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BVerfG 27.09.2011 - 2 BvR 1558/11
BVerfG 27.09.2011 - 2 BvR 1558/11 - Nichtannahmebeschluss: Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) gebietet Nutzung von Rechtsbehelfen auch dann, wenn deren Zulässigkeit nicht eindeutig geklärt ist - hier: Ablehnung der Behandlung einer beim Bundestag eingereichten Petition als "öffentliche Petition"
Normen
Art 17 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 110 Abs 1 BTGO, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Gründe
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A.
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Die Beschwerdeführerin begehrt die Behandlung ihrer beim Deutschen Bundestag eingereichten Petitionen als "öffentliche Petitionen" entsprechend der auf Grundlage von § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom Petitionsausschuss beschlossenen "Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)" (vgl. BTDrucks 17/6250, S. 104 ff.). Dort heißt es in Nummer 2.2 Abs. 4:
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"Öffentliche Petitionen sind Bitten oder Beschwerden von allgemeinem Interesse an den Deutschen Bundestag. Sie werden im Einvernehmen mit dem Petenten auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Personen oder Personengruppen über das Internet die Gelegenheit zur Mitzeichnung der Petition oder zur Abgabe eines Diskussionsbeitrages hierzu."
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Näheres regelt die "Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen" (vgl. BTDrucks 17/6250, S. 111 f.). Ein Rechtsanspruch auf Annahme einer Petition als "öffentliche Petition" besteht laut Nummer 1 Satz 3 der Richtlinie nicht.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Entscheidungen des Petitionsausschusses, mit denen dieser die Behandlung ihrer Eingaben als "öffentliche Petitionen" abgelehnt hatte. Sie rügt insbesondere die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 17 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Im Juni 2011 sei die Eingabe eines anderen Petenten mit dem gleichen Inhalt wie eine ihrer Petitionen als "öffentliche Petition" zugelassen worden.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist insbesondere deswegen unzulässig, weil die Beschwerdeführerin entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft hat.
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Um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zu genügen, müssen auch diejenigen Rechtsbehelfe ergriffen werden, deren Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde in der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist (vgl. BVerfGE 70, 180 185 f.>). Unzumutbar ist die Einlegung eines Rechtsmittels erst dann, wenn dessen Zulässigkeit höchst zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 17, 252 257>; 39, 302 311 f.>; 60, 7 13>; 60, 96 99>; 64, 203 206>).
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Danach war es der Beschwerdeführerin zuzumuten, vor Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten. Zwar finden sich - soweit ersichtlich - über die Möglichkeit sowie die Modalitäten der Erlangung fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Behandlung einer Petition als "öffentliche Petition" im Sinne der Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages keine veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Angesichts des Umstandes, dass gegen die rechtswidrige Behandlung einer Petition der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschritten werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 1988 - 1 BvR 644/88 -, juris, m.w.N.), erscheint es aber zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass vor den Verwaltungsgerichten auch die rechtswidrige Ablehnung der Behandlung einer Petition als "öffentliche Petition" gerügt werden kann.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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