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BFH 28.06.2024 - I B 41/23 (AdV)
BFH 28.06.2024 - I B 41/23 (AdV) - Zur Nutzung des beSt eines Mitgesellschafters
Normen
§ 52a Abs 1 FGO, § 52a Abs 3 FGO, § 52a Abs 4 S 1 Nr 2 FGO, § 86d StBerG, § 86e StBerG
Vorinstanz
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 7. August 2023, Az: 6 V 128/23, Beschluss
Leitsatz
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NV: Eine nach § 52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO, wenn sie mit der einfachen Signatur des Gesellschafters einer Berufsausübungsgesellschaft versehen ist und über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines anderen Gesellschafters übermittelt wird.
Tenor
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.08.2023 - 6 V 128/23 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Dividenden nach § 8 Nr. 5 und § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes in der für das Jahr 2020 (Streitjahr) geltenden Fassung (GewStG).
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Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einer GmbH, ist …; ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gesellschafter der Antragstellerin waren ab ….03.2020 zu jeweils 50 % C und D. Eine zeitgleich vorgenommene Erhöhung des Stammkapitals erbrachten die Gesellschafter durch Einbringung und Abtretung ihrer jeweils 50%igen Beteiligungen an der A-GmbH und der B-GmbH im Wege des qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Die Einbringung erfolgte mit schuldrechtlicher, wirtschaftlicher und dinglicher Wirkung zum 01.04.2020.
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Die Gesellschafterversammlungen der A- und der B-GmbH beschlossen am ….08.2020 Gewinnausschüttungen in Höhe von … € und … € (insgesamt … €). Diese Ausschüttungen sind in dem an den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 31.08.2022 übermittelten Jahresabschluss zum 31.12.2020 der Antragstellerin als Ertrag ausgewiesen.
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In der Körperschaftsteuererklärung 2020 ging die Antragstellerin von steuerfreien Einkünften nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) von … € und nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG von … € aus. Für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags 2020 berücksichtigte sie eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG von … €.
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Das FA erkannte die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG im Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2020 vom 03.01.2023 nicht an, da die Beteiligungen an der A- und der B-GmbH nicht zu Beginn des Erhebungszeitraums, sondern unterjährig zum 01.04.2020 in das Betriebsvermögen der Antragstellerin gelangt seien. Im Ergebnis blieb es dadurch bei einer Hinzurechnung steuerfreier Gewinnanteile nach § 8 Nr. 5 GewStG von … € (… € abzüglich … € nicht abziehbare Betriebsausgaben).
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Über den hiergegen eingelegten Einspruch wurde noch nicht entschieden. Der beim FA gleichzeitig eingereichte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hatte keinen Erfolg. Dies gilt auch für den daraufhin beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten AdV-Antrag (Beschluss vom 07.08.2023 - 6 V 128/23).
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Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassenen Beschwerde gegen diesen Beschluss des FG und beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Bescheids für 2020 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 03.01.2023 bis zu einer Entscheidung im Einspruchsverfahren ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
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Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
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Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO statthafte Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen.
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1. Die nach § 52a Abs. 1 FGO als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerde wurde nicht wirksam eingereicht, da sie nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und 4 FGO genügt.
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a) Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung: Das Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
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Die Rechtswirkungen einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments entsprechen dabei denen einer handschriftlichen Unterschrift eines Dokuments in Papierform. Durch die Einreichung eines Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur wird nicht anders als bei handschriftlicher Unterzeichnung die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen. Eine einfache Signatur soll dagegen sicherstellen, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit derjenigen Person identisch ist, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen hat; kann diese Identität nicht festgestellt werden, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht worden (Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23, juris, zur vergleichbaren Regelung in § 130a Abs. 3 der Zivilprozessordnung; vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186; Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 10 [zweiter Spiegelstrich]; jeweils m.w.N.).
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b) Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin ihre Beschwerde nicht wirksam eingereicht.
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Das elektronische Dokument ist zwar mit einer einfachen Signatur versehen und es ist als --grundsätzlich zulässiger-- sicherer Übermittlungsweg das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) gewählt worden (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO i.V.m. § 86d und § 86e des Steuerberatungsgesetzes). Allerdings stammt die Unterschrift auf dem Schriftsatz von Steuerberater E, während das zur Übermittlung an das Gericht genutzte beSt (ausweislich der Safe-ID) für die Steuerberaterin F eingerichtet worden ist. Ungeachtet dessen, dass sowohl E als auch F jeweils Partner der Prozessbevollmächtigten sind, ist damit der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender nicht mit derjenigen Person identisch, die durch ihre Unterschrift die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. Dies ("fehlende Eigenhändigkeit") führt dazu, dass die Beschwerde nicht wirksam eingereicht worden ist (zur abweichenden Rechtslage bei qualifizierter elektronischer Signatur des Übermittlers als möglicher Vertreter oder Unterbevollmächtigter vgl. BGH-Beschluss vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23, juris).
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2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat hierzu keinerlei Ausführungen gemacht, obwohl das FA die Unzulässigkeit der Beschwerde in seiner Erwiderung vom 18.09.2023 umfangreich begründet hat und somit ausreichend Anlass und Gelegenheit bestand, hierzu Stellung zu nehmen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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