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BVerfG 09.04.2015 - 1 BvR 574/15
BVerfG 09.04.2015 - 1 BvR 574/15 - Nichtannahmebeschluss: Vorsätzliche Verletzung der Gebührenbeitreibungspflicht eines Notars (§ 17 Abs 1 BNotO) als hinreichender Grund für Amtsenthebung (§§ 95, 97 BNotO) - keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG, des Bestimmtheits- oder des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Normen
Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 17 Abs 1 S 1 BeurkG, § 17 Abs 1 S 2 BNotO, § 95 BNotO, § 97 Abs 1 S 1 Alt 3 BNotO, § 140 KostO
Vorinstanz
vorgehend BGH, 24. November 2014, Az: NotSt(Brfg) 1/14, Urteil
vorgehend OLG Köln, 6. Januar 2014, Az: 2 X (Not) 4/13, Urteil
Gründe
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I.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Entscheidungen über die dauerhafte Entfernung eines Notars aus seinem Amt.
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1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1983 als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt.
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Im Jahr 2002 wurde ihm erstmals ein Verweis erteilt, weil er zwischen September und Dezember 1998 unter vorsätzlicher Verletzung seiner Dienstpflichten aus § 17 Abs. 2a des Beurkundungsgesetzes in der damals geltenden Fassung (BeurkG a.F.) bei der Beurkundung von Verkaufsangeboten eines Bauunternehmens in 155 Fällen Bauträgerverträge systematisch sachwidrig in Angebot und Annahme aufgespalten sowie in 78 Fällen bei Kaufverträgen vollmachtlose Vertreter eingesetzt hatte.
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Im Anschluss an eine Prüfung seiner Amtsgeschäfte beanstandete die Dienstaufsichtsbehörde im Jahr 2005 eine vom Beschwerdeführer verwendete Maklercourtageklausel, weil diese als Schuldanerkenntnis des Erwerbers gegenüber dem Makler zu verstehen gewesen und in ihrer gehäuften Verwendung ein Indiz dafür sei, dass diese nicht den Interessen der Beteiligten entsprochen habe oder die Beteiligten nicht über Bedeutung und Tragweite der Klauseln belehrt worden seien. Daraufhin fügte der Beschwerdeführer der im Übrigen weitgehend unveränderten Klausel einen Zusatz an, wonach der Notar "auf die Bedeutung dieser Klausel" und insbesondere darauf hingewiesen habe, "… dass hierdurch kein Vertrag zu Gunsten Dritter begründet wird". In dieser Form verwendete der Beschwerdeführer die Courtageklausel - jeweils auf Wunsch der Makler - im Zeitraum von 2005 bis 2009 in 442 Fällen, wobei er weder prüfte, ob die Aufnahme der Klausel dem Willen der Urkundsbeteiligten entsprach, noch tatsächlich über die Bedeutung der Klausel belehrte. Die Beurkundung dieser Klauseln rechnete der Beschwerdeführer aus dem Wert der Maklercourtage ab und behandelte diese Amtsgeschäfte als gegenstandsverschieden zur Beurkundung des Kaufvertrags.
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Nach einer weiteren Geschäftsprüfung im Jahre 2009 wurde im Juli 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen Nichtbeitreibung von Gebühren eingeleitet. Im weiteren Verlauf wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf der Kostenerhebung trotz unrichtiger Sachbehandlung sowie um den Vorwurf der oben genannten fehlerhaften Beurkundung von Maklerklauseln erweitert. Eine nochmalige Erweiterung des Disziplinarverfahrens erfolgte nach einer Sonderprüfung der Amtsgeschäfte des Beschwerdeführers im Jahr 2012 wegen nicht erfolgter beziehungsweise verzögerter Beitreibung von Notargebühren in Höhe von 435.000 €.
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Im Juli 2013 erhob die Landesjustizverwaltung Disziplinarklage gegen den Beschwerdeführer mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Amt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in mindestens 442 Fällen widersprüchliche Maklerklauseln selbst beurkundet und in jedenfalls 455 Fällen Maklerklauseln fehlerhaft abgerechnet. Er habe zudem im Zeitraum von 2002 bis 19. Oktober 2011 Gebührenforderungen in Höhe von mindestens 660.000 € nicht oder nicht binnen angemessener Frist beigetrieben und teilweise in unzulässiger Weise Stundungsvereinbarungen oder Verjährungsverzichtsvereinbarungen getroffen.
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Mit Urteil des Oberlandesgerichts wurde der Beschwerdeführer dauerhaft aus dem Amt als Notar entfernt. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, dem Beschwerdeführer sei ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 der Bundesnotarordnung (BNotO) vorzuwerfen, weil aufgrund des im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalts davon auszugehen sei, dass er jedenfalls grob fahrlässig in 442 Fällen widersprüchliche Maklerklauseln beurkundet und in 455 Fällen hierfür Notargebühren in Höhe von insgesamt 20.463,99 € berechnet und vereinnahmt habe. Außerdem habe er im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 19. Oktober 2011 teilweise vorsätzlich und im Übrigen jedenfalls fahrlässig Gebühren in Höhe von 606.441,98 € nicht oder verzögert beigetrieben, wobei sich ein Anteil von 75 % der Außenstände gegen Personen richte, die im Immobiliensektor tätig oder tätig gewesen seien. Die Pflichtverletzungen seien auch vor dem Hintergrund der disziplinarischen Vorbelastung und der bei der Geschäftsprüfung im Jahre 2005 erhobenen Beanstandungen als außerordentlich gravierend anzusehen und offenbarten einen schwerwiegenden Mangel an dienstlicher Verantwortung und Einsicht in die Anforderungen, die im Interesse der Allgemeinheit, der Rechtsuchenden und auch des Ansehens des Notarstands an die Amtsführung eines Notars gestellt werden müssten.
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Die hiergegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Aufgrund der schuldhaften Amtspflichtverletzungen des Beschwerdeführers und des damit begangenen einheitlichen Dienstvergehens komme bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände eine weniger eingriffsintensive Disziplinarmaßnahme als dessen Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BNotO) nicht in Betracht.
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Mit der Beurkundung der inhaltlich in sich widersprüchlichen Courtageklausel habe der Beschwerdeführer in unstreitig mindestens 442 Fällen gegen seine Amtspflichten aus § 17 Abs. 1 BeurkG verstoßen. Dem komme besonderes Gewicht zu. Bei den Aufgaben, die den Notaren übertragen seien, handele es sich um Staatsaufgaben vorsorgender Rechtspflege. Verstöße, die sich als unzureichende Erforschung des Willens der Urkundsbeteiligten erwiesen und mit der Gefahr unzureichender Sorge um die Interessen zumindest eines Beteiligten verbunden seien, stellten die vorsorgende Rechtspflege in Frage. Der Beschwerdeführer könne sich bei der Verwendung der widersprüchlichen Courtageklausel nicht auf einen "Serienfehler" berufen; denn er habe bei jeder Beurkundung den Willen der Beteiligten zu erforschen und über Bedeutung und Tragweite verwendeter Klauseln aufzuklären. Überdies habe die Klausel stets den Makler begünstigt. Der hierdurch erzeugte Schein der Parteilichkeit werde durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Klausel bei der Abrechnung selbst als Schuldanerkenntnis beurteilt habe, noch verstärkt.
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Der Beschwerdeführer habe zudem vorsätzlich gegen die in § 17 Abs. 1 BNotO und § 140 der Kostenordnung in der damals geltenden Fassung (KostO a.F.) statuierte Pflicht zur Gebührenerhebung verstoßen, indem er - in 75 % der Fälle gegenüber Schuldnern aus der Immobilienbranche bestehende - Gebührenansprüche in einer Höhe von insgesamt 606.441,98 € entweder gar nicht oder nur verzögert durchgesetzt habe. Auch Verstöße gegen § 17 Abs. 1 BNotO kämen als Dienstvergehen im Sinne des § 95 BNotO und damit als Grundlage für Disziplinarmaßnahmen in Betracht. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden - auch unter dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Gesichtspunkt inhaltlicher Bestimmtheit - nicht. Aus dem Wortlaut ergebe sich unmissverständlich eine Amtspflicht des Notars. Ausnahmen von der Gebührenerhebungspflicht seien in Satz 2 der Vorschrift normiert. Zwar lasse sich § 17 Abs. 1 BNotO in der Tat nicht unmittelbar entnehmen, innerhalb welcher Fristen der Notar seine Gebührenerhebungspflicht zu erfüllen habe. Angesichts der gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Erhebungspflicht in § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO lasse sich aber unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Vorschrift erkennen, dass eine Pflichtverletzung jedenfalls dann eintrete, wenn der Verzicht auf die Durchsetzung der Gebührenforderung oder deren verzögerte Art und Weise im tatsächlichen Ergebnis auf einen Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung hinausliefen. Dementsprechend habe das Bundesverfassungsgericht auch eine lediglich "mittelbare" Verletzung von § 17 Abs. 1 BNotO als eine Disziplinarmaßnahmen begründende Amtspflichtverletzung verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Abweichend von der Bewertung durch das Oberlandesgericht erwiesen sich bei einer Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände die Verstöße gegen die Gebührenbeitreibungspflicht nicht nur in den Fällen der Stundungsvereinbarungen, sondern sämtlich als vorsätzlich. Anhaltspunkte für einen nicht vermeidbaren Irrtum habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Sein Hinweis auf das Fehlen einschlägiger Literatur und Rechtsprechung über die Art und Weise der Gebührenbeitreibung ändere daran nichts; denn bereits aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift lasse sich erkennen, dass ein über Jahre geübter, ganz überwiegend Schuldner aus der Immobilienbranche begünstigender und im Ergebnis zu Außenständen im sechsstelligen Bereich führender Verzicht auf die Durchsetzung von Gebührenforderungen mit den Amtspflichten des Notars schlechterdings unvereinbar sei.
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Insgesamt lasse das Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss zu, dass er planmäßig und unter Verletzung mehrerer bedeutsamer Dienstpflichten den Interessen von Mandanten aus der Immobilienbranche entgegengekommen sei, um sich hierdurch unberechtigte Vorteile im Wettbewerb mit anderen Notariaten zu verschaffen. In der Gesamtschau ergebe sich ein so schwerwiegend dienstpflichtwidriges, auf einseitige Rücksichtnahme auf die Interessen von Urkundsbeteiligten aus dem Immobilienbereich gerichtetes Verhalten, dass ein weiterer Verbleib im Amt mit dessen Prägung als unparteiisch und unabhängig nicht vereinbar sei.
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2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.
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Es fehle bereits an einer ausreichend bestimmten Rechtsgrundlage, die eine Aussage dazu enthalte, dass der Notar über eine Gebührenerhebung auch zur Gebührenbeitreibung verpflichtet sei. Jedenfalls könne dies nicht Grundlage einer Amtsenthebung sein, weil nur strafbares Verhalten eine derart drastische Maßnahme rechtfertigen könne.
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Hinsichtlich der Verwendung der Courtageklausel dürfe nicht zu Lasten des Beschwerdeführers die im Jahr 2005 erhobene Rüge berücksichtigt werden, denn der Beschwerdeführer habe die Klausel danach nach bestem Wissen und Gewissen abgeändert, auch wenn sich dies als unzureichend erwiesen habe. Überdies dürfe nicht die Häufigkeit der Verwendung belastend gewertet werden. Es handle sich um einen "Serienfehler", zumal die Klausel auch nicht, wie der Bundesgerichtshof angenommen habe, unhaltbar gewesen sei. Schließlich sei in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer keinen Vorteil von der Verwendung der Klausel gehabt habe.
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Hinsichtlich der Gebührenerhebungspflicht sei es europa-, menschen- und verfassungsrechtlich problematisch, auf Gemeinwohlbelange in Gestalt der Sicherung funktionstüchtiger Rechtspflege und leistungsfähiger Notariate sowie auf das Verhindern eines Verdrängungswettbewerbs zwischen den Notaren abzustellen. Jedenfalls dürfe ein Verstoß gegen diese Pflicht nicht zu einer Amtsenthebung führen. Auch hätten die Gerichte den Vortrag des Beschwerdeführers, wonach viele Forderungen uneinbringlich gewesen seien beziehungsweise eine zwangsweise Beitreibung der Forderungen nicht erfolgreich gewesen sei, nicht hinreichend beachtet. Der Beschwerdeführer habe überdies keinesfalls vorsätzlich gehandelt. Ein lediglich fahrlässiges Handeln sei im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für eine Amtsenthebung keinesfalls ausreichend.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Da die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und mithin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, ist ihre Annahme auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits geklärt, dass die Gebührenerhebungspflicht für Notare keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfGK 18, 267 273>). Durch die Verpflichtung zur Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren soll namentlich verhindert werden, dass es zu einem Verdrängungswettbewerb unter Notaren kommt. Die Vorschrift bezweckt die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege; denn sie soll das Bestehen leistungsfähiger Notariate und die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen sichern. Sie dient damit einem wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfGE 117, 163 182>; 122, 190 206>). Dieser ist gefährdet, wenn sich ein Notar Wettbewerbsvorteile etwa dadurch verschafft, dass er das Entstehen von Zusatzgebühren systematisch vereitelt und auf diese Weise den Rechtsuchenden seine Amtstätigkeit gegen geringere Kosten anbieten kann (BVerfGK 18, 267 273>). Nichts anderes kann gelten, wenn der Notar die tatsächliche Belastung der Kostenschuldner mit den Gebühren und Auslagen für seine Amtstätigkeit dadurch reduziert, dass er entstandene Kosten zwar berechnet, dann jedoch systematisch nicht oder jedenfalls nicht vollständig beitreibt.
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In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ebenfalls geklärt, dass es sich beim Amt eines Notars um einen staatlich gebundenen Beruf handelt, dessen Nähe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zulässt (vgl. BVerfGE 7, 377 398>; 16, 6 22>; 17, 371 379>; 73, 280 292>; 73, 301 315>; 80, 257 265>; 110, 304 321>). Dass der Notar dabei besonderen Berufspflichten unterworfen ist, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notariats sicherstellen sollen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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a) Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung der gerügten Grundrechte nicht im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend dargelegt (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BVerfGE 89, 155 171>; 99, 84 87>; 101, 331 345 f.>; 102, 147 164>; 108, 370 386>).
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Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, schlüssig darzulegen. Er ist des Weiteren verpflichtet, das angeblich verletzte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht zu bezeichnen und substantiiert darzutun, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 81, 208 214>; 99, 84 87>). Der Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 386 f.>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 85, 36 52>; 101, 331 345>; 105, 252 264>).
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Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verletzung der Gebührenerhebungspflicht darauf, die Unbestimmtheit der maßgeblichen Vorschrift zu behaupten. Dabei geht er nicht auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs ein, der von einer ausreichend bestimmten Verpflichtung auch zur Durchsetzung von Notarkosten ausgegangen ist und dies eingehend begründet hat. Der Beschwerdeführer hat es insbesondere versäumt, sich mit der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu befassen, die im Zentrum der Argumentation des Bundesgerichtshofs steht. Diese Bestimmung regelt ausdrücklich die engen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Erlasses oder einer Ermäßigung von notariellen Gebühren und macht diese überdies noch von der Zustimmung der Notarkammer abhängig. Dass sich hiernach § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO in der Gesamtschau mit Satz 2 - wie der Beschwerdeführer meint - auf eine bloße Pflicht zur Gebührenerhebung beschränkt und nicht zugleich auch die Beitreibung dieser Gebühren fordert, liegt fern und hätte jedenfalls einer ausführlichen Begründung durch den Beschwerdeführer bedurft.
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Auch die Rüge des Beschwerdeführers, es sei europa-, menschen- und verfassungsrechtlich problematisch, die Gebührenerhebungspflicht mit Gemeinwohlbelangen zu rechtfertigen, wird nicht hinreichend ausgeführt. Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit nur pauschal auf Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, legt diese jedoch weder dar noch erläutert er, inwieweit die dort entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt maßgeblich sein sollen. Dass sich das Bundesverfassungsgericht ferner ebenfalls bereits mit der Vorschrift des § 17 BNotO befasst und diese verfassungsrechtlich nicht beanstandet hat, erwähnt der Beschwerdeführer zwar beiläufig, setzt sich aber auch hiermit nicht auseinander.
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Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, nur strafbares Verhalten rechtfertige eine Amtsenthebung, so dass auch ein etwaiger Verstoß des Beschwerdeführers gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht ausreichen könne, ist erkennbar unzutreffend. Zwar kommt die dauernde Entfernung aus dem Amt eines Notars regelmäßig bei strafrechtlichen Verfehlungen des Notars, aber etwa auch bei geringeren Pflichtverletzungen in Betracht (vgl. Lohmann, in: Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung/Beurkundungsgesetz, 3. Aufl. 2011>, § 97 BNotO, Rn. 38). Maßgeblich ist, dass der Notar so schwere Dienstvergehen begangen hat, dass er unwürdig oder ungeeignet erscheint, sein Amt weiterhin auszuüben. Er muss für das Notaramt untragbar sein (Lohmann, in: Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, a.a.O.; Zimmer, in: Diehn, BNotO, 2015, § 97 Rn. 8). Auch mit dieser - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Soweit er überdies behauptet, er habe keinesfalls vorsätzlich, sondern allenfalls fahrlässig gegen die Gebührenerhebungspflicht verstoßen, legt er auch hierzu nichts Näheres dar. Es hätte auch insoweit einer eingehenden Befassung mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen Urteile bedurft, die eine ausführliche Begründung des Gerichts zur Annahme des Vorsatzes enthalten.
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Schließlich legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, dass er die im Jahr 2005 beanstandete Courtageklausel "nach bestem Wissen und Gewissen" geändert haben will und daher die Rüge aus dem Jahr 2005 bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden dürfe. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer die Klausel nicht substantiell geändert, sondern ihr letztlich nur einen Satz angefügt, wonach er auf die Bedeutung der Klausel, insbesondere auch darauf, dass hierdurch kein Vertrag zugunsten Dritter begründet werde, hingewiesen habe. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf die Bedeutung der Klausel im Rahmen der Beurkundung tatsächlich weder hingewiesen noch diese näher erläutert hat, hat er die mit ihr beurkundete Erklärung selbst nach wie vor als Schuldanerkenntnis behandelt und entsprechend in seine Kostenrechnungen eingestellt. Dass hiermit für ihn keine Vorteile verbunden waren, legt er ebenfalls nicht nachvollziehbar dar. Zwar mag der Vorteil weniger in zusätzlichen Gebühren begründet gewesen sein. Die andauernde Verwendung der Klausel erfolgte aber eindeutig zur Begünstigung des jeweils beteiligten Maklers, der hierdurch motiviert werden konnte, dem Beschwerdeführer eine konstante Anzahl an Beurkundungsgeschäften zukommen zu lassen. Dass dies für das Verhalten des Beschwerdeführers keine Rolle gespielt haben soll, ist wenig plausibel. Der Beschwerdeführer legt jedenfalls keine Umstände dar, die dieser nahe liegenden Schlussfolgerung entgegenstehen könnten.
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b) Ungeachtet der dargelegten Defizite der Beschwerdebegründung ist den Umständen nach für eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers auch nichts ersichtlich.
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Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht prüft in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Grenzen der Rechtsauslegung - abgesehen vom hier nicht als verletzt gerügten Verbot willkürlicher Anwendung des einfachen Rechts - nur, ob eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 97, 12 27>; BVerfGK 6, 46 50>; 10, 13 15>; 10, 159 163>; stRspr).
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Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
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aa) Die Annahme der Ausgangsgerichte, der Beschwerdeführer habe durch die Verwendung der Maklercourtageklausel einerseits sowie die in großen Umfang unterbliebene Gebührenerhebung andererseits sowohl objektiv als auch subjektiv gravierend gegen das Gebot der Unparteilichkeit des Notars verstoßen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts der Gesamthöhe der nicht beigetriebenen Kosten, der jahrelangen ständigen Praxis der "Stundungen" und der weit überwiegenden Zahl der Begünstigten aus dem Bereich der Immobilienbranche ist die Feststellung des Bundesgerichtshofs gut nachvollziehbar, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gegen seine Amtspflicht zur Gebührenbeitreibung verstoßen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer offensichtlich schon im fachgerichtlichen Verfahren keine substantiierten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der einzelnen Kostenschuldner machen konnte. Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sowohl die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich durch die Verwendung der widersprüchlichen Klausel allenfalls selbst geschädigt, als auch sein Einwand, er habe lediglich dann Gebühren nicht beigetrieben, wenn eine Vollstreckung von vornherein keine Erfolgsaussichten versprochen habe, die Fachgerichte nicht zu weiteren Ermittlungen veranlassten. Die Grundrechte des Beschwerdeführers sind nicht dadurch verletzt, dass die Fachgerichte angesichts der hohen Summe an nicht beigetriebener Gebühren sowie der Tatsache, dass die Gebührenschuldner zu mehr als 75 % der Immobilienbranche zuzurechnen waren, von einer systematischen Bevorzugung ausgegangen sind.
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Zudem finden die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestimmtheit des § 17 BNotO in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Grundlage (vgl. BVerfGK 18, 267 271 ff.>). Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung aufzugeben.
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bb) Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass auch die beanstandete Courtageklausel zu einer erheblichen Begünstigung von Unternehmern aus der Immobilienbranche führt. Sie vermittelt zu Lasten des Erwerbers den Eindruck eines Schuldanerkenntnisses zum Vorteil des am eigentlichen Rechtsgeschäft nicht beteiligten Maklers. Dass dies dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein soll, er vielmehr "in bestem Wissen und Gewissen" gehandelt haben will, ist mehr als nur fernliegend, zumal er die Klausel selbst im Rahmen der Abrechnung als Schuldanerkenntnis behandelt hat. Insoweit haben die Ausgangsgerichte nachvollziehbar darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer die Klausel trotz der dienstrechtlichen Beanstandung im Jahr 2005 nicht substantiell geändert, sondern nur geringfügig ergänzt hat. Ihm war damit bewusst, dass die fortgesetzte und systematische Verwendung der Maklercourtageklausel gegen seine Amtspflichten verstößt.
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Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die genannte Klausel in mindestens 442 Fällen verwendet hat, wurde von den Ausgangsgerichten - wiederum in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - bei der Bewertung des Dienstvergehens nicht mildernd im Sinne eines "Serienfehlers" verstanden. Denn zum einen wäre der Beschwerdeführer bei jeder Beurkundung erneut verpflichtet gewesen, den Willen der jeweils beteiligten Vertragsparteien zu erforschen und über Bedeutung und Tragweite der verwendeten Klauseln aufzuklären. Zum anderen erweckt und bestärkt die hohe Frequenz der Verwendung der besagten Klausel gerade den Verdacht der Parteilichkeit eines Notars, der durch einseitige Begünstigung des Vertragsvermittlers einen Anreiz zur dauerhaften Beauftragung beziehungsweise Empfehlung seines eigenen Notariats zu setzen beabsichtigt.
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cc) Schließlich begegnet auch die Rechtsfolge der dauerhaften Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Amt eines Notars keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Die Ausgangsgerichte haben bei ihrer Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers und deren Beeinträchtigung durch die dauerhafte Entfernung aus dem Amt erkannt und hinreichend gewürdigt. In nicht zu beanstandender Weise sind die Ausgangsgerichte bei einer Gesamtschau der Amtspflichtverletzungen von einem so schwerwiegend dienstpflichtwidrigen, auf einseitige Rücksichtnahme von Urkundsbeteiligten aus dem Immobilienbereich gerichteten Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Amt untragbar erscheint. Für die Tätigkeit als Notar ist die strikte Beachtung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Interesse der Rechtsuchenden wie im Interesse einer funktionierenden vorsorgenden Rechtspflege schlechterdings unverzichtbar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließt es daher nicht aus, dass massive, namentlich wiederholte und andauernde schuldhafte Verstöße gegen diese grundlegenden Amtspflichten einem weiteren Verbleib im Notaramt entgegenstehen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Insbesondere war kein milderes Mittel ersichtlich. Insoweit haben die Fachgerichte im Ausgangsverfahren zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Maklerklausel bereits im Jahr 2005 gerügt und die Nichtbeitreibung der Gebühren bereits in einer Geschäftsprüfung im Jahr 2009 festgestellt worden war. Weder dies noch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens haben den Beschwerdeführer dazu veranlasst, seine Geschäftspraktiken zu ändern.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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