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BVerfG 25.03.2015 - 1 BvR 2120/14
BVerfG 25.03.2015 - 1 BvR 2120/14 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verjährung von Rückforderungsansprüchen bzgl Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen als Frage von grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung des Anspruchs auf Justizgewährung durch Nichtzulassung der Revision - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 491 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Bonn, 2. Juli 2014, Az: 5 S 28/14, Urteil
Tenor
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1. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Juli 2014 - 5 S 28/14 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
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2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren über die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts im Zusammenhang mit der Gewährung eines Verbraucherdarlehens. Sie beanstandet die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.
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Die Beschwerdeführer, Kläger des Ausgangsverfahrens, nahmen im September 2009 bei der im Ausgangsverfahren beklagten Bank ein zu verzinsendes Verbraucherdarlehen auf, für das die Bank ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 900 € erhob, das in den Bruttokreditbetrag (30.900 €) eingerechnet war und bei der im Jahr 2009 erfolgten Auszahlung des um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettokreditbetrages (30.000 €) von der Bank einbehalten wurde.
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Nachdem die Beschwerdeführer die Bank erfolglos zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts aufgefordert hatten, erhoben sie im Oktober 2013 Klage zum Amtsgericht mit dem Antrag, die Bank zur Zahlung von 900 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Begründet wurde die Forderung mit der Unwirksamkeit der das Bearbeitungsentgelt vorsehenden Klausel unter Bezugnahme auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen, die ein formularmäßig erhobenes Bearbeitungsentgelt neben dem vertraglichen Darlehenszins als unangemessene Benachteiligung des Bankkunden und daher als nach den Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam eingestuft hätten. Die beklagte Bank erhob im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung die Einrede der Verjährung.
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Das Amtsgericht wies die Klage ab. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch sei verjährt. Der Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach sei die Verjährungsfrist mit dem 31. Dezember 2012 abgelaufen. Dass den Beschwerdeführern im Jahr 2009 möglicherweise die Unwirksamkeit der Entgeltregelung nicht bewusst gewesen sei, wirke sich auf die Frage der Verjährung nicht aus. Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben gewesen. Nur bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Hiervon könne jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden.
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Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer wies das Landgericht mit dem von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zurück. Mit dem im Februar 2008 veröffentlichten Aufsatz des damaligen Vorsitzenden des unter anderem für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Nobbe, WM 2008, S. 185 187 f., 193 f.>), den die Beschwerdeführer anführten, hätten Banken und Bankkunden gleichermaßen mit einer Änderung der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung rechnen müssen. Daher hätten Bankkunden schon ab 2008 die Ergreifung verjährungshemmender Maßnahmen erwägen müssen. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die Entscheidung, der keine sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellende ungeklärte Rechtsfrage zugrunde liege, sich als Folge einer Subsumtion von Tatsachen unter gesetzlich vorgegebene und höchstrichterlich geklärte Rechtssätze erweise. Außerdem existierten keine fachgerichtlichen Entscheidungen, die zu der Frage, wann der Verjährungsbeginn herausgeschoben sei, eine abweichende Rechtsauffassung vertreten würden.
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II.
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Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung sowohl von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot als auch ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Nichtzulassung der Revision verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Der klärungsbedürftigen Rechtsfrage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche der Darlehensnehmer wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte komme grundsätzliche Bedeutung zu. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts sei nicht richtig. Dies belege die am 4. Juni 2014 veröffentlichte Pressemitteilung (Nr. 89/2014) des Bundesgerichtshofs, in der dieser eine Verhandlung über zwei divergierende landgerichtliche Urteile, die stellvertretend für eine Vielzahl weiterer anhängiger Gerichtsverfahren stünden, für den 28. Oktober 2014 angekündigt habe. Unter diesen Umständen erweise sich die Nichtzulassung der Revision zugleich als willkürlich. Die Zulassung sei aufgrund divergierender Auffassungen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und der im Ausgangsverfahren beklagten Bank zugestellt worden. Beide haben von einer Stellungnahme abgesehen.
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IV.
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen. Ihr ist durch die Kammer stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Landgericht hat durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO den Zugang der Beschwerdeführer zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt.
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a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlich rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 291>; 80, 103 107>; 85, 337 345>; stRspr). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 385>; 74, 228 234>; 77, 275 284>; 104, 220 232>; 125, 104 137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGK 19, 467 473>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 573>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, WM 2014, S. 251 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 176/12 -, WM 2014, S. 2093 2094>).
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b) Nach diesem Maßstab hat das Landgericht durch seine in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsche Anwendung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung) das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Die Begründung des Landgerichts für seine Annahme, eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sei nicht erforderlich, ist nicht nachvollziehbar und nicht haltbar.
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Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288 291>; 159, 135 137>; BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BGHZ 154, 288 291>; 159, 135 137 f.>; BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3).
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bb) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung im Juli 2014 ersichtlich vor.
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Die sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen stellende Rechtsfrage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, war schon zu dem vorgenannten Zeitpunkt in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die Nachweise zum Streitstand: BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, WM 2014, S. 2261 2265> Rn. 39 ff. sowie - XI ZR 17/14 -, BKR 2015, S. 26 29 f.> Rn. 37 ff.; zuvor schon bei Göhrmann, BKR 2013, S. 275 276 ff.>; Becher/Krepold, BKR 2014, S. 45 57> mit Fn. 111; Maier, VuR 2013, S. 397; Strube/Fandel, BKR 2014, S. 133 142 ff.>). Dies dokumentiert auch die Pressemitteilung (Nr. 89/2014) des Bundesgerichtshofs, die am 4. Juni 2014 - mithin zeitlich vor dem angegriffenen Urteil des Landgerichts - veröffentlicht wurde und für den 28. Oktober 2014 eine Verhandlung über zwei divergierende landgerichtliche Urteile ankündigte, die unter anderem wegen grundsätzlicher Bedeutung der Verjährungsfrage die Revision zugelassen hatten (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 4. September 2013 - 2 S 48/13 -, juris, Rn. 29; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 13 S 127/13 -, BeckRS 2014, 11270) und die erkennbar stellvertretend für eine Vielzahl weiterer in den Instanzen und beim Bundesgerichtshof anhängiger Gerichtsverfahren standen.
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c) Es stand dem Landgericht frei, wie geschehen zu entscheiden. Es hätte allerdings von Amts wegen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zulassen müssen.
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d) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Landgericht seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben dargestellte Rechtsauffassung zu der den Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO begründenden Frage der Verjährung gestützt hat. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014 (- XI ZR 348/13 -, WM 2014, S. 2261 sowie - XI ZR 17/14 -, BKR 2015, S. 26) auch nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kein anderes, für die Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 25 f.>).
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e) Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor; die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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2. Das angegriffene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführer im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.
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V.
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1. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den durch das Bundesverfassungsgericht für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäben (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>; BVerfGK 20, 336 337 f.>).
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