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BVerfG 23.05.2013 - 2 BvR 2129/11
BVerfG 23.05.2013 - 2 BvR 2129/11 - Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Versagung von Vollzugslockerungen verletzt Strafgefangenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG - zudem Verletzung von Art 19 Abs 4 GG (Rechtsschutzgarantie) durch unbegründete Abweichung einer Rechtsmittelentscheidung von Rspr des BVerfG
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 108ff StVollzG, § 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG, § 108 StVollzG, § 119 Abs 3 StVollzG
Vorinstanz
vorgehend OLG Hamm, 23. August 2011, Az: III-1 Vollz (Ws) 371/11, Beschluss
vorgehend LG Wuppertal, 24. Mai 2011, Az: 32 StVK 46/10, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 24. Mai 2011 - 32 StVK 46/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 2011 - III-1 Vollz (Ws) 371/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
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Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
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...
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen wendet sich gegen die Versagung von Ausführungen.
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1. Der seit 1992 inhaftierte Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde im Jahr 1993 wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit jeweils gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung mit Todesfolge, erpresserischem Menschenraub, schwerem Raub und schwerer räuberischer Erpressung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
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Von 1999 bis 2009 war der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt W. untergebracht. Dort wurde er mehrfach, jeweils gefesselt und in Begleitung von zwei bewaffneten Vollzugsbediensteten, nach § 11 StVollzG zu seinem Sohn ausgeführt. Diese Ausführungen verliefen stets beanstandungslos.
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Seit seiner - auf eigenen Antrag hin angeordneten - Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. im Jahr 2009 wurden dem Beschwerdeführer Ausführungen mit der Begründung versagt, dass - anders als in der Justizvollzugsanstalt W., in der Ausführungen zur Erhaltung der allgemeinen Lebenstüchtigkeit unter Fesselung erfolgten - in der Justizvollzugsanstalt R. Ausführungen nur als sogenannte Behandlungsausführungen zur Vorbereitung auf spätere Lockerungen und ungefesselt erfolgten. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner ausländerrechtlichen Situation von Lockerungen ausgeschlossen und erhalte in der Folge auch keine Behandlungsausführungen.
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Am 8. November 2010 lehnte die Justizvollzugsanstalt, wie schon mehrfach zuvor, einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausführung zu seinem Sohn ab. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft müsse ab dem Jahr 2013 mit Maßnahmen gemäß § 456a StPO gerechnet werden. Vollzugslockerungen in Form von Ausführungen zur Aufrechterhaltung der "Lebensfähigkeit" schieden daher aus, weil diese Maßnahmen der Vorbereitung auf weiterführende Lockerungen und die spätere Entlassung dienten, die hier aus ausländerrechtlichen Gründen nicht in Betracht kämen. Vor dem Hintergrund der anstehenden ausländerrechtlichen Maßnahmen sei es weder zweckdienlich noch geboten, eine Ausführung zum Zweck der "Lebensfähigkeit" zu gewähren, weil deren Zielsetzung, die Vorbereitung auf eine spätere Entlassung, nicht erreicht werden könne und derartige Ausführungen daher nur ungerechtfertigt Kosten verursachen und Personal binden würden. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte sei die Ablehnung angemessen und verhältnismäßig.
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2. Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG). Die Justizvollzugsanstalt W. habe ihm Ausführungen genehmigt. Außerdem dienten Ausführungen nicht allein oder maßgeblich zur Vorbereitung einer späteren Entlassung. Zur Erhaltung der "Lebensfähigkeit" des Beschwerdeführers und zur Kontaktpflege mit seinen Verwandten seien ihm "begleitete und überwachte Ausgänge" zu gewähren. Besondere Sicherheitsprobleme seien nicht ersichtlich und würden von der Justizvollzugsanstalt R. auch nicht angeführt.
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Die Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend Stellung, dass sie Ausführungen nicht nur zur Vorbereitung weiterer Lockerungsmaßnahmen, sondern auch als eigenständige Lockerung gewähre. Jedoch sei die Erwartung weitergehender Lockerungsmaßnahmen bei einem Gefangenen ein sachlicher Differenzierungsgrund für die Entscheidung über einen Lockerungsantrag. Diese Differenzierung sei notwendig, um der Vielzahl der Anträge auf Ausführungen nach § 11 StVollzG bei der derzeitigen Personalausstattung Herr zu werden. Bei dem Beschwerdeführer sei "nicht zu erwarten, dass dieser wegen der ausländerrechtlichen Situation und der damit einhergehenden Fluchtgefährdung eine Lockerungseignung nach § 11 StVollzG erhält". Er habe "bis zu zweimalig im Monat die Möglichkeit", einen "jeweils vierstündigen Langzeitbesuch von seinem erwachsenen Sohn zu beantragen". Darüber hinaus werde, auch wegen der fehlenden Perspektive, was das künftige Leben des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland angehe, keine Notwendigkeit gesehen, eine Ausführung in die Wohnung des Sohnes durchzuführen. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit zu benötigen, sei dies nicht tragfähig.
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Das Landgericht wies mit angegriffenem Beschluss den Antrag als unbegründet zurück. Zwar begegnete die Entscheidung der Antragsgegnerin Bedenken, wenn sie allein darauf gestützt wäre, dass der Beschwerdeführer nicht in absehbarer Zeit entlassen werde. Die Entscheidung sei jedoch ersichtlich das Ergebnis einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung berechtigter Interessen, insbesondere auch im Hinblick auf die Resozialisierung des Beschwerdeführers und unter Zugrundelegung der sich deutlich voneinander unterscheidenden Vollzugssituation in der Justizvollzugsanstalt W. und in der Justizvollzugsanstalt R. Soweit der nachvollziehbar bejahten Fluchtgefahr in der Justizvollzugsanstalt W. durch Fesselung des Beschwerdeführers und Ausstattung der ihn ausführenden Vollzugsbediensteten mit Schusswaffen begegnet worden sei, sei die Justizvollzugsanstalt R. zu Ausführungen in dieser Form nicht verpflichtet. Es sei fraglich, ob der Gesetzgeber bei § 11 StVollzG diese Form von Ausführungen vor Augen gehabt habe, wenn letztlich erst durch die von der Justizvollzugsanstalt W. getroffenen Vorkehrungen die Fluchtgefahr verneint werden könne. Andererseits möge diese Form der Ausführung unter Abwägung der berechtigten Anliegen eines Gefangenen geboten sein, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stünden, diesen Interessen gerecht zu werden. Die Justizvollzugsanstalt R. weise in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht auf die bei ihr gegebene Möglichkeit von Langzeitbesuchen in Räumlichkeiten, die einer Wohnung nachempfunden seien, hin. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass sie den Beschwerdeführer unter Abwägung insbesondere der bestehenden Fluchtgefahr, des berechtigten Interesses des Beschwerdeführers an einer Pflege seines Kontakts zu Familienangehörigen sowie der vorhandenen personellen Ressourcen auf die Möglichkeit eines Langzeitbesuchs anstelle einer Gewährung von Ausführungen mit Fesselung und Schusswaffen hinweise. Entscheidend für die Pflege des Kontaktes zu den Familienangehörigen sei vor allem die Zeit, die die Familienmitglieder ungestört miteinander verbringen könnten, nicht der Umstand, dass diese Zeit in Räumlichkeiten außerhalb der Justizvollzugsanstalt verbracht werde.
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3. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde ein. Ausführungen seien angesichts seiner schweren psychischen Probleme und der Dauer seiner Inhaftierung zur Aufrechterhaltung seiner "Lebensfähigkeit" notwendig. Die Justizvollzugsanstalt W. habe ihn stets beanstandungsfrei ausgeführt. Die Ablehnungsentscheidung der Justizvollzugsanstalt R. beruhe allein auf der Erwägung, dass die für eine Ausführung des Beschwerdeführers zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen zu aufwendig seien und in der Justizvollzugsanstalt R. grundsätzlich nicht gewährt würden. Dies sei mit § 11 StVollzG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar.
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Das Oberlandesgericht verwarf mit angegriffenem Beschluss die Rechtsbeschwerde mit Tenorbegründung als unzulässig; es sei nicht geboten, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1, § 119 Abs. 3 StVollzG).
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II.
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1. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Die angegriffenen Entscheidungen seien willkürlich und verstießen gegen die Menschenwürdegarantie. Er befinde sich seit etwa 20 Jahren in Haft. Zwar habe er mit seiner Straftat erhebliche Schuld auf sich geladen, jedoch müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in einem solchen Fall die Perspektive erhalten bleiben, der Freiheit in absehbarer Zeit wieder teilhaftig zu werden, und dem Gefangenen müsse durch Vollzugslockerungen die Erhaltung seiner "Lebensfähigkeit" ermöglicht werden. Gerade bei Gefangenen mit langjährigen Freiheitsstrafen müssten die Vollzugsanstalten dem mit langandauernder Inhaftierung einhergehenden "Hospitalismus" begegnen. Da die Justizvollzugsanstalt W. den Beschwerdeführer beanstandungsfrei ausgeführt habe, könne es nicht darauf ankommen, in welchem Land er nach seiner Entlassung leben werde. Gefangenen, die nach Verbüßung der Freiheitsstrafe ins Ausland abgeschoben würden, deshalb Vollzugslockerungen zu versagen, liefe auf eine unzulässige Diskriminierung und darauf hinaus, dass Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit letztlich immer Vollzugslockerungen verwehrt werden könnten. Die Justizvollzugsanstalt R. könne sich nicht darauf zurückziehen, dass ihr Vollzugskonzept die von der Justizvollzugsanstalt W. durchgeführten Ausführungen nicht vorsehe, denn hierbei handele es sich um gegenüber dem Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers nachrangige Zweckmäßigkeitserwägungen. Insoweit seien gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen notwendig und vorzuhalten, für die jedoch beim Beschwerdeführer kein besonders erhöhter Bedarf bestehe. Die Möglichkeit von Langzeitbesuchen vermöge dem haftbedingten Hospitalisierungsprozess des Beschwerdeführers nicht entgegenzuwirken, weil sie ihm nicht ermögliche, die Fähigkeit zur Bewältigung von Alltagsproblemen aufrechtzuerhalten, und ihn nicht darauf vorbereite, sich nach seiner Entlassung in Freiheit zurechtzufinden.
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2. Das nordrhein-westfälische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben der Kammer vorgelegen.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet.
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1. Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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a) aa) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 85 f.> m.w.N.; stRspr). Der Gesetzgeber hat dementsprechend im Strafvollzugsgesetz auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrundegelegt (vgl. BVerfGE 117, 71 91>). Der Wiedereingliederung des Delinquenten dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (vgl.BVerfG, a.a.O., S. 92). Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann nicht jegliche Lockerungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus (vgl. BVerfGK 9, 231 237>;BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 490>, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen ist es geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 238>; 64, 261 277>; 98, 169 200>; 109, 133 150 f.>). Der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen nicht nur Urlaub und Ausgänge, sondern - gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für Lockerungen ohne eine Aufsicht durch Vollzugsbeamte noch nicht erfüllen - auch Ausführungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 490>, vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, und vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, R&P 2012, S. 222 224>).
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bb) Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 490>, vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris, und vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, R&P 2012, S. 222 224>) und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012, a.a.O., S. 224). Sollen einem langjährig Inhaftierten selbst Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit versagt werden, so genügt zur Rechtfertigung nicht der bloße Verweis darauf, dass die Personallage der Vollzugsanstalt nichts anderes erlaube (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, m.w.N.). Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 296>; 34, 369 380 f.>; 35, 307 310>; BVerfGK 13, 163 166>, m.w.N.). Zwar können sich Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen aus der räumlichen und personellen Ausstattung der Justizvollzugsanstalt ergeben (vgl. BVerfGE 42, 95 100 f.>). Der Strafgefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfGE 34, 369 380 f.>; 34, 384 402>; 35, 307 310>; 42, 95 100 f.>; BVerfGK 13, 163 166>; 13, 487 492>). Außerdem ist eine Vollzugsanstalt von Verfassungs wegen nicht gehalten, dem Strafgefangenen die Erreichung eines von ihm angestrebten Zieles auf einem Wege zu ermöglichen, der für die Vollzugsanstalt außerordentliche Schwierigkeiten mit sich bringt und die Gewährleistung des Vollzugszweckes oder der Ordnung in der Anstalt ernsthaft in Frage stellt, wenn der Strafgefangene das gleiche Ziel ganz oder doch weitgehend auf einem ihm zumutbaren und für die Vollzugsanstalt mit wesentlich weniger Aufwand verbundenem Wege erreichen kann (vgl. BVerfGE 34, 369 381>). Andererseits kann der Staat grundrechtliche und einfachgesetzliche Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung der Rechte der Gefangenen erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Es ist Sache des Staates, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276 284>; 45, 187 240>; BVerfGK 13, 163 168 f.>; 13, 487 492 f.> m.w.N.; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, und vom 28. Oktober 2012 - 2 BvR 737/11 -, juris).
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cc) All dies gilt grundsätzlich auch für ausländische Gefangene, die aus der Haft heraus abgeschoben werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 2025/12 -, juris; vgl. dementsprechend VV Nr. 6 zu § 11 StVollzG, wonach selbst bei Gefangenen, gegen die Auslieferungs- und Abschiebungshaft bereits angeordnet ist, nur Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang - unter Ausnahmevorbehalt - ausgeschlossen sind).
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b) Die Gründe, mit denen das Landgericht die Versagung der vom Beschwerdeführer begehrten Ausführungen gerechtfertigt hat, sind nach diesen Maßstäben nicht tragfähig.
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Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass eine ausstehende konkrete Entlassungsperspektive für sich genommen noch keine Versagung von Ausführungen rechtfertigt (s.o. III. 1.a). Jedoch sind die Gründe, aus denen es die Versagung der begehrten Ausführungen dennoch als rechtmäßig bestätigt hat, mit den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht vereinbar. Mit der Frage, ob dem langjährig inhaftierten Beschwerdeführer die begehrte Ausführung - unabhängig davon, dass Kontakte mit seinem Sohn auch mittels Besuchen von dessen Seite gepflegt werden können - zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit hätte gewährt werden müssen, setzt das Landgericht sich nicht auseinander. Deshalb und weil das Landgericht die getroffene behördliche Entscheidung mit Gründen zu rechtfertigen sucht, die von den behördlicherseits angeführten erheblich abweichen, gelangt das Gericht nicht zu der gebotenen Überprüfung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die sich wesentlich auf eine durch die personellen Kapazitäten bedingte selbstgesetzte Regel zur Gewährung von Ausführungen gestützt hatte, nach der der Beschwerdeführer im Ergebnis vor allem aufgrund seines ausländerrechtlichen Status von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit ausgeschlossen war. Die unzureichenden Gründe der vollzugsbehördlichen Entscheidung durch möglicherweise tragfähigere zu ersetzen, ist weder Sache des Bundesverfassungsgerichts noch Sache der Fachgerichte (zur Unzulässigkeit der gerichtlichen Ersetzung vollzugsbehördlicher Ermessenserwägungen vgl. nur BVerfGK 9, 390 397>).
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2. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 58>; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 274 f.>; 54, 94 96 f.>; 122, 248 271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 39>; 117, 244 268>; 122, 248 271>; stRspr).
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b) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Oberlandesgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar.
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§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem Strafsenat, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50, 287 289 f.>; 71, 122 135>; 81, 97 106>), Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht vorlägen, Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris). Dies ist angesichts der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris) hier der Fall.
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IV.
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1. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie sind daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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