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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11
BVerfG 15.05.2014 - 1 BvR 2681/11 - (Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG durch die Stichtagsregelung der §§ 1b Abs 1 iVm 30f Abs 1 S 1 BetrAVG, nach der nach dem 01.01.2001 gegebene Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach kürzerer Betriebszugehörigkeitsdauer unverfallbar werden können als vor dem 01.01.2001 gegebene Zusagen – zur Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtbeachtung der Vorlagepflicht nach Art 276 Abs 3 AEUV)
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 1b Abs 1 BetrAVG, § 30f Abs 1 S 1 BetrAVG, Art 8 EGRL 94/2008, Art 8 EWGRL 987/80
Vorinstanz
vorgehend BAG, 19. Juli 2011, Az: 3 AZN 131/11, Beschluss
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 27. Oktober 2010, Az: 8 Sa 1552/10, Urteil
vorgehend ArbG Frankfurt, 21. März 2006, Az: 16 Ca 7194/05, Urteil
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG für Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, der Zulässigkeit von Stichtagsregelungen nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.
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Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seiner ehemaligen Arbeitgeberin vom Insolvenzverwalter die Auszahlung des Rückkaufswerts einer zu seinen Gunsten von seiner ehemaligen Arbeitgeberin vor mehr als fünf Jahren abgeschlossenen Direktversicherung. Nach der versicherungsrechtlichen Vereinbarung stand der Arbeitgeberseite das Recht zu, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn die Versicherung noch keine zehn Jahre bestanden hatte. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung waren vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden, so dass nach § 30f Abs. 1 BetrAVG noch keine unverfallbare Anwartschaft zugunsten des Beschwerdeführers bestand.
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II.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht das in Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht des Beschwerdeführers auf Eigentum.
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a) Die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche und sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen (vgl. BVerfGE 128, 90 101>) und im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind. Auch unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten sind eigentumsrechtlich geschützt. Doch reicht der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese selbst aber nicht (vgl. BVerfGE 131, 66 79 f.> m.w.N.; BVerfGK 11, 130 143>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - juris, Rn. 22; BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 -, juris, Rn. 47).
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b) Danach verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in Art. 14 Abs. 1 GG. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers endete zu einem Zeitpunkt, zu dem die frühere Arbeitgeberin nach dem versicherungsrechtlichen Vorbehalt, der sich an der gesetzlichen Regelung des § 30f Abs. 1 BetrAVG orientierte, noch berechtigt war, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen. Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers, so gestellt zu werden, als wenn dieser Vorbehalt entfallen und die Anwartschaft bereits unverfallbar geworden wäre. Ob die Versicherungsleistungen der Prämienzahlung des Arbeitgebers in eine Direktversicherung auf Eigenleistungen des Beschwerdeführers beruhten, kann deswegen offen bleiben.
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2. Der Beschwerdeführer wird durch die Stichtagsregelung des § 30f Abs. 1 BetrAVG nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
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a) Stichtagsregelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfGE 101, 239 270>; 117, 272 301>; stRspr).
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b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene gesetzliche Stichtagsregelung gerecht. Nach § 30f Abs. 1 BetrAVG werden Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge, die vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, grundsätzlich erst unverfallbar, wenn die Versorgungszusage zehn Jahre bestanden hat, während für spätere Zusagen nach § 1b Abs. 1 BetrAVG eine Frist von nur noch fünf Jahren gilt. Die Verkürzung der Frist, ab der Anwartschaften auf Versorgungsansprüche unverfallbar werden, wäre rechtssicher ohne eine Stichtagsregelung nicht durchführbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wahl des konkreten Datums sachwidrig wäre.
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3. Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht verletzt, indem es die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und damit die Möglichkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach 267 Abs. 3 AEUV im Revisionsverfahren abgeschnitten hat.
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a) Hat der Gesetzgeber sich für bei der Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes dafür entschieden, eine weitere Instanz zu eröffnen, und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 284>; 78, 88 99>; 88, 118 124>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 98 f.>; 96, 27 39>; 104, 220 232>). Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung schließt zwangsläufig die Entscheidung des Fachgerichts ein, die Rechtsfrage auch im Blick auf das Unionsrecht als hinreichend geklärt anzusehen und die ihm angetragene Frage des Unionsrechts nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 26). Das Bundesverfassungsgericht überprüft daher auch, ob ein Gericht im Rahmen einer solchen Entscheidung die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV beachtet hat.
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Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz wird ebenso wie der Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nur dann verletzt, wenn der Umgang eines Gerichts mit der Vorlagepflicht nicht vertretbar ist, also nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 194 f.>; 126, 286 315>; 128, 157 187>). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts noch keine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor oder hat eine Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur als entfernte Möglichkeit, kommt dem Fachgericht notwendig ein Beurteilungsspielraum zu, der nicht in unvertretbarer Weise überschritten werden darf (vgl. BVerfGE 126, 286 316 f.>; 129, 78 106 f.>).
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b) Vorliegend hat das Bundesarbeitsgericht das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt. Die Handhabung der Vorlagepflicht ist vertretbar. Die Frage, ob die nationalen Regelungen zur Insolvenzsicherung von Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG beziehungsweise mit Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG in Einklang stehen, war bisher nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 25. Januar 2007, Robins, C-278/05, Slg. 2007, I-1053) betraf kein vergleichbares System der Insolvenzsicherung für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Vielmehr räumt Art. 8 der Richtlinie 987/80/EWG beziehungsweise Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung des Schutzniveaus ein (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007, Robins, C-278/05, Slg. 2007, I-1053, Rn. 45; EuGH, Urteil vom 25. April 2013, Hogan, C-398/11, juris, Rn. 42). Das deutsche System der Insolvenzsicherung von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung wird auch in der Fachliteratur als mit europäischem Recht in Einklang stehend beurteilt (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/ Rolfs/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 5. Aufl. 2010, § 7 Rn. 4; Steinmeyer, in: ErfK, 14. Aufl. 2014, § 7 BetrAVG Rn. 4; Kreil, ZESAR 2008, 186 187>). Daher konnte das Bundesarbeitsgericht die richtige Anwendung des Unionsrechts hier als derart offenkundig ansehen, dass eine abweichende Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union lediglich als entfernte Möglichkeit erscheint und sich daher eine Nichtvorlage im Beurteilungsspielraum hält.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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