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BFH 10.11.2015 - VII B 91/15
BFH 10.11.2015 - VII B 91/15 - Zur Wirksamkeit einer Mandatsniederlegung bei Vertretung eines Steuerberaters
Normen
§ 116 Abs 3 S 1 FGO, § 116 Abs 3 S 4 FGO, § 56 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 155 FGO, § 87 Abs 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 27. Mai 2015, Az: 2 K 2537/14, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Eine Mandatsniederlegung hat weder Auswirkungen auf den Ablauf der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde noch ist sie Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand .
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2. NV: Bei der Vertretung eines Steuerberaters, der aufgrund der Schwere und Tragweite des Verfahrens wegen des Widerrufs seiner Bestellung die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten für erforderlich hält, kann auf die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 ZPO nicht verzichtet werden, so dass die Kündigung des Vollmachtsvertrags erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten Wirksamkeit erlangt .
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2015 2 K 2537/14 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Aufgrund Vermögensverfalls hat die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes widerrufen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die am 20. Juli 2015 fristgerecht eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Kläger --auch nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist-- nicht begründet. Mit Schreiben vom 15. September 2015 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers angezeigt, dass sie das Mandat niedergelegt habe. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des VII. Senats, dass die Kündigung eines Vollmachtsvertrags nach § 62 Abs. 4, § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 87 der Zivilprozessordnung (ZPO) erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten Wirksamkeit erlange, hat die Prozessbevollmächtigte geantwortet, als Steuerberater könne der Kläger selbst Prozessbevollmächtigter sein. Mit der Begründung, die Mandatsniederlegung sei für ihn unerwartet und überraschend gewesen, hat der Kläger mit Schreiben vom 21. September 2015 beantragt, die Frist für die Begründung der Beschwerde bis zum 9. Oktober 2015 zu verlängern. Den Hinweis der Geschäftsstelle des beschließenden Senats auf den Ablauf der verlängerten Frist und der im Gesetz nicht vorgesehenen weiteren Verlängerung sowie auf § 56 FGO hat der Kläger unbeantwortet gelassen.
Entscheidungsgründe
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II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 4 FGO) begründet worden ist. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden (§ 56 FGO), sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Auf den Fristablauf hat die Mandatsniederlegung, die für sich gesehen keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2006 I B 159/05, BFH/NV 2006, 2095), keine Auswirkungen (BFH-Beschluss vom 29. August 2008 X B 99/08, BFH/NV 2008, 2039).
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2. Einen neuen Prozessbevollmächtigten hat der Kläger noch nicht bestellt, so dass die Kündigung des Vollmachtsvertrags noch nicht wirksam geworden ist. Zustellungen sind daher noch an den bisherigen Prozessbevollmächtigten zu richten (Senatsbeschluss vom 1. März 1991 VII B 233/90, nicht veröffentlicht). In seinem Schreiben vom 21. September 2015 hat der Kläger mitgeteilt, dass er aufgrund der Schwere und Tragweite des Verfahrens eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten weiterhin für erforderlich halte und dass es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu kontaktieren. Damit hat er zu erkennen gegeben, von der Möglichkeit einer eigenen Vertretung keinen Gebrauch machen zu wollen. Selbst wenn sich der Kläger als Steuerberater selbst vertreten könnte und um Fristverlängerung gebeten hat, kann bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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