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BFH 17.06.2014 - IV B 184/13
BFH 17.06.2014 - IV B 184/13 - Insolvenz eines Beigeladenen unterbricht nicht Verfahren über Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Beteiligten - außergerichtliche Kosten des eingeschränkt beteiligten Beigeladenen
Normen
§ 60 Abs 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 139 Abs 4 FGO, § 240 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. November 2013, Az: 1 K 1153/10, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Hat der Beigeladene nicht selbst Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, ist er am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Beteiligten nur eingeschränkt beteiligt. Auf das Beschwerdeverfahren kann er in einem solchen Fall erst von dem Zeitpunkt an Einfluss nehmen, in dem er vom BFH ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO hingewiesen wird.
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2. NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beigeladenen kann bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Unterbrechung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens führen.
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3. Dem eingeschränkt beteiligten Beigeladenen entstandene außergerichtliche Kosten können nicht nach § 139 Abs. 4 FGO erstattet werden.
Gründe
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Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen nicht begründet und war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
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I. Das Verfahren ist nicht durch die Privatinsolvenz des Beigeladenen in Großbritannien unterbrochen worden.
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1. Es kann dahinstehen, welche Bedeutung das ausländische Insolvenzverfahren für die Stellung als notwendig Beigeladener gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einem Klageverfahren oder Revisionsverfahren haben kann, in dem --wie hier-- ein ehemaliger Gesellschafter einer liquidationslos untergegangenen Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid klagt und der Beigeladene ebenfalls ehemaliger Gesellschafter der Personengesellschaft ist. Selbst wenn ein Klage- oder Revisionsverfahren ebenso wie im Fall eines Insolvenzverfahrens nach deutschem Recht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung unterbrochen werden würde (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 1987 II R 187/80, BFHE 151, 15, BStBl II 1988, 23; Leipold, Deutsche Steuer-Zeitung 2012, 103, 109), würde dies nicht für das Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten gelten.
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2. Zwar wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde unterbrochen (BFH-Beschluss vom 5. November 2013 IV B 108/13, BFH/NV 2014, 379, Rz 18). Gleiches wird bei Insolvenz des Beschwerdegegners gelten müssen. Ein Beigeladener, der nicht selbst Beschwerdeführer ist, steht dem Beschwerdeführer oder Beschwerdegegner insoweit jedoch nicht gleich. Der Beigeladene ist am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten nur eingeschränkt beteiligt. Nach dem BFH-Beschluss vom 14. März 2007 IV B 76/05 (BFHE 216, 507, BStBl II 2007, 466) ist der Beigeladene in der Weise zu beteiligen, dass er über Beginn und Stand des Verfahrens durch Übersendung der Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners laufend informiert wird. Erst wenn der BFH im Lauf der Bearbeitung des Verfahrens erkennt, dass eine Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO in Betracht kommt, muss er dem Beigeladenen ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
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Daraus folgt, dass ein etwaiger Verlust der Verfügungsbefugnis des Beigeladenen jedenfalls so lange ohne Bedeutung bleibt, wie der Beigeladene --sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen-- nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO hingewiesen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Beigeladene, der nicht selbst Beschwerdeführer ist, auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss nehmen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen kann deshalb auch nicht zur Unterbrechung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens führen. Dies gilt auch für ein ausländisches Insolvenzverfahren, und zwar unabhängig davon, welche Rechtsfolgen sich aus dem Verfahren für den Insolvenzschuldner ergeben.
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3. Im Streitfall ist der Beigeladene weder auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO hingewiesen worden, noch käme ein solcher Hinweis überhaupt in Betracht. Dass dem Beigeladenen über seine prozessuale Stellung hinaus eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, beeinträchtigt weder die Rechte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) noch des Beigeladenen. Das über das Vermögen des Beigeladenen durchgeführte Privatinsolvenzverfahren hat danach keine Auswirkung auf das Verfahren über die von einem anderen Verfahrensbeteiligten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde.
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II. Die vom Kläger erhobenen Rügen haben keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des BFH zuzulassen.
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a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zulassung der Revision jedenfalls dann, wenn eine Entscheidung des BFH geeignet und erforderlich ist, um künftige unterschiedliche Entscheidungen einer Rechtsfrage zu verhindern. Das kann dann der Fall sein, wenn das Finanzgericht (FG) von der Rechtsprechung des BFH oder anderer Gerichte abgewichen ist oder Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestehen oder zu erwarten sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596). Ein FG weicht von einer Entscheidung des BFH ab, wenn es bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in derselben Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt (BFH-Beschluss vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
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b) Das FG ist danach nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von dem im Beschwerdeverfahren über die Beiladung ergangenen Beschluss vom 23. Oktober 2013 IV B 104/13 (BFH/NV 2014, 70) abgewichen. Das FG hat keinen von dem Beschluss abweichenden Rechtssatz aufgestellt.
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Soweit dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen sein sollte, der BFH habe in dem Beschluss in BFH/NV 2014, 70 einen Rechtssatz über die Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids aufgestellt, trifft dies nicht zu. Die vom Kläger zitierten Äußerungen betreffen allein die Frage, ob der Beigeladene vom Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann, wenn das Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend sein sollte. Ob die Rechtsauffassung des Klägers zutrifft und unter welchen Voraussetzungen ein Gewinnfeststellungsbescheid nichtig sein kann, war nicht Gegenstand des Beschlusses.
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Soweit das diesbezügliche Vorbringen des Klägers weiter gehend dahin zu verstehen sein sollte, der BFH habe für das FG bindend über die Nichtigkeit des Bescheids entschieden, trifft dies einerseits ebenfalls nicht zu. Andererseits hätte eine (behauptete) Bindungswirkung auch mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden müssen.
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c) Das FG ist nicht von dem BFH-Urteil vom 26. März 1991 VIII R 210/85 (BFH/NV 1992, 73) abgewichen. Der BFH hat dort den Rechtssatz aufgestellt, dass die Wirksamkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids nicht davon abhängt, dass alle Gesellschafter als Adressaten im Anschriftenfeld des Bescheids aufgeführt werden. Es genüge, wenn im Anschriftenfeld die Personengesellschaft als solche bezeichnet werde und sich alle Gesellschafter eindeutig als Adressaten aus dem für die Verteilung des Gewinns vorgesehenen Teil des Bescheids entnehmen ließen. Das Urteil des FG kann nicht von diesem Rechtssatz abweichen, weil es nicht die Frage betrifft, ob eine Sammelbezeichnung im Anschriftenfeld ausreicht, wenn sich die Feststellungsbeteiligten aus dem Teil des Bescheids ergeben, der die Gewinnverteilung regelt. Vielmehr handelt es sich im hiesigen Fall um einen allen ehemaligen Gesellschaftern einzeln bekannt gegebenen Bescheid, so dass unzweifelhaft war, an wen sich der Bescheid inhaltlich richtete. Dass die Nennung der Gesellschaft in den Änderungsbescheiden fehlerhaft war, wirft eine andere Rechtsfrage auf, nämlich, ob die Inhaltsadressaten des Bescheids erkennen konnten, dass sich der Bescheid auf ihre Beteiligung an der X-Gesellschaft bezog. Dieser Frage ist im Rahmen der Divergenzrüge in Bezug auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 73 nicht weiter nachzugehen.
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d) Die Rüge, das FG sei von den BFH-Urteilen vom 17. November 2011 IV R 51/08 (BFH/NV 2012, 723) und vom 3. März 1998 VIII R 66/96 (BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383) abgewichen, ist zumindest unbegründet. Dem FG-Urteil kann der vom Kläger behauptete Rechtssatz, Sonderbetriebsvermögen II setze nicht voraus, dass die Stellung in der Personengesellschaft durch das Wirtschaftsgut gestärkt werden muss, nicht entnommen werden. Das FG hat vielmehr auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung als Voraussetzung für Sonderbetriebsvermögen II genannt, dass "das Wirtschaftsgut ein Mittel darstellt, um besonderen Einfluss auf die Personengesellschaft auszuüben und damit unmittelbar die Stellung des Gesellschafters in der Personengesellschaft zu stärken". Dafür hat sich das FG auf das BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 65/07 (BFHE 224, 91, BStBl II 2009, 371) bezogen, das seinerseits auf das vom Kläger als Divergenzentscheidung genannte Urteil in BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383 Bezug nimmt.
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Stützt sich ein FG erkennbar auf einen bestimmten Rechtssatz des BFH, liegt keine Divergenz vor, wenn es den betreffenden Rechtssatz sodann fehlerhaft auf den konkreten Rechtsstreit anwendet (BFH-Beschluss vom 22. Juli 1971 V B 15/71, BFHE 103, 44, BStBl II 1971, 774). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Rechtsanwendung des FG insoweit fehlerhaft war, wie der Kläger geltend macht.
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2. Die Verfahrensrüge des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg.
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a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Eine schlüssige Rüge erfordert, dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben, im Einzelnen angeführt werden und dargelegt wird, weshalb die Entscheidung des FG auf dem Mangel beruhen kann (BFH-Beschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148). Wird gerügt, das Gericht habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt, ohne dabei aber einen Beweisantrag übergangen zu haben, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332).
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Die Darlegung der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können, setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass mit der Beschwerde bereits vorgetragen wird, dass der Verfahrensfehler entweder ordnungsgemäß gerügt wurde oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352). Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht stellt einen in diesem Sinne verzichtbaren Verfahrensmangel dar (BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, unter II.3.).
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b) Die Rüge, das FG habe verfahrensfehlerhaft auf die Vorlage eines finanzmathematischen Gutachtens zur Bestimmung des Werts der erteilten Versorgungszusagen verzichtet, ist danach nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Einerseits trägt der Kläger nicht vor, warum seine Bevollmächtigten den Verfahrensfehler nicht schon in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt haben und warum das FG ohne ausdrücklichen Beweisantrag zur Beweiserhebung verpflichtet gewesen wäre. Andererseits führt der Kläger nicht schlüssig aus, warum das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bei Vorlage des Gutachtens zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. Dass das FG die Pensionsverpflichtungen bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen (S. 22 der Urteilsausfertigung). Nach seiner Rechtsauffassung wurden die Pensionslasten bei der Wertermittlung berücksichtigt.
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III. Von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe sowie des Tatbestands sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beigeladene --wie ausgeführt-- an dem Verfahren nur eingeschränkt (passiv) zu beteiligen war.
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