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BVerfG 29.08.2015 - 1 BvQ 32/15
BVerfG 29.08.2015 - 1 BvQ 32/15 - Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aufhebung des Versammlungsverbots in Heidenau aufgrund einer Folgenabwägung
Normen
Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG SN, § 32 Abs 1 Nr 4 VersammlG SN
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 25. August 2015, Az: 3 B 276/15, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2015 - 3 B 276/15 - wird aufgehoben.
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2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung des Landratsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 27. August 2015 wird wiederhergestellt.
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3. Der Freistaat Sachsen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 161>; 88, 185 186>; 91, 252 257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Das Bundesverfassungsgericht legt der Prüfung des Eilantrags insoweit die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Etwas anderes wäre nur geboten, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77 87 f.>; 111, 147 153>; BVerfGK 3, 97 99>). Das ist hier nicht zu erkennen.
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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Eine Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidung und hierbei auch der Frage, ob das Oberverwaltungsgericht im Lichte des Art. 8 Abs. 1 GG das Begehren des Antragstellers ohne gerichtlichen Hinweis oder Rückfrage dahingehend auslegen durfte, dass dieser nur am gestrigen Freitag an einer Versammlung in Heidenau hat teilnehmen wollen, ist im Eilverfahren nicht möglich. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten des Antragstellers aus.
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3. Ergeht eine einstweilige Anordnung nicht und bleibt das durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts fortbestehende Versammlungsverbot in Kraft, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so wäre das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in einem zeitlich wie örtlich eng durch aktuelle Ereignisse gebundenen Kontext zu Unrecht außer Kraft gesetzt. Ergeht demgegenüber eine einstweilige Anordnung und wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vorläufig außer Kraft gesetzt, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet, könnten die in Heidenau geplanten Versammlungen des gesamten Wochenendes auf der Grundlage der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stattfinden, obwohl der Antragsteller im Verfahren vor den Fachgerichten nur die Teilnahme an einer Veranstaltung am gestrigen Freitag konkret geltend gemacht hat; der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wäre aufgrund einer prozessual fehlerhaften Entscheidung gehalten gewesen, entgegen dem von ihm erlassenen, anderweitig nicht angegriffenen Versammlungsverbot die Ausübung der Versammlungsfreiheit zu gewährleisten.
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Vorliegend wöge das Verbot von Versammlungen im gesamten Gebiet der Stadt Heidenau für das anstehende Wochenende schwer. Die Möglichkeit, an Versammlungen teilzunehmen und hierdurch an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken, wäre durch das Verbot in einem zeitlich wie örtlich eng durch aktuelle Ereignisse gebundenen Kontext außer Kraft gesetzt. Aufgrund der Geschehnisse der jüngeren Zeit und der aktuellen Medienberichterstattung kommt der Stadt Heidenau für das derzeit politisch intensiv diskutierte Thema des Umgangs mit Flüchtlingen in Deutschland und Europa besondere Bedeutung zu. Das für viele Bürgerinnen und Bürger von Erwerbstätigkeit freie Wochenende ist oftmals die einzige Möglichkeit, sich am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung durch ein "Sich-Versammeln" zu beteiligen und im Wortsinne "Stellung zu beziehen". Insoweit gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG das Recht, selbst zu bestimmen, wann und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll und ob man an dieser teilzunehmen gedenkt. Die Bürgerinnen und Bürger sollen selbst entscheiden können, ob, wann und wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls, aber nicht notwendig auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - zur Geltung bringen wollen (vgl. BVerfGE 69, 315 343>; 128, 226 250 f.>).
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Demgegenüber ist eine gleichwertige Beeinträchtigung von der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen im Fall einer nach späterer Erkenntnis zu Unrecht ergangenen einstweiligen Anordnung nicht ersichtlich. Die Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Antragsteller von seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit Gebrauch machen kann, obgleich das Gericht eine diesbezügliche Antragsbefugnis mangels entsprechenden Vortrags nicht hat erkennen können. Hinsichtlich der staatlich zu gewährleistenden Ausübung der Versammlungsfreiheit hat das Verwaltungsgericht einen polizeilichen Notstand nicht feststellen können. Gleiches gilt für das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf die Veranstaltung des gestrigen Tages unter dem Motto "Dresden Nazifrei". Dafür, dass auch unter Berücksichtigung von polizeilicher Unterstützung durch die anderen Länder und den Bund, deren Bereitstellung soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt wird, jede Durchführung von Versammlungen in Heidenau für das ganz Wochenende zu einem nicht beherrschbaren Notstand führt, ist auch sonst substantiiert nichts erkennbar.
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Durch den Erlass der einstweiligen Anordnung bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden unberührt, nach Maßgabe der versammlungsrechtlichen Maßgaben begrenzende Anordnungen im Einzelfall zu treffen.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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