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BFH 02.08.2017 - III B 151/16
BFH 02.08.2017 - III B 151/16 - Verfahrensmangel bei fehlender Beschwer unbeachtlich
Normen
§ 96 Abs 1 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. September 2016, Az: 10 K 10123/13, Urteil
Leitsatz
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NV: Die Familienkasse ist dadurch, dass das FG den Streitzeitraum in unzulässiger Weise über den Klageantrag hinaus ausgedehnt hat, nicht beschwert, wenn das FG insoweit die gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung gerichtete Klage abgewiesen hat .
Tenor
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Die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. September 2016 10 K 10123/13 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Vater mehrerer Kinder, u.a. des Sohnes A, für den er Kindergeld bezog. Durch Bescheid vom 21. März 2012 hob die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für A ab Januar 2009 auf, da der Kläger angeforderte Nachweise nicht erbracht hatte. Dagegen wandte sich dieser mit Einspruch. Im Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens gewährte die Familienkasse durch einen Änderungsbescheid vom 16. Juli 2012 für die Monate Januar bis April 2009 sowie Mai 2011 bis August 2011 Kindergeld. Sie wies den Einspruch, der die noch verbliebenen Zeiträume betraf, durch Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2013 zurück.
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Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, die sich laut Klageschrift vom 17. Juni 2013 "gegen die verbliebene Aufhebung der Kindergeldbewilligung für den Sohn des Klägers ... von Mai 2009 bis April 2011" richten sollte. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, dass der Streitzeitraum bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Mai 2013) reiche. Es gab der Klage hinsichtlich des Zeitraums Mai 2009 bis April 2011 statt und wies sie im Übrigen ab.
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Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie ist der Auffassung, das FG sei über das Klagebegehren hinausgegangen. Der Kläger habe in der Klageschrift ausgeführt, dass sich die Klage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den verbliebenen Zeitraum von Mai 2009 bis April 2011 richten solle. Auch wenn sich der Regelungsumfang eines Kindergeldaufhebungsbescheids in zeitlicher Hinsicht bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erstrecke, bedeute dies nicht, dass im Streitfall der Streitzeitraum entsprechend habe ausgeweitet werden dürfen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird deshalb durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Familienkasse ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.
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1. Allgemeine Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels ist die Beschwer des Rechtsmittelführers. Dies gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 2014 I B 100/13, BFH/NV 2015, 220). Da das Rechtsmittel von der Beklagten eingelegt wurde, ist auf die materielle Beschwer abzustellen (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., Vor § 115 Rz 14; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Rz 22). Materiell beschwert ist ein Beteiligter, wenn der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung für ihn nachteilig ist (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1990 IX R 158/86, BFH/NV 1991, 391, sowie BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749).
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2. Im Streitfall hat das FG zwar der Klage zum Teil stattgegeben. Dennoch ist die Familienkasse nicht beschwert, weil sie sich nur insoweit gegen das Urteil des FG wendet, als es den Zeitraum betrifft, für den das FG die Klage abgewiesen hat (September 2011 bis Mai 2013). Das FG ist damit über den Klageantrag hinausgegangen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), allerdings führt dies für die Familienkasse nicht zu einem Nachteil. Mangels Beschwer kann sie den Verfahrensmangel nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
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