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BVerfG 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11
BVerfG 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 durch Nichtzulassung der Revision zum BGH trotz Vorliegens einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage - zum Begriff der grundsätzlichen Bedeutung iSd § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO
Normen
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 242 BGB, § 670 BGB, § 683 S 1 BGB, § 97 Abs 1 UrhG, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Köln, 22. Juli 2011, Az: 6 U 208/10, Urteil
vorgehend LG Köln, 24. November 2010, Az: 28 O 202/10, Urteil
vorgehend LG Köln, 21. Dezember 2010, Az: 28 O 202/10, Beschluss
Tenor
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1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10 - verletzt Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000 € (in Worten: sechstausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft unerlaubtes Filesharing im Internet im Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer - ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter - und die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens - Unternehmen der Musikindustrie - stritten über Schadensersatz aufgrund von Filesharing über den privaten Internetzugang des Beschwerdeführers. Im Laufe des Rechtsstreits wurde unstreitig, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dessen Internetzugang genutzt und über diesen in einer Tauschbörse 3.749 Musikdateien zum Download angeboten hatte. Den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nahmen die Klägerinnen daraufhin zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Diese berechneten sie aus einem Gegenstandswert von 400.000 €, woraus sich eine Forderung von rund 3.500 € ergab.
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Der Beschwerdeführer wandte hiergegen - unter anderem - ein, im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs "Sommer unseres Lebens" (BGHZ 185, 330) hätten ihn als Inhaber des Internetanschlusses keine Prüfpflichten getroffen, da der 20-jährige Sohn seiner Lebensgefährtin selbst die erforderliche Reife und Rechtskenntnis besessen habe. Außerdem sei das Vorgehen der Klägerinnen rechtsmissbräuchlich, denn die Zahlungen kämen nicht den Rechteinhabern zugute; der eigentliche Kläger sei deren Prozessbevollmächtigter, dem es vereinbarungsgemäß frei stehe, "als angemessen zu betrachten und dann zu behalten, was zu erlangen ist".
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2. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt (ZUM-RD 2011, S. 111). Derjenige, der vom Störer die Unterlassung oder Beseitigung einer Störung verlangen könne, habe nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 683 Satz 1, § 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung helfe und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig werde. Es entspreche dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten seien daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien.
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Die Abmahnung des Beschwerdeführers sei veranlasst gewesen. Denn es habe eine Rechtsverletzung vorgelegen, für die der Beschwerdeführer jedenfalls als Störer gemäß § 97 Abs. 1 UrhG hafte. Im Rahmen dieses Unterlassungsanspruchs sei in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung verantwortlich, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Wenn der Beschwerdeführer Dritten innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stelle und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermögliche, dann sei dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster" im Herbst 1999 sei derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und werde insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Zudem habe der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie besondere Kenntnisse auf diesem Gebiet. Vor diesem Hintergrund habe er nicht die Augen davor verschließen dürfen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringe, dass von diesem derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löse für denjenigen, der den Internetzugang ermögliche, Prüf- und Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Die Erfüllung dieser Prüf- und Handlungspflichten habe der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan.
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Die Rechtsverfolgung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikwerke habe in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Zahlungen kämen nicht den Rechteinhabern zugute, der eigentliche Kläger sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, erfolgten ins Blaue hinein.
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3. In seiner Berufungsbegründung trug der Beschwerdeführer unter anderem vor, es sei in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen gesprochen worden.
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Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung das landgerichtliche Urteil nur im Hinblick auf die sich aus dem Streitwert ergebende Höhe der Verurteilung abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Soweit hier von Interesse, begründet das Gericht sein Urteil unter Verweis auf die "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Zwar habe der Beschwerdeführer nunmehr vorgetragen, dass dies geschehen sei. Dieser Vortrag sei aber nicht beweisbewehrt sowie verspätet. Unerheblich sei der weitere Vortrag des Beschwerdeführers zum Innenverhältnis der Klägerinnen mit ihrem Prozessbevollmächtigten. Eine etwa nach § 4a RVG unwirksame Vereinbarung hätte lediglich zur Rechtsfolge, dass das gesetzliche Anwaltshonorar geschuldet sei. Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs stehe dem Anspruch der Klägerinnen nicht entgegen.
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4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge und wiederholte den bereits in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Revision zuzulassen. In seinem Schriftsatz verwies der Beschwerdeführer auf seiner Meinung nach abweichende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt.
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Das Oberlandesgericht Köln wies die Anhörungsrüge zurück, weil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Dass der Beschwerdeführer nunmehr "ältere" oberlandesgerichtliche Rechtsprechung anführe, begründe keine Verletzung seiner Verfahrensrechte und könne bereits deshalb nicht die Zulassung der Revision "auf seine Anhörungsrüge hin" veranlassen.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, durch die beiden Urteile in seinen Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein.
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Er sei erstinstanzlich aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung davon ausgegangen, nicht als Störer verantwortlich zu sein. Das Oberlandesgericht habe seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass es in seiner Familie Gespräche und Verbote betreffend Tauschbörsen gegeben habe. Nur aufgrund eines Hinweises der Gerichte hätte er wissen können, dass er in Abweichung von bisheriger Rechtsprechung als verantwortlich angesehen werde, und hätte dann bereits erstinstanzlich entsprechend vorgetragen. Weiter sei der Vortrag nicht berücksichtigt worden, dass die bevollmächtigte Anwaltskanzlei die Rechteinhaber von jeglichem Kostenrisiko freistelle.
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Schließlich habe das Oberlandesgericht die Revision zulassen müssen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien für "zigtausende" vergleichbare Fälle von Bedeutung. Es liege divergierende Rechtsprechung von Oberlandesgerichten vor, ohne dass der Bundesgerichtshof insoweit schon entschieden hätte. Angesichts der neuerdings durch die Abmahnungen in Filesharing-Fällen aufgekommenen Rechtsfragen gebiete auch die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision.
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III.
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Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Äußerung und haben mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 Stellung genommen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Äußerung abgesehen.
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IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet. Insoweit ist ihre Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt und die Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet (1.).
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Sache nicht zur Entscheidung angenommen (2.).
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1. Soweit die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, ist sie offensichtlich begründet. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Danach verletzt das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn die Nichtzulassung der Revision wird nicht nachvollziehbar begründet, obwohl die Zulassung der Revision nahegelegen hätte.
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a) aa) Durch eine willkürliche Auslegung oder Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der im Berufungsrechtszug unterlegenen Partei der Zugang zur Revision unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG versperrt werden (vgl. BVerfGK 2, 202 204> m.w.N.).
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bb) Lässt ein Fachgericht ein Rechtsmittel nicht zu, müssen die Urteilsgründe das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Gericht dabei ein von der jeweiligen Rechtsordnung grundsätzlich eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv gemacht hat (vgl. BVerfGE 104, 220 231 f.> m.w.N.). Darin liegt kein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht begründet zu werden brauchen (vgl. BVerfGE 50, 287 289 f.>; 104, 1 7 f.>; stRspr). Die Begründungsobliegenheit folgt in dieser Konstellation aus Art. 19 Abs. 4 GG oder - im Zivilprozess - aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie, wenn die Nichteröffnung der weiteren Instanz als Entzug des gesetzlichen Richters gerügt wird, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn ein Berufungsgericht, das die Revision nicht zulässt, entscheidet, falls die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, unanfechtbar über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Unterlässt das Fachgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung, kommt eine Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, GRUR 2010, S. 999, Rn. 49 f., m.w.N. [zur Vorlagepflicht gemäß Art. 267 AEUV]).
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b) Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288 291>). Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGHZ 154, 288 292>). Eine höchstrichterliche Entscheidung ist schließlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung. Erforderlich ist weiter, dass über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (BGHZ 154, 288 292 ff.>).
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c) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt nicht klar erkennen, aus welchen Gründen die Revision nicht zugelassen wurde. Eine Zulassung hätte jedoch nahegelegen.
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aa) Zu der Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Skeptisch werden solche Pflichten insbesondere gegenüber volljährigen Familienmitgliedern beurteilt (zusammenfassend Heckmann, jurisPK-ITR, Kap. 3.2, Rn. 64 ff., 77 ff. [Sept. 2011] m.w.N.). Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 11 W 58/07 -, GRUR-RR 2008, S. 73 74>) führt dazu aus:
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Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. … Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen… Der Bekl. kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne Weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen…
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Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt lässt das Oberlandesgericht Köln für das Entstehen einer Instruktions- und Überwachungspflicht bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. Ob dies auch auf Ehepartner zutrifft, hat dasselbe Gericht, ohne die Frage bereits entscheiden zu müssen, hingegen skeptisch gesehen (vgl. Beschluss vom 24. März 2011 - 6 W 42/11 -, ZUM-RD 2011, S. 309). Es hat im Übrigen in einem früheren Urteil festgehalten, es werde nicht einheitlich beurteilt, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen habe, dass Dritte, die Zugang zu dem Internetanschluss haben, bei der Nutzung dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzten (vgl. Urteil vom 23. Dezember 2009 - 6 U 101/09 -, GRUR-RR 2010, S. 173 174>).
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bb) Der Bundesgerichtshof hat die Frage für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. In ständiger Rechtsprechung geht er von dem Grundsatz aus, die Haftung als Störer setze die Verletzung von Prüfpflichten voraus; deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei (vgl. BGHZ 185, 330 335 f.> m.w.N.). Dieser auch im angegriffenen Urteil zitierte Obersatz ist mit den Auffassungen beider Oberlandesgerichte vereinbar. Ob in der Konstellation des Ausgangsverfahrens Prüfpflichten überhaupt bestanden und falls ja, wie weit sie gingen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz offensichtlich noch nicht geklärt. Die "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung (a.a.O.) betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss.
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cc) Mithin hätte hier eine Revisionszulassung nahegelegen, weil eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), sowie eine entscheidungserhebliche Abweichung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorlag.
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Gleichwohl hat das Oberlandesgericht - trotz Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Revision in der mündlichen Verhandlung und in seiner Anhörungsrüge - nicht nachvollziehbar begründet, warum es die Revision nicht von Amts wegen zugelassen hat. Im angegriffenen Urteil heißt es lediglich, Gründe, die Revision zuzulassen, lägen nicht vor. In der Entscheidung über die Anhörungsrüge geht das Oberlandesgericht auf die Frage der Revisionszulassung nur insofern ein, als es sich durch den Vortrag zu "älterer" oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung nicht veranlasst sieht, die Revision zuzulassen.
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dd) Es kann dahinstehen, ob die Revision auch im Hinblick auf die Frage zuzulassen gewesen wäre, ob eine Abmahnung wie die hier gegenständliche überhaupt eine grundsätzlich brauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt und insoweit ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten auslöst (verneinend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011 - I-20 W 132/11 -, K&R 2012, S. 116 m. Anm. Heidrich; LG Hamburg, Urteil vom 8. Oktober 2010 - 308 O 710/09 n.rkr. -, MMR 2011, S. 53 55> m. Anm. Solmecke/Rüther).
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2. Art. 103 Abs. 1 GG wird durch keines der angegriffenen Urteile verletzt. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie in der Sache ohne Erfolgsaussicht ist. Damit fehlt der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des landgerichtlichen Urteils insgesamt die Erfolgsaussicht.
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Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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V.
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Das Urteil des Oberlandesgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Diesem obliegt es zu prüfen, ob es an seiner Rechtsauffassung zu den Pflichten des Anschlussinhabers festhalten möchte; es müsste dann die Revision zulassen oder jedenfalls die Nichtzulassung schlüssig und verfassungsgemäß begründen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, diejenige über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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