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BFH 06.06.2018 - X K 2/16
BFH 06.06.2018 - X K 2/16 - Entschädigungsklage: Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung
Normen
§ 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG, § 201 Abs 3 S 1 GVG, § 65 Abs 1 S 2 FGO, § 96 Abs 1 S 2 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. November 2017, Az: 4 K 4071/13, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Der Abschluss des Ausgangsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Entschädigungsklage.
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2. NV: Die Entschädigungsklage kann jedoch frühestens sechs Monate nach einer --ggf. auch unwirksamen-- Verzögerungsrüge erhoben werden.
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3. NV: Bei einer auf die Zahlung einer Geldentschädigung gerichteten Entschädigungsklage ist dem Kläger grundsätzlich die Stellung eines bestimmten (bezifferten) Klageantrags zuzumuten. Etwas anderes gilt nur dann und insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt.
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger wegen unangemessener Dauer des beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens 4 K 4071/13 jeweils 600 € nebst seit dem 23. Juni 2016 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Kläger begehren Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für das ab dem 24. April 2013 anhängige und durch Urteil vom 9. November 2017, den Klägern zugestellt am 7. Dezember 2017, beendete Verfahren 4 K 4071/13 vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, das die Einkommensteuer 2011 der Kläger zum Gegenstand hatte.
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Der Kläger war nach Vollendung des 65. Lebensjahres im November 2011 in den Ruhestand getreten. Bereits am 27. Oktober 2011 hatte die Pensionskasse AG eine Kapitalabfindung aus einer betrieblichen Altersversorgung an den Kläger ausgezahlt. Die Einkommensteuerpflicht dieser Abfindung war zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens streitig. Das Finanzamt (FA) unterwarf diese Einnahmen des Klägers der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger am 24. April 2013 Klage. Sie waren der Ansicht, die Kapitalabfindung sei steuerfrei.
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Nach Eingang der Klageerwiderung vom 29. Mai 2013 beantragten die Kläger Akteneinsicht, die am 25. Juli 2013 stattfand. Mit Schriftsatz vom 27. August 2013 trugen sie weiter vor. Es folgte eine Replik des FA mit Schriftsatz vom 4. September 2013, worauf die Kläger mit den Schriftsätzen vom 13. September 2013 und 16. September 2013 erneut erwiderten. Im Schriftsatz vom 16. September 2013 baten die Kläger um Terminierung. Das FA führte im Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 aus, es halte eine weitere Stellungnahme nicht mehr für geboten.
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Die Kläger beantragten daraufhin mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 erneut die (sofortige) Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
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Das FG wies in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2013 darauf hin, dass es derzeit noch nicht absehen könne, wann sich eine Terminierung zur mündlichen Verhandlung ergebe. Sollten im vorliegenden Verfahren Gründe vorliegen, die eine beschleunigte Verfahrensbearbeitung erforderten, seien diese darzulegen.
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Das FG wurde zunächst nicht weiter tätig. Am 23. Juni 2014 erhoben die Kläger Verzögerungsrüge. Sie erläuterten, dass das Klageverfahren für die Kläger ein hohes persönliches Risiko beinhalte, da der Kläger bereits 68 Jahre und die Klägerin 70 Jahre alt seien. Angesichts ihrer angegriffenen Gesundheit --die Klägerin sei schwer krebskrank-- befürchteten sie, das Ende des Finanzgerichtsverfahrens nicht mehr erleben zu können und das offene Verfahren wie das finanzielle Risiko ihren Erben hinterlassen zu müssen. Nachweise über den gesundheitlichen Zustand der Kläger waren diesem Schriftsatz nicht beigefügt.
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Die Vorsitzende des FG-Senats ermittelte daraufhin am 11. Juli 2014 intern die Anzahl der zum Zeitpunkt dieser Verzögerungsrüge bis zum Jahr 2012 eingegangenen und noch anhängigen Verfahren. Im Dezernat der Berichterstatterin seien 33 ältere Verfahren, im Senat insgesamt 98 ältere Verfahren zu bearbeiten. Sie verfügte deshalb im Ausgangsverfahren die Wiedervorlage auf Abruf.
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Am 23. Juni 2016 erhoben die Kläger Entschädigungsklage.
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Im Ausgangsverfahren verfügte die Vorsitzende des FG-Senats anschließend, die Akte nach zwei Wochen wiedervorzulegen.
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Mit Schriftsatz vom 31. August 2016 erhoben die Kläger eine weitere Verzögerungsrüge.
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Die Vorsitzende des FG-Senats gab daraufhin mit Schreiben vom 9. September 2016 rechtliche Hinweise und bat die Beteiligten des Ausgangsverfahrens um Prüfung und Mitteilung bis zum 5. Oktober 2016, ob dem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim Senat anhängige Revisionsverfahren X R 23/15 zugestimmt werde. Diesem Ruhen stimmten die Beteiligten zu. Ein Ruhensbeschluss wurde nicht gefasst.
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Mit Schreiben vom 26. April 2017 teilte der Berichterstatter den Beteiligten mit, der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits mit Urteil vom 20. September 2016 X R 23/15 entschieden, so dass ein Ruhen des Verfahrens nicht mehr in Betracht komme und das Verfahren fortzusetzen sei. Das Senatsurteil vom 20. September 2016 X R 23/15 (BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347) war bereits am 11. Januar 2017 auf den Internetseiten des BFH in Verbindung mit einer Pressemitteilung veröffentlicht worden. Die Beteiligten wurden gebeten, im Hinblick auf diese Senatsentscheidung bis zum 31. Mai 2017 ergänzend Stellung zu nehmen. Das FA übersandte daraufhin den Schriftsatz vom 17. Mai 2017, die Kläger denjenigen vom 31. Mai 2017. Sie wiederholten in dem Schriftsatz ihre Verzögerungsrüge.
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Das FG bat das FA um weitere Stellungnahme bis zum 7. Juli 2017. Die bereits am 21. Juni 2017 eingegangene Erwiderung des FA wurde den Klägern zur etwaigen Gegenäußerung bis zum 21. Juli 2017 übermittelt. Am 11. Juli 2017 erwiderten die Kläger und baten unter Bezugnahme auf die bereits eingereichten Verzögerungsrügen um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. Am 23. August 2017 lud das FG zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Oktober 2017.
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Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 beantragten die Kläger die Durchführung einer Beweiserhebung durch Vernehmung eines Zeugen. Sie erhoben in diesem Schriftsatz eine weitere Verzögerungsrüge und verwiesen hinsichtlich der bislang fehlenden Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung ausdrücklich auf § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG.
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Das FG setzte die mündliche Verhandlung durch Verfügung vom 9. Oktober 2017 ab und lud die Beteiligten und den Zeugen stattdessen auf den 9. November 2017.
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Mit Urteil vom 9. November 2017 wies das FG die Klage ab. Das Urteil wurde den Klägern am 7. Dezember 2017 zugestellt. Es ist rechtskräftig.
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Die Kläger sind (weiterhin) der Ansicht, dass ihnen ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 198 GVG für das mit 55 Monaten überlange Ausgangsverfahren zustehe. Denn die durchschnittliche Dauer von Klageverfahren vor dem FG habe schon für das Jahr 2013 nur 18,3 Monate betragen. Sachliche Gründe für die Überlänge des Ausgangsverfahrens seien nicht erkennbar. Bereits mit der Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren sei die Sache entscheidungsreif gewesen. Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung sei spätestens mit Eingang des Schriftsatzes vom 4. September 2013 geboten gewesen.
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Angesichts der Tatsache, dass im zuständigen 4. Senat des FG aufgrund eines erheblichen Aktenrückstands eine vierjährige Bearbeitungszeit zum Regelfall geworden sei, könne die erste Verzögerungsrüge nicht verfrüht erhoben worden sein. Vielmehr habe, was sich später bewahrheitet habe, schon zu diesem Zeitpunkt die Besorgnis bestanden, das Ausgangsverfahren werde nicht in angemessener Zeit zu seinem Ende kommen.
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Sollte diese erste Verzögerungsrüge dennoch verfrüht erhoben worden sein, so müsse sie, entsprechend der BFH-Rechtsprechung zur Untätigkeitsklage, in ihre Zulässigkeit hineinwachsen.
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Ansonsten sei von der Wirksamkeit der zweiten Verzögerungsrüge am 31. August 2016 auszugehen. Die Ansicht des erkennenden Senats, eine Verzögerungsrüge führe nur zu einer auf sechs Monate begrenzten Rückwirkung, divergiere allerdings mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Dem trete der erkennende Senat zwar in seinem Urteil vom 6. April 2016 X K 1/15 (BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694) entgegen, lasse aber eine klare Begründung wie auch eine gesetzeskonforme Auslegung vermissen. Für eine Begrenzung der Rückwirkung von Verzögerungsrügen auf sechs Monate fehle es an einer Rechtsgrundlage.
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Dennoch sei die Klage in vollem Umfang begründet. Denn selbst bei Anwendung der restriktiven Senatsrechtsprechung zur Rückwirkung der Verzögerungsrüge liege eine überlange Dauer des Ausgangsverfahrens vor, die jedenfalls auch in den sechs Monaten vor der Erhebung der weiteren Verzögerungsrüge vom August 2016 bestanden habe. Hieraus ergebe sich jedenfalls der als Hilfsantrag angekündigte Entschädigungsbetrag von je 600 € je Kläger. Gleiches gelte für die Wirkung der dritten Verzögerungsrüge vom 31. Mai 2017. Jedoch bleibe es dem Senat überlassen, die eingetretene überlange Dauer des Ausgangsverfahrens seit dem 24. April 2013 im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) angemessen zu entschädigen. Angesichts der Gesamtdauer der Verzögerung sei somit der Regelsatz der Entschädigung für sechs Monate für jeden Kläger angemessen zu erhöhen.
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Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an jeden der Kläger wegen überlanger Dauer des zum Az. 4 K 4071/13 beim FG Berlin-Brandenburg durchgeführten Klageverfahrens eine angemessene Entschädigung, deren Höhe nach freiem Ermessen vom BFH festzusetzen ist, nach § 198 Abs. 2 GVG nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise jedoch den Beklagten zu verurteilen, an jeden der Kläger wegen überlanger Dauer des zum Az. 4 K 4071/13 beim FG Berlin-Brandenburg durchgeführten Klageverfahrens eine Entschädigung in Höhe von mindestens 600 €, somit insgesamt 1.200 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Fraglich sei bereits die Zulässigkeit des Klageantrags. Ansonsten sei zu beachten, dass besondere Gründe für eine Eilbedürftigkeit des Ausgangsverfahrens nicht nachgewiesen worden seien und die erste Verzögerungsrüge unwirksam gewesen sei. Angesichts des Revisionsverfahrens X R 23/15 sei von einem faktischen Ruhen des Ausgangsverfahrens auszugehen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Klage ist zulässig.
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1. Insbesondere ist sie nicht zu früh erhoben worden.
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a) Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Auf die Wirksamkeit der Verzögerungsrüge kommt es im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage nicht an.
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b) Auch ist nach § 198 Abs. 5 GVG der Abschluss des Ausgangsverfahrens keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Entschädigungsklage. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Möglichkeit, Entschädigungsklagen schon vor Abschluss des Ausgangsverfahrens erheben zu können, die Effektivität der Regelung im Hinblick auf das deutsche Verfassungsrecht und Art. 13 EMRK sowie ihre Präventivwirkung sichern (Zöller/ Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 198 Rz 11). Schließlich ist es für Betroffene oft unzumutbar, auf die Entschädigung bis zu einem --irgendwann-- erfolgenden Abschluss des Ausgangsverfahrens warten zu müssen (so auch Steinbeiß-Winkelmann, Zeitschrift für Rechtspolitik 2010, 205 (208)).
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Die Möglichkeit zur Erhebung der Entschädigungsklage bereits vor Beendigung des Ausgangsverfahrens ergibt sich gerade auch aufgrund des § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG. Hiernach kann das Entschädigungsgericht --wie vorliegend-- das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 GVG abhängt, noch andauert.
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c) Da die Klage während der Dauer des Ausgangsverfahrens und mehr als sechs Monate nach der ersten Verzögerungsrüge erhoben worden ist, ist sie zulässig.
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2. Der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass die Kläger ihren Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert haben (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2017 X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 27, m.w.N.); zur Begrenzung des Entscheidungsprogramms des Gerichts siehe aber unter III.2.b.
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III.
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Die Klage ist begründet. Nach den Maßstäben des Senats, an denen er festhält, war die Dauer des Ausgangsverfahrens jedenfalls im Umfang von sechs Monaten unangemessen. Dafür ist an jeden der Kläger Entschädigung zu leisten.
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1. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c; vom 18. März 2014 X K 4/13, BFH/NV 2014, 1050; vom 19. März 2014 X K 3/13, BFH/NV 2014, 1053, sowie X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, und vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933) Bezug.
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a) Der erkennende Senat ist --trotz der Kritik der Kläger-- weiterhin der Meinung, dass seine Rechtsprechung zu derjenigen des BVerwG und des Bundessozialgerichts (BSG) nicht in Widerspruch steht. Zur näheren Begründung verweist er auf sein Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 (Rz 27 f.). Er sieht sich auch weiterhin in dieser Auffassung dadurch bestätigt, dass das Bundesverfassungsgericht die gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1050 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.
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b) Danach ist eine Verzögerung von 22 Monaten zu verzeichnen.
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aa) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach Art von Regelbeispielen genannten Kriterien bietet kein eindeutiges Bild. Die Schwierigkeit des Verfahrens war jedenfalls nicht unterdurchschnittlich, seine Bedeutung gemessen an der durch die streitigen Einkünfte verursachten Steuerbelastung zwar im oberen Bereich, jedoch nicht existenzbedrohend. Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit sind nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Kläger haben lediglich auf ihr Alter und ohne weitere Nachweise auf ihren Gesundheitszustand verwiesen.
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bb) Der Umfang der Verzögerung ergibt sich aus einer Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs.
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Die erste Phase war bereits im Oktober 2013 beendet, als die Sache ersichtlich ausgeschrieben war. Das FG hätte gut zwei Jahre nach Eingang der Klage und damit im Mai 2015 mit der Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Daran fehlte es. Das FG war auch nicht deswegen zur vorrangigen Bearbeitung verpflichtet, weil die Kläger im Oktober 2013 vorgetragen hatten, das Verfahren sei aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes vorzuziehen. Ihr Alter für sich genommen lässt es noch nicht für geboten erscheinen, das Verfahren vorzuziehen. Ihre Behauptung, gesundheitlich sehr angeschlagen zu sein, haben sie nicht belegt.
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Erst mit den im September 2016 gegebenen rechtlichen Hinweisen hat das FG das Verfahren weiter betrieben. Die zuvor angefertigten internen Vermerke und Verfügungen stellen noch kein Betreiben des Verfahrens dar. In vollen Monaten gerechnet war danach das Verfahren von Mai 2015 bis August 2016 und damit für zunächst 16 Monate als verzögert anzusehen.
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Nach Ablauf der Stellungnahmefrist im Oktober 2016 betrieb das FG das Verfahren jedoch wiederum nicht aktiv. Erst mit der Mitteilung an die Beteiligten im April 2017, dass der erkennende Senat das Revisionsverfahren X R 23/15 entschieden habe, ist das Verfahren fortgesetzt worden. Im Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 und damit für sechs Monate ist das Verfahren also erneut als verzögert anzusehen.
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Anschließend ist das Verfahren vom FG bis zum Erlass und der Zustellung des Urteils aktiv und ohne relevante Unterbrechungen betrieben worden.
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Insgesamt ist somit das Verfahren in 22 Monaten als verzögert anzusehen.
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2. Die Klage ist mit dem gestellten Antrag in vollem Umfang begründet.
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a) Die Kläger haben beantragt, ihnen für jedes Verfahren und jeden Verfahrensbeteiligten eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens jeweils 600 € zuzusprechen.
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aa) Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt haben, an jeden von ihnen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach freiem Ermessen vom BFH festzusetzen sei und lediglich hilfsweise eine Entschädigung in Höhe von mindestens 600 € (nebst Zinsen) begehren, liegt insgesamt nur ein Antrag vor. Das von den Klägern als Hilfsantrag bezeichnete Begehren enthält inhaltlich kein hilfsweises Petitum, das erst dann zum Tragen kommen soll, wenn dem Hauptantrag nicht entsprochen wird. Vielmehr präzisiert, bestimmt und begrenzt es die beantragte Entschädigungszahlung (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 20).
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bb) Vorliegend ist die Verzögerung des Verfahrens jedenfalls für sechs Monate zu entschädigen.
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(1) Das Entstehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG) im Streitfall ausreichend wäre, sind nicht erkennbar. Auch Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Gesamtdauer der Unangemessenheit mit 22 Monaten nicht, wie es die Kläger anregen, zu einer Abweichung vom Regelbetrag. Gleiches gilt im Hinblick auf den relativ hohen Streitwert im Ausgangsfall, da das damit verbundene Risiko der Kläger nicht als existenziell angesehen werden kann. Einen atypisch gelagerten Sonderfall vermag der Senat auch ansonsten nicht zu erkennen.
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(2) Obwohl im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, ist dieser Regelbetrag im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen (Senatsurteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 37, m.w.N.).
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cc) Wurde das verzögerte Ausgangsverfahren durch Ehegatten geführt, so steht der Entschädigungsanspruch wie hier jedem Ehegatten gesondert zu (Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).
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dd) Selbst unter Berücksichtigung der von den Klägern kritisierten Rechtsprechung des Senats, wonach eine Verzögerungsrüge im Regelfall nur gut sechs Monate zurückwirkt (Senatsurteile in BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 46 ff., und vom 25. Oktober 2016 X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 39), wäre deshalb ausgehend von der zweiten Verzögerungsrüge ein Zeitraum von Februar 2016 bis August 2016 sowie darüber hinaus der Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 --13 Monate-- entschädigungspflichtig gewesen. Im Ergebnis ist jedem Kläger --wie beantragt-- eine Entschädigung für sechs Monate in Höhe von 600 € zuzusprechen.
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b) Der Senat kann über die beantragten Beträge der Entschädigung von 600 € für jeden Kläger nicht hinausgehen.
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aa) Die Klage soll gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einen bestimmten Antrag enthalten. Über diesen darf das Gericht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
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(1) Da die Entschädigungsklage nach § 198 GVG eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage ist, ist der Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen. Der Entschädigungskläger hat deshalb seinen Antrag an der Dauer der Verzögerung auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen (Senatsurteile in BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 52, und vom 29. November 2017 X K 1/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz 57). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
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(2) Lediglich im Hinblick auf das in § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG dem Gericht zugebilligte Ermessen, in Fällen der --hier nicht gegebenen-- "Unbilligkeit" des im Gesetz genannten Pauschalbetrags für Nichtvermögensnachteile, kann ein Mindestbetrag von Belang sein (so schon Senatsurteil in BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 52).
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bb) Angewandt auf den vorliegenden Fall kommt die Zuerkennung einer höheren Entschädigung als 600 € pro Verfahrensbeteiligten deshalb nicht in Betracht. Die Kläger haben durch Benennung des Betrages von 600 € und ihre Ausführungen, dass schon deshalb die Klage vollumfänglich begründet sei, klar zu erkennen gegeben, dass sie vorliegend lediglich für eine Verzögerung von sechs Monaten entschädigt werden wollen.
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3. Aufgrund der vom Senat anzunehmenden Begrenzung seiner Entscheidungsbefugnis auf den jeweils gestellten Antrag von 600 € ist (erneut) nicht darüber zu befinden, ob in der Senatsrechtsprechung, die von einer nur eingeschränkten Rückwirkung der Verzögerungsrüge ausgeht, eine Abweichung zum Urteil des BVerwG vom 29. Februar 2016 5 C 31/15 D (Neue Juristische Wochenschrift 2016, 3464, Rz 33 ff.) liegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103 (Rz 55) verwiesen.
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Darüber hinaus muss der Senat auch nicht darüber befinden, inwieweit seine diesbezügliche Rechtsprechung von der Rechtsprechung des BSG divergiert. Das BSG hat in seinem Urteil vom 7. September 2017 B 10 ÜG 3/16 R, Sozialrecht 4-1720 § 198 Nr. 14 eine solche Divergenz im Übrigen mit eingehender Begründung ausdrücklich verneint.
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Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob im Fall einer zu früh erhobenen Verzögerungsrüge eine Art "Hineinwachsen in die Zulässigkeit" möglich erscheint (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 X K 2/15, BFHE 255, 407, BStBl II 2017, 350).
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4. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39 f.).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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