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BVerfG 09.03.2016 - 2 BvR 348/16
BVerfG 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - Nichtannahmebeschluss: Auslieferung eines Sikh mit russischer und afghanischer Staatsangehörigkeit an die Russische Föderation zur Strafverfolgung - Zusicherung der Wahrung völkerrechtlicher Mindeststandards, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze sowie konsularischer Kontrollmöglichkeit im ersuchenden Staat - zudem keine Verkennung von Art 16a GG
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 16a Abs 1 GG, Art 25 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Nr 2 EUAuslÜbk, § 2 Abs 1 IRG, § 6 Abs 2 IRG, § 12 IRG, § 32 IRG
Vorinstanz
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 19. Januar 2016, Az: 1 Ausl(A) 32/15 (37/15), Beschluss
Gründe
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I.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2016, mit dem die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung für zulässig erklärt wurde. Dem Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation liegt ein Haftbefehl des Perworetschenskij-Rayongerichts der Stadt Wladiwostok vom 23. Mai 2015 zugrunde. Darin werden dem Beschwerdeführer verschiedene Betrugsdelikte im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Reparatur von Kraftfahrzeugen sowie mit der Aufnahme eines Darlehens vorgeworfen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat unter dem 8. Februar 2016 zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, wonach die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auszusetzen und der Beschwerdeführer von der Auslieferungshaft zu verschonen sei. Gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts erhob der Beschwerdeführer unter dem 17. Februar 2016 Verfassungsbeschwerde, die am selben Tag per Telefax beim Bundesverfassungsgericht einging.
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2. Der in Kabul geborene Beschwerdeführer ist sowohl russischer als auch afghanischer Staatsangehöriger und bezeichnet sich als gläubigen Vertreter der Sikh-Religion. Er hat zusammen mit seiner Ehefrau und drei seiner Kinder einen Asylantrag in Deutschland gestellt, der laut Beschluss des Oberlandesgerichts vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 3. September 2015 abgelehnt wurde. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen den ablehnenden Asylbescheid ist noch nicht abgeschlossen. Vor seiner Ausreise nach Deutschland lebte der Beschwerdeführer vom Import und Verkauf japanischer Automobile. Zudem hat er nach seinem eigenen Vortrag mit dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB ungefähr zehn Jahre lang kooperiert, um die russische Staatsbürgerschaft zu erhalten.
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Der Beschwerdeführer trägt gegen die Zulässigkeit seiner Auslieferung vor, in der Vergangenheit von den russischen Behörden in Gewahrsam genommen und dort misshandelt worden zu sein. Man habe versucht, von ihm ein Geständnis zu erpressen, indem man ihn gefesselt, ihm eine Gasmaske aufgesetzt und die Sauerstoffzufuhr abgedreht habe. Außerdem habe man ihm mit einem Messer in den Rücken gestochen. Die ihm vorgeworfenen Straftaten würden von den russischen Behörden nur behauptet, um seiner habhaft zu werden. Als Angehöriger der Sikh und der afghanischen Volksgruppe werde er in Russland diskriminiert. Er befürchte, bei Überstellung in die Russische Föderation gefoltert zu werden. Dass Angehörige von Minderheitenreligionen in Russland diskriminiert würden, sei eine allgemein bekannte Tatsache. Insbesondere innerhalb der russischen Justiz sei die Zugehörigkeit zu einer weniger verbreiteten Religionsgemeinschaft des Öfteren ein Diskriminierungs- und sogar ein Foltergrund. Auch seine äußerlich erkennbare afghanische Abstammung führe in Russland zu erheblichen Problemen. Die erwartete Diskriminierung durch die russische Justiz sowie deren Korruption, Unzuverlässigkeit und fehlende Objektivität seien aufgrund entsprechender Berichte allgemein bekannt.
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3. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht begründete die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation mit folgenden Erwägungen:
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a) Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten seien auslieferungsfähig. Dem deutschen Richter sei im Auslieferungsverkehr eine Prüfung des Tatverdachts grundsätzlich verwehrt. Ausnahmen hiervon seien nur dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend mache, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten ließen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne von Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben könne. Völkerrechtliche Mindeststandards könnten etwa dann verletzt sein, wenn im Strafverfahren eine Aussage als Beweis verwendet werde, die unter Folter erpresst worden sei. Solche hinreichenden Anhaltspunkte im Sinne der dargestellten Rechtsgrundsätze lägen hier nicht vor. Allein das Behaupten derartiger Aspekte durch den Beschwerdeführer löse die grundsätzlich ausgeschlossene Überprüfung nicht aus. Es bestünden keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder dass seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde.
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b) Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation habe im Auslieferungsersuchen vom 20. August 2015 zugesichert, dass dem Verfolgten alle völkerrechtlich gebotenen Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich anwaltlichen Beistands gewährt würden und er keiner Folter oder grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation habe ferner zugesichert, dass das Auslieferungsersuchen nicht dem Zwecke der politischen Verfolgung oder der Verfolgung wegen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit diene und dass der Spezialitätsgrundsatz eingehalten werde. Schließlich enthalte das Auslieferungsersuchen die Zusicherung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers im Fall seiner Auslieferung an Russland in einer Haftanstalt erfolge, die den Anforderungen der EMRK und der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze entspreche, dass er nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation verlassen könne und dass ihn Mitarbeiter des Konsulardienstes der Deutschen Botschaft in Russland jederzeit zur Kontrolle der Einhaltung der im Auslieferungsersuchen aufgeführten Zusicherungen besuchen dürften. Es seien keine Umstände vorgetragen oder aus der Asylverfahrensakte oder sonst ersichtlich, die die Annahme zuließen, die Russische Föderation würde sich an die völkerrechtlich verbindlichen Zusagen nicht halten. Das Oberlandesgericht habe zudem die Erwartung, dass die Behandlung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation von der Bundesregierung besonders beobachtet werde.
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c) Durch die Auslieferung werde auch kein etwaiger Asylanspruch des Beschwerdeführers unterlaufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das Oberlandesgericht nicht verpflichtet, die Entscheidung im Asylverfahren abzuwarten, sondern sei berechtigt und verpflichtet, eine eigenständige Prüfung des Asylanspruchs vorzunehmen. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts droht dem Verfolgten im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a AsylVfG. Auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers sei das Oberlandesgericht zu der Überzeugung gelangt, dass er vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland keiner individuellen, konkreten und politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt war. Aus dem Inhalt der Asylverfahrensakte ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Verfolgung. Das BAMF habe durch Bescheid vom 3. September 2015 den Asylantrag des Beschwerdeführers abgelehnt, weil Schwierigkeiten aufgrund geschäftlicher Aktivitäten keine asylrelevante Verfolgung darstellten. Vielmehr handle es sich um Probleme mit kriminellen Elementen, die aber nicht an ein asylrelevant geschütztes Merkmal anknüpften. Dem Vortrag des Beschwerdeführers, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit und seiner afghanischen Staatsangehörigkeit verfolgt worden sei, schenkte das Oberlandesgericht keinen Glauben, da kein Grund ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer dies im eigentlichen Asylverfahren bisher nicht thematisiert habe, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte. Zudem stehe die Schilderung seiner Ausreise aus Russland, wonach er unbehelligt mit seiner Familie das Land habe verlassen können, seiner Behauptung entgegen, man wolle ihn in Russland vernichten. Nicht zuletzt widerspreche diese Schilderung den vom Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren nicht widerlegten Angaben der russischen Behörden, wonach er nach Bekanntwerden der gegen ihn in Russland erhobenen Vorwürfe bereits am 25. Mai 2011 zur landesweiten Fahndung ausgeschrieben worden sei, weil sein Aufenthaltsort nicht habe ermittelt werden können und seine Flucht ins Ausland festgestellt worden sei. Ferner sei im Januar 2013 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in der russischen Botschaft in Lissabon einen neuen Reisepass beantragt habe.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt. Die Auslieferung des Beschwerdeführers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (1.). Der angegriffene Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a Abs. 1 GG (2.). Auch die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht verletzt (3.).
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1. Die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte des ersuchenden Staates sind weder mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard noch mit unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar (vgl. BVerfGE 63, 332 337 f.>; 75, 1 19>; 108, 129 136>; 113, 154 162>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2014 - 2 BvR 1820/14 -, juris, Rn. 24). Zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung zählt wegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf. Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (BVerfGE 75, 1 16 f.>; 108, 129 136 f.>; 113, 154 162>; zu den daraus folgenden Aufklärungspflichten der Gerichte vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12 ff.; Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 62 ff.).
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a) Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfGE 109, 13 35 f.>; 109, 38 61>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 68). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 224>; 109, 38 62>; BVerfGK 2, 165 172 f.>; 3, 159 165>; 6, 13 19>; 6, 334 343>; 13, 128 136>; 13, 557 561>; 14, 372 377 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17); auch ist die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfGE 15, 249 251 f.>; 38, 398 402>; 60, 348 358>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17).
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b) Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zugesichert, der Beschwerdeführer werde in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK nicht gefoltert, grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft. Ferner hat sie eine Garantie abgegeben, dass den Mitarbeitern des Konsulardienstes der Deutschen Botschaft jederzeit die Möglichkeit gegeben werde, den Beschwerdeführer in der Vollzugsanstalt zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der abgegebenen Garantien zu besuchen. Diese Zusicherung ermöglicht die gebotene effektive Kontrolle der konventionskonformen Behandlung des Beschwerdeführers durch deutsche Stellen und ist daher in der Lage, etwaige Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene allgemeine Befürchtung einer Diskriminierung und Misshandlung durch die russischen Justizbehörden sowie die von ihm insoweit als Belege beigefügten Anlagen vermögen das Vertrauen in diese Zusicherung nicht zu erschüttern.
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2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verstößt auch nicht gegen Art. 16a Abs. 1 GG. Gemäß dieser Bestimmung genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung setzt voraus, dass sie aus Gründen erfolgt, die allein in der politischen Überzeugung des Betroffenen, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (vgl. BVerfGE 80, 315 333>; 94, 49 103>) - sogenannte asylerhebliche Merkmale. Art. 16a Abs. 1 GG gewährt jedem politisch Verfolgten, der Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht, Schutz vor Auslieferung unabhängig davon, ob ihm eine Straftat vorgeworfen wird (vgl. BVerfGE 60, 348 359>). Er schützt dabei nicht nur das materielle Asylrecht politisch Verfolgter; zur Sicherung seines materiellen Gehalts kommt ihm auch verfahrensrechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 52, 391 407>; 63, 215 225>). Für Auslieferungssachen folgt daraus eine Verpflichtung der zuständigen Stellen, soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Auszuliefernden bestehen, auch bei der Prüfung von § 6 Abs. 2 IRG oder entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12).
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Das Oberlandesgericht war daher berechtigt und verpflichtet, die Voraussetzungen politischer Verfolgung unabhängig von der Entscheidung im Asylverfahren zu prüfen, ohne dass dessen Ausgang abgewartet werden musste. Hierzu hat es in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Akten des Asylverfahrens beigezogen. Dass das Oberlandesgericht den Gewährleistungsgehalt von Art. 16a GG verkannt hätte, indem es dem Vortrag des Beschwerdeführers zu asylanspruchsbegründenden Tatsachen keinen Glauben schenkte, ist nicht ersichtlich. Die Würdigung der vorgebrachten Tatsachen erscheint nachvollziehbar und willkürfrei. Auch aus dem Vortrag des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Verfassungsbeschwerde ergibt sich nicht, dass durch die Auslieferung an die Russische Föderation sein Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG verletzt wäre. Die Schilderung der Nachteile, die der Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung befürchtet, ist nicht geeignet, die Besorgnis einer politischen Verfolgung zu begründen. Vielmehr erscheinen die vom Beschwerdeführer laut seinem Vortrag bisher erlittenen und zukünftig befürchteten Diskriminierungen mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in der Russischen Föderation zusammenzuhängen.
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3. Sofern der Beschwerdeführer vorträgt, dass russische Richter nicht für rechtmäßige Richter gehalten werden könnten, verkennt er, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur für die durch die deutsche Justiz ausgeübte Hoheitsgewalt gilt und im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht die Überprüfung ausländischer Justizorganisation ermöglicht. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht relevantes Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Lasten unberücksichtigt gelassen oder aber einen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte, zu dem der Beschwerdeführer sich nicht hätte äußern können.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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