel, in: HKK-BGB, Band II 2007, §§ 312-312 f. Rn. 44; I. Saenger, in: Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 312a Rn. 9, § 495 Rn. 11 und § 510 Rn. 34; Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, Einleitung zu §§ 491 ff. Rn. 24 und § 510 Rn. 33; dies., in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl. 2013, § 510 Rn. 9; Schürnbrand, in: MüKoBGB, 6. Aufl. 2012, § 495 Rn. 11 und § 510 Rn. 4; Woitkewitsch, MDR 2005, S. 371 372>; Thüsing, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 312a Rn. 3, 15; Schulte-Nölke, in: Schulze, BGB, 7. Aufl. 2012, § 312a Rn. 1; Ebert, in: a.a.O., § 495 Rn. 2 und § 510 Rn. 2; Stadler, in: Jauernig, BGB, 14. Aufl. 2011, § 312a Rn. 2; Berger, in: a.a.O., § 495 Rn. 1; Ann/Maume, in: BeckOK BGB, Stand: 1. Mai 2010, § 312a Rn. 4; Möller, in: a.a.O., Stand: 1. März 2011, § 510 Rn. 14; Ring, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl. 2012, § 312a Rn. 5; Krämer/Müller, in: a.a.O., § 495 Rn. 14, § 510 Rn. 16; Junker, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 312a Rn. 13, 16, 19; Eckert/Seifert, BGB, Stand: Sommer 2014, § 510 Rn. 39; wohl auch Veigel/Frauenschuh, AfP 2006, S. 1 5 f.>)
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und in der Rechtsprechung (OLG Celle, Urteil vom 21. Mai 2015 - 13 U 38/14 -, juris, Rn. 57 bis 68) nahezu einhellig, teilweise auch unter ausdrücklichem Bezug auf die dann bestehende geringere Belehrungstiefe hinsichtlich der Rechtsfolgen (Masuch, in: MüKoBGB, 6. Aufl. 2012, § 312a Rn. 6, 12, 14), bejaht, ohne verfassungsrechtliche Bedenken auch nur anzudeuten. Die Ansicht des vorlegenden Gerichts teilt - in Bezug auf § 501 Satz 1, § 495 BGB a.F. - lediglich das Amtsgericht Wolfach (Urteil vom 9. Mai 2008 - 1 C 11/08 -, juris, Rn. 26 ff.), das freilich eine teleologische Reduktion von § 312a BGB a.F. für angezeigt hält.
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bb) All das berücksichtigt das vorlegende Gericht nicht. Es belässt es dabei, lediglich zu konstatieren, die "Problematik der Verfassungskonformität von § 312a BGB a.F. [sei] bislang - soweit ersichtlich - nicht gesehen worden". Ferner hält es ausdrücklich ein Eingehen auf die nicht veröffentlichte, indes von der Klägerin des Ausgangsverfahrens zitierte und durchweg zu einem anderen Ergebnis gelangende Rechtsprechung der Landgerichte Limburg an der Lahn und Mosbach sowie der Oberlandesgerichte Schleswig und Brandenburg für entbehrlich. Ebenso fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen, die der Änderung des § 312a BGB a.F. zugrunde lagen und die auf die vom vorlegenden Gericht beschriebene Fragestellung eingehen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten, BTDrucks 14/9266, S. 19 <Art. 25 Nr. 3 zur Änderung des § 312a BGB>, S. 44). Diese Ausführungen ergeben, dass das Anliegen systematischer Klarheit verfolgt wurde. Das hätte es erfordert, sich eingehender als geschehen mit den nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eröffneten Möglichkeiten und Grenzen gesetzgeberischer Typisierung zu befassen.
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