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BFH 12.12.2019 - V R 20/18
BFH 12.12.2019 - V R 20/18 - Kein Reverse Charge ohne Inlandsumsatz
Normen
§ 13b Abs 2 Nr 5 Buchst a UStG 2005, § 13b Abs 5 S 1 Abs 7 S 5 UStG 2005, § 3g Abs 1 S 1 UStG 2005, UStG VZ 2017
Vorinstanz
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 17. Mai 2018, Az: 4 K 47/17, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Zweifel i.S. von § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, ob der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist, müssen sich auf im Inland erbrachte Umsätze beziehen. Ohne Inlandsumsatz besteht kein sachliches Interesse an der Erteilung der in § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG genannten Bescheinigung .
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2. NV: Liefert der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Elektrizität, die er mit seiner Windkraftanlage im Inland hergestellt hat, unter den Bedingungen des § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG an einen gleichfalls im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, befindet sich der Ort der Lieferung am Empfängerort im übrigen Gemeinschaftsgebiet .
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.05.2018 - 4 K 47/17 aufgehoben.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft dänischen Rechts, die in einem Windpark im Inland eine Windkraftanlage betreibt. Die Klägerin hat ihren Sitz in Dänemark und lieferte in 2017 Strom an die in Dänemark ansässige Gesellschaft O, mit der die Klägerin einen Direktmarketingvertrag abgeschlossen hatte. Nach diesem Vertrag erwarb die Firma O den von der Windkraftanlage produzierten Strom von der Klägerin und veräußerte diesen auf Rechnung der Klägerin auf dem freien Markt.
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Am 10.02.2016 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), nach der sie inländische Unternehmerin sei. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab.
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Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage, mit der die Klägerin weiter geltend machte, dass ihr eine Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG zu erteilen sei, nach der sie im Jahr 2017 kein Unternehmer i.S. des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG gewesen sei, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1500 veröffentlichten Urteil statt.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision.
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Das FA beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision des FA ist aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die beantragte Bescheinigung zur Steuerschuldnerschaft ist nicht zu erteilen, da keine im Inland ausgeführten Umsätze vorliegen.
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1. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer die Voraussetzungen nach § 13b Abs. 7 UStG erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist. Hierfür kommt es gemäß § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG insbesondere darauf an, ob der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat.
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2. Zweifel i.S. von § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, ob der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist, müssen sich auf im Inland erbrachte Umsätze beziehen. Ohne Inlandsumsatz besteht kein sachliches Interesse an der Erteilung der in § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG genannten Bescheinigung.
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3. Im Streitfall hat die Klägerin keine im Inland steuerbaren Leistungen erbracht. Liefert der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Elektrizität, die er mit seiner Windkraftanlage im Inland hergestellt hat, unter den Bedingungen des § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG an einen gleichfalls im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, befindet sich der Ort der Lieferung am Empfängerort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Daher bestehen auch keine Zweifel i. S. von § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, so dass sich die Frage, über die das FG entschieden hat, nicht stellt.
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Das FG ist bei seinem Urteil davon ausgegangen, dass die Lieferungen der Klägerin § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG unterliegen. Danach ist der Abnehmer der Lieferung Steuerschuldner, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person ist und es sich um die Lieferung der in § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG handelt.
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Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt nach § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG als Ort dieser Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt.
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Nach den für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO), die die Beteiligten im Revisionsverfahren bestätigt haben, lieferte die Klägerin den Strom an die Firma O und damit an ein in Dänemark ansässiges Unternehmen. Dieser Abnehmer handelte beim Weiterverkauf des Stroms auf Rechnung der Klägerin. Damit liegen gemäß § 3 Abs. 3 UStG sowohl im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Firma O als auch zwischen dieser und den weiteren Abnehmern Lieferungen vor. Nach § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG war dabei Ort der Lieferung durch die Klägerin der Unternehmensort der Firma O in Dänemark. Denn in Bezug auf die von der Klägerin erworbenen Gegenstände bestand die Haupttätigkeit der Firma O in der Lieferung des erworbenen Stroms.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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