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BFH 28.11.2019 - II B 49/19
BFH 28.11.2019 - II B 49/19 - Vertretungspflicht vor dem BFH
Normen
§ 62 Abs 4 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 2 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG München, 8. Mai 2019, Az: 4 K 2319/18, Urteil
Leitsatz
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NV: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat.
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 08.05.2019 - 4 K 2319/18 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdebegründung von einer postulationsfähigen Person verfasst wurde. Jedenfalls entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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1. Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO ist offensichtlich nicht gewahrt.
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a) Nach § 62 Abs. 4 FGO muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO).
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b) Der Vertretungszwang gilt nicht nur für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, sondern auch für deren Begründung. Das bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19.02.2019 - II B 85/17, BFH/NV 2019, 404, Rz 42, m.w.N.). Es genügt nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 404, Rz 42).
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c) Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die Einlegung und Begründung der Beschwerde mit Schreiben vom 04.06.2019 dem Vertretungszwang nicht gerecht.
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Schon die Aufmachung des Schreibens vom 04.06.2019 lässt den Schluss zu, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) selbst oder ein anderer nicht postulationsfähiger Vertreter den Schriftsatz gefertigt und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diesen Schriftsatz lediglich mit einem Stempel versehen und seine Unterschrift angefügt hat. Demgegenüber wurde der Antrag zur Fristverlängerung vom 05.09.2019 auf einem Anwaltsbogen mit Adressdaten der Anwaltskanzlei verfasst und enthält neben der handschriftlichen Unterschrift noch eine zusätzliche Angabe zum Unterzeichner in Druckschrift. Beide Schreiben weisen einen vollständig anderen Aufbau und auch ein anderes Schriftbild auf.
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Auch der Inhalt des Schreibens vom 04.06.2019 lässt den Schluss zu, dass der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz eines anderen weitergeleitet hat, ohne ihn zuvor juristisch bearbeitet oder durchgesehen zu haben. Die Beschwerdebegründung gleicht eher einer familiengeschichtlichen Abhandlung als einer juristischen Beschwerdebegründung. Dabei werden Fragen erörtert, die ersichtlich mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun haben. Es erscheint kaum vorstellbar, dass eine i.S. des § 62 Abs. 4 FGO postulationsfähige Person diesen Schriftsatz verfasst hat.
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2. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung von einer postulationsfähigen Person i.S. des § 62 Abs. 4 FGO verfasst wurde. Jedenfalls entspricht die Beschwerdebegründung aus den bereits benannten inhaltlichen Mängeln nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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a) Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss, und zwar mit einem Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 404, Rz 50).
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b) Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie enthält allgemeine und/oder familiengeschichtliche Ausführungen ohne Bezug zu dem Urteil des Finanzgerichts (FG) und ohne inhaltliche Anknüpfung an die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision. Aus der Begründung lässt sich --im weitesten Sinne-- zwar die Auffassung der Klägerin ableiten, wonach ihr gegenüber kein Erbschaftsteuerbescheid hätte ergehen dürfen. Sie setzt sich jedoch nicht im Einzelnen mit der Entscheidung des FG auseinander, wonach der angefochtene Bescheid bestandskräftig ist und die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Änderung aufgrund von Korrekturvorschriften nicht vorliegen. Das FG hat bei seiner Urteilsfindung lediglich das geltende Recht angewandt. Gründe, wonach die Revision gegen dieses Urteil nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
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