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BFH 07.07.2021 - III R 21/18
BFH 07.07.2021 - III R 21/18 - Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren
Normen
§ 16 AO, § 17 AO, § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 1 FVG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 2 FVG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 4 FVG, § 17 Abs 2 S 3 FVG, § 6 Abs 2 Nr 6 AO, § 125 Abs 1 AO
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 7. März 2018, Az: 8 K 1527/17 (Kg), Urteil
Leitsatz
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NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (z.B. Erlass und Stundung von Kindergeldrückforderungen) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19).
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (Kg) wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und nicht die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord die Beklagte ist.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte im Februar 2017 bei der Familienkasse Sachsen der Bundesagentur für Arbeit den Erlass einer von dieser mit Rückforderungsbescheid vom 28.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2017 festgesetzten Erstattung von Kindergeld für ihre am 30.11.1994 geborene Tochter L. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse mit Bescheid vom 22.06.2017 "i.S. ... ./. Familienkasse Sachsen" ab. Den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin vom 21.07.2017 wies die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord der Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse) mit Einspruchsentscheidung vom 24.08.2017 als unbegründet zurück.
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Die daraufhin erhobene Klage führte zur Aufhebung des Ablehnungsbescheids und der Einspruchsentscheidung. Das Finanzgericht (FG) behandelte die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord als Beklagte und entschied, diese sei örtlich unzuständig.
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Zur Begründung ihrer Revision trägt die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord vor, das FG-Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung von § 16, § 17 ff., § 218 ff. der Abgabenordnung (AO) sowie § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG). Der Inkassoservice sei für den Ablehnungsbescheid vom 22.06.2017 örtlich zuständig gewesen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Rechtsstreit beigetreten (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und unterstützt die Rechtsauffassung der Verwaltung. Es führt aus, die Konzentrationsermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG sei geschaffen worden, um die Effizienz der Verwaltung durch eine selbstständig festlegbare örtliche Zuständigkeit und eine dadurch erreichbare Spezialisierung der Mitarbeiter seitens der Bundesagentur für Arbeit zu erhöhen. Der Wortlaut der Vorschrift sei vor diesem Hintergrund zu sehen; er belege nicht, dass eine abweichende Zuständigkeit nur für den Kindergeldanspruch als Ganzes erfolgen könne, nicht aber für einzelne Teilbereiche. Der Begriff "Anspruch auf Kindergeld" sei ein Oberbegriff; eine Differenzierung nach den einzelnen Verfahrensstadien im Gesetz sei angesichts der vom Gesetzgeber als weitreichende Konzentrationsbefugnis verstandenen Regelung nicht erforderlich gewesen. Soweit das FG es für unzweckmäßig halte, dass eine mit den persönlichen Verhältnissen des Kindergeldberechtigten nicht vertraute Behörde ermächtigt werde, verkenne es, dass Fragen der Zweckmäßigkeit behördlicher Zuständigkeiten von den FG bei der Anwendung von Vorschriften über die behördlichen Zuständigkeiten grundsätzlich nicht zu prüfen seien (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 - 7 K 14045/18, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1284, Rz 31).
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Nach einem Hinweis des Senats stimmen die Beteiligten überein, dass das Rubrum des Verfahrens dahin zu berichtigen ist, dass anstelle der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord, die über den Einspruch entschieden hatte, die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, welche den Erlass abgelehnt und damit den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hatte (§ 63 Abs. 1 FGO), die Beklagte und Revisionsklägerin ist.
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Die Familienkasse beantragt,
das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision ist unbegründet. Sie wird mit der Maßgabe zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO), dass das Rubrum des angefochtenen Urteils dahin zu berichtigen ist, dass anstelle der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse die Beklagte und Revisionsklägerin ist. Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Bescheid über die Ablehnung des Erlasses sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung von unzuständigen Behörden erlassen wurden.
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1. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Das Fehlen der Verzichtserklärung des gemäß § 122 Abs. 2 Satz 4 FGO beigetretenen BMF steht dem nicht entgegen (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.11.2010 - VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, und vom 27.05.2020 - XI R 9/19, BFHE 269,138, BStBl II 2020, 802, Rz 45).
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2. Die Klage richtet sich infolge rechtschutzgewährender Auslegung gegen die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse. Denn diese Familienkasse hat den beantragten Erlass abgelehnt, sodass gemäß § 63 Abs. 1 FGO die Klage gegen sie zu richten ist, weil sie den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Daher ist sie und nicht die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord als Rechtsmittelbehörde beteiligt (BFH-Beschluss vom 17.08.2007 - XI S 15/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2142; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 63 FGO Rz 20), weil kein Fall des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO vorliegt. Die Berichtigung des Rubrums kann auch noch im Revisionsverfahren geschehen; die Beteiligten haben keine Einwendungen erhoben.
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3. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der ablehnende Bescheid vom 22.06.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 24.08.2017 aufzuheben sind, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 101 Satz 1 FGO). Beide Bescheide wurden von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen.
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a) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können nach § 227 AO ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (grundlegend: Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Dem folgt die ständige Rechtsprechung des BFH zu § 227 AO (z.B. Senatsurteil vom 20.02.2019 - III R 28/18, BFH/NV 2019, 825, m.w.N.).
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Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Erlass bestimmt sich nach der Verwaltungshoheit, welche sowohl die im Festsetzungsverfahren als auch die im Erhebungsverfahren zu treffenden Entscheidungen umfasst (Loose in Tipke/ Kruse, § 227 AO Rz 117).
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Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich gemäß § 16 AO, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den einschlägigen Regelungen des FVG. Insoweit sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 FVG in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 22.06.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2017 geltenden Fassung vor, dass dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) obliegt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 FVG). Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG). Entsprechend bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO, dass auch die Familienkassen Finanzbehörden im Sinne der AO sind.
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b) Die sachliche Zuständigkeit beschreibt gegenständlich den Tätigkeitsbereich einer Behörde, also die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe des materiellen Sachrechts an eine Verwaltungseinheit (Henneke in Knack, VwVfG, 11. Aufl., vor § 3 Rz 6; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 21 Rz 47). Sie bestimmt Gegenstand, Inhalt und Umfang der zugewiesenen Aufgaben; dabei kann es sich um die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe oder eines beschränkten oder umfassenden Aufgabenbereichs an eine Behördenart oder an eine einzelne Behörde handeln (Schmieszek in Gosch, AO § 16 Rz 2). Aus der sachlichen Zuständigkeit folgen das Recht und die Pflicht einer Behörde, innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig zu werden (Wackerbeck in HHSp, § 16 AO Rz 5; Drüen in Tipke/Kruse, § 16 AO Rz 3). Eine Behörde ist nur für den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis zuständig und darf nur im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit tätig werden (BFH-Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, unter II.2.b, und vom 26.07.1988 - VII R 194/85, BFHE 154, 304, BStBl II 1989, 3).
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Die sachliche Zuständigkeit muss wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) und als wesentliche Regelung des Verwaltungsverfahrens in einem grundrechtlich geschützten Bereich --wie er im Fall des Familienleistungsausgleichs vorliegt-- durch Gesetz i.S. des § 4 AO geregelt werden (Bundesverfassungsgericht vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1471, unter B.II.2.a; BFH-Urteil vom 11.01.2012 - I R 25/10, BFHE 236, 318, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 616, Rz 28; Schmieszek in Gosch, AO § 16 Rz 2; Drüen in Tipke/Kruse, § 16 AO Rz 11; Wackerbeck in HHSp, § 16 AO Rz 5).
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Demgegenüber ergibt sich aus den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden der gleichen hierarchischen Stufe eines Verwaltungsträgers die Verwaltungstätigkeit durchzuführen hat (Wackerbeck in HHSp, § 17 AO Rz 2; Drüen in Tipke/Kruse, § 17 AO Rz 1). Die örtliche Zuständigkeit ist die Kompetenz, in einem räumlich begrenzten Wirkungsbereich (Bezirk) tätig werden zu dürfen und zu müssen, wobei sich die konkret örtlich zuständige Finanzbehörde erst anhand der Regelungen über den Sitz und den Bezirk der jeweiligen Finanzbehörde feststellen lässt (Wackerbeck in HHSp, § 17 AO Rz 2). Für die örtliche Zuständigkeit gilt nach neuerer Rechtsprechung des BFH der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit (BFH-Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz 18, m.w.N.; Wackerbeck in HHSp, § 17 AO Rz 11; Drüen in Tipke/Kruse, § 17 AO Rz 5). Umfasst werden daher grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung; Schmieszek in eKomm Ab 01.01.2015, § 17 AO Rz 2 [Aktualisierung vom 16.05.2018]).
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c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall in Bezug auf die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse bereits zweifelhaft, ob in organisationsrechtlicher Hinsicht eine Familienkasse eingerichtet wurde.
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aa) Zwar sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 FVG vor, dass die Bundesagentur für Arbeit dem BZSt zur Durchführung der diesem obliegenden Aufgaben des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung stellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit zugleich eine Familienkasse darstellt. Bereits zum 01.05.2013 wurden die vormals selbstständigen, bei den Agenturen für Arbeit angegliederten 102 örtlichen Familienkassen im Rahmen einer sogenannten Verbundbildung zu insgesamt 14 Familienkassen am Sitz bestimmter Agenturen für Arbeit zusammengefasst. Soweit daneben Dienststellen am Sitz der bisherigen selbstständigen Familienkassen beibehalten wurden, stellten diese fortan unselbstständige Außenstellen der 14 Familienkassen dar (s. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof --BayVGH-- vom 23.10.2014 - 18 P 13.2490, Rz 3, juris). Als besondere Dienststelle i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wurde nur noch die Direktion der Familienkasse fortgeführt (s. BayVGH vom 23.10.2014 - 18 P 13.2490, Rz 16, juris). Entsprechend bestand auch gemäß dem nachfolgenden Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 14.04.2016 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit --ANBA-- Nr. 5/2016) bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen keine eigenständige Familienkasse, sondern nur eine Außenstelle der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord mit Sitz bei der Agentur für Arbeit in K. Wie oben ausgeführt, ist die Agentur für Arbeit Recklinghausen im Streitfall jedoch nicht als Außenstelle der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord, sondern als eigenständige Behörde tätig geworden. Zudem deutet Nr. 2.3. des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 23/2018 vom 20.09.2018 (ANBA Nr. 10/2018), wo von "Entscheidungen der Regionalen Inkasso Services" ausgegangen wird, darauf hin, dass solche Inkasso-Stellen bei mehreren Agenturen für Arbeit betrieben und in Kindergeldangelegenheiten tätig werden sollten, sodass auch nicht ersichtlich ist, woraus sich die Zentralisierung aller Inkasso-Angelegenheiten bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse ergeben soll.
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bb) Die vom Senat im Urteil vom 25.09.2014 - III R 25/13 (BFHE 247, 233, BStBl II 2015, 847) aufgestellten Rechtsgrundsätze lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. In jenem Fall ging es darum, ob sich eine Familienkasse, die bei der Hauptstelle einer Agentur für Arbeit angesiedelt wurde, Realakte zentraler Serviceeinrichtungen --wie z.B. des Pfortendienstes oder der Poststelle-- zurechnen lassen muss, die bei einer Außenstelle dieser Agentur für Arbeit bestehen. Im vorliegenden Fall geht es dagegen darum, dass eine Stelle einer Agentur für Arbeit einen Verwaltungsakt in einer Kindergeldangelegenheit erlassen hat und nach außen als Familienkasse aufgetreten ist, obwohl nicht ersichtlich ist, dass bei dieser Agentur für Arbeit eine eigenständige Familienkasse errichtet wurde.
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d) Jedenfalls mangelt es aber an einer Regelung, die der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse eine sachliche Zuständigkeit für Inkassoangelegenheiten zuweist.
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aa) Die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung der sich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG zu erfüllenden Aufgaben obliegt gemäß § 16 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sätze 1 und 2 FVG dem BZSt, das sich hierfür der von der Bundesagentur für Arbeit eingerichteten Dienststellen bedient. Nach der in ANBA Nr. 5/2016, S. 05/5 veröffentlichten Organisationsentscheidung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 22.06.2017 14 Familienkassen. Diese waren deshalb sachlich zuständig (vgl. Senatsurteil vom 19.01.2017 - III R 31/15, BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642, Rz 15).
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bb) Da somit für Kindergeldangelegenheiten im Allgemeinen mehrere sachlich zuständige Behörden gleicher hierarchischer Stufe vorhanden waren, bestimmen die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, welche die für den Kläger im Speziellen zuständige Familienkasse ist. Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Familienkasse, in deren Bezirk der Kindergeldberechtigte seinen Wohnsitz hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO; Senatsurteil in BFHE 247, 233, BStBl II 2015, 847, Rz 21). Im Fall der Klägerin, die ihren Wohnsitz in M hat, war dies die Familienkasse Sachsen. Aufgrund des Grundsatzes der Gesamtzuständigkeit umfasste die Zuständigkeit der Familienkasse Sachsen nicht nur die Zuständigkeit für die Festsetzung des Kindergeldes, sondern u.a. auch für Entscheidungen im Rahmen des Erhebungsverfahrens nach dem Fünften Teil der AO, wie vorliegend für die Entscheidung über einen Erlass nach § 227 AO. Daraus folgt zugleich, dass andere Familienkassen für die Klägerin sachlich und örtlich unzuständig waren.
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cc) Nichts anderes ergibt sich aus dem auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützten Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 15/2016 vom 14.04.2016 (ANBA Nr. 5/2016), der ähnliche Regelungen im Vorstandsbeschluss Nr. 21/2013 vom 18.04.2013 (ANBA Nr. 5/2013) übernommen hat.
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(1) Nach Nr. 2.4 des Vorstandsbeschlusses vom 14.04.2016 soll die regionale Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes zuständig sein. Die Zuständigkeit soll die Bearbeitung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren einschließlich der Bearbeitung von sogenannten Nebenverfahren (zum Beispiel Anträge auf Aussetzung der Vollziehung) und Folgearbeiten (zum Beispiel Kostenfestsetzungen) sowie Anträgen auf "schlichte Änderung" gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit Ausnahme der Rechtsmittelverfahren vor dem BFH umfassen.
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(2) Soweit es um die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse geht, ist diese Behörde in den vorbezeichneten Beschlüssen weder erwähnt, noch ist eine Zuständigkeit für bestimmte Ausgangsentscheidungen überhaupt geregelt. Ungeregelt ist insbesondere auch, welche Aufgabengebiete und Verwaltungstätigkeiten überhaupt unter den Oberbegriff "Inkasso" fallen sollen. Deshalb fehlt es allein schon aus diesen Gründen an einer wirksamen Zuständigkeitsregelung.
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(3) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass mit der Erwähnung des "Inkasso-Services" eine Ausgangszuständigkeit der Agentur für Arbeit Recklinghausen vorausgesetzt wird, fehlte es hierfür an einer wirksamen Zuständigkeitsregelung. Denn die gesetzliche Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG räumt dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nur die Befugnis ein, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO "über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden" die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse zu übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG). Die Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Sachaufgaben (z.B. Entscheidungen im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren) betrifft aber den Gegenstand und Inhalt der der Finanzbehörde zugewiesenen Aufgaben. Dies stellt eine Frage der sachlichen Zuständigkeit der Behörde dar, weil die bisher sachlich zuständige Behörde aufgrund der Übertragung für die betreffende Aufgabe nicht mehr zuständig sein soll, obwohl sie im Übrigen für den betreffenden Kindergeldberechtigten sachlich und örtlich zuständig bleibt.
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Eine entsprechende Befugnis zur Aufteilung sachlicher Zuständigkeiten findet sich für Finanzämter in § 17 Abs. 2 FVG. Danach können Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit von Finanzämtern auf einzelne Aufgaben beschränken oder einem Finanzamt Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen (ebenso FG München, Urteil vom 07.07.2020 - 5 K 2557/19, juris, Rz 35), also z.B. unter Änderung der sachlichen Zuständigkeit Finanzämter mit Sonderzuständigkeiten gründen (Schmieszek in HHSp, § 17 FVG Rz 12). Träfe die Auffassung der Verwaltung zu, dass die eine Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit erlaubende Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 FVG auch eine Verlagerung der Zuständigkeit nur für einzelne Verfahrensstadien zuließe, wäre die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG überflüssig, da die Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Finanzämter und Bezirksänderungen lediglich eines Organisationsaktes bedürfen (Schmieszek in HHSp, § 17 FVG Rz 9). Eine dem § 17 FVG entsprechende Ermächtigung ist indessen für Familienkassen nicht ersichtlich.
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Deshalb hätte eine abweichende Regelung über die örtliche Zuständigkeit vorausgesetzt, dass die Gesamtzuständigkeit für Kindergeldberechtigte, die bestimmten Bezirken zuzuordnen sind oder sich nach allgemeinen Gruppenmerkmalen bestimmen lassen, auf eine andere Familienkasse übertragen wird.
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Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, welcher dem Senatsurteil in BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642 zugrunde liegt. In Letzterem wurde die Gesamtzuständigkeit für das Kindergeldverfahren für Anspruchsberechtigte, die bestimmte Anknüpfungspunkte an den Mitgliedstaat der Europäischen Union Polen aufweisen (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Anspruchsberechtigten, des anderen Elternteils oder des anspruchsbegründenden Kindes in Polen, Anwendbarkeit des polnischen Rechtes oder Bezug einer Rente aus Polen) auf eine bestimmte Familienkasse übertragen. Dagegen sollte im vorliegenden Fall die Gesamtzuständigkeit aufgespalten werden, indem für Entscheidungen des Festsetzungsverfahrens weiterhin die Wohnsitz-Familienkasse, für Entscheidungen des nicht näher beschriebenen "Inkasso-Bereichs" hingegen eine andere Familienkasse zuständig sein sollte.
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Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom BMF angeführten Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Familienförderung (BTDrucks 14/1513, S. 18). Danach sollte die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG eingeführte Ermächtigung dem Ziel der Verbesserung der Durchführung des Familienleistungsausgleichs dienen. Mit ihr sollte dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit die Möglichkeit gegeben werden, zur Erhöhung der Effizienz der Verwaltung zweckdienliche Zuständigkeitsverlagerungen vorzunehmen. Personal- und betriebswirtschaftliche Gründe erforderten --insbesondere für den Großraum München-- eine solche Modifizierung der bisherigen, auf der AO beruhenden Zuständigkeiten. Aus organisatorischen Gründen bestehe ein dringendes Bedürfnis, eine Rechtsgrundlage für Veränderungen der örtlichen Zuständigkeit möglichst bald zur Verfügung zu stellen. Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass es nur um Änderungen der örtlichen Zuständigkeit ging und insbesondere für Kindergeldberechtigte in Ballungsgebieten wie München die Übertragung der Zuständigkeit auf Familienkassen außerhalb dieses Ballungsgebietes ermöglicht werden sollte (z.B. Familienkasse Bayern Süd in Regensburg mit verschiedenen Außenstellen).
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dd) Auch auf eine andere gesetzliche Grundlage ließe sich eine Zuständigkeitsübertragung durch die erwähnten Beschlüsse des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit nicht stützen.
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Die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs ist --soweit es nicht um Kindergeldverfahren für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach § 72 EStG geht-- in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 FVG geregelt. Eine Ermächtigung für die abweichende Regelung der sachlichen Zuständigkeit der bei den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit errichteten Familienkassen ergibt sich daraus nicht.
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§ 17 FVG enthält nur eine Bestimmung über Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter. Die in § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG enthaltene Ermächtigung richtet sich daher nur an die Landesregierungen und ist auf Zuständigkeitsübertragungen bei den Landesfinanzbehörden beschränkt. Eine allgemeine Ermächtigung für abweichende Regelungen der sachlichen Zuständigkeit bei sämtlichen Finanzbehörden, insbesondere auch Bundesfinanzbehörden, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung des BMF nicht.
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Auch enthält der Fünfte Teil der AO für das Erhebungsverfahren keine Spezialregelung für die sachliche Zuständigkeit, wie sie etwa der Sechste Teil im Hinblick auf das u.a. den Hauptzollämtern übertragene Vollstreckungsverfahren enthält (§ 249 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 2 FVG), und auch keine Ermächtigung für die Konzentration sachlicher Zuständigkeiten, wie sie etwa im Achten Teil der AO durch § 387 Abs. 2 AO für das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren vorgesehen ist (s. dazu Krumm in Tipke/Kruse, § 17 FVG Rz 5).
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ee) Soweit die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und das BMF die Zuständigkeitsübertragung auf Ziff. 1.5 der Durchführungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen der Bundesagentur für Arbeit (KEBest) stützen will, hat sie hierfür eine gesetzliche Grundlage weder dargelegt noch ist eine solche anderweitig ersichtlich. Insbesondere lässt sie sich für den Bereich der Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nicht auf Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) stützen (s. hierzu BTDrucks 18/10299, S. 6, wonach die KEBest als Durchführungsanweisungen zur Bundeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der § 76 und § 77a SGB IV erlassen wurden).
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e) Auch was die durch die genannten Beschlüsse des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit begründete Zuständigkeit der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen die Entscheidungen des Inkasso-Services anbelangt, fehlt es an einer wirksamen Übertragung der sachlichen Zuständigkeit. Hier ist zwar die Zuständigkeitsübertragung, anders als bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen, in den Vorstandsbeschlüssen explizit geregelt. Es fehlt aber an einer gesetzlichen Grundlage für die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit. So wie die Ausgangsentscheidung über Fragen des Erhebungsverfahrens in die Gesamtzuständigkeit der Wohnsitz-Familienkasse fällt, ist dies auch bei der Rechtsbehelfsentscheidung der Fall. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II.3.d) verwiesen.
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f) Der Verstoß gegen die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit führt nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verwaltungsakte nach § 125 Abs. 1 AO. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO können Verwaltungsakte aufgehoben oder geändert werden, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden sind. Da die Aufhebbarkeit einen wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt, folgt aus den Vorschriften, dass sachlich unzuständiges Handeln grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit führt (von Wedelstädt in Gosch, AO § 125 Rz 61). Auch sind im Streitfall keine Umstände ersichtlich, die für einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler sprechen. Insbesondere werden Aufgaben im Bereich des Familienleistungsausgleichs üblicherweise von Stellen wahrgenommen, die bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt sind. Der vorliegende Fall ist daher nicht vergleichbar mit einem Fall, in dem ein Bescheid in einer Kindergeldangelegenheit für einen nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten Kindergeldberechtigten von einer offensichtlich unzuständigen Behörde (etwa einem Veterinäramt oder einer Bauordnungsbehörde) erlassen würde.
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g) Da auch die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord für die Rechtsbehelfsentscheidung sachlich unzuständig war, braucht der Senat nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob eine durch die sachlich unzuständige Ausgangsbehörde getroffene Entscheidung durch eine nachfolgende, von der sachlich zuständigen Behörde getroffene Einspruchsentscheidung gemäß § 126 Abs. 2 AO geheilt werden kann.
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h) Der Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte steht auch § 127 AO nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Vorschrift erwähnt nur die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, nicht dagegen den Verstoß gegen die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit. Die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit fallen auch nicht unter die in § 127 AO genannten Verfahrensvorschriften (Senatsurteil vom 19.04.2012 - III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411, Rz 13, m.w.N.; von Wedelstädt in Gosch, AO § 127 Rz 7). Überdies handelt es sich bei der Entscheidung über den Erlass um eine Ermessensentscheidung, auf die § 127 AO grundsätzlich keine Anwendung findet (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1411, Rz 11; Loose in Tipke/Kruse, § 227 AO Rz 117; Oellerich in Gosch, AO § 227 Rz 100 ff.).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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