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BVerfG 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10
BVerfG 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Wohnungsdurchsuchung verletzt bei fehlender Verhältnismäßigkeit Grundrecht des Betroffenen aus Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - hier: Durchsuchung bei Kampfsporttrainer wegen Verdachts eines waffenrechtlichen Deliktes - mangelnde Beschwerdebefugnis hinsichtlich Durchsuchung von Vereinsräumen
Normen
Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 102 StPO, Anl 2 Abschn 1 Nr 1.3.8 WaffG 2002
Vorinstanz
vorgehend LG Karlsruhe, 5. Juli 2010, Az: Qs 74/10, Beschluss
vorgehend AG Pforzheim, 12. April 2010, Az: 3 Gs 14/10, Beschluss
Tenor
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Die Beschlüsse des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 5. Juli 2010 - Qs 74/10 - und des Amtsgerichts Pforzheim vom 12. April 2010 - 3 Gs 14/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit darin die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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...
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung und von Räumen eines japanischen Kampfsportvereins wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist Trainer einer japanischen Kampfsportart in einem Sportverein (B... e.V.). Nach seinen Angaben ist Bestandteil des Trainings auch das gelegentliche Üben mit Nachbildungen von japanischen Waffen. Der Sportverein sei auch im Besitz einiger richtiger Waffen, die verschlossen aufbewahrt würden und lediglich zur Ansicht oder für Schauübungen dienten; trainiert werde mit diesen Waffen jedoch grundsätzlich nicht.
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2. Das Bundeskriminalamt (BKA) erließ auf Antrag des Bayerischen Landeskriminalamtes (BLKA) am 13. Oktober 2009 einen Feststellungsbescheid, wonach es sich bei einem sogenannten Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge um einen verbotenen Gegenstand im Sinne der Nr. 1.3.8 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG handele. Die Zweckbestimmung als Gegenstand, der nach Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sei, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen, bestehe auch fort, wenn Klinge und Sichel des Kyoketsu-Shogei abgestumpft seien beziehungsweise die Waffeneigenschaft hierfür verneint werde.
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3. Der Beschwerdeführer legte dagegen Widerspruch ein. Er sei im Besitz eines kleinen Waffenscheines, welcher zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Kennzeichen berechtige. Im Rahmen seiner sportlichen Tätigkeit sei es damit auch anderen Personen erlaubt, diese Waffen zu besitzen, soweit dies in einem befriedeten Besitztum geschehe. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, in den Waffenschein eine Ergänzung hinsichtlich des Kyoketsu-Shogei - welches sich im Besitz des Vereins befinde - eintragen zu lassen, damit dieser Gegenstand, sollte er endgültig als Waffe bewertet werden, weiterhin im Verein genutzt werden könne. Daneben sollten zwei weitere Gegenstände eingetragen werden, um auch insoweit das Führen innerhalb des Vereins und das gelegentliche Training zu ermöglichen: Nach dem Waffenrecht verbotene Wurfsterne und ein Schwert, welches in einem Gehstock versteckt sei. Der Beschwerdeführer und der Verein seien noch nicht im Besitz dieser Gegenstände gewesen; im Hinblick auf die erwartete Erlaubnis sei jedoch damit begonnen worden, den Gehstock und das Schwert anzufertigen.
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4. Mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Ordnungsamt, den übersandten Originalwaffenschein entsprechend zu ergänzen.
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5. Das Amtsgericht ordnete mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. April 2010 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und der Trainingsräume des B...-Dojo nach "Shuriken (Wurfsterne), einem Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge (Waffe, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung u.a. dazu bestimmt ist, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen), Shikomizue (verstecktes Schwert, das als Gehstock getarnt ist)" an. Es bestehe "aufgrund der bisherigen Ermittlungen" der Verdacht, der Beschwerdeführer bewahre diese waffenrechtlich als verbotene Gegenstände einzuordnenden Waffen in seiner Wohnung oder in den Trainingsräumen auf, obwohl die Gegenstände verboten und waffenrechtliche Ausnahmegenehmigungen nicht erteilt worden seien. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung.
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6. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wurden keine Gegenstände aufgefunden. In den Räumen des Vereins wurden das noch nicht fertig gestellte Shikomizue mit abgestumpftem Schwert, zwei Shuriken (Wurfsterne) aus Gummi/Kunststoff und vier Kyoketsu-Shogei sichergestellt.
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7. Mit Schreiben vom 28. April 2010 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Der angefochtene Beschluss genüge den formellen Voraussetzungen nicht. Er enthalte keinerlei Begründungen und Darlegungen der Ermittlungen. Es sei lediglich auf die Ermittlungen anderer Behörden Bezug genommen worden. Weder aus den Akten noch aus dem Beschluss ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer im Besitz der verbotenen Gegenstände befunden habe. Es liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.
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8. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Der Durchsuchungsbeschluss sei zwar knapp gefasst und beschränke sich auf die wesentlichen Informationen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2001 - 2 BvR 436/01 - reichten jedoch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben für die Eingrenzungsfunktion aus. Der Tatvorwurf sei in Kombination von Begründung, den näher beschriebenen und zu beschlagnahmenden Gegenständen und der aufgeführten Strafnorm hinreichend dargestellt und der äußere Rahmen der Durchsuchung abgesteckt. Es sei davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch den vollziehenden Beamten klar gewesen sei, was dem Beschwerdeführer zur Last gelegt und nach welchen Gegenständen gesucht werde.
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9. Am 6. Juni 2010 hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Feststellungsbescheid, mit dem das Kyoketso-Shogei als verbotener Gegenstand im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 zu 1.3.8. zu § 2 Abs. 2-4 WaffG eingestuft wurde, und den Widerspruchsbescheid auf. Das Bundeskriminalamt beantragte die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof; das Verfahren ist, soweit ersichtlich, noch nicht abgeschlossen.
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10. Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Juli 2010, dem Beschwerdeführer zugegangen am 9. Juli 2010, als unbegründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Ermittlungsrichterin habe die von der Staatsanwaltschaft beantragte Maßnahme nicht eigenverantwortlich überprüft, sei nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Umschreibung des Tatvorwurfs und die konkrete Bezeichnung des zu suchenden Gegenstandes würden den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss im vorliegenden Fall durch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben in ausreichendem Maße gerecht. Nach Aktenlage sei der Anfangsverdacht des Besitzes verbotener Gegenstände durchaus gerechtfertigt. Bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 16. März 2010 habe sich die naheliegende Möglichkeit des aktuellen Besitzes der dort genannten verbotenen Gegenstände ergeben. Da es sich um einen eigenen Antrag des Beschwerdeführers gehandelt habe, sei die Frage, ob weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung der Tatumstände nicht ersichtlich gewesen seien, von Bedeutung. Insoweit habe sich die Ermittlungsrichterin nachvollziehbar der von der Ordnungsbehörde gehegten Befürchtung angeschlossen, dass die Gegenstände im Falle einer einfachen Nachfrage und des Hinweises auf den möglichen Verstoß gegen das Waffengesetz dem behördlichen Zugriff entzogen werden könnten. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Waffeneigenschaft neben dem Anfangsverdacht sei im Rahmen des Durchsuchungsbeschlusses nicht geboten. Vielmehr müssten sich die Ermittlungsbehörden mangels kriminaltechnischer Untersuchungskenntnisse eines Behördengutachtens bedienen. Da dieses kriminaltechnische Gutachten vom 4. Mai 2010 die Waffeneigenschaft - mit Ausnahme der Wurfsterne aus Gummi und Kunststoff - bestätigt habe, habe das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen die Beschlagnahme im Nichtabhilfebeschluss richterlich bestätigt.
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11. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154d Satz 1 StPO im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorläufig ein.
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II.
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Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG (Rechtsstaatsgebot) und Art. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes nach Art. 3 Abs. 1 GG.
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1. Art. 19 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil der Durchsuchungsbeschluss den formellen Anforderungen nicht genüge. Die Ermittlungsrichterin sei ihrer Pflicht zur eigenständigen Kontrolle der sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht nachgekommen. Der Beschluss entspreche inhaltlich dem Antrag der Staatsanwaltschaft; die Ermittlungsrichterin habe lediglich unterzeichnet. Die Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft dürfe nicht ungeprüft übernommen werden. Die Verletzung der Prüfungspflicht ergebe sich auch aus der Begründung des Anfangsverdachtes. Der Durchsuchungsbeschluss beschränke sich auf die Behauptung, aus den Ermittlungen ergebe sich ein solcher Verdacht. Der Inhalt der Akten weise jedoch darauf hin, dass es sich um eine bloße Vermutung handele. Das Amtsgericht hätte sich die Frage stellen müssen, ob der Beschwerdeführer selbst oder der Verein die in dem Antrag bezeichneten Gegenstände im Besitz habe. Die Gerichte hätten sich auch nicht mit der subjektiven Komponente auseinandergesetzt.
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2. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit sei richterlich nicht geprüft worden. Aus der Akte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht aggressiv sei. Gegen ihn seien keine Verfahren anhängig. Er sei unbescholtener Bürger.
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3. Der Beschluss erfülle die notwendige Begrenzungsfunktion nicht. Er enthalte keinerlei Anhaltspunkte über die Beschaffenheit der aufzufindenden Gegen-stände. Dies werde auch im Nichtabhilfebeschluss nicht geheilt; dort werde lediglich behauptet, der Beschwerdeführer habe erkennen können, was ihm zur Last gelegt werde. Aus dem Beschluss lasse sich nicht entnehmen, wann ein Gegenstand nach der Rechtsansicht der Ermittlungsrichterin verboten sei. Eine Suche nach Gegenständen, die unter eine bestimmte Bezeichnung fielen, und eine anschließende waffenrechtliche Auswertung erfülle die Durchsuchungsvoraussetzungen nicht. Die Durchsuchung diene nicht der Suche nach einem Anfangsverdacht, sondern der Erhärtung durch Auffinden von Beweismitteln.
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4. Der Durchsuchungsbeschluss sei unverhältnismäßig; er begnüge sich mit einer formelhaften Wendung. Die Frage, ob der Durchsuchungsbeschluss im Hinblick auf das Auffinden der Gegenstände erforderlich gewesen sei, beantworte sich bereits aus der notwendigen Verneinung des subjektiven Tatbestandes. Es hätten auch mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe deutlich gemacht, dass er mit den Behörden zusammenarbeiten wolle. Daher sei die nicht näher begründete Behauptung, er werde die Gegenstände dem Zugriff der Behörden entziehen, nicht mehr haltbar. Als milderes Mittel wäre eine einfache Frage an den Beschwerdeführer ausreichend gewesen. Auch die Begründung, die Gegenstände stellten eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, treffe nicht zu. Das sei nur dann der Fall, wenn diese missbraucht würden. Dafür bestünden jedoch nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte.
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III.
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1. Das Justizministerium Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat davon keinen Gebrauch gemacht.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten der Staatsanwaltschaft Pforzheim - 83 Js 571/10 - vorgelegen.
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B.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung richtet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen Fragen zu Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet ist. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
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I.
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1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Durchsuchung der Räume des Vereins wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
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Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Beschwerdeführer neben seiner Trainertätigkeit für den Verein wahrnimmt. Der eingetragene Verein ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 21 BGB) und als solche selbst von der Durchsuchung ihrer Räume betroffen. Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung könnte daher allein der Vorstand als gesetzlicher Vertreter (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB) erheben. Der Beschwerdeführer behauptet indes nicht, Vorstand des Vereins zu sein, so dass er insoweit die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Beschwerdebefugnis nicht dargetan hat.
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2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Durchsuchung seiner Wohnung wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer insoweit in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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a) aa) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. In seinen Wohnräumen hat der Einzelne das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97 107>). In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 40>; 103, 142 150 f.>).
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bb) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 371 f.>; 59, 95 97>). Es ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05 -, NJW 2007, S. 1443, und vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 -, NJW 2008, S. 2422 2423>).
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cc) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; das ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 51>).
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b) Weder die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses noch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts lassen erkennen, dass die von Verfassungs wegen zu fordernden Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung gegeben waren. Vor dem Hintergrund der noch nicht abschließend geklärten Einordnung des Kyoketsu-Shogei als verbotene Waffe, der aufgezeigten Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, der Tätigkeit als Trainer in dem Verein und seiner Angabe, die Gegenstände zu Trainingszwecken im Verein zu benutzen, hätte es zumindest näherer Darlegung in den angefochtenen Beschlüssen bedurft, warum es gerade einer zwangsweisen Durchsuchung der Wohnung bedurft habe, um die Gegenstände sicherzustellen. Den Fachgerichten hätte sich daher die Suche nach milderen Mitteln aufdrängen müssen. Daneben ist die Behauptung in den angegriffenen Entscheidungen, es bestehe die Gefahr, der Beschwerdeführer könne bei Hinweis auf den Verbotscharakter die Gegenstände dem behördlichen Zugriff entziehen, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer alle Gegenstände von sich aus zeitnah und vollständig gemeldet hat, unausgewiesen und nicht tatsachenfundiert.
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II.
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Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
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III.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 Alt. 2 BVerfGG.
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