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BVerfG 20.11.2014 - 2 BvR 2774/12
BVerfG 20.11.2014 - 2 BvR 2774/12 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch unzureichende richterliche Sachaufklärung im Rahmen einer Fortdauerentscheidung gem § 67d Abs 2 StGB bei bereits langdauernder Unterbringung - zudem unzureichende Gründe für Überschreiten der Jahresfrist des § 67e Abs 2 StGB
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 PsychKG BB, § 21 StGB, § 67d Abs 2 StGB, § 67d Abs 6 StGB, § 67e Abs 2 StGB
Vorinstanz
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. November 2012, Az: 1 Ws 183/12, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. November 2012 - 1 Ws 183/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
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Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts D.
Gründe
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A.
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Die mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
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I.
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1. a) Das Landgericht Neuruppin verurteilte den bereits zuvor mehrfach einschlägig in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. April 1994 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an.
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Der Beschwerdeführer hatte zwei zur Tatzeit 10- beziehungsweise 11-jährige Jungen mehrfach unter Androhung von Gewalt gegenüber deren Eltern oder Versprechungen dazu veranlasst, sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers und die Anfertigung von Fotos ihrer Geschlechtsteile zu dulden.
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b) Das sachverständig beratene Landgericht Neuruppin ging von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 21 StGB zur Tatzeit aus. Die bei dem Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung, die sich primär durch eine Störung der Bindungsfähigkeit und eine intellektuelle Retardierung entwickelt habe und durch dissoziale, paranoide und querulatorische Züge sowie eine psychosexuelle Beeinträchtigung begleitet werde, erfülle die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage gewesen, nach einer vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln. Von ihm seien infolge seines Zustandes auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, da er in seinen sexuellen Vorstellungen und Wünschen auf 9- bis 13-jährige Kinder fixiert sei und sich jeder Therapiemöglichkeit verweigere.
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c) Nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Juli 1998 im Maßregelvollzug, derzeit im A. Fachklinikum B.
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2. Nachdem das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 16. März 2011 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hatte, erging ein erneuter Fortdauerbeschluss nach der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2012. Der Beschluss wurde am 16. August 2012 zur Zustellung an die Beteiligten abgesandt und am 17. August 2012 zugestellt. Zur Begründung seiner Fortdauerentscheidung führte das Landgericht aus:
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Die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 StGB lägen nicht vor, weil nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.
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a) aa) Die behandelnden Ärzte hätten im Rahmen ihrer Stellungnahme die Ausgangsdiagnosen einer leichten Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen (ICD 10 F 70.1), die Beobachtung und Behandlung erfordere, sowie einer homosexuellen Pädophilie (ICD 10 F 65.4) bestätigt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner bekannten Frustrationsintoleranz auf verschiedenen Stationen untergebracht werden müssen. Er verweigere nach wie vor die Teilnahme an sämtlichen Therapien, insbesondere einer Kriminaltherapie, und bringe zudem deutlich zum Ausdruck, dass er, soweit er die Gelegenheit dazu erhalte, wieder den Kontakt zu Kindern suchen werde.
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bb) Der Beschwerdeführer sei im Berichtszeitraum auch durch einen externen Gutachter, den die behandelnde Klinik gemäß § 37 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz - BbgPsychKG) beauftragt habe, untersucht worden. In seinem Gutachten sei dieser zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht vermindert schuldfähig gewesen sei. Er habe dem Handlungsimpuls Widerstand entgegensetzen können, es jedoch nicht gewollt. Prognostisch seien Straftaten allerdings nur zu vermeiden, wenn der Beschwerdeführer lebenslang triebdämpfende Medikamente einnehme oder eine chirurgische Kastration vornehmen lasse. Da der Beschwerdeführer beides ablehne, sei er für Kinder weiterhin gefährlich.
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cc) Die behandelnde Klinik vertrete demgegenüber die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Bedürfnisse aufzuschieben, so dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert sei.
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b) aa) Soweit das Gutachten nach § 37 BbgPsychKG - unter Bestätigung der Diagnosen - zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, könne diese Auffassung keine Berücksichtigung finden, weil das Landgericht die rechtliche Würdigung des Tatgerichts, dass die Störung die Anwendung der §§ 20, 21 StGB rechtfertige, hinnehmen müsse. Insoweit verbiete die materielle Rechtskraft des Urteils eine andere Bewertung. Vor diesem Hintergrund habe es auch nicht der mündlichen Anhörung des Sachverständigen und einer Auseinandersetzung mit seinen lediglich in diesem Punkt von den Ärzten abweichenden Ansichten bedurft.
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bb) Der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht zur therapeutischen Aufarbeitung seiner devianten sexuellen Entwicklung sowie der durch ihn begangenen Straftaten bereit. Aufgrund des unveränderten Therapiestandes sei daher von einem hohen Rückfallrisiko bezüglich sexueller Übergriffe auf Kinder und mithin von der fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit auszugehen, so dass die Fortdauer der Unterbringung unabdingbar sei. Diese sei trotz ihrer bereits langen Dauer angesichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes auch nicht unverhältnismäßig.
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3. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit angegriffenem Beschluss vom 1. November 2012 als unbegründet.
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a) aa) Eine positive Kriminalprognose, wie sie § 67d Abs. 2 StGB fordere, habe das Landgericht Potsdam dem Beschwerdeführer mit ausführlicher und überzeugender Begründung, auf die Bezug genommen werde, nicht gestellt. Es habe seine Entscheidung dabei auf die Stellungnahme der behandelnden Klinik stützen dürfen, da diese eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage schaffe. In Ansehung der von dem Beschwerdeführer begangenen gravierenden Straftaten erweise sich die Dauer der bisherigen Unterbringung zudem als verhältnismäßig.
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bb) (1) Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, aus dem Gutachten des externen Sachverständigen ergebe sich, dass das Landgericht Neuruppin bei seiner Verurteilung zu Unrecht von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen sei und die Voraussetzungen des § 63 StGB damit von Anfang an nicht vorgelegen hätten, sei dies im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Das Landgericht habe es zu Recht abgelehnt, die Maßregel nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären. Auf den Fall, dass bereits die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf einer Fehldiagnose beruhe, also eine Fehleinweisung vorliege, sei die Vorschrift nicht anwendbar.
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(2) Einer mündlichen Anhörung des externen Sachverständigen habe es daher nicht bedurft. Die Vorschriften der § 463 Abs. 4 Satz 4, § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO, die eine Anhörung des externen Sachverständigen vorsähen, seien unmittelbar nur auf vom Gericht veranlasste Begutachtungen anwendbar. Von der behandelnden Klinik aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in Auftrag gegebene Gutachten zögen allenfalls eine Anhörungspflicht nach sich, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf ein solches Gutachten stütze. Vorliegend habe das Landgericht sich jedoch aus den dargestellten Gründen nicht auf das Gutachten des externen Sachverständigen gestützt.
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b) Der Beschluss des Landgerichts unterliege auch nicht wegen einer Überschreitung der Jahresfrist des § 67e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB der Aufhebung.
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Im Zeitpunkt der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2012 sei die Jahresfrist des § 67e Abs. 2 StGB noch nicht abgelaufen gewesen. Das spätere Versäumnis des Landgerichts, die angefochtene Entscheidung erst über fünf Monate nach Ablauf der Jahresfrist abzufassen und zuzustellen, sei nicht geeignet, die Aufhebung des Beschlusses zu begründen. Eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lasse, sei der Sachbehandlung durch das Landgericht nicht zu entnehmen, zumal die Fristüberschreitung als relativ mäßig anzusehen sei und die Situation des Beschwerdeführers sich seit März 2012 nicht entscheidend verändert habe.
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4. Die Fortdauer der Unterbringung wurde zwischenzeitlich erneut mit Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 12. April 2013 angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2013 verworfen.
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II.
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Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angegriffenen Beschluss in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.
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Für das Verfahren der Überprüfung der Unterbringung gelte das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung, welches insbesondere die Pflicht zur Hinzuziehung eines erfahrenen Sachverständigen begründe, soweit es um Prognoseentscheidungen gehe, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stünden. Insoweit sei die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen umso dringender notwendig, wenn - wie vorliegend - nicht nur die Frage der aktuellen Gefährlichkeit des Untergebrachten einzuschätzen, sondern sogar die Frage nach einer möglichen Fehleinweisung zu klären sei. Da die Gerichte - obwohl zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fehleinweisung vorgelegen hätten - auf die mündliche Anhörung des durch die Klinik beauftragten externen Sachverständigen verzichtet hätten, sei ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu bejahen.
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III.
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1. a) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für aussichtsreich. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, mit denen es die Überschreitung der Prüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB gebilligt habe, würden den von der Schutzfunktion dieser Obliegenheit für das Freiheitsrecht geprägten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht (aa). Darüber hinaus unterlägen die Darlegungen zur Begründung des Absehens von einer mündlichen Anhörung des externen Sachverständigen im Hinblick auf die umfassende Pflicht zur Sachaufklärung Bedenken (bb).
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aa) Die im Hinblick auf die fünfmonatige Überschreitung der Prüffrist des § 67e Abs. 2 StGB durch das Oberlandesgericht getätigten Ausführungen trügen weder der besonderen grundrechtssichernden Funktion der Prüffrist als solcher hinreichend Rechnung noch gingen sie näher auf den Gehalt der spezifischen Ursache für die Verzögerung und deren beträchtliche Dauer ein.
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bb) Darüber hinaus habe es weiterer Aufklärung bedurft, ob der externe Sachverständige seine Aussagen zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nur auf den Zeitpunkt der Begehung der Anlasstaten bezogen oder ihnen Gültigkeit auch für die jetzige Einschätzung des Zustandes des Beschwerdeführers habe zugestehen wollen. Auf diese Frage sei das Oberlandesgericht indes nicht eingegangen, sondern habe das Gutachten bereits aus rechtlichen Gründen als irrelevant angesehen. Infolgedessen habe es aber eine umfassende Würdigung des Gutachtens in seinem möglichen Einfluss auf die aktuell zu treffende Bewertung nicht vorgenommen. Dies lege eine Verkürzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf umfassende Sachaufklärung nahe.
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b) Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten A130d Js 894/93 der Staatsanwaltschaft Neuruppin vorgelegen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer lang andauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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I.
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Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. November 2012 sowie der diesem zugrunde liegende Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 6. März 2012 nicht mehr die aktuelle Grundlage der Vollstreckung bilden, sondern prozessual überholt sind. Denn die angegriffene Entscheidung war - in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 6. März 2012 - Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 92 ff.>; 32, 87 92>; 53, 152 157 f.>; 91, 125 133>; 104, 220 234 f.>).
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II.
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Der angegriffene Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. November 2012 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil er den Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben, nicht genügt. Weder weist der Beschluss die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe auf (1), noch kann ihm entnommen werden, dass die Überschreitung der Frist des § 67e Abs. 2 StGB hinreichend gerechtfertigt ist (2).
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1. a) aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 190>; 109, 133 157>; 128, 326 372>).
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Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 219>; 45, 187 223>; 58, 208 224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 307>).
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bb) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 230>).
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cc) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das hier bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass die Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfGE 70, 297 311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 312 f.>).
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dd) Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wirkt sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf die an die Begründung einer Entscheidung zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit wachsender Intensität des Freiheitseingriffs wächst auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 315 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR 2013, S. 72 73>).
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Zu verlangen ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen (vgl. BVerfGE 70, 297 315 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 42). Dabei ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (vgl. BVerfGE 70, 297 314 f.>; BVerfGK 16, 501 506>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 15).
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Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 316 f.>).
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b) Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 181>; 5, 67 68>). Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs, die eine Überschreitung der Frist zur Folge hat, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. BVerfGK 4, 176 181>). Die Missachtung der Vorschriften zur regelmäßigen Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung kann aber gegen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, wenn sie auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 93>; 72, 105 114 f.>; 109, 133 163>). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).
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2. Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. November 2012 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Das Oberlandesgericht hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen in dem nach § 37 BbgPsychKG erstellten Gutachten vom 31. Oktober 2011, wonach eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 21 StGB bereits bei Begehung der dem Ausgangsurteil zugrundeliegenden Delikte nicht bestanden habe und daher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB höchst fraglich sei, gleichwohl aber eine hohe Rückfallgefahr für den Anlassdelikten vergleichbare sexuelle Übergriffe bestehe, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Zwar ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, in Fällen einer "rechtlichen Fehleinweisung" sei für eine Erledigterklärung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 StGB kein Raum, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (aa). Bei der Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 StGB hätte das Gericht sich aber im Rahmen der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung der Sicherungsbelange der Allgemeinheit und des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers mit den Ausführungen des Sachverständigen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers befassen müssen. Da es dies nicht getan hat, fehlt der angegriffenen Entscheidung die verfassungsrechtlich erforderliche Begründungstiefe (bb).
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aa) Gemäß § 67d Abs. 6 StGB ist die weitere Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist diese Vorschrift selbst für den Fall, dass entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten gemäß § 37 BbgPsychKG die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt nicht vermindert war und daher eine "rechtliche Fehleinweisung" vorlag, vorliegend nicht anwendbar. Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
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(1) Mit der Einführung des § 67d Abs. 6 StGB wollte der Gesetzgeber der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung Rechnung tragen, dass sich bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung des § 63 StGB die Unterbringung erledigt und nicht weiter vollstreckt werden darf. Die Frage, ob möglicherweise die Unterbringungsdiagnose fehlerhaft war, stelle sich demgegenüber im Erledigungsverfahren nicht. Das Gericht habe sich in diesem Verfahren nur mit der Frage zu befassen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein schuldausschließender oder -vermindernder Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB besteht (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 2. April 2004, BTDrucks 15/2887, S. 14).
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(2) Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es von Verfassungs wegen - auch unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts des Freiheitsgrundrechts - nicht zu beanstanden ist, dass § 67d Abs. 6 StGB in Fällen ausschließlich fehlerhafter Rechtsanwendung in einem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnenden Urteil keine Anwendung findet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1486/06 -, juris, Rn. 3). Bei der rechtlichen Zuordnung der unstreitigen tatsächlichen Feststellungen zu den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB handele es sich um einen juristischen Subsumtionsvorgang, der der Rechtskraft fähig sei, und für den als solchen keine Wiederaufnahmemöglichkeit bestehe. Es sei fernliegend anzunehmen, dass der Gesetzgeber trotz der Rechtskraftproblematik eine zur bisherigen Praxis gegenteilige Behandlung rechtsfehlerhafter Einweisungen gleichsam nebenher habe mitregeln wollen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1486/06 -, juris, Rn. 4).
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Demgemäß ist vorliegend, selbst wenn - wovon der Sachverständige in seinem Gutachten gemäß § 37 BbgPsychKG auszugehen scheint - eine rechtliche Fehleinweisung vorläge, für eine Erledigterklärung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 StGB kein Raum.
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bb) Das Oberlandesgericht hätte sich aber mit den Ausführungen des Sachverständigen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 StGB befassen müssen.
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Aufgrund der Einbeziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in diese Prüfung (integrative Betrachtung) hatte das Oberlandesgericht in einer Gesamtwürdigung die vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Fortdauerentscheidung ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Fortdauer der Unterbringung verbundenen Eingriffs in sein Freiheitsrecht ins Verhältnis zu setzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers bereits mehr als 14 Jahre andauerte und demgemäß die Strafobergrenze der begangenen und nach Darstellung des Gerichts künftig zu erwartenden Delikte von zehn Jahren Freiheitsstrafe überschritten war. Angesichts dieser langen Dauer der Unterbringung und des daraus resultierenden Gewichts des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers war das Oberlandesgericht verpflichtet, in einer der gesteigerten gerichtlichen Kontrolldichte Rechnung tragenden Weise unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles die Art und den Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers zu bestimmen und auf dieser Grundlage eine Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers mit den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen.
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Dabei kann die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Lage ist, das Unrecht künftiger Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht außer Betracht bleiben. Demgemäß hätte es einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten gemäß § 37 BbgPsychKG vom 31. Oktober 2011 bedurft. Insbesondere hätte das Oberlandesgericht sich mit der Frage befassen müssen, ob die Behauptung des Sachverständigen, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht anzunehmen, lediglich auf den Zeitpunkt der Begehung der Ausgangsdelikte oder auch auf den Zeitpunkt der Fortdauerentscheidung zu beziehen ist. Gegebenenfalls hätte es insoweit weiterer Sachaufklärung bedurft. Sodann wäre zu klären gewesen, welche Konsequenzen sich hieraus für die Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten und die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung ergeben. Soweit das Gericht seine Entscheidung lediglich auf die Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung hätte stützen wollen, hätte es zumindest nachvollziehbar begründen müssen, warum die entgegenstehenden Ausführungen des Sachverständigen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers außer Betracht bleiben können. Zu all diesen Fragen verhält sich das Oberlandesgericht nicht. Damit wird es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung seiner Entscheidung im Rahmen des § 67d Abs. 2 StGB nicht gerecht.
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b) Auch die Billigung der bis zur Zustellung des Fortdauerbeschlusses mehr als fünfmonatigen Überschreitung der Prüfungsfrist des § 67e StGB im angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Gründe, die das Gericht für die Überschreitung der Frist des § 67e Abs. 2 StGB anführt, sind nicht geeignet, die Verzögerung der Entscheidung zu rechtfertigen, und sprechen dafür, dass die Missachtung dieser Frist auf einer Fehlhaltung gegenüber dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers beruht.
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aa) Soweit das Oberlandesgericht geltend macht, im Zeitpunkt der Anhörung des Beschwerdeführers und der mündlichen Beschlussfassung am 6. März 2012 sei die Jahresfrist des § 67e Abs. 2 StGB noch nicht abgelaufen gewesen, lässt das Gericht außer Acht, dass die rechtzeitige Abfassung der schriftlichen Beschlussgründe für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Mit dem Betreiben des Verfahrens bis zur Entscheidungsreife und der mündlichen Entscheidung ist die Frist des § 67e Abs. 2 StGB nicht gewahrt, da erst mit der Zustellung der schriftlichen Beschlussgründe die Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO in Lauf gesetzt wird. Mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG macht es keinen Unterschied, ob die Beschlussfassung als solche oder die Mitteilung der Beschlussgründe verspätet erfolgt, weil der Untergebrachte sich in beiden Fällen - bei andauernder Freiheitsentziehung - nicht in der Lage sieht, über seine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines möglicherweise verletzten Freiheitsanspruchs zu entscheiden.
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bb) Soweit das Oberlandesgericht ausführt, dass die über fünfmonatige Fristüberschreitung noch "relativ mäßig" sei, ist dies vor dem Hintergrund, dass die gesamte Prüffrist lediglich ein Jahr beträgt, nicht nachvollziehbar.
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cc) Schließlich kann auch die Feststellung, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit Ablauf der Prüffrist im März 2012 nicht entscheidend geändert habe, die Fristüberschreitung nicht rechtfertigen. Durch die Frist soll gerade eine fortlaufende und regelmäßige Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen gesichert werden. Eine rückwirkende Betrachtung des Überschreitungszeitraums ist nicht geeignet, ein Kontrolldefizit auszugleichen.
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III.
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Es ist daher festzustellen, dass der angegriffene Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. November 2012 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Er ist jedoch nicht aufzuheben, da er durch die Fortdauerentscheidung des Landgerichts Potsdam vom 12. April 2013 und die Beschwerdeentscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2013 mittlerweile prozessual überholt ist.
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Martin D. (vgl. BVerfGE 105, 1 17> m.w.N.).
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