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BFH 24.06.2014 - I B 63/13
BFH 24.06.2014 - I B 63/13 - Unzureichender Urteilstatbestand
Normen
§ 105 Abs 2 Nr 4 FGO, § 105 Abs 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 7 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 27. Februar 2013, Az: 10 K 2810/12, Urteil
nachgehend FG Köln, 16. April 2015, Az: 10 K 2087/14, Urteil
nachgehend BFH, 12. April 2017, Az: I R 36/15, Urteil
Leitsatz
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NV: Gibt der Tatbestand des FG-Urteils den zum Verständnis des Inhalts des Urteils erforderlichen Sach- und Streitstand nicht hinreichend wieder und ist er deshalb als Grundlage für die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz unzureichend, liegt darin ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Amts wegen zu beachtender und zur Zurückverweisung führender Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 FGO.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die mit Eisen, anderen Metallen und Schrott handelt. Sie war seit 1994 mit einer Einlage von umgerechnet 2.043.519,60 DM (entspricht 52 v.H. der Anteile) an einer niederländischen Kapitalgesellschaft, der X-B.V., beteiligt. Nach Kapitalerhöhungen in den Jahren 1996 und 1997 betrug der bei der Klägerin aktivierte Beteiligungswert in der Bilanz zum 31. Dezember 2000 4.748.921,66 DM (= 2.428.085 €). Teilwertabschreibungen auf den Beteiligungswert erfolgten bis zum Streitjahr (2003) nicht.
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Die Klägerin gewährte der fast durchweg mit Verlusten arbeitenden X-B.V. mehrere Darlehen, die sich zum 1. Januar 2003 einschließlich Zinsen auf insgesamt 1.792.747,61 € beliefen.
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Am 19. Dezember 2003 beschloss die X-B.V. rückwirkend zum 1. Dezember 2003 eine Kapitalerhöhung, an der sich die Klägerin mit 1.792.750 € beteiligte. Sie erbrachte die entsprechende Einlage --wie im Kapitalerhöhungsbeschluss vorgesehen-- durch Einbringung (Verrechnung) ihrer Darlehensforderungen. Die Kapitalerhöhung wurde noch am 19. Dezember 2003 in das niederländische Handelsregister eingetragen.
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Die Klägerin nahm in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2003 --so die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils-- "eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Tochtergesellschaft in Höhe von 50% (EUR 896.374)" vor, "nachdem zuvor die ausstehenden Darlehen in Eigenkapital umgewandelt worden und der Anteil der Klägerin auf 47,44% gesunken war".
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete den Abschreibungsbetrag dem Gewinn des Streitjahrs außerbilanziell hinzu und erließ einen darauf basierenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2003. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Köln hat sie mit Urteil vom 27. Februar 2013 10 K 2810/12 als unbegründet abgewiesen.
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Die Klägerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil.
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Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6, § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Der Tatbestand des FG-Urteils gibt den zum Verständnis des Inhalts des Urteils erforderlichen Sach- und Streitstand nicht hinreichend wieder, das Urteil ist deshalb als Grundlage für die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz unzureichend. Darin liegt ein von Amts wegen zu beachtender und zur Zurückverweisung führender Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 2004 VII B 350/03, BFH/NV 2004, 1543; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 81, jeweils m.w.N.).
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Streitgegenstand soll nach den Feststellungen im Tatbestand des FG-Urteils eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung der Klägerin an der X-B.V. sein. Es geht jedoch aus dem Tatbestand nicht hervor, mit welchen Wertansätzen die Klägerin die Beteiligung in ihrer Vorjahresbilanz (zum 31. Dezember 2002) und in der Bilanz zum 31. Dezember des Streitjahrs aktiviert hatte und inwiefern der von der Klägerin angesetzte Wert den Vorjahresansatz unterschritten hat. Die Entscheidungsgründe befassen sich denn auch gar nicht mit dem Beteiligungswert oder der Frage einer voraussichtlich dauernden Minderung des Beteiligungswerts, welche gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 (i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002 --GewStG 2002-- und § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 --KStG 2002--) Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung wäre.
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In den Entscheidungsgründen geht es vielmehr ausschließlich um die Frage, wie der Teilwert der einstmaligen Darlehensforderung der Klägerin in Ansehung der Verrechnung mit der Einlageforderung zu bemessen ist. Die Darlehensforderung als solche kann für die Bilanz zum 31. Dezember 2003 jedoch keine Rolle mehr gespielt haben, weil die Forderung nach den getroffenen Feststellungen vor dem Bilanzstichtag durch Erfüllung (Verrechnung) erloschen war und deshalb jedenfalls nicht mehr hätte aktiviert werden dürfen.
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Es spricht einiges dafür, dass es in der Sache gar nicht um eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung geht; diese wäre gemäß § 7 Satz 1 GewStG 2002 i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG 2002 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ohnehin nicht zu berücksichtigen. Kern des Streits scheint vielmehr die Frage zu sein, mit welchem Wert die durch die Kapitalerhöhung vom 19. Dezember 2003 neu hinzuerworbenen Geschäftsanteile den Wert der Beteiligung in der Bilanz zum 31. Dezember 2003 erhöht haben und ob diese Werterhöhung die erfüllungsbedingte Ausbuchung des Aktivums "Darlehens- und Zinsforderung" vollständig kompensiert hat. Da sich dem Tatbestand des FG-Urteils jedoch die Höhe dieses Wertansatzes nicht entnehmen lässt und sich die Entscheidungsgründe nicht mit den zutreffenden Anschaffungskosten für die hinzuerworbenen Geschäftsanteile auseinandersetzen, fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für eine rechtliche Prüfung des gefundenen Ergebnisses. So kann insbesondere der Rüge der Klägerin, das FG sei von der BFH-Rechtsprechung abgewichen, der zufolge dann, wenn eine gegen die Kapitalgesellschaft selbst gerichtete Forderung als Sacheinlage in diese eingebracht wird, sich die Anschaffungskosten der erworbenen Anteile nach dem gemeinen Wert der Forderung richten (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 I R 183/81, BFHE 140, 538, BStBl II 1984, 422), anhand der Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht konkret nachgegangen werden.
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Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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