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BFH 04.07.2019 - VIII B 128/18
BFH 04.07.2019 - VIII B 128/18 - AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 2012
Normen
§ 238 Abs 1 S 1 AO, Art 3 Abs 1 GG, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 11 Abs 2 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG Münster, 31. August 2018, Az: 9 V 2360/18 E, Beschluss
Leitsatz
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NV: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2012 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. September 2018 - VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279) .
Tenor
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Auf die Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des Finanzgerichts Münster vom 31.08.2018, vom 26.10.2018 und vom 14.11.2018 --jeweils 9 V 2360/18 E-- teilweise aufgehoben und die Vollziehung des Bescheids vom 30.05.2018 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder einer sonstigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt, soweit darin Aussetzungszinsen für den Verzinsungszeitraum Januar 2012 bis 31. März 2015 festgesetzt worden sind.
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Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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Die Berechnung der Höhe der auszusetzenden Zinsbeträge wird dem Finanzamt übertragen.
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Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsteller zu 68 % und der Antragsgegner zu 32 % zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Antragsteller, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des gegen sie ergangenen Bescheids des Antragsgegners, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 30. Mai 2018 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit der AdV angefochtener Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2004. In dem Bescheid wurden Aussetzungszinsen für die Verzinsungszeiträume 1997 bis 2017 in Höhe von insgesamt 61.305,45 € festgesetzt.
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Am 17. Juli 2018 setzte das FA die Zinsfestsetzung unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 2018 - IX B 21/18 (BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Juni 2018 - IV A 3-S 0465/18/10005-01 (BStBl I 2018, 722) für den Verzinsungszeitraum ab dem 1. April 2015 von der Vollziehung aus.
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Auf Antrag der Antragsteller gewährte das Finanzgericht (FG) mit Beschluss 31. August 2018 die beantragte AdV auch insoweit, als Aussetzungszinsen in Höhe von mehr als 3 % für den Verzinsungszeitraum 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 festgesetzt worden waren. Den weitergehenden Antrag lehnte das FG ab. Es führte zur Begründung aus, es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), soweit der von der Vorschrift normierte Zinssatz im genannten Zeitraum 3 % übersteige. Für Aussetzungszwecke sei im Wege "griffweiser Schätzung" auf die Neufassung der gesetzlichen Regelung zur Bemessung der Verspätungszuschläge in § 152 Abs. 5 AO abzustellen, die für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung einen Zins von 0,25 %, d.h. einen Jahreszins von 3 %, vorsehe.
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Der hiergegen vom FG zugelassenen Beschwerde der Antragsteller half das FG mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 teilweise ab, indem es unter Hinweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Senatsbeschluss vom 3. September 2018 - VIII B 15/18 (BFH/NV 2018, 1279) die Festsetzung der Aussetzungszinsen für den Zinszeitraum 1. Januar 2012 bis 31. März 2015 von der Vollziehung aussetzte, soweit die angefochtene Zinsfestsetzung auf einem Zinssatz von mehr als 3 % beruhte. Darüber hinaus gewährte das FG die AdV hinsichtlich einzelner auf die Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1996, 1998 und 1999 entfallender Zinsbeträge, nachdem das FA zuvor mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2018 unstreitig gestellt hatte, dass die in Bezug auf diese Jahre festgesetzten Aussetzungszinsen um einen Betrag von 1.435 € zu mindern seien. Über diesen zwischen den Beteiligten unstreitigen Betrag hinaus kürzte das FG die Höhe der auf die Einkommensteuer 1995 entfallenden Aussetzungszinsen um weitere Teilbeträge.
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Auf die hierauf vom FG ebenfalls zugelassene Beschwerde des FA erließ das FG am 14. November 2018 einen weiteren Teilabhilfebeschluss, mit dem es hinsichtlich der Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 1995 einen Rechenfehler korrigierte. Der von den Antragstellern eingelegten Beschwerde half das FG nicht ab.
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Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Vollziehung des Bescheids vom 30. Mai 2018 unter Abänderung der FG-Beschlüsse vom 31. August 2018, 26. Oktober 2018 und 14. November 2018 --jeweils 9 V 2360/18 E-- für Verzinsungszeiträume bis zum 31. März 2015 in vollem Umfang auszusetzen.
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Das FA beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Bescheids vom 30. Mai 2018 unter Abänderung der FG-Beschlüsse vom 31. August 2018, 26. Oktober 2018 und vom 14. November 2018 --jeweils 9 V 2360/18 E-- lediglich in Höhe des mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2018 zugestandenen Betrags von 1.435 € auszusetzen und im Übrigen keine AdV für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 anzuordnen, soweit die Antragsteller die Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geltend gemacht haben.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Beschwerde der Antragsteller ist teilweise erfolgreich (s. unter 1.); die Beschwerde des FA hat keinen Erfolg (s. unter 2.).
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1. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde der Antragsteller ist teilweise begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des FG und zur Vollziehungsaussetzung des angefochtenen Bescheids im tenorierten Umfang.
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a) Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen.
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aa) Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1967 - III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, und vom 28. Mai 2015 - V B 15/15, BFH/NV 2015, 1117, m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe i.S. einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2012 - V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, und vom 27. Januar 2016 - V B 87/15, BFHE 252, 187, m.w.N.).
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bb) Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 5. März 2001 - IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405).
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Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Wirksamkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so hat es gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen. Das dem BVerfG vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zur Folge, dass die Fachgerichte Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes im Hauptsacheverfahren erst nach deren Feststellung durch das BVerfG ziehen dürfen. Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des BVerfG auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382, und BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 - IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367).
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cc) Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe betreffen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung und sind damit verfahrensrechtlich gegen diese geltend zu machen (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2017 - I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, unter II.2.b, m.w.N.).
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b) Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine AdV des angefochtenen Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO gegeben, soweit darin Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 festgesetzt worden sind; eine Beschränkung der AdV dahingehend, dass der angefochtene Bescheid lediglich in Höhe eines 3 % übersteigenden Zinssatzes von der Vollziehung auszusetzen ist, ist nicht vorzunehmen.
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aa) Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFH/NV 2018, 1279 ausgeführt hat, bestehen gegen die Höhe des in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO normierten Zinssatzes ab dem Jahr 2012 erhebliche verfassungsrechtliche und deshalb eine Aussetzung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO rechtfertigende Bedenken. An dieser Beurteilung hält der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im vorliegenden Verfahren fest. Insbesondere ist die AdV entgegen der Auffassung des FG nicht nur hinsichtlich des 3 % übersteigenden Zinssatzes zu gewähren. Das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO führt vielmehr dazu, dass die angefochtene Zinsfestsetzung für die genannten Zinszeiträume in vollem Umfang von der Vollziehung auszusetzen ist. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Gesetzgeber, wie das FG ausgeführt hat, auch im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung durch das BVerfG nicht vollständig auf eine Verzinsung verzichten müsste und würde, da ein gänzlicher Verzicht auf die Erhebung von Zinsen auch in einer Niedrigzinsphase verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, im Falle einer Verfassungswidrigkeit von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO und einer vom BVerfG ausgesprochenen Verpflichtung zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes die konkrete Höhe des Zinssatzes im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zu bestimmen. Der Senat hält es daher angesichts des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatzes der Gesetzesbindung nicht für gerechtfertigt, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes einen anderen als den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegten Zinssatz zugrunde zu legen.
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bb) Aus den Gründen der BFH-Entscheidung in BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415 ist auch das berechtigte Interesse der Antragsteller an einer AdV des angefochtenen Zinsbescheids im genannten Zinszeitraum bei Abwägung ihrer Interessen einerseits und derjenigen des Fiskus zu bejahen.
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cc) Der Senat weicht mit seiner Entscheidung entgegen der Auffassung des FA nicht i.S. des § 11 Abs. 2 FGO von der BFH-Entscheidung vom 9. November 2017 - III R 10/16 (BFHE 260, 9, BStBl II 2018, 255) ab. Zwar hat der III. Senat dort die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume als verfassungsgemäß angesehen. Eine Anrufung des Großen Senats wegen einer Rechtsfrage im Verfahren der AdV, in dem die Rechtsfrage nicht abschließend zu beantworten ist, kommt jedoch nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 15. April 2010 - IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971).
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c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der angefochtene Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht für Verzinsungszeiträume vor 2012 aufgrund von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von der Vollziehung auszusetzen.
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In der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist die Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für diese Zinszeiträume als verfassungsgemäß angesehen worden. So hat der BFH in der --zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO ergangenen-- Entscheidung vom 20. April 2011 - I R 80/10 (BFH/NV 2011, 1654) ausgeführt, dass die Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO im Zinszeitraum April 1998 bis April 2005 mit den Vorgaben des GG vereinbar sei. Nach den weiteren Entscheidungen des BFH vom 1. Juli 2014 - IX R 31/13 (BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925) und vom 14. April 2015 - IX R 5/14 (BFHE 250, 483, BStBl II 2015, 986) unterliegt die Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auch für die Zinszeiträume November 2004 bis März 2011 und Juni 2008 bis Dezember 2011 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diesen Entscheidungen schließt sich der Senat vorliegend an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe jener Entscheidungen Bezug genommen.
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2. Die nach § 128 Abs. 3 FGO zulässige Beschwerde des FA ist unbegründet.
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a) Soweit das FA ausgeführt hat, es sei keine AdV für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 anzuordnen, soweit die Antragsteller die Verfassungswidrigkeit der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Höhe des Zinssatzes geltend gemacht haben, wird auf die Ausführungen zu 1. Bezug genommen.
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b) Soweit das FG den angefochtenen Bescheid in Höhe eines Betrags von 1.435 € ausgesetzt hat, ist dies zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Soweit es die AdV darüber hinaus hinsichtlich weiterer Zinsbeträge in Bezug auf die Einkommensteuer für das Jahr 1995 gewährt hat, lassen die Ausführungen des FG keine Rechtsfehler erkennen. Insoweit schließt sich der Senat bei summarischer Prüfung der Berechnung des FG an.
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3. Die Entscheidung über die Übertragung der Berechnung der Höhe der auszusetzenden Zinsbeträge beruht auf § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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