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BVerfG 20.05.2014 - 2 BvR 2512/13
BVerfG 20.05.2014 - 2 BvR 2512/13 - Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Sachverhaltsaufklärung im Verfahren nach §§ 109ff StVollzG verletzt betroffenen Strafgefangenen in Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) - Anforderungen an Beweislastverteilung bei konträren Sachverhaltsdarstellungen - hier: Durchführung eines heimlichen HIV-Tests bei Strafgefangenem mehrere Jahre nach Haftantritt
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 36 Abs 4 S 7 IfSG, § 109 StVollzG, Art 7 Abs 3 StVollzG BY
Vorinstanz
vorgehend OLG Nürnberg, 21. Oktober 2013, Az: 1 Ws 483/2013, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 2. September 2013, Az: StVK 177/2013, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Oktober 2013 - 1 Ws 483/13 - und der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 2. September 2013 - StVK 177/2013 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
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Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
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Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fachgerichtliche Überprüfung der Vornahme eines HIV-Tests bei einem Strafgefangenen.
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1. a) Der strafgefangene Beschwerdeführer erfuhr nach seinen Angaben im Juni 2013 im Anstaltskrankenhaus, dass bei ihm im Jahr 2007 ein HIV-Test durchgeführt wurde. Hiergegen stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG). Zu einem solchen Test habe er niemals seine Zustimmung erteilt. Durch den Test habe die Anstalt seine Persönlichkeitsrechte verletzt.
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b) Die Justizvollzugsanstalt nahm dahin Stellung, dass der Antrag bereits unzulässig erscheine. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Aufnahmeverfahrens im Jahr 1997 einer Blutentnahme zur Untersuchung auf HIV nicht zugestimmt; sie sei daher damals unterblieben. Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sei die Blutentnahme zur Untersuchung auf HIV und andere ansteckende Krankheiten im April 2007 nachgeholt worden. Eine Aufklärung über den Zweck der Blutentnahme sei mündlich erfolgt. Es sei nicht dokumentiert, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung im April 2007 verweigert hätte oder dass sie zwangsweise durchgeführt worden wäre. Die Blutentnahme zur Durchführung eines HIV-Tests sei gemäß Art. 7 Abs. 3 BayStVollzG sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften rechtmäßig gewesen. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 seien darüber hinaus Personen, die in einer Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten zu dulden. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits verfristet. Unabhängig davon sei er auch unbegründet. Die Justizvollzugsanstalt sei berechtigt gewesen, den Bluttest zur Untersuchung auf übertragbare Krankheiten, unter anderem auf HIV, durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei hierüber mündlich in Kenntnis gesetzt worden.
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c) Der Beschwerdeführer erwiderte, der Umstand, dass er bereits bei seiner Aufnahme im Jahr 1997 einer HIV-Untersuchung nicht zugestimmt habe, sei als eindeutiger Beweis dafür zu werten, dass er einer derartigen Untersuchung auch später nicht zugestimmt habe. Den Begriff der "Nachholung" kenne weder Art. 7 Abs. 3 BayStVollzG noch § 36 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes. Es sei keine Aufklärung in mündlicher Form erfolgt. Er sei definitiv nicht informiert worden, weil er sonst unbedingt seine Zustimmung verweigert hätte. Ohnehin wäre eine schriftliche Einverständniserklärung erforderlich gewesen. Vielmehr sei die Blutentnahme im Zusammenhang mit einer anderen Untersuchung erfolgt und der Test heimlich hinter seinem Rücken gemacht worden.
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Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die es gestatte, Strafgefangene circa zehn Jahre nach Ankunft in einer Anstalt auf HIV zu untersuchen. Die Untersuchung sei nur bei der "Aufnahme" und auch nur "alsbald" zulässig. Sein Antrag sei nicht verfristet, da er ihn unverzüglich nach Bekanntwerden der Maßnahme gestellt habe. Sofern er die Maßnahme nicht kenne, weil sie heimlich hinter seinem Rücken angeordnet werde, könne er auch nicht dagegen vorgehen.
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d) Das Landgericht verwarf mit angegriffenem Beschluss den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden könne. Dies gehe zulasten des Beschwerdeführers. Zwar behaupte dieser, dass er von dem Bluttest erst im Jahr 2013 erfahren und daraufhin unverzüglich den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Demgegenüber gebe jedoch die Justizvollzugsanstalt an, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Durchführung der Blutentnahme im April 2007 mündlich über den Zweck der Blutentnahme aufgeklärt worden sei.
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Es sei nicht dokumentiert worden, dass der Beschwerdeführer die Blutuntersuchung im April 2007 verweigert hätte beziehungsweise dass diese zwangsweise durchgeführt worden sei. Damit stehe letztlich der Vortrag des Antragstellers gegen den Vortrag der Justizvollzugsanstalt. Das Gericht habe nicht die Möglichkeit, mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welcher Vortrag zutreffend sei. Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass für die Richtigkeit seines Vortrags spreche, dass er die Blutuntersuchung bereits 1997 abgelehnt hatte. Gegen die Richtigkeit seines Vortrages und für die Richtigkeit desjenigen der Justizvollzugsanstalt spreche jedoch die Tatsache, dass ein Widerspruch des Beschwerdeführers im Jahr 2007 inden Akten nicht dokumentiert worden sei. Auch sei nicht dokumentiert worden, dass die Blutentnahme zwangsweise durchgeführt worden wäre. Eine entsprechende Dokumentation wäre jedoch schon aus Gründen der Vollständigkeit der Akten zur rechtlichen Absicherung zu erwarten gewesen. Zwar könne das Gericht nicht sicher ausschließen, dass die Blutuntersuchung auf HIV tatsächlich ohne Wissen des Beschwerdeführerserfolgt sei. Jedoch könne es ebenfalls nicht sicher ausschließen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Einstellung im Jahr 1997 nach entsprechender Aufklärung sein Einverständnis erteilt habe. Da eine Zulässigkeitsvoraussetzung durch das Gericht nicht ausreichend sicher festgestellt werden könne, sei der Antrag als unzulässig zu verwerfen gewesen. Auf die Frage, ob die Blutuntersuchung im Jahr 2007 rechtmäßig gewesen sei, komme es daher nicht an.
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2. a) Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Rechtsbeschwerde, mit derer rügte, die Strafvollstreckungskammer habe seinen Vortrag nicht ausreichend wiedergegeben und den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Da es an einer Rechtsgrundlage für die Untersuchung gefehlt habe, hätte eine Einverständniserklärung vorhanden sein müssen. Die Annahme, es spreche für die Darstellung der Justizvollzugsanstalt, dass ein Widerspruch von seiner Seite im Jahr 2007 nicht dokumentiert sei, widerspreche den Denkgesetzen. Wovon er nichts wisse, weil es sich hinter seinem Rücken abspiele, dagegen könne er weder mündlich noch schriftlich vorgehen. Der Strafvollstreckungskammer hätte gerade auffallen müssen, dass nichts dokumentiert gewesen sei und dass dies gegen eine Zustimmung spreche. Dazu habe sie nichts ermittelt und die fehlende Dokumentation einseitig zu seinen Lasten gewertet. Wenn heimlich Tests durchgeführt würden, sichere man sich nicht in den Akten dagegen ab.
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b) Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 21. Oktober 2013. Die Nachprüfung der Entscheidung sei weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
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3. Mit der am 5. November 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG seien verletzt. Die Strafvollstreckungskammer habe zwar seinen Sachvortrag in großen Teilen zur Kenntnis genommen, jedoch einfach der Anstalt geglaubt. Die Gerichte hätten seine berechtigten Beschwerden nicht geprüft.
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4. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); die für die Entscheidung des Falles maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (1.). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichtsverletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (2.).
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1. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 35, 263 274>; 40, 272 274 f.>; 77, 275 284>). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 96, 27 39>).
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a) Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 294 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, S. 656 659>; BVerfGK 9, 390 395 f.>; 9, 460 463 f.>; 13, 472 476 f.>; 17, 429 430 f.> m.w.N.). Dies betrifft auch Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich aus dem Prozessrecht ergibt.
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Bleibt der Sachverhalt unaufklärbar und wird deshalb eine Entscheidung nach Beweislastregeln erforderlich, so darf die Beweislastverteilung nicht dazu führen, dass bestehende Rechtspositionen leerlaufen (vgl. BVerfGE 101, 106 121>). Beweislasten dürfen nicht in einer Weise zugeordnet werden, die es den belasteten Verfahrensbeteiligten faktisch unmöglich macht, sie zu erfüllen (vgl. BVerfGE 54, 148 157 f.>; 59, 128 160>). Soweit es um den Strafvollzug geht, muss das Beweisrecht der spezifischen Situation des Strafgefangenen und den besonderen Beweisproblemen, die sich daraus ergeben können, Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris, m.w.N.). Angesichts unvereinbarer Sachverhaltsdarstellungen von Gefangenem und Justizvollzugsanstalt dürfen die Gerichte nicht einseitig die Beweislast dem Gefangenen zuweisen, ohne zu prüfen, ob und wie der Gefangene grundsätzlich die Möglichkeit hat, dieser Beweislast zu genügen (vgl. BVerfG, a.a.O.).
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b) Art. 19 Abs. 4 GG fordert keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 274 f.>; 54, 94 96 f.>;122, 248 271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 39>; 117, 244 268>; 122, 248 271>; stRspr).
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2. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
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a) Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer der Sache nach die Beweislast für eine Voraussetzung der Zulässigkeit seines Antrages aufgebürdet, ohne sich zuvor in der gebotenen Weise um Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen und ohne sich mit den Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, die im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Zuordnung von Beweislasten von Verfassungs wegen berücksichtigt werden müssen.
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aa) Bereits die Würdigung der Umstände, die nach Auffassung des Landgerichts für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt sprachen, ist nicht nachvollziehbar. Weshalb der Umstand, dass ein Widerspruch des Beschwerdeführers gegen einen HIV-Test im Jahr 2007 in den Akten nicht dokumentiert worden sei, für die Richtigkeit der Darstellung der Justizvollzugsanstalt sprechen soll, erschließt sich nicht. Da der Beschwerdeführer geltend macht, der Test sei heimlich anlässlich einer aus anderen Gründen erfolgten Blutentnahme erfolgt, passt der angeführte Umstand ebensogut zu seiner Sachverhaltsdarstellung wie zu der der Justizvollzugsanstalt. Widersprüchlich ist auch die Annahme, die Dokumentation einer etwaigen zwangsweisen Durchführung der Blutentnahme wäre schon aus Gründen der Vollständigkeit der Akten zur rechtlichen Absicherung zu erwarten gewesen. Wenn aus fehlender Dokumentation derartige Schlüsse zu ziehen wären, wären die Justizvollzugsanstalten zur rechtlichen Absicherung ihres Vorgehens auf Dokumentationen gerade nicht mehr angewiesen.
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Ob hieraus folgt, dass der Beschluss des Landgerichts bereits wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beanstanden ist, oder ob davon ausgegangen werden kann, dass die dargestellten Erwägungen zur Sachverhaltswürdigung ohne Bedeutung für die nachfolgend vom Gericht vorgenommene Beweislastzuordnungwaren und daher im Ergebnis nicht entscheidungserheblich geworden sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist das Landgericht seiner Pflicht zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen und hat den Beschwerdeführer damit in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
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Dass das Landgericht angesichts der eingeräumten Unsicherheit über den wahren Sachverhalt weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht gesehen hat, ist nicht nachvollziehbar. So bleibt insbesondere unbegründet, und jedenfalls ohne nähere Begründung unerfindlich, weshalb das Landgericht weder geprüft hat, welche Unterlagen zu der Untersuchung, die im Jahr 2007 unstreitig stattgefunden hat, bei der Justizvollzugsanstalt vorhanden sind, noch den Versuch einer Identifizierung und Befragung des damals tätig gewesenen Arztes gemacht oder sonstiges im medizinischen Bereich tätiges Personal zu den damaligen Üblichkeiten bei HIV-Tests befragt hat. All dies hätte Aufschlüsse geben können, auf deren Grundlage sich möglicherweise eine ausreichende Überzeugung zur Sachlage hätte bilden lassen.
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bb) Darüber hinaus hat das Landgericht angesichts der von ihm angenommenen Ungewissheit, ob der Beschwerdeführer über die vorgesehene Untersuchung des abgenommenen Bluts auf HIV im Jahr 2007 informiert worden war oder ob er hiervon erst im Jahr 2013 erfahren hat, dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Beweislast auferlegt, ohne erkennen zu lassen, dass ihm die Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Zusammenhang gegenwärtig war.
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Eine Beweislastzuordnung kann zwar auch in Verfahren erforderlich werden, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen (vgl. zum Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris), denn die Zuordnung der Beweislast für eine bestimmte Tatsache entscheidet nur darüber, zu wessen Lasten es geht, wenn das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsache ungewiss bleibt. Voraussetzung für die rechtmäßige Anwendung einer Beweislastregel, die die Unaufklärbarkeit eines Umstandes zulasten eines der Verfahrensbeteiligten in Anschlag bringt, ist jedoch, dass das Gericht sich zunächst pflichtgemäß um Aufklärung des Sachverhalts bemüht hat (s.o. II.2.a)aa)). Mit der Frage, ob die angewendete Beweislastregel den Anforderungen der grundrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (s.o. II.1.) entspricht, hat das Landgericht sich zudem nicht ansatzweise auseinandergesetzt, obwohl hierfür Anlass bestanden hätte. Hinsichtlich der als entscheidungserheblich angesehenen Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich der im Jahr 2007 vorgenommenen Untersuchung mündlich über den Zweck der Blutentnahme aufgeklärt wurde, hat es das Fehlen einer Dokumentation seitens der Justizvollzugsanstalt als gegen die Darstellung des Beschwerdeführers sprechend gewertet und die Beweislast dafür, dass eine solche Aufklärung nicht erfolgt war, dem Beschwerdeführer auferlegt. Mit den besonderen Schwierigkeiten der Führung eines Negativbeweises, wie er dem Beschwerdeführer damit aufgebürdet wurde, und mit der Frage, wie ein entsprechender Beweis gerade unter den zu berücksichtigenden Bedingungen der Inhaftierung geführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris, m.w.N.), hat das Landgericht sich nicht befasst und nicht erwogen, ob aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes von einer Dokumentationslast der Justizvollzugsanstalt für die Zustimmung des Beschwerdeführers zu der umstrittenen Untersuchung auszugehen war (vgl. zu Dokumentationspflichten, die gerade den Sinn haben, die Effektivität des Rechtsschutzes in Bezug auf die dokumentierte Maßnahme zu gewährleisten, BVerfGE 128, 282 313 f.>; BVerfGK 12, 374 376>).
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b) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichtsverletzt den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem Strafsenat, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50, 287 289 f.>; 71, 122 135>; 81, 97 106>), Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht vorlägen, Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführerserhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfGK 19, 306 317 f.> m.w.N.). Dies ist angesichts der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris, Rn. 7) hier der Fall.
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c) Ob die angegriffenen Entscheidungen noch weitere Grundrechte des Beschwerdeführersverletzen, kann angesichts der festgestellten Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG offenbleiben.
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3. Die Beschlüsse beruhen auf dem jeweils festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie sind daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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