Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 08.03.2011 - 1 BvR 2063/10
BVerfG 08.03.2011 - 1 BvR 2063/10 - Nichtannahmebeschluss: Verfristung einer Verfassungsbeschwerde bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der eingelegten Anhörungsrüge - Zudem teilweise Unzulässigkeit wegen Subsidiarität
Normen
GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, RohrlEnteigG BY
Vorinstanz
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15. April 2010, Az: 22 ZB 10.870, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. März 2010, Az: 22 ZB 09.3157, Beschluss
vorgehend VG München, 20. Oktober 2009, Az: M 16 K 08.4271, Urteil
Gründe
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
-
Sie ist unzulässig, denn die Beschwerdeführer konnten mit ihrer offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegen die angegriffenen Entscheidungen nicht offen halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 -, www.bverfg.de); soweit die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Gesetz über die Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen gerichtet ist, steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service